projects
BGE 31 II 526 ΓÇó Federal Court lacked jurisdiction over regress duty in land sale
BGE 31 II 526Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIApr 15, 1899Dismissed
Scheidegger appealed to the Federal Court against the Basel City appellate judgment, seeking reimbursement from Abt-Schäublin for street and drain costs connected with a land sale and later resale. The Federal Court held that the dispute turned on the interpretation of a real-estate purchase contract, or on an inseparable obligation closely tied to it. Such a matter fell outside its competence under Art. 231 OR and the OG provisions cited by the court. The court therefore refused to examine the merits and did not enter into the appeal.
Art. 231 OR; Art. 56 f. OG; jurisdiction of the Federal Court over disputes connected with real-estate sales. The Federal Court is not competent to interpret a land purchase agreement. This lack of competence extends also to obligations that, although formulated as personal undertakings, are so closely linked to the sale that they cannot be detached from it and assessed as independent contracts. Where the parties’ disagreement concerns whether such an obligation arises from the sale itself or only from a separate agreement, the dispute remains within the excluded sphere and the appeal is inadmissible (consid. 2).
liche Überbindung anerkanntermaßen nicht stattgefunden; ebenso wenig aber liegen Anhaltspunkte für eine stillschweigende Über nahme vor; nicht ersichtlich sei, wieso eine solche darin liegen solle, daß der Streitberufene bei Abschluß des Kaufes die Verpflichtung des Beklagten gekannt habe. Im Gegenteil führe der Streitberu fene in glaubhafter Weise aus, daß die Tatsache, der Beklagte bleibe für alle, auch für die auf die Front der Parzelle 1898 entfallenden Kosten haftbar, bei Festsetzung des Kaufpreises be rücksichtigt worden sei. In seiner Berufung gegen diesen (allein angefochtenen) Teil des vorinstanzlichen Entscheides macht der Be klagte geltend, die Regreßpflicht des Streitberufenen ergebe sich aus dem Rückkaufvertrage vom 15. April 1899. 2. Der Kaufvertrag, auf den sich die behauptete Regreßpflicht des Streitberufenen stützt, betrifft eine Liegenschaft, und das Bundesgericht ist daher zu dessen Auslegung gemäß Art. 231 OR in Verbindung mit Art. 56 und 57 OG nicht befugt. könnte die Frage, ob eine Regreßpflicht des Streitberufenen be stehe, nur überprüfen, wenn diese Pflicht als selbständige Ver pflichtung vom Kaufvertrage losgelöst werden könnte, nicht einen Bestandteil desselben bilden würde. Davon ist aber keine Rede. Wenn die Pflicht zur Bezahlung der Kosten der Straßenerstellung als persönliche Verpflichtung, nicht als dingliche Last aufgefaßt werden muß, so steht sie in so enger Beziehung zum Kaufver trage über die Liegenschaft, daß sie nicht von diesem losgelöst und als selbständiger Vertrag beurteilt werden kann. Die Par teien streiten sich ja übrigens gerade darüber, ob die Verpflichtung aus dem Kaufvertrage selber sich stillschweigend ergebe, oder ob sie nicht vielmehr, um begründet zu werden, durch eine selbstän dige Beredung hätte geschaffen werden müssen. Handelt es sich aber danach um die Auslegung eines Liegenschaftenkaufes und jedenfalls um eine mit einem Liegenschaftenkaufe in engsten Be ziehungen stehende Verpflichtung, die von jenem Kaufe nicht ab getrennt werden kann, so ist das Bundesgericht zur Beurteilung der Streitsache nicht zuständig; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.