- Arteil vom 22. Dezember 1905 in Sachen
Fischer, Kl. u. Ber. Kl., gegen Spengler, Bekl. u. Ber. Bekl.
Bürgschaft. Verminderung von Sicherheiten, Art. 508 OR. Wann
ist ein Wechsel Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung? Art. 811
OR; 182, 187 SchKG. Wann erfolgt eine Verminderung oder
ein Preisgeben einer Sicherheit? Die Prolongation von Wechsein
stellt nicht ohne weiteres eine solche dar. Art. 502. 503, 509; 802,
803 OR. Verjährung des Wechselrechts? Art. 804 OR. Rückwei
sung an Vorinstanz zur Entscheidung nicht behandelter Einwen
dungen gegen die Gültigkeit der Bürgschaft, Art. 82 06.
A. Durch Urteil vom 30. August 1905 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Sind die Beklagten
pflichtig, die von Heinrich Spengler Custer für Jakob Egloff und
August Wyler in Tägerwilen zu Gunsten des Klägers einge
gangene Bürgschaft für ein Darlehen von 15,000 Fr. nebst Zins
à 5 % d. d. 15. Februar 1905, als für sie verbindlich anzuer
kennen und demzufolge auch den Regreß auf sie für den in dem
Konkurse des Hauptschuldners ungedeckt bleibenden Betrag anzu
erkennen?
erkannt:
Es sei die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den
Anträgen:
- Es sei die Klage gegen Witwe Fanny Spengler gut
zuheißen.
- Sei die Klage gegen Lydia Spengler, z. Z. noch minder
jährige Tochter des verstorbenen H. Spengler Custer, nur zur
Zeit abzuweisen, eventuell sei dieses Begehren gegen Lydia
Spengler an das kantonale Gericht zur Entscheidung zurück
zuweisen.
- Eventuell sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
die Sache zur Aktenvervollständigung und neuer Entscheidung
lediglich in dem Sinne an das kantonale Gericht zurückzuweisen,
daß Berufungsbeklagte ihre Behauptungen zu beweisen haben,
der Bürge Spengler sei bei Eingehung der Bürgschaft vom
- Mai 1903 nicht zurechnungsfähig gewesen, eventuell liege
eine Fälschung in der Bürgschaftsurkunde vor.
C. In der heutigen Verhandlung haben der Vertreter des
Klägers Gutheißung und der Vertreter der Beklagten Abweisung
der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vorliegende Klage stützt sich auf einen vom verstorbenen
Ehemann und Vater der Beklagten unterm 19. Mai 1903 unter
zeichneten Bürgschaftsschein mit folgendem Wortlaut: Der Unter
zeichnete verpflichtet sich hiemit als Bürge für das von Jakob
Egloff und Aug. Wyler in Tägerwilen bei Alb. Fischer in Horn
erhobene Darleihen im Betrage von 15,000 Fr. (fünfzehntausend
Franken). Daß der Kläger dem Jakob Egloff und dem August
Wyler das im Bürgschaftsschein erwähnte Darlehen von 15,000
Fr. wirklich gegeben hatte, ist unbestritten, ebenso daß ihm hiefür
am 15. und 16. Februar 1903 zwei an seine Ordre lautende
Wechsel im Betrage von 5000 und 10,000 Fr. per 15. und
- Mai 1903 von Egloff als Aussteller und von Wyler als
Acceptanten unterzeichnet worden waren, ferner daß diese Wechsel
unmittelbar vor oder nach Verfall durch zwei neue, auf den
- bezw. 16. August ausgestellte, im übrigen aber genau gleich
lautende Wechsel ersetzt worden waren. In der Folge wurden die
Wechsel alle drei Monate in gleicher Weise erneuert, bis im Jahre
1905 der Konkurs über Egloff und Wyler ausbrach. Spengler
war inzwischen (am 16. Juli 1903) gestorben. Weder von ihm
noch von den Beklagten war der Kläger jemals zur Eintreibung
jenes Guthabens aufgefordert worden.
Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, ohne ausdrücklich
festzustellen, inwieweit die Beklagten und insbesondere die Tochter
Lydia Spengler für Schulden des verstorbenen Heinrich Spengler
haften. Die I. Instanz hatte aus Gründen des kantonalen Rechts
erklärt, die Klage sei gegenüber der Beklagten Lydia Spengler
nur formell abzuweisen. Indessen hatte auch das erstinstanzliche
Dispositiv gelautet: Sei die Klage abgewiesen.
- Von der Behauptung, die Beklagte Lydia Spengler sei für
Schulden ihres Vaters nicht haftbar, abgesehen, ist seitens der
Beklagten vor allem die vorinstanzlich gutgeheißene Einrede er
hoben worden, der Kläger habe durch Nichtgeltendmachung bezw.
einfache Prolongation der vom einen Hauptschuldner an seine,
des Klägers, Ordre, ausgestellten und vom andern Hauptschuldner
acceptierten Wechsel vorhandene Sicherheiten im Sinne
von Art. 508 OR vermindert und dadurch bewirkt, daß
gegen die Hauptschuldner Egloff und Wyler nicht zu einer Zeit
vorgegangen worden sei, wo dieselben noch vermöglich gewesen
seien und volle Zahlung geleistet hätten; mit der daherigen
Schadenersatzforderung werde die Klagforderung kompensiert.
Nun ist es allerdings richtig, daß Wechselrechte sich unter Um
ständen als Sicherheiten bezw. Beweismittel im Sinne von
Art. 508 OR qualifizieren können, z. B. wenn der Gläubiger
außer einem vom Hauptschuldner unterzeichneten Wechsel keine
Schuldurkunde besitzt oder wenn ihm der Wechsel dank auf dem
selben befindlichen andern Unterschriften Regreßrechte gegen Per
sonen gewährt, gegen welche er sonst keine Forderung besitzen
würde. Dagegen ist, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, bei
Fehlen dieser Voraussetzungen ein Wechsel nicht schon deshalb als
Sicherheit im Sinne von Art. 508 OR zu betrachten, weil nach
Art. 811 der Wechselschuldner sich nur solcher Einreden bedienen
kann, welche aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen oder ihm
unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen; denn wenn
der Wechselschuldner mit dem Hauptschuldner identisch ist, so wird
er durch diese Bestimmung in seinen Einreden nicht beschränkt,
sondern er kann dem Gläubiger, trotzdem dieser aus dem Wechsel
klagt, alle diejenigen Einreden entgegensetzen, welche ihm auch
sonst zugestanden hätten. Freilich ist nun derjenige Schuldner,
welcher der Wechselbetreibung unterliegt, nach Art. 182 SchKG
bei Begründung des Rechtsvorschlages in dem Gebrauch seiner
Einreden beschränkt; allein diese Beschränkung hört auf, sobald
es zum Rückforderungsprozesse im Sinne von Art. 187 eod.
kommt. Die Existenz eines vom Hauptschuldner unterzeichneten
Wechsels hat also auch in den Fällen, wo der Hauptschuldner
der Wechselbetreibung unterliegt, für den Gläubiger wesentlich
nur den, übrigens noch in andern Momenten, so namentlich in
der Abkürzung der Fristen, zu Tage tretenden Vorteil einer
rascheren Exekution, und die Preisgabe eines solchen Wechsels
kommt daher, wenn der Gläubiger noch im Besitze einer gewöhn
lichen Schuldurkunde ist, im Effekte einer einfachen Stundung
gleich. Eine solche aber befreit den Bürgen nicht ohne weiteres
sondern nur wenn die Voraussetzungen des Art. 502 bezw. 503
OR erfüllt sind. Es ist daher zum mindesten sehr fraglich, ob
ein Wechsel schon mit Rücksicht auf die Tatsache, daß der Wechsel
schuldner im Handelsregister eingetragen ist, eine Sicherheit im
Sinne von Art. 508 OR darstelle.
3. Im vorliegenden Falle erscheint es zunächst als ausge
schlossen, daß die Wechsel, um welche es sich handelt, aus dem Grunde
als Sicherheiten im Sinne von Art. 508 OR zu betrachten
seien, weil dieselben dem Gläubiger Regreßrechte gegen Personen
gewährt hätten, gegen welche ihm sonst keine Forderung zuge
standen hätte. Denn aus den beiden Wechseln hafteten dem Kläger,
welcher Remittent war, lediglich der Acceptant und der Aussteller,
und diese Personen waren gerade die Hauptschuldner, d. h. sie
hafteten dem Kläger auch abgesehen von dem Umstande, daß sie
die Wechfel unterzeichnet hatten. Fraglich ist es dagegen, ob
der Kläger außer den Wechseln noch eine gewöhnliche Schuldur
kunde besessen habe und ob daher die Wechsel nicht mit Rücksicht
auf das Fehlen einer solchen Schuldurkunde Sicherheiten oder
doch Beweismittel im Sinne von Art. 508 darstellten: in dieser
Beziehung sind weder den Feststellungen der Vorinstanz noch den
Ob Wyler
Akten genügende Anhaltspunkte zu entnehmen. -
und Egloff zur Zeit, als sie die Wechsel unterzeichneten, im
Handelsregister eingetragen waren und daher der Wechselbetreibung
unterlagen, war zwar von der Vorinstanz ununtersucht gelassen
worden, ist nun aber insofern aufgeklärt, als der Vertreter der
Beklagten heute zugegeben hat, daß die Eintragung erst im Jahre
1905 und zwar zwangsweise stattgefunden hat. Indessen wäre,
wie bereits angedeutet (vergl. hievor Erw. 2 i. f.), auch auf die
gegenteilige Tatsache wohl kaum ein entscheidendes Gewicht zu
legen gewesen.
Aus dem gesagten ergibt sich, daß die Frage, ob die beiden
Wechsel Sicherheiten bezw. Beweismittel im Sinne von Art. 508
OR darstellten, auf Grund der gegenwärtigen Aktenlage nicht
beantwortet werden kann; denn es steht nicht fest, ob der Kläger
außer den beiden Wechseln noch eine gewöhnliche Schuldurkunde
besessen habe. Einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zum Zweck der Ergänzung der Akten in dieser Richtung bedarf
es indessen nicht; denn, wie sich aus dem folgenden ergeben wird,
erscheint die aus Art. 508 OR hergeleitete Einrede der Be
klagten schon deshalb als unbegründet, weil jedenfalls keine Ver
minderung oder Preisgabe der in den Wechseln möglicher
weise zu erblickenden Sicherheiten oder Beweismittel stattgefunden
hat. Wie nämlich beide Parteien übereinstimmend erklären, und
auch die Vorinstanz als feststehend zu betrachten scheint, sind die
beiden Wechsel, in welchen die Beklagten Sicherheiten erblicken,
vom Kläger bis zum Ausbruch des Konkurses über Egloff und
Wyler prolongiert worden, d. h. es wurden die Wechsel jeweilen
bei Verfall durch zwei neue, vom Datum der Ausstellung und
des Verfalltages abgesehen, genau gleich lautende Dreimonats
wechsel ersetzt. In einer solchen Prolongation kann aber unter den
gegebenen Umständen angenommen selbst, die Wechsel stellten
Sicherheiten oder Beweismittel im Sinne von Art. 508 dar
weder ein Preisgeben, noch auch nur eine Verminderung vor
handener Sicherheiten oder ein Aufgeben von Beweismitteln er
blickt werden; denn die rechtliche Situation der Schuldner, wie
auch des Gläubigers, war nach jeder Prolongation genau dieselbe
wie vorher, mit dem einzigen Unterschiede, daß die Fälligkeit der
Schuld um drei Monate hinausgeschoben war. Es ist also gerade
so zu halten, als ob jeweilen nur ein Prolongationsvermerk im
Sinne der Art. 802 und 803 OR auf die Wechsel gesetzt
worden wäre. Für die bloße Hinausschiebung der Fälligkeit aber
ist, wie bereits angedeutet, der Gläubiger dem Bürgen grundsätz
lich nicht verantwortlich, sondern der Bürge hat, wenn er findet,
der Gläubiger gehe nicht rasch genug vor, nur die ihm in den
Art. 502 bezw. 503 und 509 gegebenen Rechte (vergl. Amtl.
Samml. d. bg. E., Bd. XIII, S. 312, Bd. XXVI, 2, S. 252),
wobei es sich im vorliegenden Falle, da die Bürgschaft, wie die
Bürgschaftsurkunde zeigt, an sich unbefristet war, lediglich um die
dem Bürgen gemäß Art. 503 und 509 zustehenden Rechte han
deln konnte. Demnach hatte der Ehemann und Vater der Be
klagten, wenn er die Folgen einer Prolongation von sich abwenden
wollte, den Kläger zu raschem Vorgehen im Sinne von Art. 503
aufzufordern oder ihm Zahlung im Sinne von Art. 509 anzu
bieten. Da beides von ihm bezw. seinen Rechtsnachfolgern unter
lassen worden ist, können letztere den Kläger für den allfällig aus
der Prolongation der Wechsel entstandenen Schaden nicht verant
wortlich machen und ist somit auch nicht zu untersuchen, ob ein
solcher Schaden entstanden sei, d. h. ob es richtig sei, daß Egloff
und Wyler, wie die Beklagten behaupten, im Jahre 1903 noch
sehr vermöglich waren und daß sie ihre Schuld anstandslos
beglichen hätten, wenn der Kläger energisch vorgegangen wäre.
4. Was den von den Beklagten gerügten Umstand betrifft, daß
eine bezügliche Feststellung der
der Kläger, wie sie behaupten
Vorinstanz ist nicht vorhanden es jeweilen unterlassen habe,
die Wechsel am Verfalltage zur Zahlung präsentieren sowie
mangels Zahlung protestieren zu lassen, so konnten dem Kläger
und unmittelbar dem Bürgen aus einer solchen Unterlassung im
vorliegenden Falle jedenfalls keinerlei Nachteile erwachsen; denn
einen Regreß gegen Indossanten konnte der Kläger als Remittent
so wie so nicht erwerben, und eines Regresses gegen den Aus
steller, auf dessen Nichterwerb die Vorinstanz großes Gewicht
legt, bedurfte er aus dem Grunde nicht, weil der Aussteller
Egloff sich ja durch Ausstellung neuer Wechsel von neuem und
in gleicher Weise wie bisher verpflichtete.
Aus demselben Grunde kann schließlich auch von einer in
folge Nichtgeltendmachung der Wechsel eingetretenen Ver
jährung im Sinne der Art. 804 f. OR im vorliegenden
Falle keine Rede sein.
5. Seitens der Parteien, wie auch seitens der Vorinstanzen,
ist noch der Umstand betont worden, daß Spengler die Bürg
schaft nur in der Voraussetzung eingegangen sei, der zwischen dem
Kläger und den Hauptschuldnern abgeschlossene contractus cambii
mit der damit verbundenen Wechselstrenge werde sein Risiko
als Bürgen entsprechend reduzieren . Allein abgesehen davon, daß
über die Auffassung, welche Spengler von den Wechseln haben
mochie, den Akten nichts zuverlässiges zu entnehmen ist, würde
auf diese subjektive Auffassung, wenn sie bekannt wäre, gar nichts
ankommen: Nicht darum handelt es sich, ob Spengler die Wechsel
als Sicherheiten bezw. Beweismittel im Sinne von Art. 508 OR
betrachtete, sondern höchstens darum, ob sie dies waren,
sowie darum, ob eine Preisgabe bezw. Verminderung all
fällig in den Wechseln zu erblickender Beweismittel oder Sicher
heiten stattgefunden habe. Da letzteres, wie ausgeführt wurde,
nicht der Fall ist, so erscheint die auf Art. 508 OR gegründete
Einrede auch dann als unbegründet, wenn der verstorbene Ehe
mann und Vater der Beklagten die Wechsel als Sicherheiten bezw.
Beweismittel betrachtet haben sollte und es richtig wäre, daß er
in der Prolongation derselben eine Preisgabe von Beweis
mitteln bezw. eine Verminderung von Sicherheiten erblickt haben
würde.
6. Die Abweisung der auf Art. 508 OR gegründeten Einrede
der Beklagten hat zur Folge, daß es noch einer Untersuchung
darüber bedarf, ab die Bürgschaft, aus welcher geklagt wird,
wirklich gültig bezw. in dem Umfange eingegangen worden sei,
wie der Kläger behauptet. Da nun die Beklagten die Einrede der
Unzurechnungsfähigkeit ihres Rechtsvorgängers erhoben sowie die
Achtheit der Bürgschaftsurkunde bestritten und diesbezüglich alle
Beweise anerboten haben, der Prozeß aber nach diesen beiden
Richtungen hin nicht instruiert worden ist und das Bundesgericht
auch nicht in der Lage ist, die fehlenden Feststellungen selber vor
zunehmen, so ist die Sache nach Art. 82 OG zur Ergänzung
der Akten in diesem Sinne und zu neuer Entscheidung an das
kantonale Gericht zurückzuweisen.
Dabei erübrigt nur noch, zu bemerken, daß eine Abweisung
der Klage aus Gründen des eidgenössischen Rechts zwar
nur insoweit möglich bleibt, als die Einrede der Unzurechnungs
fähigkeit oder diejenige der Fälschung sich als begründet heraus
stellen sollte, daß aber die Frage, ob und inwieweit die Beklagten
und insbesondere die Beklagte Lydia Spengler für Schulden des
verstorbenen Heinrich Spengler haften, bezw. ob und inwieweit
die Klage aus Gründen des Familien , Vormundschafts
oder Erbrechtes zur Zeit oder definitiv, zur Zeit oder später
wie sich die Vorinstanz ausdrückt; formell oder materiell , wie
sich die erste Instanz ausdrückt, abgewiesen werden könne oder
müsse, durch den Entscheid des Bundesgerichtes selbstverständlich
nicht präjudiziert wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, daß das
Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. August
1905 aufgehoben und die Sache zur Aktenvervollständigung und
zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor
instanz zurückgewiesen wird.