- Arfeil vom 17. November 1905 in Sachen
Gebrüder Kindlimann, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Bühler-Weber,
Kl. u. Ber. Kl.
Kollektiv-Gesellschaft. Wirkung der Eintragung einer Liegenschaft
auf die Namen der Gesellschafter, nicht auf den Namen der Gesell
schaft; ist die Liegenschaft Gesellschaftsgut? Eidgenössisches und
kantonales Recht über diese Frage. Art. 559 OR. Umfang der
Vertretungsbefugnis der Gesellschafter, Art. 561 OR
A. Durch Urteil vom 21. Juni 1905 hat die II. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Streitfragen:
a) Sind die Beklagten verpflichtet, den mit dem Kläger als
Käufer sub 31. August/ 16. September 1903 abgeschlossenen
Kaufvertrag betreffend vorstandsfreier Abtretung eines ideellen
Viertels Miteigentum am sog. Himmerichweiher zu erfüllen und
daher bei der Fertigung mitzuwirken?
b) Sind die Beklagten verpflichtet, für den Fall, daß sie für
eine vorstandsfreie Zufertigung an den Kläger nicht vorsorgen
können, gleichzeitig mit der Fertigung dem Kläger für denjenigen
Betrag an Kapitalzinsen und Kosten Sicherstellung zu leisten,
welcher dem Kläger bei der Fertigung an grundversicherten Pas
siven überbunden wird und für welchen er eventuell als Einzinser
haftbar gemacht werden könnte?
erkannt
- Die Beklagten sind verpflichtet, den mit dem Kläger am
- August/ 16. September 1903 abgeschlossenen Kaufvertrag
betr. vorstandsfreier Abtretung eines ideellen Viertels Miteigen
tum am sog. Himmerichweiher zu erfüllen und daher bei der
Fertigung mitzuwirken.
- Auf die sub lit. b aufgestellte Rechtsfrage wird nicht ein
getreten.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Ab
weisung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten diesen Antrag erneuert. Eventuell hat er Aktenvervollstän
digung durch Einvernahme von Direktor Hirzel und Rückweisung
der Sache in diesem Sinne an die Vorinstanz beantragt.
Der Vertreter des Klägers hat auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzuheben:
Die beklagte Kollektivgesellschaft Gebrüder Kindlimann, deren An
teilhaber Albert und Jakob Kindlimann sind, betreibt in Rikon
ein Stanzwerk. Die Liegenschaft, auf der die Fabrik betrieben
wird, ist notariell auf den Namen der beiden Kollektivgesellschafter,
nicht auf denjenigen der Firma gefertigt. Zur Liegenschaft gehört
als ideeller Anteil zu einem Viertel das Miteigentum am sog.
Himmerichweiher mit Wasserrechtskonzession, ferner ein ideeller
Sechstel Miteigentum an vier weitern im Himmerich gelegenen
Grundstücken. Der Kläger seinerseits ist zur Hälfte Miteigen
tümer des Himmerichweihers und zu einem Drittel Miteigentümer
der vier erwähnten mit der Weiheranlage im Zusammenhang
stehenden Grundstücke. Das Wasserwerk der Beklagten wie die
Spinnerei des Klägers werden aus dem Ablauf des Himmerich
weihers gespiesen. Im Jahre 1903 faßte der Kläger eine Um
änderung des Himmerichweihers ins Auge, weswegen er mit
Locher Cie. in Zürich in Verbindung trat. Nach dem von diesen
ausgearbeiteten Projekt hätten die Beklagten entsprechend ihrem
Viertel Anteilsrecht an die Kosten 6000 Fr. zu leisten gehabt.
Sie erklärten jedoch, hiefür nicht das nötige Kapital zu besitzen,
und der Kläger schlug ihnen hierauf vor, er wolle ihren Anteil
erwerben. Am 31. August 1903 scheint es zwischen dem Kläger
und Albert Kindlimann zu einer Einigung gekommen zu sein,
zufolge deren der Kläger zusammen mit der Spinnerei Schöntal
(dem dritten Miteigentümer des Himmerichweihers) den Bauver
trag mit Locher Cie. abschlossen. Mit Brief vom 3. September
1903 übermittelte alsdann der Kläger den Beklagten einen von
ihm abgefaßten vom 31. August 1903 datierten Kaufvertrag im
Doppel zur Unterzeichnung, sofern diese mit dem Inhalt ein
verstanden seien. Der Inhalt dieses Vertrages geht dahin: Die
Beklagten treten dem Kläger ihren unausgeschiedenen Viertel an
der Himmerichanlage und an den dieser Anlage dienenden Grund
stücken, sowie ihren ideellen Sechstel an den genannten vier
Grundstücken ab. Die Abtretung geschieht unentgeltlich, wogegen
die Beklagten von sämtlichen Kosten der Neuanlage Erstel
lungs und Unterhaltungskosten befreit sein sollen. Für die
Entlassung aus diesen Verpflichtungen sollten sie dem Kläger
500 Fr. bezahlen. Da der Kläger ohne Antwort blieb, verfügte
sich am 14. September sein Sohn zu den Beklagten, wo er nach
der klägerischen Darstellung von Jakob Kindlimann erfuhr, die
Beklagten wünschen die Stipulation eines Rückkaufsrechtes für
5 6 Jahre. Bei dieser Unterhandlung war Direktor Hirzel von
der Spinnerei Schöntal zugegen. Der Kläger schrieb noch am
gleichen Tage, mit der Stipulierung eines Rückkaufsrechtes gehe
er nicht einig, dagegen wolle er schließlich auf die Loskaufssumme
von 500 Fr. verzichten. Nunmehr teilte Jakob Kindlimann mit
der Firma Unterschrift Gebr. Kindlimann am 15. September mit,
daß die Beklagten diese Offerte akzeptieren, und übermachte die
beiden Vertragsexemplare dem Kläger zur Ausstreichung des
Passus betr. die Loskaufssumme; der Kläger strich den Passus
aus und sandte die Vertragsexemplare an die Beklagten zurück,
worauf am 17. September Jakob Kindlimann, zeichnend Gebr.
Kindlimann", das eine Exemplar mit unserer Unterschrift ver
sehen zurücksandte. Der Vertrag ist von seiner Hand mit der
Firma Unterschrift Gebr. Kindlimann unterschrieben. In der
Folge weigerten die Beklagten ihre Mitwirkung zur Fertigung
Albert Kindlimann erklärte mit Schreiben vom 8. Dezember 1903
an den Kläger den Vertrag für ungültig mit der Begründung
daß der eine Inhaber der Firma Gebr. Kindlimann seine Zu
stimmung zur Abtretung des Himmerichgebiets nie gegeben habe
und daß namentlich auch keine Unterschriften der Inhaber vor
liegen. Daraufhin hat der Kläger Klage gegen die Kollektivgesell
schaft Gebr. Kindlimann mit den aus Fakt. A ersichtlichen Rechts
begehren erhoben.
2. Die Beklagten haben vor den kantonalen Instanzen fol
gende Einwendungen erhoben: Da die Liegenschaften auf den
Namen der Gesellschafter, nicht der Gesellschaft eingetragen seien,
seien sie nicht Gesellschaftsgut, sondern Privatgut der Gesell
schafter, und Jakob Kindlimann habe daher nicht Namens der
Gesellschaft darüber verfügen können. Des weitern habe die Un
terschrift des Jakob Kindlimann die Gesellschaft aus dem Grunde
nicht verpflichten können, weil das streitige Geschäft außerhalb
dem Gesellschaftszwecke gelegen habe (Art. 561 Abs. 1 OR).
Endlich habe Albert Kindlimann dem Kläger wiederholt erklärt,
daß beim Abschlusse des Vertrages beide Gesellschafter mitwirken
müßten, sodaß eventuell eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis
der Gesellschaft dem Kläger bekannt gewesen sei (Art. 561
Abs. 2 OR). Die I. Instanz hat die Klage abgewiesen, indem
sie den zweiten Standpunkt der Beklagten Art. 561 Abs. 1
für begründet erachtet hat; die II. Instanz dagegen ist
OR
zu einer Abweisung sämtlicher Einwendungen der Beklagten ge
langt, mit einer Begründung, die, soweit notwendig, aus den
nachfolgenden Erwägungen ersichtlich ist.
3. (Kompetenz.
- In der Sache selbst hat der Vertreter der Beklagten in
seinem heutigen Vortrage seinen ersten Standpunkt zwar nicht
plädiert, ihn aber auch nicht fallen gelassen, so daß er auch hier
zu erörtern ist, soweit das Bundesgericht zu dessen Beurteilung
kompetent ist. Das ist nur der Fall hinsichtlich der Frage, in
wieweit vom Standpunkte der Bestimmungen des eidgen. Rechts
über den Gesellschaftsvertrag, speziell die Kollektivgesellschaft, aus
angenommen werden kann, die fraglichen Liegenschaften seien Ge
sellschaftsgut; dagegen sind die Wirkungen der notariellen Ferti
gung vom kantonalen Rechte beherrscht und ist das Bundesgericht
sonach an den Entscheid der Vorinstanz über diese Wirkungen ge
bunden. Wenn daher die Vorinstanz ausführt, der Umstand, daß
die Liegenschaften auf den Privatnamen der Gesellschafter einge
tragen sind, hindere nicht, daß dieselben gleichwohl Gesellschafts
gut sein können; eine Notwendigkeit, die Liegenschaften auf die
Firma zu fertigen, habe nicht bestanden, so ist das für das
Bundesgericht verbindlich, soweit dabei Grundsätze des kantonalen
Immobiliar Sachenrechts in Frage stehen. Vom Boden des Ge
sellschaftsrechts aus aber, auf dem einzig das Bundesgericht die
Frage prüfen kann, ist der Entscheid der Vorinstanz unanfechtbar.
Zwar ist die Frage nicht schon damit entschieden, daß mit der
heute wohl noch allein vertretenen Theorie angenommen wird, die
Kollektivgesellschaft sei keine juristische Person; denn unter den
Schriftstellern, die auf dem Boden der Gesamthandtheorie stehen,
ist die Frage, ob es zum Übergang von Privatgut der Gesell
schafter in Gesellschaftsgut oder zum Erwerbe von Gesellschaftsgut
der Auflassung (Fertigung) auf den Namen der Gesellschaft be
dürfe, streitig. Allein ob dieses notwendig sei, ist eine Frage des
Immobiliar Sachenrechts, also des kantonalen, nicht des eidgen.
Rechts; vom Boden des eidgen. Rechts aus ist jedenfalls nichts
dagegen einzuwenden, daß gesagt wird, die Eintragung von Liegen
schaften auf die Namen der Gesellschafter hindere nicht, sie als
Gesellschaftsgut zu behandeln. Wie die Vorinstanz richtig aus
führt, verlangt insbesondere Art. 559 OR nicht, daß zum Er
werb von Gesellschaftsgut die Anwendung der Firma erforderlich
sei. Diese Gesetzesbestimmung setzt vielmehr (soweit sie hier in
Betracht kommt) nur die Vermögensfähigkeit der Gesellschaft fest,
stellt aber keine Norm darüber auf, auf welche Weise die Gesell
schaft Eigentum an Grundstücken erwerbe.
- Ist somit davon auszugehen, daß der fragliche Anteil
den Liegenschaften Gesellschaftsgut sei, so ist der Entscheid
Jakob
Frage davon abhängig, ob der eine Gesellschafter
Kindlimann durch seine Unterschrift die Gefellschaft habe ver
pflichten können. Diese Frage beantwortet sich auf Grund des
(rt. 561 Abs. 1 OR, wonach jeder zur Vertretung befugte Ge
sellschafter ermächtigt ist, im Namen der Gesellschaft alle Arten
von Rechtshandlungen und Geschäften vorzunehmen, welche der
Zweck der Gefellschaft mit sich bringen kann. Die I. Instanz hatte
sich nun auf den Standpunkt gestellt, mit der Vertretungsbe
fugnis dürfe im Interesse der Mitgesellschafter nicht zu weit ge
gangen werden, im vorliegenden Falle sei der Verkauf von Liegen
schaften nicht im Zweck der Gesellschaft begründet; mit diesem
der Fabrikation von Metallwaren, habe der Verkauf des Himme
richgebietes nichts zu tun. Insbesondere könne es zur Herstellung
dieser Zweckbeziehung nicht genügen, daß durch eine Neuanlage
des Himmerichweihers der Fabrikanlage ein Vorteil in Form einer
vermehrten Wasserkraft erwachse und daß der Beitrag an die Er
stellungs und Unterhaltungskosten in Wegfall komme, weil das
nur sekundäre Folgen eines Rechtsgeschäftes seien, das an sich
dem Gesellschaftszwecke fern stehe. Demgegenüber geht die Be
gründung der II. Instanz in diesem Punkte dahin: Um ihren
Gesellschaftszweck überhaupt verwirklichen zu können, bedürfen die
Beklagten vor allem genügender motorischer Kraft und es liegt
daher jedes Rechtsgeschäft, welches auf den Erwerb solcher Kraft
gerichtet ist, oder auf die Verbesserungen der bereits bestehenden
Kraftanlage, im ureigensten Zwecke der Gesellschaft. Der Vertrag
vom 16. September 1903 hatte aber keinen andern Zweck als
den Beklagten eine bessere, konstantere Wasserkraft zu sichern,
denn durch die Neuanlage des Himmerichweihers wurde eine we
sentliche Verbesserung der Wasserverhältnisse erzielt, und als Mit
eigentümer des Weihers hätten die Beklagten eine beträchtliche
Summe hiefür zahlen müssen. Wenn sie nun vorgezogen, statt
bares Geld auszulegen, dem Kläger gleich ihren Anteil am
Weiher abzutreten, um sich so auch zugleich der künftigen Unter
haltungskosten zu entschlagen, so kann man doch gewiß nicht
sagen, daß diese Veräußerung dem Gesellschaftszwecke widersprochen
habe, sie bildete eine Verbesserung der geschäftlichen Situation der
Gesellschaft. Die Beklagten machen dieser Begründung gegenübe
geltend, ihr Eigentumsanteil an der Himmerichweiheranlage sei
ein unentbehrliches Mittel zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes,
der Metallwaren Fabrikation; an einer Umbaute des Himmerich
weihers hätten sie kein Interesse; die gegenteilige Annahme der
Vorinstanz sei aktenwidrig. Vorerst ist nun diese letztere Behaup
tung durch nichts erwiesen. Vielmehr nehmen beide kantonalen
Instanzen übereinstimmend an, daß den Beklagten durch die Neu
anlage eine bessere Wasserkraft gesichert werde, und an diese tat
sächliche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden. Daraus
folgt dann aber ohne weiteres, daß in der Entscheidung der strei
tigen Frage der II. Instanz beizutreten ist. Denn nach der dem
Art. 561 OR vom Bundesgericht gegebenen weiten Auslegung
s. zuletzt A. S. XXXI, 2, S. 100, Erw. 3) ist klar, daß der
fragliche Verkauf unter diejenigen Rechtsgeschäfte fällt, die in den
Rahmen der Vertretungsbefugnis des einzelnen Gesellschafters
fallen. Ob das betreffende Geschäft für die Gesellschaft vorteilhaft
ist oder nicht, ist dabei nicht entscheidend, maßgebend ist nur, ob
es an sich im Zwecke der Gesellschaft liegen kann, d. h. nach der
vom Bundesgericht dieser Bestimmung gegebenen Auslegung durch
den Gesellschaftszweck nicht ausgeschlossen ist.
6. Dagegen ist noch die auf Art. 561 Abs. 2 OR gestützte
Einwendung der Beklagten zu erörtern, dem Kläger sei bekannt
gewesen, daß der Umfang der Vertretungsbefugnis des Gesell
schafters Jakob Kindlimann nicht so weit gegangen sei. Die Be
klagten haben vor den kantonalen Instanzen Beweis anerboten
dafür, daß Albert Kindlimann dem Kläger wiederholt erklärt habe,
es könne keiner der Gebrüder Kindlimann ohne ausdrückliche Zu
stimmung des andern eine bindende Erklärung abgeben. Die Vor
instanz ist auf dieses Beweisanerbieten nicht eingetreten, indem
sie die bezügliche Behauptung als durchaus unwahrscheinlich
bezeichnet und ferner ausführt, sie lasse sich auch durchaus nicht
vereinbaren mit dem Verhalten des Albert Kindlimann nach dem
Abschlusse des Vertrages; habe er doch mit keinem Worte da
gegen protestiert, daß Jakob Kindlimann den Vertrag namen
der Firma unterzeichnet habe ohne seine, des Albert, Mitwirkung.
Er habe aber auch vorher nie etwas dagegen eingewendet, daß
sein Bruder Jakob die Vorunterhandlungen allein ohne Mitwir
kung der Firma führte. Unter solchen Umständen widerspreche der
nachträgliche Standpunkt der Beklagten den Grundsätzen von Treu
und Glauben im Verkehr. In dieser Begründung reicht nun aller
dings die Bemerkung, die fragliche Behauptung der Beklagten sei
unwahrscheinlich , nicht aus zum Nichteintreten auf den Be
weisantrag; es liegt darin eine petitio principii, und die Nicht
abnahme des Beweises würde eine Verletzung von Bundesrecht
bedeuten, wenn die zum Beweis verstellte Behauptung als für den
Ausgang des Prozesses erheblich bezeichnet werden müßte. Das
ist nun aber nicht der Fall. Daraus, daß dem Kläger im Laufe
der Verhandlungen wiederholt erklärt worden sein soll, es müßten
beide Brüder Kindlimann mitwirken, folgt noch keineswegs, daß
sich der Kläger im Moment des Vertragsabschlusses habe bewußt
sein müssen, daß sein Vertragskontrahent nicht befugt sei, für die
Firma zu handeln. Der Abschluß des Vertrages, die Unterzeich
nung, ist ja durch Zusendung der Vertragsexemplare, nicht un
mittelbar auf mündliche Besprechung hin, erfolgt. Der Kläger
konnte daher sehr wohl der Meinung sein, Albert Kindlimann
habe zu der Unterschrift seines Bruders namens der Firma seine
Zustimmung erklärt. Es lag ihm keineswegs ob, sich darüber be
sonders zu vergewissern, er konnte ja auch annehmen, die Brüder
hätten die Sache inzwischen unter sich geregelt; jedenfalls ist
damit nicht nachgewiesen, daß er sich bezüglich der Vertretungs
befugnis des Jakob Kindlimann in bösem Glauben befunden habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil der II.
Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
21. Juni 1905 in allen Teilen bestätigt.