- Arteil vom 6. Mai 1905 in Sachen
von Fischer, Bekl., W. Kl. u. Ber. Kl., gegen Blaser Cie.,
Kl., W. Bekl. u. Ber. Bekl.
Vertrag über Einräumung des Monopols für den Verkauf eines be
stimmten Produktes auf dem Gebiete eines schweizerischen Kantons.
Dahinfallen dieses Vertrages durch den Umstand, dass der das Mono
pol Einräumende seinerseits den Vertrag mit seinem Lieferanten auf
gelöst und einen neuen Vertrag mit dessen Rechtsnachfolger einge
gangen ist?
A. Durch Urteil vom 16. November 1904 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern (I. Abteilung),
erkannt:
- Der Klägerin ist ihr Rechtsbegehren zugesprochen und es
hat ihr der Beklagte demgemäß eine Summe von 2001 Fr. 30 Cts.
zu bezahlen, samt Zins davon zu 5 % seit 1. Mai 1903 und
Fr. 50 Cts. Betreibungskosten.
- Der Beklagte ist mit seiner Widerklage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil in seinen angegebenen Dispositiven hat
der Beklagte und Widerkläger rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit den Abänderungsanträgen:
- Es sei die Klägerin L. Blaser Cie. mit ihrer auf Be
zahlung von 2001 Fr. 30 Cts. nebst Zins und Folgen gerich
teten Klage abzuweisen.
2. Die Widerklage des E. von Fischer sei zuzusprechen und
demgemäß die Firma L. Blaser Cie. dem E. von Fischer gegen
über zur Bezahlung eines Betrages von 7000 Fr., eventuell
von 4000 Fr. nebst Zins zu verurteilen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
klagten und Widerklägers die gestellten Berufungsbegehren wieder
holt; der Vertreter der Klägerin und Widerbeklagten hat auf
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur
teils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Zwischen der Klägerin, der Kollektivgesellschaft L. Blaser
Cie., Fangoheilanstalt zur Adlerburg in Zürich und dem Be
klagten Ed. von Fischer im Eichberg bei Thun kam am 4. Ja
nuar 1901 ein Vertrag zustande, aus welchem folgende Bestim
mungen hervorzuheben sind:
Art. 1. Die Firma L. Blaser Cie. erklärt, daß ihr durch
Vertrag mit Herrn A. Wiget in Battaglia die Generalvertretung
für den Fango di Battaglia übertragen worden ist, wonach ihr
für die Schweiz das alleinige Recht des Importes und des
Verkaufes dieses Fango zusteht.
Art. 2 Abs. 1. Auf Grund dieses Vertragsrechtes überträgt
die Firma L. Blaser Cie. dem Herrn Ed. von Fischer auf die
Dauer vom 1. April 1901 bis 1. April 1911 das Monopol
für das alleinige Bezugs und Verkaufsrecht des Fango für
den ganzen Kanton Bern und verpflichtet sich, ihm während
dieser Vertragsdauer den Fango ab Zürich zum Preise von
25 Fr. per 100 Kilos in Originalfässern von 250 bis 300
Kilos in der ihm beliebenden Anzahl Fässern bis zu 30,000
Kilos Maximum zu liefern.
Art. 3. Gemäß diesem eingeräumten Monopol verpflichtet sich
die Firma L. Blaser Cie., in den Kanton Bern keinen Fango
außer an Herrn von Fischer abzugeben, bei einer Konventional
strafe von je 1000 Fr. pro Fall bei Quantitäten bis 500 Kilos,
von je 2000 Fr. bei Quantitäten bis 1000 Kilos und so fort.
Die Firma L. Blaser Cie. verpflichtet sich ferner, den übrigen
Lizenzinhabern der Schweiz die Ausfuhr von Fango nach dem
Kanton Bern zu verbieten. Sie verpflichtet sich ferner, wenn
der Produzent resp. ein Vertreter im Ausland direkt in den
Kanton Bern liefern sollte, ihr Monopol geltend zu machen.
Art. 4 Abs. 1. Für das eingeräumte Monopol bezahlt Herr
von Fischer am 1. April 1901 Fr. 5000 und je am 1. April
1902, 1903, 1904, 1905, 1906 je 2000 Fr., in Summa
15,000 Fr. an die Firma Blaser Cie.
Dieser Vertrag wurde unbestrittenermaßen bis in den Monat
April 1903 von beiden Kontrahenten erfüllt. Der Beklagte hat
insbesondere die Monopolgebühren pro 1901 und 1902 von
5000 Fr. und 2000 Fr. vertragsgemäß bezahlt. Die Bezahlung
der auf 1. April 1903 geschuldeten Gebührenquote von 2000 Fr.
aber verweigerie er, indem er die zum Zwecke ihrer Erhebung
von der Klägerin auf ihn gezogene, am 1. Mai 1903 zahlbare
Tratte nicht einlöste, mit der durch Schreiben vom gleichen Tage
der Klägerin notifizierten Begründung, die Voraussetzung und
Grundlage des vorstehenden, von ihm mit der Klägerin abge
schlossenen Vertrages sei dahingefallen, weil die Klägerin, wie er
aus zuverlässiger Quelle vernommen, ihren Vertrag mit A. Wiget
aufgelöst habe. Die Klägerin teilte jedoch diese Auffassung des
Beklagten nicht und erhob in der Folge die vorliegende Klage.
Sie fordert darin Bezahlung von 2001 Fr. 30 Cts. als der
streitigen Monopolgebühr nebst Retourspesen der Tratte, mit ge
setzlichem Verzugszins seit 1. Mai 1903, sowie 1 Fr. 50 Cts.
Betreibungskosten, und macht gegenüber dem erwähnten Einwand
des Beklagten wesentlich geltend: Sie, die Klägerin, habe aller
dings am 27. April 1903 mit der Fangoexportgesellschaft St.
Gallen, der Rechtsnachfolgerin Wigets, eine Übereinkunft abge
schlossen, in deren Eingang erklärt werde, daß der Vertrag mit
A. Wiget als aufgehoben gelten solle. Allein diese Übereinkunft
ersetze den aufgehobenen Vertrag; denn sie halte die Voraus
setzungen der von der Klägerin abgeschlossenen Lizenzverträge auf
recht, da die Exportgesellschaft danach nur an die Lizenziäre der
Klägerin Fango di Battaglia liefern dürfe. Die einzige Neuerung
bestehe darin, daß die Exportgesellschaft künftig jenen direkt, statt,
wie bisher, durch Vermittelung der Klägerin liefere. Folglich
hafte die Klägerin dem Beklagten, wie sie ihm bereits mit Brief
vom 4. August unter Mitteilung der fraglichen Übereinkunft er
klärt habe, nach wie vor in gleicher Weise für ihre vertraglichen
Verbindlichkeiten, und könne sich daher auch der Beklagte seinen
Verpflichtungen nicht entziehen.
Der Beklagte aber nimmt auch noch im Prozesse den Stand
punkt ein, daß die Klägerin wegen Aufgabe ihres eigenen im
Vertrage mit ihm erwähnten Monopolrechts nicht mehr in der
Lage sei, das ihm vertraglich zugesicherte Monopol zu gewähren
und deshalb auch nicht berechtigt sei, seinen Gegenwert, die Mono
polgebühr, zu fordern. Er trägt demgemäß auf Abweisung der
Klage an. Ferner belangt er die Klägerin widerklageweise auf
Rückerstattung der bereits bezahlten Monopolgebühr von 7000 Fr.
eventuell von 4000 Fr. derselben samt Zins, mit der Begrün
dung, die ganze bereits bezahlte Gebühr sei mit Rücksicht auf den
von der Klägerin verschuldeten, vorzeitigen Wegfall des Mono
pols, das erst mit den Jahren Wert gewinne, für ihn nutzlos
ausgegeben; eventuell sei die Gebühr für die zwei Jahre, während
welcher der Klägerin die vertraglich vorausgesetzte Generalver
tretung wirklich zugestanden habe, nur pro rata temporis der
gesamten Gebühr mit 3000 Fr. zu berechnen, so daß der Be
klagte jedenfalls 4000 Fr. zu viel bezahlt habe.
2. Die Argumentation, auf welche gestützt der Beklagte die
eingeklagte, ihm laut Vertrag der Parteien vom 4. Januar 1901
obliegende Zahlungsleistung verweigert und die bisher geleisteten
vertragsgemäßen Zahlungen zurückfordert: daß der genannte Ver
trag dahingefallen sei, weil sich die Klägerin durch die Überein
kunft mit der Fangoexportgesellschaft vom 27. April 1903, d. h.
durch die darin vereinbarte Aufhebung des in Art. 1 jenes Ver
trages erwähnten Rechtsverhältnisses (des Monopols der Klägerin
für Import und Verkauf des Fango di Battaglia in der Schweiz)
in die Unmöglichkeit versetzt habe, ihre eigenen vertraglichen Ver
pflichtungen in Zukunft zu erfüllen, muß mit der Vorinstanz als
durchaus unhaltbar bezeichnet werden. Durch den Vertrag vom
4. Januar 1901 hat die Klägerin dem Beklagten auf 10 Jahre
das Monopol für Bezug und Verkauf des Fango di Battaglia
im Gebiete des Kantons Bern eingeräumt und sich dabei für die
Vertragsdauer verpflichtet: einerseits, dem Beklagten den Fango
zu bestimmtem Preise zu liefern (Art. 2), und anderseits
was
allein Gegenstand des vorliegenden Streites bildet, wie der Ver
treter des Beklagien heute ausdrücklich anerkannt hat
das
eingeräumte Monopol in dem Sinne zu garantieren, daß
selbst bei Konventionalstrafe im Kanton Bern an niemand außer
den Kläger Fango abgeben darf, und ferner die Einfuhr von
Fango nach dem Kanton Bern ihren übrigen Lizenzinhabern in
der Schweiz zu verbieten und gegenüber dem Produzenten und
seinen ausländischen Vertretern durch Geltendmachung ihres eigenen
Monopolrechts zu verhindern hat (Art. 3). Von diesen Garan
tieverpflichtungen nun werden diejenigen, welche die Verhinderung
von Verletzungen des Monopols des Beklagten seitens der Klä
gerin selbst und ihrer schweizerischen Lizenzinhaber betreffen, durch
die streitige Abänderung des Vertragsverhältnisses zwischen der
Klägerin und den Fangoproduzenten, die Ersetzung des Mono
polvertrages mit A. Wiget durch die Übereinkunft vom 27. April
1903 mit der Rechtsnachfolgerin jenes, der Fangoexportgesellschaft,
selbstverständlich in keiner Weise berührt. Die Sicherung des Be
klagten gegenüber Monopolsverletzungen seitens des Fangopro
duzenten und seiner ausländischen Vertreter aber ist dadurch ma
teriell nicht verändert worden. Denn in der Übereinkunft vom
27. April 1903 Zeugendeposition des A. Wiget hat die
Fangoexportgesellschaft erklärt, dafür bedacht sein zu wollen, daß
mit ihrem Wissen und Wollen kein Fango di Battaglia in die
betreffenden Monopolgebiete (sc. der Lizenzinhaber der Klägerin)
geliefert werde. Sie hat sich somit der Klägerin gegenüber all
gemein zur Respektierung der von dieser eingeräumten Monopole,
also speziell auch des Monopols des Beklagten, verpflichtet: folg
lich kann die Klägerin sie auf Grund der fraglichen Übereinkunft
in gleicher Weise, wie bisher auf Grund ihres, der Klägerin,
eigenen schweizerischen Monopolrechts wegen Mißachtung des
Monopolgebietes des Beklagten zur Verantwortung ziehen. Es
entbehrt daher die Behauptung des Beklagten, daß nach der durch
die Übereinkunft vom 27. April 1903 geschaffenen Situation seine
vertraglichen Ansprüche gegenüber der Klägerin betreffend den
Schutz seines Monopols von der Klägerin nicht mehr, wie bisher,
wir
garantiert werden können, jeder Begründung. Die Kläger
vielmehr nach wie vor gegen Monopolverletzungen, für die sie
dem Beklagten verantwortlich ist, in gleicher Weise einzuschreiten
in der Lage sein.
3. Besteht nach dem Gesagten der Vertrag der Parteien vom
4. Januar 1901 unverändert zu Recht, so ist in Übereinstim
mung mit dem kantonalen Richter die Klage zuzusprechen und
die Widerklage des Beklagten abzuweifen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das
Urteil der I. Abteilung des Appellations und Kassationshofes
des Kantons Bern vom 16. November 1904 in seinen angefoch
tenen Dispositiven bestätigt.