- Arteil vom 10. Februar 1905
in Sachen Scheffer und Drascher, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Konkursmasse Hofer, Bekl. u. Ber. Bekl.
Anwendung
Klagloses Differenzgeschäft, Art. 512 OR. Begriff.
des Rechtes in örtlicher Beziehung. Stellung des Bundesgerichts
bei rechtsirrtümlicher Auffassung der Vorinstanz über den Begriff
und die Kriterien des klaglosen Differenzgeschäftes; Rückweisung?
Art. 81 u. 82 0G.
A. Durch Urteil vom 13. Dezember 1904 hat die 1. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Streitfrage: Ist die Beklagte verpflichtet, die von der Klägerschaft
im Konkurse des Hans Hofer angemeldete Forderung von
2746 Fr. 10 Cts. anzuerkennen? erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
den Anträgen
I. Es sei die Berufung für begründet zu erklären und das
Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts
vom 13. Dezember 1904 aufzuheben und sodann zu erkennen:
Die von der Klägerin im Konkurse des H. Hofer angemeldete
Forderung von 2746 Fr. 10 Cts. ist begründet und demnach zu
kollozieren.
II. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht auf
Grund der vom Bundesgericht vorgenommenen Feststellung des
Begriffes eines klaglosen Differenzgeschäftes im Sinne von
Art. 512 OR zurückzuweisen.
III. Weiter eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache zur Aktenvervollständigung und neuen Entscheidung
an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Die Akten sollen ver
vollständigt werden durch Einvernahme des Hofer, dessen Ehefrau,
dessen gew. Buchhalter Jenny und Aschmann Girard als Zeugen
und durch Anordnung einer kaufmännischen Bücherexpertise zum
Beweise dafür, daß Hofer in Rohseide auch Handel auf eigene
Rechnung trieb, daß er Geschäfte abschloß, bei denen es sich um
sehr hohe Beträge handelte, daß er als ein Mann mit glänzendem
Geschäft galt, dessen jährliches Netto Einkommen 20,000 Fr.
übersteige.....
C. Der Beklagte hat auf Abweisung der Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die klägerische Firma, die in Hamburg ein Export und
Kommissionsgeschäft betreibt, hat in dem am 8. Februar 1904
eröffneten Konkurse des Hans Hofer, Rohfeiden Agenten, in Zürich,
eine Saldoforderung von 2746 Fr. 10 Cts. angemeldet, her
rührend aus Termingeschäften in Mais und Weizen, die sie im
Auftrag und für Rechnung des Gemeinschuldners auf der Börse
von Chicago abgeschlossen hatte. Die Konkursverwaltung hat
diese Forderung bestritten, da es sich um klaglose Differenz
geschäfte handle. Die von der Klägerin erhobene Kollokations
klage ist von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen worden,
unter Gutheißung der von der Konkursverwaltung erhobenen
Einrede. Gegen das zweitinstanzliche Urteil richtet sich die vor
liegende Berufung mit den aus Fakt. B ersichtlichen Berufungs
anträgen.
- Über die tatsächlichen, den Geschäftsverkehr der Klägerin
mit dem Kridaren betreffenden Verhältnisse ist durch die Akten
und von den Vorinstanzen folgendes festgestellt: Die Geschäfte
wurden vermittelt durch die Agentur Aschmann Girard Cie. in
Zürich. Mit Brief vom 29. September 1902 teilte diese Agentur
dem Hofer die Bedingungen mit, unter denen sie Termingeschäfte
vermittle; sie bemerkte dabei, daß sie ausschließlich zu den auf
div. Plätzen bestehenden Liquidations Kassen resp. Maringhouse
Konditionen vermittle; allen durch uns vermittelten Ab
schlüssen liegen die effektiven Lieferungen der gehandelten Waren
zu Grunde, wobei selbstredend nicht ausgeschlossen ist, daß, sofern
man dies für richtig hält, auch vor Andienung der Ware das
Engagement durch Verkauf resp. Eindeckung, wenn es sich um
einen vorherigen Verkauf handelt, realisiert werden kann und
wird gegenseitig da wo Liquidations Kassen bestehen sofort ab
gerechnet. Auf Grund dieser Mitteilung vermittelte die genannte
Agentur die Geschäfte der Klägerin mit Hofer, die an der Chi
cagoer Börse abgewickelt wurden. Nach den Bedingungen dieser
Börse sollen Mitglieder der Börsenkorporation, die bei Geschäften
engagiert sind, die auf Differenzen nach den Fluktuationen der
ohne bona fide
Marktpreise irgend einer Ware basteren -
Kauf oder Verkauf der Ware zu einer tatsächlichen Lieferung
einer unkaufmännischen Führung schuldig erachtet und von der
Korporation ausgeschlossen werden. Am 3. Januar 1903 erteilte
Hofer Auftrag zum Verkauf von 10,000 bushels Mais, liefer
bar per Mai in Chicago, bestmöglich zu den Konditionen des
board of trade in Chicago zu leistendes Deposit 1600 Mk.,
welches bei eventuell gegenlaufendem Markte aufrecht zu erhalten
ist. Kommission für Verkauf und Lieferung der Ware oder
eventuell Rückkauf 1 ½% nebst Stempelspesen und Kabel
auslagen. Am 16. Januar 1903 erteilte Hofer eine auf
Widerruf gültige Verkaufsordre für 5000 bushels Mais lie
ferbar per Mai ... in Chicago à 46 Cts. per bushels oder
besser bekannte Konditionen. Die Aufträge für Mais gingen
auf dieser Basis weiter und ergaben bald Gewinne, bald Verluste
ir Hofer. Aus den späteren Operationen und Aufträgen Hofers
ist hervorzuheben: Am 2. und 27. Juni 1903 erteilte Hofer
Auftrag zum Verkauf per Dezember von 10,000 bushels Mais
à 43 3 resp. 5000 bushels Mais à 52 38; gleichzeitig kaufte
er auf den Stichtag 2. Dezember 15,000 bushels Mais
zu 44 1. Am 18. November gab er Auftrag zum Verkauf von
10,000 bushels Weizen per Mai; der Verkauf wurde realisiert
zu 78 Cts. Am 25. November kaufte er 5000 bushels Mai
weizen zu 41 ¾ mit gleichzeitigem Verkauf des gleichen Quan
tums. Den 10,000 bushels Mai Weizen, Verkauf vom 18. No
vember, stand ein Kauf von 10,000 bushels Juli Weizen als
Gegenposition gegenüber vom 1. Dezember, zu 76 ¼. Am
12. Dezember gab Hofer Auftrag zum Verkauf von 10,000
bushels Juli Weizen; der Verkauf wurde realisiert zu 77 Cts.;
ferner am 26. Dezember Auftrag zum Verkauf von 5000 bushels
Mai Weizen; die Realisierung erfolgte zu 83 7. Am 4. Januar
1904 erteilte er Ordre zum Kauf von 15,000 bushels Juli
weizen als Gegenposition der laufenden Baisse-Engagements;
gleichzeitig gab er Auftrag, dieses Quantum zu realisieren, sobald
sichere Anhaltspunkte gegeben seien, daß zwischen Rußland und
Japan kein Krieg ausbrechen werde; und ferner, gleichzeitig mit
dieser Realisation weiter zu verkaufen: 10,000 bushels Weizen
per Mai bis Widerruf. Die Realisierung der 15,000 bushels
Juli Weizen erfolgte am 5. Januar zu 81 58; diejenige von
10,000 bushels Mai Weizen am gleichen Tage zu 86 5/8. Am
21. Januar gab Hofer Auftrag zum Verkauf von 5000 bushels
Weizen per Mai, sobald der Preis von 93 Cts. erreicht sei, und
gleichzeitigem Kauf von 20,000 bushels Weizen per Juli best
möglichst ; am folgenden Tage traf er eine Abänderung in der
Limite. Der Verkauf von 5000 bushels Mai Weizen erfolgte zu
91 ½, der Kauf der 20,000 bushels Juli Weizen am 4. Fe
bruar zu 84 ½. Am 6. Februar gab Hofer Auftrag, alle seine
Kontrakte zu liquidieren, und es erfolgte hierauf der Kauf von
30,000 bushels Mai Weizen à 94 38 und der Verkauf von
20,000 bushels Juli Weizen à 85. Auf die Liquidationsordre
hatten Aschmann Girard Cie. dem Hofer (am 8. Februar) ge
schrieben: Wir bedauern sehr, daß Sie sich entschlossen haben,
das ganze Weizen Engagement zu lösen. Nachdem durch Eingabe
einer Gegenposition auf alle Fälle einer weitern größern Mar
genzahlung ja bereits vorgebeugt war, sind wir der Ansicht, daß
Sie ruhig die weitere Entwicklung hätten abwarten können.
In den Schlußnoten über alle Aufträge, die Hofer den Klägern
ooer Verkauf ver
erteilte, war Kommission 1 ½% für Ein
einbart und auf die Bedingungen der Chicagoer Börse und die
auf der Rückseite der Schlußnoten aufgedruckten besondern Be
dingungen der Kläger, welche unsern sämtlichen Geschäften mit
Ihnen zu Grunde liegen , hingewiesen. Aus diesen besonderen
Bedingungen ist hervorzuheben: Ziff. 1: Wir machen sämtliche
Geschäfte und zwar auch dann, wenn wir einen Auftrag er
halten, stets als selbständige Käufer oder Verkäufer. Ziff. 7:
Aus unseren eventuellen Abrechnungen sich ergebende Salden
sind sogleich in Hamburg welcher Platz auch für die Zah
lungs und sonstigen Verpflichtungen des Kunden Erfüllungsort
sein soll zahlbar. .. Ziff. 9: Bei etwa aus den zwischen
uns und unsern Kunden geschlossenen Geschäften entstehenden
Streitigkeiten unterwerfen sich beide Parteien den Hamburger
Gerichten ....; die klägerische Partei soll indessen auch be
rechtigt sein, die beklagtische an deren Domizil zu belangen.
Aus der Eindeckung des Engagements für die 30,000 bushels
Weizen ergab sich ein Verlust von 15,004 Mk. 10 Pf. für
Hofer. Durch Nachschüsse und Einzahlungen wurde der Saldo
per 9. Februar 1904 zu Gunsten der Kläger auf den eingeklagten
Betrag reduziert. Im ganzen Zeitraum vom Januar 1903 bis
Februar 1904 hat Hofer bei den Klägern für 99,937 Dollars
gekauft und für 96,168 Dollars verkauft.
3. Die erste Instanz hat den Einwand des klaglosen Differenz
geschäftes auf dem Boden des Art. 512 OR, den sie als zwin
genden Rechtes anwendbar erachtet hat, geprüft, und ist an Hand
der bisherigen bundesgerichtlichen Definition des Begriffes der
klaglosen Differenzgeschäfte zur Abweisung der Klage gelangt,
wobei sie folgende erhebliche Tatsachen festgestellt hat: Hofer war
Anfänger im Geschäft; es fehlten ihm die Branchekenntnisse für
den Getreidehandel völlig. Die Engagements überstiegen seine
finanziellen Mittel
er versteuerte ein Einkommen von
5000 Fr. , die für derartige Operationen völlig unzureichend
waren. Eine Ausnutzung der Konjunkturen war dem Hofer un
möglich. Aus allen diesen Umständen, von denen er annimmt, sie
seien den Klägern bekannt gewesen, schließt der erstinstanzliche
Richter, in Verbindung mit der Tatsache, daß die Kläger stets
nur die Differenz gebucht haben, daß effektive Lieferung durch
gegenseitige übereinstimmende Willensmeinung der Parteien aus
geschlossen gewesen sei. Auch die zweite Instanz untersucht den
Einwand des klaglosen Differenzgeschäftes zunächst an Hand des
Art. 512 OR. Sie nimmt in tatsächlicher Beziehung an: Die
Parteien, jedenfalls Hofer, haben niemals die Absicht effektiven
Bezugs oder effektiver Lieferung gehabt. Die Absicht des Hofer
sei jedenfalls den Zürcher Vertretern der Kläger bekannt gewesen.
Beim Umfange der Operationen hätten die Kläger resp. ihre
Zürcher Vertreter die Pflicht gehabt, sich über die Vermögens
verhältnisse des Hofer wenigstens einigermaßen zu erkundigen,
bevor sie mit ihm in Verkehr traten; jedenfalls sei ihnen nicht
unbekannt gewesen, daß sie es mit einem noch sehr jungen Ge
schäftsmann (Hofer sei 1876 geboren), einem Anfänger im Ge
schäfte, zu tun hatten, bei dem größere Mittel nicht ohne weiteres
vorausgesetzt werden konnten. Es sei daher nicht zu bezweifeln,
daß auch den Klägern der Spielcharakter der mit Hofer abge
schlossenen Geschäfte bekannt sein mußte. Die Bedingungen der
Chicagoer Börse seien dem gegenüber irrelevant. Eventuell führt
die zweite Instanz aus, es wäre ein nach deutschem Recht -
falls dieses zur Anwendung kommen sollte klagbarer Anspruch
nicht entstanden.
4. Wie vor den kantonalen Instanzen, vertritt die Beklagte auch
heute in erster Linie die Auffassung, es habe in der Sache
deutsches Recht zur Anwendung zu kommen, da laut Ziff. 7
der Schlußnoten der Kläger Hamburg als Erfüllungsort ver
einbart worden sei und nun nach feststehender Gerichtspraxis
sich die Frage nach dem anzuwendenden Recht bei Verträgen nach
dem Rechte des Erfüllungsortes entscheide; nur subsidiär stützt sie
sich auf eidgenössisches Recht, Art. 512 OR. Es ist jedoch mit
den kantonalen Instanzen und gemäß der kantonalen Rechts
sprechung des Bundesgerichts davon auszugehen, daß die Klag
losigkeit der Differenzgeschäfte, weil auf Gründen des öffentlichen
Wohles beruhend, zwingender Natur ist und daher vom schwei
zerischen Richter als lex fori stets, auch bei Geschäften, die ihrer
Entstehung, Wirkung und Erfüllung nach dem ausländischen
Recht unterstehen, zur Anwendung gebracht werden muß. Es ist
daher in erster Linie zu prüfen, ob die Kaufgeschäfte, die den
Grund der Forderung der Kläger bilden, nach schweizerischem
Obligationenrecht als klaglose Differenzgeschäfte anzusehen sind.
Erst wenn das zu verneinen wäre, könnte sich dann die weitere
Frage erheben, ob ein nach dem Rechte der lex fori gültiges und
klagbares Rechtsgeschäft deshalb als ungültig und klaglos zu be
trachten sei, weil es dies nach dem Rechte seines Entstehungs
und Erfüllungsortes sei, und wäre die Frage zu prüfen, welchem
Recht die fraglichen Rechtsgeschäfte als ganzes überhaupt unter
ständen. Sollte sich dabei die Anwendbarkeit des deutschen Rechtes
ergeben, so wäre alsdann das Bundesgericht zur Überprüfung der
angefochtenen Entscheidung nicht befugt, weil die Vorinstanz das
deutsche Recht subsidiär angewendet hat, und hätte es daher ohne
weiteres in der Sache selbst beim Urteil der Vorinstanz sein Be
wenden. Sollte umgekehrt, wie die Kläger eventuell geltend machen,
das amerikanische Recht auf die fraglichen Rechtsgeschäfte anwend
bar sein, so könnte das Bundesgericht, da die Vorinstanz dieses
Recht nicht angewendet hat, es gemäß Art. 83 OG entweder
von sich aus anwenden, oder die Sache an das kantonale Gericht
zurückweisen. Diese Modalitäten und die Untersuchung der daran
sich knüpfenden Fragen fallen dahin, wenn die Spieleinrede auf
Grund des schweiz. OR gut geheißen werden muß, und es ist
daher nunmehr hierauf einzutreten.
5. In feststehender Praxis, die sich an die Rechtssprechung des
Reichsoberhandelsgerichts und Reichsgerichts anschloß, hat das
Bundesgericht den Begriff des klaglosen Differenzgeschäftes dahin
festgestellt, daß ein solches dann vorliege, wenn nach überein
stimmender, ausdrücklich oder stillschweigend erklärter Willens
meinung der Parteien Recht und Pflicht wirklicher Abnahme und
Lieferung der gekauften Waren oder Wertpapiere ausgeschlossen
ist, so daß bloß die Differenz den Gegenstand des Vertrages
bildet. (Vergl. zuletzt A. S. XXIX, 2, S. 643 Erw. 4.)
Die Vorinstanz wendet dieser Begriffsbestimmung gegenüber ein,
solche Geschäfte, bei denen die Effektivlieferung förmlich wegbe
dungen wurde, kommen an der Börse überhaupt nicht vor, viel
mehr sei jeder börsenmäßige Geschäftsabschluß auf Lieferung ge
richtet; und die Absicht, nicht selber effektiv zu liefern oder zu
beziehen, bedinge, auch wenn sie dem Gegenkontrahenten bekannt
sei und von ihm geteilt werde, noch keineswegs den vertraglichen
Ausschluß der Effektivlieferung, so wenig wie die finanzielle Lage
der Beteiligten, da ja die börsenmäßige Liquidation (Kompensation)
immer das Mittel gewähre, das gekaufte oder verkaufte durch
einen andern beziehen oder liefern zu lassen. Nach neuern Auf
fassungen sei das Kriterium des Spiels nicht im juristischen,
sondern im wirtschaftlichen Charakter des betreffenden Geschäfts
abschlusses zu finden und sei überall da ein Geschäft als Spiel
anzusehen, wo es nicht als Ausfluß einer ernsten wirtschaftlichen
Betätigung, sondern als reine Spekulation auf Glück und Zufall
sich darstellt, m. a. W. überall da, wo das aleatorische Moment,
das man im Sprachgebrauch des täglichen Lebens zutreffend als
schwindelhaft bezeichnet, derart überwiegt, daß das Geschäft
als des Rechtsschutzes unwürdig erscheint . Diese Auffassung sei
auch mit der Fassung des Art. 512 OR sehr wohl vereinbar,
der nicht bloß sogenannte Differenzgeschäfte, sondern auch Liefe
rungsgeschäfte (also wirkliche Effektivgeschäfte) klaglos erkläre, so
fern sie den Charakter eines Spiels oder einer Wette haben. Für
letzteres sei also nicht ausschließlich maßgebend und entscheidend,
daß das Geschäft ein reines Differenzgeschäft, d. h. auf Zahlung
der Differenz gerichtet sei. Für die Kriterien nun, wann nach
dieser Begriffsbestimmung ein klagloses Differenzgeschäft vorliege,
stellt die Vorinstanz ab auf die persönlichen Verhältnisse der Be
teiligten, ihre bürgerliche und berufliche Stellung und insbesondere
ihre Vermögensumstände und deren Verhältnis zu dem durch das
Geschäft übernommenen Risiko, und führt aus, die natürliche
Vermutung spreche dann für den Spielcharakter des Geschäftes,
wenn ein Privater oder ein Kaufmann Termingeschäfte ab
schließt, die mit seiner beruflichen Tätigkeit (seinem Geschäfts
zweige) in keinerlei Beziehung stehen, und bei denen eine effektive
Anschaffung oder Entäußerung (z. B. zum Zwecke der Kapital
anlage oder Vermögensverwaltung, sofern es sich um Effekten
handelt) nicht ernstlich in Frage kommen kann. Diese Argumente
der Vorinstanz gegen die bundesgerichtliche Praxis sind nicht durch
schlagend. Der Einwand, Differenzgeschäfte im Sinne der bundes
gerichtlichen Definition kommen an der Börse überhaupt nicht,
und außerhalb derselben nur selten vor, entfällt mit der richtigen
Auffassung dieser Definition. Mag auch richtig sein, daß ein so
genanntes reines Differenzgeschäft, d. h. ein solches, dessen Ver
tragsinhalt lediglich dahin geht, daß der verlierende Teil dem ge
winnenden die Differenz zwischen dem vereinbarten Preise einer
Ware und dem Börsen oder Markipreise derselben an einem be
stimmten späteren Zeitpunkte zu bezahlen hat, kaum vorkommt,
so sind doch die sogenannten verschleierten oder verdeckten Diffe
renzgeschäfte nicht selten, welche die Form eines fixen Lieferungs
geschäftes annehmen und nicht auf die an einem zum voraus
bestimmten Tage sich zeigende Differenz abzielen, sondern auf die
Differenz, die sich bei börsenmäßiger Liquidation durch ein dem
Spekulanten während der ganzen Lieferzeit mögliches, aber zum
voraus vorgesehenes Gegengeschäft ergiebt und damit ebenfalls
ausdrücklich oder stillschweigend Recht und Pflicht realer Lieferung
und Bezahlung ausschließen. Der Umstand sodann, daß durch die
börsenmäßige Liquidation auch Effektivgeschäfte durch Differenz
zahlung realisiert werden können, beweist nicht, daß nicht trotzdem
der Ausschluß der Effektiverfüllung ausdrücklich oder stillschweigend
vereinbart werden kann. Denn es können nicht alle Geschäfte
restlos liquidiert werden; es kann bei dieser Börsenliquidation ein
plus übrig bleiben, das effektiv zu erfüllen ist, falls diese Effektiv
erfüllung nicht vorher gegenseitig ausgeschlossen ist; trotz der be
stehenden Liquidationseinrichtung hat daher der Ausschluß der
Effektivlieferung praktischen Wert. Allerdings geht die Verein
barung in der Regel auf Abwicklung der Engagements durch
Benutzung der börsenmäßigen Liquidation, und es fragt sich nun
in jedem Falle, ob diese als wahres Surrogat des effektiven
Warenumsatzes gelten könne, oder ob die Einrichtungen der
börsenmäßigen Liquidation Anweisung, Skontration, Clearing
house-
bloße Mittel zur Differenzberechnung sind. Der Unter
schied gegenüber dem Effektivgeschäfte liegt freilich nur darin, daß
diese jene Liquidation zwar ebenfalls benutzen, aber doch nicht
eine andere Erfüllung ausschließen. Ob dieser Ausschluß gewollt
sei, würde sich am besten beim Versagen der börsenmäßigen Liqui
dation zeigen; er kann aber auch aus Umständen, die beim Ver
sagen dieser Art Liquidation die Realerfüllung unmöglich machen
würden, geschlossen werden. Würde übrigens die Abwicklung der
Börsengeschäfte durch Benutzung der börsenmäßigen Liquidation
der Realerfüllung schlechthin gleichgestellt, so wäre Art. 512 OR,
soweit er die Differenzgeschäfte betrifft, überhaupt praktisch un
anwendbar. Des fernern kann die von der Vorinstanz hervor
gehobene wirtschaftliche Nutzlosigkeit eines Börsengeschäftes, die sich
im planlosen Verlassen auf den Zufall zeigt, nicht als ent
scheidendes Kriterium für das Differenzgeschäft dienen, da auch
ein planlos betriebener Effektivkauf und verkauf doch Kauf und
Verkauf bleibt und damit Güterumsatz bewirkt. Zwar ist die
Klaglosigkeit der Effektivgeschäfte in deren wirtschaftlichen Zweck
losigkeit (und Gefährlichkeit) zu suchen; allein diese muß sich im
Inhalte des Vertrages zeigen. Endlich ist der Hinweis der Vor
instanz auf die Fassung des Art. 512 OR unstichhaltig: das
Gesetz wollte neben Differenzgeschäften auch Lieferungsgeschäfte,
die nur die äußere Form von solchen haben (verschleierte Diffe
renzgeschäfte) treffen, und hat dann allerdings den Relativsatz
vom Charakter von Spiel und Wette auch an die Differenz
geschäfte angefügt, obschon der Spielcharakter, wenn er im Aus
schluß der Effektiverfüllung liegt, schon mit dem Worte Differenz
geschäfte gegeben ist. Aus dieser Redaktion läßt sich aber nichts
zu Gunsten der Auffassung der Vorinstanz herleiten, da der
Ausdruck Differenzgeschäfte nicht ohne weiteres in dieser engen
technischen Bedeutung verstanden sein konnte und daher der Ver
deutlichung durch den Zusatz ebenfalls bedurfte.
6. Ist sonach den Klägern allerdings zuzugeben, daß die De
finition des Begriffes eines klaglosen Differenzgeschäftes durch die
Vorinstanz nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis liegt
und nicht aufzunehmen ist, so folgt doch daraus weder die Gut
heißung des materiellen Berufungsantrages der Kläger noch die
Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne des zweiten Berufungs
antrages. Eine Rückweisung im Sinne dieses Berufungsantrages
lediglich zur neuen Entscheidung auf Grund des vom Bundesgericht
festgestellten Begriffes des klaglosen Differenzgeschäftes kennt das
Organisationsgesetz nicht. Es handelt sich hier von Seite der
Vorinstanz lediglich um eine irrige Rechtsanwendung in Betreff
des Begriffes eines klaglosen Differenzgeschäftes; nun rechtfertigt
aber diese irrige Rechtsanwendung für sich allein eine Rückweisung
an die Vorinstanz nicht und sie liegt nicht im Sinne des Orga
nisationsgesetzes; das Wesen und der Zweck des Rechtsmittels
der Berufung verlangen vielmehr, daß das Bundesgericht allemal
dann den Entscheid fälle, wenn die Sache zur Endentscheidung
reif ist, d. h. wenn ohne Vornahme einer Aktenvervollständigung
das Endurteil gefällt werden kann. (S. Hafners Motive zu
seinem Entwurf des OG, S. 82 und S. 110; Botsch. des
Bundesrats, S. 73.) Eine Rückweisung hat also nur dann statt
zufinden, wenn eine Aktenvervollständigung bezw. weitere Beweis
aufnahme sich als notwendig herausstellt (Botsch. a. a. O.).
Liegen dagegen alle für die Beurteilung erheblichen Tatsachen in
den Akten vor, so hat das Bundesgericht keine Rückweisung vor
zunehmen, sondern sofort entweder auf Grundlage der kantonal
gerichtlich festgestellten Tatsachen (Art. 81 OG) oder in Ergän
zung und Berichtigung derselben (Art. 82 Abs. 1 OG) das
Endurteil zu fällen. Eine Rückweisung kann daher im vorliegenden
Falle nur im Sinne des dritten Berufungsantrages, also gemäß
Art. 82 Abs. 2 OG, in Frage kommen und es ist bei der freien
rechtlichen Beurteilung des Tatbestandes zu prüfen, ob eine Akten
vervollständigung im Sinne dieses Berufungsantrages notwendig
fei oder ob gegenteils die vorhandenen Akten zum Endentscheid
auf Grund der bundesgerichtlichen Definition des Differenz
geschäftes genügen.
7. Vorab steht nun fest und ist übrigens allseitig, auch von
den Klägern, anerkannt, daß die Differenzeinrede dem Kommis
sionär entgegengehalten werden kann (vergl. A. S. XXIX, 2,
S. 645). Zur Entkräftung des Spieleinwandes berufen sich
die Kläger hauptsächlich auf die Tatsache, daß dem Hofer von
Anfang an (im Briefe von Aschmann Girard Cie. vom
- September 1902) mitgeteilt worden sei, daß allen Geschäften
Effektivlieferung zu Grunde liege und daß die reinen Differenz
geschäfte nach den Bedingungen der Chicagoer Börse, an der die
fraglichen Geschäfte ausgeführt wurden, überhaupt verboten seien.
Allein jene Mitteilung erscheint dann als nicht durchschlagend,
wenn die tatsächliche Abwicklung der Geschäfte so vor sich gegangen
ist, daß die Willensübereinstimmung auf Realerfüllung ausge
schlossen erscheint; und das Verbot der Differenzgeschäfte an der
Chicagoer Börse wenn von einem solchen überhaupt gesprochen
werden kann steht der Annahme, es habe sich um solche ge
handelt, nicht entgegen, wenn die Tatumstände ergeben, daß die
Parteien sich an das Verbot nicht gekehrt haben. (Vergl. auch
A. S. XXIX, 2, S. 648, Erw. 5.) In der Tat wird nun die
Annahme, daß die Parteien übereinstimmend die Realerfüllung
ausgeschlossen wissen wollten, durch folgende Umstände dargetan:
Die Abwicklung der Geschäfte erfolgte durchgängig durch bloße
Verrechnung der Differenz. Mehrfach, so namentlich bei dem Ge
schäft, das den heute eingeklagten Verlust herbeigeführt hat, speku
lierte Hofer gleichzeitig à la hausse (durch Kaufsauftrag) und à
la baisse (durch Verkaufsauftrag) so, daß gleichzeitig der Gewinn
im einen Geschäft den Verlust im andern bedeuten mußte. Dieses
Nebeneinanderbestehen von zwei nach verschiedenen Richtungen
gehenden Spekulationen zeigt am deutlichsten das Fehlen jeden
Willens auf Güterumsatz, und zwar bei beiden Kontrahenten.
Es wurde nicht etwa das im einen Geschäft gekaufte zur Erfül
lung des im andern Geschäft verkauften angeschafft, sondern am
Liquidationstag wurde der Einkauf durch den besondern ihm ent
gegenstehenden Verkauf, der Verkauf durch den besondern ihm ent
gegenstehenden Einkauf liquidiert. Die Liquidation bildete sonach
kein wahres Surrogat des Güterumsatzes, sondern eine bloße
Abrechnung zum jeweiligen Tageskurse. Auch die Korrespondenz
zwischen Hofer und den Vertretern der Kläger zeigt deutlich den
reinen Spielcharakter der Geschäfte: von Abnahme und Lieferung
ist nie die Rede, wohl aber von den Gegenpositionen und der
Abwicklung der Engagements durch Eindeckung . Zu diesen
für den Spielcharakter allein schon entscheidenden Umständen
kommen dann noch unterstützend die von den kantonalen Instanzen
festgestellten Tatsachen der Unkenntnis des Hofer mit Bezug auf
den Getreidehandel, seiner Jugend und Anfängerschaft im Ge
schäfte, endlich das Mißverhältnis seiner Mittel zu der Größe der
Engagements. Diesen Feststellungen der Vorinstanz gegenüber
erscheinen die Beweisanerbieten der Kläger (im Berufungsan
trag III) teils als unerheblich, teils soweit sie sich gegen den
auf Grund des eigenen Wissens des Vorderrichters festgestellten
Tatbestand selbst richten -
als unzulässig. Die Berufung er
scheint sonach als unbegründet und das angefochtene Urteil ist zu
bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. De
zember 1904 in allen Teilen bestätigt.