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Arteil vom 26. Mai 1905 in Sachen
Stienen, Kl. u. Ber. Kl., gegen Hofmann, Bekl. u. Ber. Bekl.
Schadenersatzklage gegen einen Betreibungsbeamten wegen angeb
lich ungesetzlicher Durchführung einer Betreibung. Art. 5 SchKG.
Kausalzusammenhang zwischen Schaden und angeblich ungesetzlicher
Zustellung eines Zahlungsbefehls. Bedeutung der Verletzung der
Bestimmungen der Internat. Uebereinkunft über Civilprozess
recht vom 14. November 1896/25. Mai 1899, betr. Zustellung eines
schweizerischen Zahlungsbefehles; Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit?
Anfechtbarkeit, nicht Nichtigkeit der von einem örtlich unzustän
digen Betreibungsbeamten vorgenommenen Betreibungshandlung.
A. Durch Urteil vom 28. Januar 1905 hat das Obergericht
des Kantons Aargau den Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden
als erster Instanz, lautend:
Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen
durch Abweisung der Appellation des Klägers bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, das Bundesgericht
wolle in Abänderung desselben die Klage gutheißen und den Be
klagten verfällen, dem Kläger 9000 Fr. samt Zins zu 5 % seit
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November 1903 zu bezahlen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä
gers den Berufungsantrag wiederholt; der Vertreter des Beklagten
hat auf Abweisung der Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Im Januar 1901 kaufte der Kläger, Färbereibesitzer Stie
nen in Säckingen (Großherzogtum Baden), von einem damals
in Zürich wohnhaften Pferdehändler Willy zwei Pferde um den
Preis von 2800 Mk. Er leistete eine Anzahlung von 2000 Mk.,
übernahm jedoch die Pferde nur zur Probe, indem er sich das
Recht vorbehielt, sie innert bestimmter Frist gegen Rückzahlung
von 1950 Mk. seitens des Verkäufers zurückzugeben. Als er aber
von diesem Rechte Gebrauch machen wollte, verweigerte Willy die
Rücknahme der Pferde. Hierauf erhob Stienen beim Amtsgericht
Waldshut Klage auf Auflösung des Kaufvertrages. Diese Klage
wurde sowohl vom Amtsgericht, als auch, in zweiter Instanz,
vom Landgericht Waldshut durch Urteil vom 21. Juni 1902
gutgeheißen, und der Beklagte Willy demnach pflichtig erklärt,
die beiden Pferde unter Erstattung der 1950 Mk. Anzahlung
nebst den Prozeßkosten zurückzunehmen. Vor der zweiten Instanz
hatte Willy für den Fall der Gutheißung der Klage einen Gegen
anspruch von über 4000 Mk. als Entgelt für die Nutzung der
Pferde durch den Kläger erhoben, wurde aber damit in ein be
sonderes Verfahren verwiesen und in der Folge, als er dieses
Verfahren nicht prosequierte, durch Versäumnisurteil des Land
gerichts vom 20. Dezember 1902/5. Januar 1903 endgültig ab
gewiesen. Inzwischen hatte der Kläger Stienen die beiden Pferde,
welche Willy trotz dem ergangenen Urteil nicht einlöste, zur Rea
lisierung seiner Urteilsforderung in
Säckingen pfänden lassen.
Hierauf ließ Willy, kurz vor dem
für die Pfandverwertungs
Steigerung angesetzten Termin, am
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Juli 1902, das mit den
beiden Pferden bespannte Fuhrwerk
Stienens, während er sich
in Stein befand, für seine nun auf 7612 Fr. 50 Cts. erhöhte
Forderung wegen der Pferdenutzung auf Grund des Art. 271
Ziff. 4 SchKG durch den zuständigen Gerichtspräsidenten von
Rheinfelden mit Arrest belegen. Auf Ersuchen Stienens gab der
Gerichtspräsident die Arrestgegenstände gegen eine Barkaution von
5000 Fr. frei. Die Pferde wurden sodann am 12. Juli 1902
in Säckingen versteigeri und vom Kläger Stienen selbst um den
Preis von 2000 Mk. auf Rechnung seiner Urteilsforderung er
worben. Erst am 8. August 1902 erhielt der Kläger die Arrest
urkunde vom 9. Juli, und zwar wurde sie ihm vom aargauischen
Polizeisoldaten Sager in Stein, welcher auf Befehl des Gerichts
präsidenten den Arrest vollzogen hatte, direkt überbracht. Am
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August 1902 sodann wurde ihm vom Betreibungsamt Stein
dem beklagten Betreibungsbeamten Hofmann durch die
Post ein Zahlungsbefehl für die Arrestforderung Willys von
7612 Fr. 50 Cts. zugestellt. Der Kläger erhob innert gesetzlicher
Frist keinen Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt, sondern schickte
den Zahlungsbefehl mit Begleitbrief vom 22. August, worin er
angab, daß Willy von ihm nichts zu fordern habe, an den Ge
richtspräsidenten in Rheinfelden, und suchte sodann, mit Schreiben
vom 26. August, unter wiederholter Bestreitung der Forderung
Lillys, beim Bezirksgericht Rheinfelden um Aufhebung des Ar
restes und Freigabe der Kaution unter Vergütung der ihm er
wachsenen Unkosten nach. Als ihn das Gerichtspräsidium deshalb
auf die Unrichtigkeit seines Vorgehens aufmerksam machte, ließ er
anfangs September durch Fürsprech Doser in Rheinfelden ein
Gesuch um Zulassung des nachträglichen Rechtsvorschlages stellen.
Inzwischen nahm die Betreibung ihren Fortgang; das Betreibungs
amt Stein pfändete auf Willys Begehren am 13. September
durch Vermittlung des Betreibungsamtes Basel die dort deponierte
Kaution des Klägers von 5000 Fr. Am gleichen Tage bewilligte
das Gerichtspräsidium von Rheinfelden den nachträglichen Rechts
vorschlag des Klägers, durch Urteil vom 23. Oktober 1902 aber
hob das Bundesgericht, bei dem Willy staatsrechtliche Beschwerde
führte, diesen Entscheid auf . In der Folge händigte das Betrei
bungsamt Stein die gepfändete Summe an Willy aus und be
schlagnahmte, als dieser für den Rest seiner Forderung Nach
pfändung verlangte, am 18. November 1902, ohne vorherige
Anzeige an den Kläger, neuerdings dessen beide Pferde samt Ge
schirr und Wagen auf der Landstraße Stein Säckingen als
Pfandobjekte. Der Kläger löste sie wiederum, durch Hinterlegung
der diesmal noch geforderten 3000 Fr., aus. Auch diesen Betrag
lieferte das Betreibungsamt Stein an Willy ab, nachdem das
Gerichtspräsidium Rheinfelden ein vom Anwalt des Klägers
stelltes Gesuch um Erlaß einer provisorischen Verfügung zur
einstweiligen Verhinderung der Auszahlung abgewiesen hatte.
Hierauf wollte der Kläger auf dem Wege der betreibungsrecht
lichen Rückforderungsklage gegen Willy vorgehen, allein vor deren
Einlegung fiel Willy in Schaffhausen, wohin er sein Domizil
verlegt hatte, in Konkurs, und der Kläger kam mit seiner ganzen
darin eingereichten Forderung zu Verlust.
Mit der vorliegenden, im Februar 1904 nach vorgängiger
Betreibung (Zahlungsbefehl vom 17. November 1903) angeho
benen Klage, fordert er nun vom Beklagten Hofmann als Be
treibungsbeamten von Stein, gestützt auf Art. 5 SchKG, Ersatz
jenes Schadens, den er auf rund 9000 Fr. (8000 Fr. Baraus
lagen, plus mindestens 1000 Fr. Anwalts und Gerichtskosten
und Zinsverluste) angibt, wesentlich mit der Begründung: Der
Schaden resultiere aus der von Willy durchgeführten Betreibung
und sei vom Beklagten durch eine Reihe ungesetzlicher Amtshand
lungen verschuldet worden. Ungesetzlich seien vorab die Zustellungen
sowohl der Arresturkunde, als auch des Zahlungsbefehls an ihn,
den Kläger; denn diese Zustellungen hätten nach den dafür maß
gebenden Vorschriften der internationalen Übereinkunft betreffend
Civilprozeßrecht vom 14. November 1896/25. Mai 1899 (Art. 1
und 4) durch die Vermittelung der zuständigen deutschen Behörden
erfolgen sollen, wie der schweizerische Bundesrat in einem mit
dem großherzoglich badischen Ministerium wegen der Angelegenheit
gepflogenen Notenaustausch bereits anerkannt habe. Ihre Ungesetz
lichkeit aber bedinge die Nichtigkeit der beiden Akte. Folglich hätte
der Beklagte daraufhin nicht die Fortsetzung der Betreibung zu
lassen, die Pfändungen und die Auszahlungen an Willy nicht
vornehmen dürfen. Ferner liege in der Zulassung der Arrestbetrei
bung auch deswegen eine Gesetzesverletzung, weil bei ihrer An
hebung die Frist des Art. 278 Abs. 1 SchKG nicht eingehalten
worden sei, was der Beklagte hätte prüfen sollen. Und die Nach
pfändung vom November 1902 sei auch insofern ungesetzlich, als
sie für eine Forderung, auf die sich der das Betreibungsforum
begründende Arrest, nach der Arrestsumme von nur 5000 Fr.,
nicht bezogen habe, sowie, in unstatthafter Weise, an den bereits
früher gepfändeten Objekten erfolgt sei. Wegen dieses gesetzwidrigen
Vorgehens sei der Beklagte für den ganzen eingetretenen Schaden
verantwortlich.
Der Beklagte läßt auf Abweisung der Klage antragen. Er be
streitet im wesentlichen die angebliche Ungesetzlichkeit der Betrei
bungsakte, deren erster, die Zustellung der Arresturkunde an den
Kläger, ihn übrigens nicht berühre, und betont, daß der Kläger,
wenn er überhaupt irgend welchen Schaden erlitten haben sollte
dies sei tatsächlich nicht der Fall, da die Forderung Willys
begründet gewesen fei diesen Schaden seinem eigenen Verhalten
(Unterlassung rechtzeitigen Rechtsvorschlages) zuzuschreiben hätte.
Überdies wendet er ein, der Klaganspruch sei verjährt, weil der
behauptete Schaden jedenfalls schon mit dem Arrestvollzug vom
9. Juli 1902, eventuell mit der Zustellung der Arresturkunde an
den Kläger am 8. August 1902, eingetreten, die Klage aber
nicht innert Jahresfrist von diesem Tage hinweg eingereicht wor
den sei.
(Streitverkündung des Klägers an seinen früheren Anwalt
und des Beklagten an den Staat Aargau.)
2. Nach Art. 5 SchKG, auf den der Kläger seinen Schaden
ersatzanspruch stützt, ist der Beklagte für denjenigen Schaden ver
antwortlich, welchen er als Betreibungsbeamter durch sein Ver
schulden verursacht hat. Nun erblickt der Kläger ein solches, für den
eingeklagten Schaden kausales Verschulden des Beklagten in fol
genden als ungesetzlich bezeichneten Amtshandlungen der gegen ihn
durchgeführten Zwangsvollstreckung: in der Zustellung der Arrest
urkunde vom 8. August 1902, in der Zustellung des Zahlungs
befehls vom 21. August 1902, wie überhaupt in der Zulassung
und Weiterführung dieser Arrestbetreibung, und endlich speziell
noch in der Nachpfändung vom November 1902. Der erstge
nannte Akt fällt jedoch für die Verantwortlichkeit des Beklagten
ohne weiteres außer Betracht; denn der Beklagie war dabei tat
sächlich nicht beteiligt, sodaß von einem Verschulden desselben mit
Bezug hierauf überhaupt nicht die Rede sein kann, indem die
Arresturkunde, gemäß unbestrittener Feststellung der Vorinstanzen,
von dem mit dem Arrestvollzug betrauten Polizeisoldaten, in Um
gehung des zuständigen Betreibungsamts Stein, entgegen der Vor
schrift des Art. 276 Abs. 1 SchKG, direkt dem Kläger über
mittelt worden ist.
Was sodann die vom Beklagten verfügte Zustellung des Zah
lungsbefehls vom 21. August 1902 betrifft, kann dahingestellt
bleiben, ob dieselbe, weil per Post erfolgt, den für sie maßgebenden
Bestimmungen der Internationalen Civilprozeßübereinkunft vom
14. November 1896/25. Mai 1899, auf die sich der Kläger be
ruft, nicht entspreche und in diesem Sinne als ungesetzlich erscheine.
Denn jedenfalls steht die Tatsache jener angeblich unstatthaften
Form der Zustellungen mit dem eingeklagten Schaden nicht im
Kausalzusammenhang. Das Verhalten des Klägers nach Empfang
des Zahlungsbefehls, welches den tatsächlich eingetretenen weitern
Verlauf der Angelegenheit zur Folge hatte, seine Rechtsvorkehr
beim Gericht, statt beim Betreibungsamt war nicht durch diese
besondere Form der Zustellung, an der sich der Kläger damals
noch gar nicht gestoßen zu haben scheint, bedingt, sondern wäre
wohl auch bei normaler Zustellung durch den zuständigen deutschen
Beamten dasselbe gewesen. Es könnte sich daher für die in Rede
stehende Verantwortlichkeit nur fragen, ob nicht im Falle der
Ungesetzlichkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls die späteren
Amtshandlungen des Beklagten (Pfändung und Herausgabe des
gepfändeten Geldes) als unstatthaft erscheinen würden, so daß in
deren Vornahme mit Rücksicht auf jene Ungesetzlichkeit ein Ver
schulden des Beklagten im Sinne des Art. 5 SchKG erblickt
werden müßte. Dies aber ist zu verneinen. Die Zustellung eines
schweizerischen Zahlungsbefehls unter Verletzung der Internatio
nalen Civilprozeßübereinkunft qualifiziert sich nicht, wie der Klä
ger annimmt, als absolut nichtiger, sondern lediglich als anfecht
barer Rechtsakt. Denn die Geltendmachung von Verletzungen
jener internationalen Übereinkunft hat, da die Übereinkunft selbst
besondere Bestimmungen hierüber nicht enthält, allgemein nach
den Vorschriften des inländischen Rechts desjenigen Ortes zu er
folgen, an welchem die Verletzungen zu beurteilen sind; die Gel
tendmachung der vorliegend behaupteten Übereinkunfts Verletzung
also nach Weisung des schweizerischen Rechts. Nach diesem aber
bewirken Mängel in der Form der Zustellung von Betrei
bungsurkunden nicht ipso jure die Ungültigkeit der Zustellung,
sondern sind vom Betroffenen ausdrücklich, vermittelst Beschwerde
innert zehn Tagen von der Kenntnis der Zustellung (Art. 17
SchKG), zu rügen, in der Meinung, daß die Versäumnis
dieser Rechtsvorkehr, gemäß feststehender Praxis (siehe z. B.
Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs, IV, Nr. 76), die
Validierung der formell mangelhaften Zustellung zur Folge
hat. Es war somit die hier streitige Zustellung des Zahlungs
befehls, sollte sie auch in übereinkunftswidriger Form erfolgt sein,
jedenfalls im Momente der Betreibungsfortsetzung, nachdem der
Kläger die angegebene Beschwerdefrist zugleich mit derjenigen zur
Erhebung des Rechtsvorschlages unbenützt hatte ablaufen lassen.
rechtsgültig geworden. Folglich kann aus dieser Betreibungsfort
setzung, aus der Vornahme der an sich nicht angefochtenen ersten
Pfändung und Pfandrealisierung bezw. Herausgabe der gepfän
deten 5000 Fr. an den betreibenden Gläubiger Willy im Hinblick
auf die Form der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Verschulden
des Beklagten nicht abgeleitet werden. Das weitere Verschuldens
argument des Klägers aber, die Bestreitung der Zulässig keit jener
Akte wegen verspäteter Einleitung der Arrestbetreibung (Nichtein
haltung der zehntägigen Frist seit Zustellung der Arresturkunde),
entbehrt der tatsächlichen Grundlage, indem die Arresturkunde den
Gläubiger Willy, nach unangefochtener Feststellung der Vorin
stanzen, nicht schon, wie dem Kläger als Schuldner, am 8.,
ondern erst am 20. August zugestellt worden ist, so daß sein
Betreibungsbegehren rechtzeitig erfolgte. Demnach besteht
Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten für
den Verlust der angegebenen Summe von 5000 Fr. aus Art. 5
SchKG nicht.
Bezüglich der Nachpfändung vom November 1902 endlich ist
zwar der Einwand des Klägers hinsichtlich der gepfändeten Objekte
offenbar unbegründet, da diese Objekte nach ihrer Auslösung aus
dem Arrestnexus an sich nach allgemeiner Regel pfändbar waren;
dagegen können allerdings über die örtliche Zuständigkeit des Be
klagten zur Vornahme einer Nachpfändung Zweifel bestehen. Allein
auch wenn diese Zuständigkeit auf Grund der Annahme, daß der
Arrest nach dem SchKG am Arrestort nicht ein allgemeines Betrei
bungsforum, sondern ein Betreibungsforum nur hinsichtlich der
Arrestgegenstände begründe, welches daher mit der Verwertung dieser
Gegenstände vorliegend mit der Herausgabe des die Arrest
gegenstände ersetzenden Kautionsbetrages von 5000 Fr. wieder
dahinfalle, verneint werden wollte, so könnte dies doch nicht dazu
führen, den Beklagten für die Folgen des streitigen Aktes haftbar
zu erklären. Denn nach feststehender Auslegung des SchKG sind
auch die von einem örtlich unzuständigen Beamten vorgenommenen
Betreibungsakte nicht etwa absolut nichtig, sondern lediglich inner
halb der gewöhnlichen zehntägigen Beschwerdefrist anfechtbar im
oben angegebenen Sinne (vergl. den Entscheid der Schuldbetrei
bungs und Konkurskammer des Bundesgerichts i. S. Joos:
A. S. XXII, Nr. 103 und das dort zitierte Präjudiz des Bun
desrates). Da nun der Kläger diese Anfechtung der Nachpfändung
unterlassen hat, so ist diese letztere auf alle Fälle in Rechtskraf
erwachsen und kann daher dem Beklagten nachträglich nicht mehr
zur Last gelegt werden. Vielmehr ist mit den Vorinstanzen anzu
nehmen, daß wenn die nach dem gesagten allfällig darin liegende
unrichtige Gesetzesanwendung überhaupt ein Verschulden des Be
klagten im Sinne des Art. 5 SchKG darstellen würde, dieses
Verschulden durch das eigene fehlerhafte Verhalten des Klägers
die Unterlassung der Beschwerdeführung nach Maßgabe
des Art. 51 OR, dessen allgemeiner Grundsatz der Haftung für
außerkontraktlichen Schaden, auch auf Ansprüche aus Art. 5
SchKG Anwendung findet, kompensiert wäre. Somit hat der
Beklagte auch für den aus der fraglichen Nachpfändung resultie
renden Verlust des Klägers von 3000 Fr. nicht einzustehen.
3. Erweist sich die Klage nach dem Vorstehenden als materiell
unbegründet, so braucht auf die Prüfung der Verjährungseinrede
des Beklagten nicht eingetreten zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Januar
1905 in allen Teilen bestätigt.