-
Arteil vom 22. September 1905 in Sachen
Lüdy Cie., Bekl., W. Kl. u. Ber Kl., gegen Ichthyolgesellschaft
Cordes, Hermanni Cie., Kl., W. Bekl. u. Ber. Bekl.
Wortmarke. Gültigkeit: Phantasiebezeichnung? ( Ichthyol für ein
chemisch-pharmaceutisches Produkt). Verwendung als Sachbezeich
nung? Uebergang in das Gemeingut? Bedeutung der Aufnahme in
Pharmakopöen. Wirkung des Erlöschens eines Patentes für die Ware
auf die Marke. Publikation des Urteils im Prozesse wegen Marken
nachahmung. Art. 24 litt. a; 32 Abs. 1 MSchG.
A. Durch Urteil vom 1. April 1905 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern (III. Abteilung) über die
Rechtsbegehren:
a. Der Vorklage:
-
Es sei zu erkennen, die Beklagte sei nicht berechtigt für ihre
Produkte die Bezeichnung Ichthyopon zu gebrauchen und es
sei die Marke Ichthyopon der Beklagten im schweizerischen
Markenregister zu streichen.
-
Es sei zu erkennen, die Beklagte sei nicht berechtigt
ihre Produkte die Bezeichnung Ichthyosulfosaures Ammon (am
mon. sulfoichthyolic.) zu gebrauchen.
-
Es sei zu erkennen, die Beklagte sei nicht berechtigt, für
ihre Produkte die Bezeichnung Ichthyosulfosaures Ammon (am
monium ichthyolsulfonat) zu gebrauchen.
-
Die Beklagte sei der Klägerin gegenüber wegen Verletzung
ter Markenrechte zur Entschädigung zu verurteilen und das
Maß des zu leistenden Schadenersatzes sei gerichtlich festzustellen.
-
Das Gericht solle die Veröffentlichung des Erkenntnisses,
durch welches die hierseitige Klage zugesprochen wird, in mehre
ren, im Urteil zu bezeichnenden Zeitungen auf Kosten der Be
klagten anordnen
b. Der Verteidigung und Widerklage:
Abweisungsschluß:
Die Klägerschaft sei mit sämtlichen Rechtsbegehren ihrer Klage
abzuweisen;
Widerklage:
-
Die Eintragung der Marke Nr. 9950 ( Ichthyol ) der
klägerischen Firma sei gerichtlich als ungültig zu erklären und es
sei die Streichung dieser Marke aus den Registern des eidgenös
sischen Amtes für geistiges Eigentum zu verfügen.
-
Die Eintragung der Marke Nr. 9950 ( Sulfoichthyolicum
der klägerischen Firma sei gerichtlich als ungültig zu erklären und
es sei die Streichung dieser Marke aus den Registern des eid
genössischen Amtes für geistiges Eigentum zu verfügen;
erkannt:
-
Die Klägerin ist mit ihrem ersten Klagebegehren abge
wiesen.
-
Derselben sind das zweite und dritte Klagsbegehren zu
gesprochen, ebenso das vierte, letzteres im Betrage von 200 Fr.
-
Der Klägerin wird ihr fünftes Klagsbegehren zugesprochen
in dem Sinne, daß sie ermächtigt wird, einen Auszug dieses Ur
teils, enthaltend die Rechtsbegehren und die Dispositive, in zwei
schweizerischen Zeitungen nach ihrer Wahl je einmal auf Kosten
der Beklagten zu publizieren.
-
Die Beklagte ist mit ihrem Widerklagsbegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes
gericht eingelegt mit den Anträgen:
Klagebegehren 2 5 seien abzuweisen; die beiden Rechtsbe
gehren der Widerklage seien zuzusprechen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten und Widerklägerin diese Berufungsanträge erneuert.
Der Vertreter der Klägerin und Widerbeklagten hat auf Be
stätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Folgendes ist die Grundlage des Prozesses: Im Jahre
1882 begann Rudolf Schröter in Hamburg aus einem bitumi
nösen Schiefergestein, welches bei Seefeld im Tyrol vorkommt und
bergmännisch gewonnen wird, und das ein Rohöl enthält, ein
schwefelhaltiges, chemisches und pharmazeutisches Präparat zu er
stellen. Schröter erwarb das Gebiet, auf welchem das bituminöse
Gestein allein vorzukommen schien, und begann es bergmännisch
auszubeuten. Da sich im Gestein große Massen von Fischfossilien
fanden, wählte Schröter für das von ihm daraus gewonnene
Präparat den Namen Ichthyol . Zur Fortsetzung dieser Ver
suche und zur weitern Herstellung und Verwertung des fraglichen
Präparates wurde im Jahre 1884 eine Kommanditgesellschaft
unter der Firma Ichthyol Gesellschaft Cordes, Hermanni Cie.
mit Sitz in Hamburg gegründet, die heutige Klägerin. Im August
1884 ließ die Klägerin im Deutschen Reiche eine kombinierte
Marke eintragen, die in einem Oval eine von Strahlen umge
bene, schwebende Taube mit ausgebreiteten Flügeln, unter der das
Wort Ichthyol steht, sowie in der das Oval umfassenden
Kreislinie die von Fischen begrenzten Inschriften Ichthyol Cie.
im obern und Hamburg im untern Felde enthält. Diese für
chemische und pharmazeutische Präparate und deren Verpackung
bestimmte Marke wurde am 16. September 1884 auch beim eidgen.
Amt für geistiges Eigentum eingetragen. Am 23. März 1887
ließ die Klägerin sodann für aus schwefelhaltigen Kohlenwasser
stoffen hergestellte chemische und pharmazeutische Präparate die
französische Marke Nr. 767, bestehend aus dem Worte Ichthyol ,
auf den Namen Georges Oelker in Paris -
ihres Depositärs
für Frankreich beim eidgen. Amt für geistiges Eigentum ein
tragen; am 6. April 1897 erfolgte die Übertragung dieser Wort
marke, die schon am 16. März 1895 beim kaiserl. deutschen
Patentamt von der Klägerin angemeldet worden war, auf die
Klägerin, unter Nr. 9156. Die Eintragung einer weiteren Wort
marke der Klägerin, Sulfo Ichthyolicum, für pharmazeutische
Produkte und Präparate, organische Säuren, Basen und Salze
beim eidgen. Amt für geistiges Eigentum erfolgte am 18. März
1898, unter Nr. 9950. In Oesterreich und Italien wurde die
Marke der Klägerin, sei es als Wortmarke, sei es als kombinierte
Bild und Wortmarke, bereits im Jahre 1884 registriert. Schon
im Mai 1885 hatte Rud. Schröter ein Verfahren zur Abschei
dung von Ichthyolsulfosäure beim deutschen kaiserl. Patentamt
patentieren lassen, wobei der Patentanspruch wie folgt gekenn
zeichnet war: Die Abscheidung der Ichthyolsulfosäure aus dem
bei der Sulfurierung des Seefelder Stinköles und von
Mineralölen ähnlicher Zusammensetzung (die also etwa 10(
Schwefel in natürlicher chemischer Verbindung enthalten) erhal
tenen Gemisch durch Vermischen desselben mit Wasser, Auf
lösen der abgeschiedenen Ichthyolsulfosäure in Wasser und Nieder
schlagen mit Kochsalz dieser Löfung ; dieses Patent ist im Jahre
1900 durch Zeitablauf erloschen. Die beklagte Gesellschaft ihrer
seits, die in Burgdorf (Kt. Bern) eine Fabrik chemisch pharma
zeutischer und technischer Produkte betreibt, ließ am 8. Februar
1901 unter Nr. 13,029 beim eidgen. Amt für geistiges Eigentum
die Wortmarke Ichthyopon eintragen, bestimmt für chemisch
pharmazeutische Produkte. Schon vorher und seither hat die Be
klagte chemisch pharmazeutische Produkte unter der Etikette Ich
thyolsulfosaures Ammon (ammon. sulfoichthyolic.) und Ich
thyolsulfosaures Ammon (ammonium-ichthyolsulfonat) verkauft.
-
Da das Schicksal der Widerklage die auf Nichtiger
klärung und Löschung der klägerischen Marken geht präjudi
zierend ist für die auf Verletzung dieser Marken gegründete Haupt
klage, so ist vorab über jene zu entscheiden. Auch heute, wie vor
den kantonalen Instanzen, nimmt die Beklagte zur Begründung
ihrer Widerklage den doppelten Standpunkt ein, die Wortmarke
Ichthyol der Klägerin sei von Anfang an als Eigenschaftsbe
zeichnung einer Gattung von Produkten gebraucht worden und
stelle sich überhaupt als auf Eigenschaften der Ware hin
weisende Bezeichnung, nicht als markenfähige Phantasiebezeich
nung dar; sodann sei sie jedenfalls im Laufe der Zeit zum
Gemeingut, Freizeichen, geworden, durch Aufnahme in verschiedene
Pharmakopöen, so auch namentlich in die Pharmacopœa helvetica,
durch den eigenen Gebrauch, den die Klägerin von der Wortmarke
mache, durch die Verwendung in der fachwissenschaftlichen Litera
tur, endlich durch Dahinfallen des deutschen Patentes für das
Verfahren.
3. Nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis ist eine Wort
marke nach dem schweiz. Markenschutzgesetze dann zulässig, wenn
sie eine Phantasiebezeichnung oder eine Bezeichnung, welche die
Beziehung der damit bezeichneten Produkte zum Produzenten ent
hält, darstellt; dagegen eine Bezeichnung unzulässig, die auf die
Beschaffenheit, Eigenschaften, Ursprung oder Herstellung der be
zeichneten Ware hindeutet, oder eine generelle Bezeichnung der
Ware im Verkehre und in diesem Sinne Sachbezeichnung ist.
Vorerst nun kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen,
daß das Wort Ichthyol an sich für das Produkt, auf das es
von der Klägerin angewendet wird, Phantastebezeichnung ist. Die
Beklagte bestreitet das mit der Begründung, der Name weise
auf den Ursprung und die Zusammensetzung des Produktes hin;
peziell in den Kreisen, die die Abnehmer des Produktes seien
Pharmazeuten und Arzte sei die Bedeutung des Wortes Ichthyol
als Zusammensetzung mit der Stammsilbe des griechischen 2700s
Fisch und dem lateinischen oleum ohne weiteres zu erkennen; das Wort
weise auf das fossile Fische enthaltende Gestein hin, aus dem das
Produkt gewonnen werde. Nun ist zwar richtig, daß Schröter,
der Erfinder und erste Hersteller des von ihm Ichthyol ge
nannten Produktes, diesen Namen wegen der im betreffenden Ge
stein vorkommenden Fischfossilien gewählt hat; es handelt sich also
nicht um ein absolut freies Phantasiewort, etwa wie bei Rodi
nal ; auch nicht um eine Beziehung des Produktes zum Ent
decker oder Erfinder, sondern allerdings um eine gewisse Beziehung
des Produktes zu der Beschaffenheit des Materials, aus dem es
gewonnen wird. Allein auch wenn das Rohprodukt, das Rohöl,
aus dem Fette der fossilen Fische herstammt, wie in der geolo
gischen und paläontologischen Wissenschaft angenommen wird (vergl.
u. a. Heer, Urwelt der Schweiz, S. 114 f.), so ist doch die Be
ziehung des Kunstproduktes Ichthyol zu diesen Fischfossilien zu
entfernt, als daß hieraus auf eine Eigenschafts oder Ursprungs
bezeichnung geschlossen werden könnte. Das Vorkommen von Fisch
fossilien hat der Phantasie des Erfinders Schröter vielmehr nur
die Anregung gegeben, die Bezeichnung Ichthyol zu wählen,
ohne daß damit auf die Art, Herkunft oder Beschaffenheit des
Produktes hingewiesen wäre; und die Übersetzung Fischöl , die
sich etwa denken ließe, würde eine durchaus falsche Vorstellung
von der Natur des Produktes erwecken, das, nach der richtigen
Definition der Vorinstanz, ein aus einem bestimmten Gestein
auf besondere Art gewonnenes, durch chemische Prozesse speziell
verarbeitetes Produkt mineralischen Ursprungs ist.
4. Trotzdem so das Wort Ichthyol an sich Phantasiebe
zeichnung und also für das Prødukt, für das es verwendet wird,
markenfähig ist, würde ihm doch die Eigenschaft einer schutzfähigen
Marke abgehen, wenn dessen Erfinder selbst von Anfang an es
als Sachbezeichnung, nicht als Phantasiebezeichnung angewendet
und in Verkehr gebracht hätte. Damit das der Fall wäre, wäre
notwendig, daß jede Beziehung des Produktes zum ersten Er
finder Schröter und dann auch zur Klägerin von Anfang an
ausgeschlossen worden wäre. Dagegen genügt es nicht, einzig aus
dem Grunde, daß das Wort den Namen eines bestimmten Pro
duktes bildet, anzunehmen, es sei als Sachbezeichnung gebraucht
und nicht als Marke. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen,
daß die Wortmarke ja gerade bezweckt, bestimmten Produkten
einen Namen zu geben, unter dem sie leicht in den Verkehr ge
langen können, so daß die Marke zum Namen des Produktes
wird; dieser Umstand allein, daß ein Produkt mit einer Marke
benannt wird, genügt nicht, die Benennung zur Sachbezeichnung
zu machen; unter Sachbezeichnung ist vielmehr zu verstehen die
vom Urheber, Produzenten, losgelöste, generelle Bezeichnung einer
Art von Produkten. Andernfalls, d. h. wenn man in jeder
Namenmarke, also Benennung eines Produktes mit einer Wort
marke
eine nicht schutzfähige Markenbezeichnung erblicken
wollte, würde der Zweck der vom Gesetze ja erlaubten Wortmarken
nicht erreicht. (Vergl. Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 2, S. 561
Erw. 4.) Im vorliegenden Falle nun kann nicht angenommen
werden, daß die Bezeichnung Ichthyol als generelle Sachbezeich
nung im angedeuteten Sinne gewählt worden sei. Dagegen spricht
schon das Interesse des Erfinders, Schröter, selbst: ihm mußte
daran liegen, für das von ihm erfundene Produkt eine Individual
bezeichnung, nicht eine Sach bezeichnung, zu wählen und es unter
dieser in den Verkehr einzuführen, sodann sprechen dagegen
die von der Vorinstanz hervorgehobenen Tatsachen: daß Schröter
sofort das Gebiet, auf dem ihm das betr. bituminöse Gestein allein
vorzukommen schien, erwarb; daß die Klägerin das Wort Ichthyol
bei ihrer Gründung in ihre Firma aufnahm wodurch sie dessen
Verwendung als Individualbezeichnung auf das schärfste kund
gab ; die Aufnahme des Wortes Ichthyol vor Zulässigkeit
der reinen Wortmarken in die kombinierte Marke in Deutschland
und in der Schweiz; die Registrierung der französischen Wort
marke Ichthyol in der Schweiz; endlich die Registrierung der
Marke, sei es als reine Wortmarke, sei es als gemischte Marke,
in andern Ländern. Zu diesen von der Vorinstanz mit Recht
hervorgehobenen Indizien, die es als ausgeschlossen erscheinen
lassen, daß die Bezeichnung als generelle Sachbezeichnung, Gat
tungsname, gewählt wurde, gesellt sich die weitere Tatsache der
Patentierung des Verfahrens zur Herstellung des Ichthyols
durch Schröter in Deutschland. Das mit Ichthyol bezeichnete
Produkt konnte nur durch ein bestimmtes Verfahren hergestellt
werden, und dieses Verfahren war dem Erfinder des Namens
geschützt. Wenn nun der Erfinder des Verfahrens dem Produkt
einen Namen gab, der, wie in Erwägung 3 ausgeführt, an sich
nicht anders denn als Phantasiebezeichnung gedeutet werden kann, so
ist gewiß anzunehmen, daß er diesen Namen nicht als generelle
Sachbezeichnung, sondern als Individualbezeichnung für das von
ihm hergestellte Produkt gewählt und verwendet hat und ver
wendet wissen wollte. Auch die Einführung des Namnens Ichthyol
in die fachwissenschaftliche Literatur, auf die die Beklagte ein großes
Gewicht legt, spricht nicht dagegen. In dieser Hinsicht ist vorab
zu beachten, daß ein Vorschlag von Prof. Unna dem Schröter
im Sommer 1882 ein teerartig aussehendes Produkt der Destilla
tion bituminöser Gesteine unter dem Namen Ichthyol über
geben hatte, um es auf seine etwaigen dermato therapeutische
Eigenschaften zu prüfen (vergl. Monatshefte für praktische Der
matologie, Bd. I 1882 , S. 328 ff., kläg. Beil. 61) , den
Namen Ichthyol für das Rohöl zu verwenden, für das Kunst
produkt dagegen die Bezeichnung ichthyolsulfosaures Natrium,
keinen Anklang fand, und von Unna selbst bald wieder aufge
geben wurde. Sodann haben nach der nicht aktenwidrigen Fest
stellung der Vorinstanz in den ersten Jahren (circa 1882 1884)
r Unna und ferner Baumann und Schotten das Ichthyol
eingehend untersucht und in die Fachliteratur eingeführt; und
wenn nun die Vorinstanz gestützt auf diese Tatsache und in
Würdigung der Expertisen zu dem Ausspruche gelangt: die sämt
lichen Bearbeitungen in der Zeit vor der Gründung der kläge
rischen Gesellschaft und der Eintragung der Marke im Jahre
1884 beziehen sich ..... auf das Präparat von Schröter resp.
der Klägerin und erfolgten im Einverständnis und im Auftrag
desselben , so liegt hierin eine tatsächliche Feststellung, an
welche das Bundesgericht gebunden ist; daraus folgt aber auch der
von der Vorinstanz gezogene Schluß: daß aus diesen Arbeiten
unmöglich der Nachweis geleistet werden könne, daß Ichthyol
schon damals Sachbezeichnung gewesen sei.
5. Danach bleibt zu untersuchen, ob Ichthyol im Laufe der
Zeit zur Sachbezeichnung und somit zum Gemeingut, Freizeichen,
geworden sei. Was zunächst die von der Beklagten nach dieser
Richtung geltend gemachten Indizien: der Name Ichthyol sei
in die Fachliteratur vollständig als generelle Sachbezeichnung, die
losgelöst sei von allen Beziehungen zur Klägerin, übergegangen;
ein anderer wissenschaftlicher Name für die betr. Präparate exi
stiere überhaupt nicht; von entscheidender Bedeutung sei sodann
die Aufnahme des Namens Ichtyol in die Pharmacopœa hel
vetica editio tertia (1893), die ohne Widerspruch seitens der
Klägerin erfolgt sei, und in verschiedene andere Pharmakopöen;
endlich die Verwendung des Wortes Ichthyol als Sachbezeich
nung in den gebräuchlichen Konversationslexiken, betrifft, so ist zu
bemerken: Hinsichtlich der Fachliteratur ist die Vorinstanz gestützt
auf die bei den Akten liegenden schriftlichen Zeugnisse erster Au
toritäten auf dem Gebiete des Arzneiwesens und der Therapeutik
in Verbindung mit den Expertisen zu dem Resultate gelangt, daß
in den fachwissenschaftlichen Kreisen ganz allgemein und überall
unter Ichthyol das Präparat der Klägerin verstanden wird.
Die Frage des Beweiswertes der erwähnten schriftlichen Zeugnisse
ist augenscheinlich eine Frage des kantonalen Prozeßrechtes und
daher vom Bundesgerichte nicht zu überprüfen. Daraus ergibt sich
dann aber, an Hand der Akten, der von der Vorinstanz gezogene
Schluß von selbst. Der Umstand, daß in der Fachliteratur
im weitesten Sinne nicht stets und überall auf die Beziehung
des Produktes zur Klägerin hingewiesen, es nicht überall als von
der Klägerin hergestellt bezeichnet wird, schließt die Tatsache dieser
Beziehung und das Bewußtsein der Beziehung in den Kreisen der
Fachleute keineswegs aus und ist an sich keineswegs geeignet,
aus der Phantasie und Individualbezeichnung eine generelle Sach
bezeichnung zu machen. (Vergl. Urteil d. Bd. Ger. vom 29. Dez.
1902 i. S. Dr. Buß Cie. gegen A. G. für Anilinfabrikation,
betr. die Wortmarke Rodinal : Amtl. Samml. XXVIII, 2,
S. 569 ff., Erw. 4.) Und gegenüber der Ausführung der Be
klagten, es existiere überhaupt kein anderer wissenschaftlicher Name
für die betr. Produkte als die Bezeichnung Ichthyol , ist hinzu
weisen auf die Feststellungen der Experten, die von der Vorinstanz
ohne weiteres zu den ihrigen gemacht werden und die daher auch
für das Bundesgericht bindend sind: daß man in den Fachkreisen
ohne weiteres voraussetze, daß alle Produkte, die Ichthyol ge
nannt, oder in deren Bezeichnung in irgend einer Form das
Wort Ichthyol sich finde, von der Klägerin fabriziert werden;
ferner daß durchaus nicht jeder auswendig wisse, wie Ichthyol
dargestellt werde; wohl aber, daß es von der Hamburger Ichthyol
Gesellschaft fabriziert und in den Handel gebracht werde. Was
sodann speziell die Lehrbücher der Arzneimittellehre anbetrifft, so
ist auch hier die von der Vorinstanz zu der ihrigen gemachte
Feststellung der Experten entscheidend: es wäre falsch, aus der
Tatsache, daß in denselben nur allgemein von Ichthyol ohne
nähere Bezeichnung der Herstellerin gesprochen werde, den Schluß
zu ziehen, daß die Verfasser nicht das Fabrikat der Klägerin im
Auge gehabt hätten; es sei nicht üblich, in Werken dieser Art
die herstellende Fabrik namhaft zu machen. Endlich erachtet die
Vorinstanz bezüglich der Konversationsleciken, auf Grund der
schriftlichen Zeugnisse der Leiter derselben, den Beweis als er
bracht, daß die Verfasser oder Herausgeber bei der Bezeichnung
schthyol nur das Fabrikat der Klägerin gemeint haben. Auch
das ist eine das Bundesgericht bindende tatsächliche Feststellung.
Das einzige Indiz, das dafür spricht, daß die Bezeichnung Ich
thyol in das Gemeingut gefallen sei, bleibt die widerspruchslose
(ein Widerspruch ist erst 1902 erfolgt) Aufnahme des Wortes
in einigen Pharmakopöen, so speziell in die Pharmacopœa hel
vetica editio tertia 1893. In tatsächlicher Beziehung ist richtig,
daß diese Pharmakopöe unter der Bezeichnung Ammonium sul
foichthyolicum (Ammonium-sulfoichtyolat. d ammonium;
sulfoittiolato d ammonio) folgende Angaben enthält: Braun
rote, strupartige Flüssigkeit von Teergeruch, löslich in Wasser,
Weingeist und Ather. Beim Erwärmen mit Alkalien entwickelt
es Ammoniak. Auf 10)° erwärmt, verliert es ungefähr 450
Wasser. Bei höherer Temperatur verbrennt es mit brenzlichem
Geruche; die zurückbleibende Kohle hinterlasse beim Glühen keine
Asche. Die wässerige Lösung gebe beim Mischen mit Salzsäure
eine dicke, dunkle Masse, die sich klar in Wasser, Ather und
Benzin löst. Eine etwas andere Beschreibung und Charakteri
sierung findet sich in der offiziellen italienischen Pharmakopöe vom
Jahre 1892. Fragt es sich nun, welche rechtliche Bedeutung dieser
Aufnahme zukomme, so ist allerdings zuzugeben, daß die Auf
nahme eines chemisch pharmazeutischen Präparates in die Phar
makopöe ein gewichtiges Indiz dafür ist, daß die dafür gewählte
Bezeichnung zum Freizeichen geworden ist (vergl. BGE, Bd. XXII,
S. 469 Erw. 6, i. S. Antipyrin"; Bd. XXIII, S. 1633 u. 1635,
Erw. 2, i. S. Saccharin ), und daß sie unter Umständen das
Verfallen einer Individualbezeichnung in das Gemeingut bewirken
kann. Denn die Pharmakopöe hat zum Zweck, die pharmazeutisch
gebrauchten Mittel, Präparate zu beschreiben und ihre Darstellung
anzugeben; durch diese Beschreibung und Charakteristerung der
Darstellung wird aber dann, wenn es sich um ein genau be
stimmtes, charakterisiertes chemisches Individuum handelt und
Herstellungsweise wie genaue Zusammensetzung bekannt und an
gegeben sind, die Darstellung jedem Fachmann ermöglicht, und
die vorherige Individualbezeichnung wird dadurch zur generellen
Sach , Warenbezeichnung. Gerade an diesen Erfordernissen aber
fehlt es nach dem Ergebnis der Expertise, das auch hier wieder
entscheidend ist. Hienach genügen die in einzelnen Pharmakopöen
enthaltenen Beschreibungen und Prüfungsmethoden des Ichthyol
nicht, um dieses Präparat zu charakterisieren; das ist besonders
deswegen der Fall, weil über den Gehalt an organisch gebun
denem Schwefel, dem aller Wahrscheinlichkeit nach der therapeu
tische Wert des Ichthyols zuzuschreiben ist, jede, sowohl quali
tative wie quantitative Angabe fehlt; ..... da die chemische
Beschaffenheit des Ichthyols bisher noch nicht sicher bekannt ist,
so ist eine genaue Identifizierung des Präparates und eine
Prüfung auf Reinheit vorläufig unmöglich. Es ist denn auch
festgestellt, daß das Präparat der Beklagten, das zum heutigen
Prozesse geführt hat, in seiner Zusammensetzung vom Ichthyol
der Klägerin nicht unwesentlich abweicht; die Beklagte darf also
ihrem vom Produkte der Klägerin abweichenden Präparat den
Namen Ichthyol nicht geben. Unter diesen Umständen aber
kann auch der Aufnahme in einzelne Pharmakopöen, speziell in
die Pharmacopœa helvetica, nicht die Bedeutung einer die Indivi
dualbezeichnung zerstörenden Tatsache beigemessen werden. Gegenteils
sprechen für die Fortdauer des Wortes Ichthyol als Indivi
dualbezeichnung noch die Tatsachen, daß sogar die Beklagte in
ihrem neuesten Prospekt bei Ichthyol ausdrücklich die klägerische
Gesellschaft als Herstellerin angibt, und daß alle übrigen Kon
kurrenten der Klägerin, soweit aus den Akten ersichtlich, Ichthyol
Ersatzmittel unter bestimmten andern Bezeichnungen eingeführt
haben; endlich die Tatsache, daß Ichthyol in einer ganzen
Anzahl von Pharmakopöen, so insbesondere der deutschen
dem Ursprungslande der klägerischen Marke nicht enthalten ist.
6. In letzter Linie leitet die Beklagte das Verfallen der Indi
vidualbezeichnung Ichthyol in das Gemeingut her aus der
Tatsache des Erlöschens des deutschen Patentes auf das Ver
fahren zur Herstellung des damit bezeichneten Produktes. Hierüber
hat die Vorinstanz ausgeführt: Bei Ablauf des Patentes liege
allerdings die Gefahr der Generalisierung der zur Bezeichnung
des bestimmten Produktes verwendeten Wortmarke regelmäßig sehr
nahe, wenn und soweit das nun zu Freigut gewordene Patent
einem jeden Sachkundigen die Herstellung des bestimmten Präpa
rates ermögliche. Im vorliegenden Falle aber sei die Behauptung
der Klägerin erwiesen: Daß der Patentanspruch, den sie sich
schützen ließ, keineswegs das ganze Verfahren zur Herstellung
des Ichthyols in sich begreift, daß gewisse erhebliche Teile des
Fabrikationsprozesses nicht im Patentanspruch enthalten seien,
so daß die im Patent gegebenen Herstellungsangaben zur Ich
thyol Fabrikation nicht genügen. An Hand der Beweisführung
zumal der Expertisen, gelangt der Vorderrichter zum Schlusse:
Das Ichthyol, d. h. das von der Klägerschaft so benannte und
in den Handel gebrachte Präparat ist zur Zeit chemisch nicht
charakterisiert und identifizierbar. So lange dies aber der Fall
ist, kann es auch nicht sicher von andern hergestellt werden und
es bleibt infolgedessen der Name Ichthyol die Bezeichnung
das spezifische Präparat der Klägerin. Speziell sei bezüglich
des Präparates der Beklagten der Beweis der Nichtidentität mit
dem Ichthyol der Klägerin erbracht. Soweit in diesen Aus
führungen Schlußfolgerungen tatsächlicher Natur liegen, wider
sprechen sie den Akten keineswegs und sind sie somit für das
Bundesgericht verbindlich. Unter diesen Umständen kann aber auch
nicht davon die Rede sein, daß das Erlöschen des Patentes auch
das Erlöschen des Individualrechts auf die Bezeichnung Ichthyol
nach sich gezogen habe. Jedenfalls kann auch nicht allgemein der
Satz aufgestellt werden, das Erlöschen des Patentes für ein be
stimmtes Verfahren ziehe ohne weiteres und notwendig auch das
Erlöschen des Individualrechts an der Bezeichnung des betr. Pro
duktes nach sich: einem derartigen Rechtssatze würde schon das
Bedenken entgegenstehen, daß alsdann der Markenberechtigte, der
zugleich sein Erfinderrecht an dem mit der Marke bezeichneten
Produkte hat schützen lassen, mindern Rechtes wäre als derjenige,
der das nicht getan hat, eine Konsequenz, die von Aufstellung
jenes Satzes abhalten muß. Eine das Produkt eines patentierten
Verfahrens bezeichnende Wortmarke kann durch das Erlöschen des
Patentes höchstens dann zum Freizeichen werden, wenn die Wort
marke schon zur Sachbezeichnung geworden ist. Das ist aber hier
ausgeschlossen, was ans dem in Erwägung 5 gesagten folgt. Von
Erheblichkeit ist im vorliegenden Falle, daß das Markenrecht
wenn auch nicht das Recht auf die Wortmarke vor dem Er
finderrecht geschaffen worden ist. Dazu kommt, daß daß Verfahren
für die Herstellung des Ichthyols in der Schweiz nie geschützt
war und daß daher das Dahinfallen des Erfindungsschutzes für
die schweizerische Marke wohl ohne Bedeutung ist, zumal die
deutsche Marke trotz Aufhörens des Erfindungsschutzes nicht auf
gehört hat, schutzfähig zu sein. (Vergl. Klagebeilage 9 11. Siehe
hiezu: Dunant, Traité des marques de fabriques, n° 73,
p. 137 et suiv.; Kohler, Markenschutz, S. 182; Pouillet,
Traité des marques de fabrique, 4me éd., n° 54, p. 82 et suiv.)
7. Aus dem gesagten folgt, daß die Widerklage unbegründet
ist, soweit sie gegen Marke Nr. 9156 der Klägerin, Ichthyol
gerichtet ist. Aber auch was Marke Nr. 9950 betrifft, ist der
Vorinstanz in ihrem die Widerklage abweisenden Erkenninis bei
zutreten: Hauptbestandteil dieses Wortes ist das Wort Ichthyol
icum ist ein adjektivischer Zusatz, sulfo ein Präfix, das auf die
Beschaffenheit der Ware hinweist. Übrigens stellt die Vorinstanz
für das Bundesgericht verbindlich fest, daß Ichthyol und sulfo
ichthyolicum im Verkehr vollkommen gleichbedeutend sind , und
daraus folgt die Unbegründetheit der Widerklage in ihrem zweiten
Teile ohne weiteres.
8. Wird nunmehr zur Hauptklage übergegangen, so ist das
erste Rechtsbegehren heute außer Streit, da die Klägerin gegen
den es abweisenden Entscheid der Vorinstanz die Berufung nicht
ergriffen hat. Hinsichtlich Rechtsbegehren 2 und 3 folgt deren
Begründetheit ohne weiteres aus der Tatsache, daß der Klägerin
an den genannten Bezeichnungen Individualrechte zustehen, die ihr
den Anspruch auf Feststellung der Nichtberechtigung der Beklagten
zur Führung der Bezeichnungen gewähren. Auch das Entschädi
gungsbegehren ist grundsätzlich begründet; und wenn die Vor
instanz das Maß der Entschädigung auf 200 Fr. festgesetzt hat,
so bieten die Akten dem Bundesgerichte keine
Anhaltspunkte,
unter diesen Betrag zu gehen, was einzig in
Frage kommen
könnte. Dagegen ist im Gegensatz zur Vorinstanz das auf Publi
kation des Urteils gerichtete fünfte Klagebegehren abzuweisen, die
Berufung der Beklagten also 'in diesem Punkte für begründet zu
erklären. Die Vorinstanz hält dieses Begehren für gerechtfertigt
aus dem Grunde, daß es sich um ein weit verbreitetes und viel
verwendetes Fabrikat handle und die Beklagte sich auch zur
Empfehlung ihres Produktes an weitere Kreise gewandt habe.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Verbreitung doch nur
in engern Fach Kreifen stattgefunden hat und daß es der
Klägerin ein leichtes sein wird, ihr Obsiegen in diesem Prozeß
diesen Kreifen die ja zum Teil auch den Ausgang des Pro
zesses verfolgt haben mögen zur Kenntnis zu bringen. Auch
steht die Anordnung der Publikation des Urteils im Widerspruch
mit der eigenen Annahme der Vorinstanz, daß die Beklagte kein
schweres Verschulden treffe. Letzterem ist beizustimmen aus den von der
Vorinstanz zutreffend ausgeführten Gründen: der Aufnahme in die
Pharmacopœa helvetica; dem Erlöschen des Patentes; der Ver
spätung des Protestes der Klägerin gegen die Aufnahme in die
Pharmacopœa helvetica. Ist dem aber so, so würde eine Publi
kation des Urteils als Unbilligkeit erscheinen; eine Warnung
des Publikums vor Machinationen der Beklagten ist nicht nötig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Berufung der Beklagten wird dahin als begründet er
klärt und das Urteil des Appellations und Kassationshofes dahin
in Dispositiv 3 -
abgeändert, daß das Klagebegehren 5
abgewiesen wird.
- Im übrigen Dispositiv 2 und 4 wird die Be
rufung der Beklagten abgewiesen und wird das Urteil der Vor
instanz bestätigt. Hinsichtlich Dispositiv 1 hat es bei demselben
sein Bewenden.