- Arteil vom 21. Juni 1905 in Sachen
Jäger, Kl. u. Ber. Kl., gegen Hürlimann, Bekl. u. Ber. Bekl.
Haftpflicht für einen Unfall, der sich auf einem Verbindungsgeleise
(Anschlussgeleise einer Fabrik) ereignet. Anwendbarkeit des EHG,
des FHG, oder beider Gesetze? Art. 13 BG über die Rechtsverhältnisse
der Verbindungsgeleise, vom 19. Dezember 1874.
A. Durch Urteil vom 14. März 1905 hat die I. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Streitfrage:
st der Beklagte verpflichtet, an den Kläger als Haftpflicht
entschädigung für erlittenen Unfall den Betrag von 4000 Fr.
zu bezahlen?
in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
- Januar 1905 erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Es sei die Klage
vollen Umfange gutzuheißen. Eventuell es seien die Akten an die
Vorinstanz zurückzuweisen behufs Abnahme der vom Kläger an
gebotenen Beweise.
C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht hat
der Vertreter des Klägers diese Anträge begründet.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Josef Jäger erlitt am 13. Dezember 1902 in
dem der Fabrikhaftpflicht unterstehenden Bierbrauereigeschäft des
Beklagten, wo er als Handlanger angestellt ist, einen Unfall. Er
war mit andern Arbeitern damit beschäftigt, drei auf dem An
schlußgeleise der Brauerei stehende Bahnbierwagen vor die sogen.
Spedition zu stoßen, und zwar schob er mit einem Nebenarbeiter
speziell den vordersten Wagen. Hiebei wurde er, während er noch
am Puffer stand, von dem nachfolgenden Wagen, der etwas
schneller fuhr, getroffen, und am Brustkorb und linken Oberarm
verletzt. Nach dem behandelnden Arzt betrug die voraussichtliche
Arbeitsunfähigkeit des Klägers 2 3 Wochen und war nachher
vollständige Heilung zu erwarten. Der Kläger nahm denn auch
die Arbeit am 23. Dezember 1902 wieder auf. Für die vorüber
gehende Arbeitsunfähigkeit und die Heilungskosten ist er ent
schädigt. Am 26. Januar 1903 erstattete der Beklagte die An
zeige (B) über den Ausgang des Unfalls mit folgenden hier in
Betracht kommenden Angaben: Arbeitsunfähigkeit vom 13. De
zember bis und mit 22. Dezember 1902. Bleibender Nachteil:
keiner. Der Kläger hat seit Wiederaufnahme der Arbeit stets
beim Beklagten gearbeitet zum selben Lohn von 5 Fr. wie vor
dem Unfall.
Der Unfall ereignete sich auf dem Verbindungsgeleise, das von
der Brauerei des Beklagten zum Gemeinschaftsgeleise der Utliberg
bahn und Sihltalbahn und zum Bahnhof Gießhübel führt. Aus
dem Vertrag zwischen dem Beklagten und der Sihltalbahngesell
schaft über die Erstellung und den Betrieb dieses Anschlußgeleises
vom 22. April 1898 ist folgendes hervorzuheben: Das Verbringen
und Abholen der für die Brauerei bestimmten Wagen geschieht
durch die Lokomotiven der Sihltalbahn zwischen 11 Uhr 15 und
11 Uhr 45 vormittags. Die Sihltalbahn verpflichtet sich, dem
Beklagten so viel leere Wagen zur Verfügung zu stellen, als
verlangt werden. Der Beklagte übernimmt die Haftpflicht für alle
Unfälle, die durch sein Personal, und die Bahn diejenigen, die
durch das Bahnpersonal verschuldet werden.
2. Mit Klage, eingeleitet am 9. November 1904, belangte der
Kläger den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung von
4000 Fr. aus Eisenbahn eventuell Fabrikhaftpflicht. Er be
hauptete, gestützt auf ärztliche Zeugnisse, daß infolge des Unfalls
vom 13. Dezember 1902 seine Erwerbsfähigkeit dauernd um 20%
vermindert sei, was vom Beklagten bestritten wurde. Der auf
12 FHG gestützten Verjährungseinrede des Beklagten gegen
über machte der Kläger für den Fall, daß das FHG zur An
wendung kommen sollte, geltend, daß die Verjährung nicht habe
ablaufen können nach Art. 8 Abs. 4 der Novelle zum FHG,
weil die Unfallanzeige B vom 26. Januar 1903 objektiv un
richtig gewesen sei, und weil der Beklagte noch vor Ablauf der
Verjährungsfrist hievon Kenntnis erhalten und trotzdem keine be
richtigte Anzeige gemacht habe.
Beide kantonalen Instanzen gingen davon aus, daß der Unfall
unter die Fabrikhaftpflicht und nicht unter die Eisenbahnhaftpflicht
falle, das Obergericht mit folgender wesentlicher Begründung:
Zwar könne auch eine Fabrik Eisenbahnunternehmung oder
Transportanstalt im Sinne von Art. 1 4 EHG sein, z. B.
dann, wenn sie auf dem konzedierten Verbindungsgeleise den Be
trieb des Rollmaterials von und nach der Station zwar unter
einer gewissen Oberaufsicht der Eisenbahnunternehmung, aber auf
eigene Rechnung und Gefahr mit eigenen Lokomotiven ausführe.
Dabei wäre der Umstand bedeutungslos, daß nur eigene Waren
und Personen des Etablissements befördert würden. Aus dem
Vertrag des Beklagten mit der Sihltalbahn ergebe sich aber, daß
die letztere den gesamten Betrieb auf dem Verbindungsgeleise
zwischen der Station Gießhübel und der Brauerei übernommen
habe. Die letztere sei also keine Transportanstalt im Sinne des
EHG und werde es auch dadurch nicht, daß sie durch ihre An
gestellten die mit Dampfkraft herbeigeschafften Güterwagen von
den Rampen zurechtstellen, beladen, entladen und wieder zur Ab
holung bereitstellen lasse. Denn nicht jede Manipulation, die, von
den Angestellten einer Transportunternehmung vorgenommen, als
zum Bahnbetriebe gehörig erscheine, sei dies auch dann, wenn sie
im Betriebe eines nicht unter dem EHG stehenden Unternehmens
ausgeführt werde. Die Klage aus FHG sodann wurde von
beiden Instanzen wegen Verjährung abgewiesen, weil die Schluß
anzeige des Beklagten vom 26. Januar 1903 den gesetzlichen
Anforderungen entsprochen habe. Das Gesetz enthalte keine An
haltspunkte, so führt das Obergericht aus, daß die Schlußanzeige
als nicht erfolgt und rechtlich unwirksam zu betrachten wäre,
wenn sich später herausstelle, daß die Unfallsfolgen schwerere ge
wesen seien, als bei Erstattung der Anzeige angenommen worden
sei. Als nicht rechtsverbindlich sei die Schlußanzeige nur dann zu
betrachten, wenn sie dem im Zeitpunkte der Abgabe festgestellten
oder leicht feststellbaren Krankheitszustand des Klägers wider
spreche. Eine absolute Vollständigkeit und unumstößliche Richtigkeit
des Inhaltes könne aber der Natur der Sache nach nicht ge
fordert werden, und es liege dies auch nicht im Sinne der vom
Gesetze verlangten raschen Abwicklung der Haftpflichtfälle und der
damit im Zusammenhang stehenden Vorschrift (Art. 8 Abs. 2),
daß die Schlußanzeige spätestens neun Monate nach dem Unfall
zu erstatten sei.
3. Die kantonalen Gerichte sind mit Recht davon ausgegangen,
daß, wenn das FHG auf den Unfall des Klägers Anwendung
findet, die Klage nach dessen Art. 12 verjährt ist, weil der Be
klagte rechtzeitig eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende
Schlußanzeige nach Formular B erstattet hat (Art. 8 Abs. 4 d.
Novelle zum FHG). Es genügt in dieser Beziehung auf die zu
treffende Begründung der Vorinstanz zu verweisen; die darin ent
wickelte Auffassung über die Erfordernisse einer genügenden Un
fallanzeige B deckt sich mit den Ausführungen des Bundesgerichts
im Falle Kindler gegen Möri (Amtl. Samml. XXX, 2. Teil,
Nr. 2
Kommt dagegen, wie der Kläger in erster Linie behauptet, das
EHG zur Anwendung, so ist die Klage nicht verjährt, weil sie
innert der zweijährigen Frist des Art. 10 Abs. 2 seit dem Unfall
angebracht ist. Die Frage, ob man es, eventuell neben der Fabrik
haftpflicht, dem Beklagten gegenüber mit einem Falle der Eisen
bahnhaftpflicht zu tun habe, bedarf daher der Erörterung.
4. Nach Art. 13 des BG über die Rechtsverhältnisse der Ver
bindungsgeleise vom 19. Dezember 1874 finden die bundesgesetz
lichen Bestimmungen über die Verbindlichkeit der Eisenbahnen für
die beim Bau und Betrieb herbeigeführten Tötungen und Ver
letzungen auch auf die Privatverbindungsgeleise gewerblicher An
stalten Anwendung, welche Vorschrift offenbar auf der Erwägung
beruht, daß der Transport auf einem Verbindungsgeleise im
wesentlichen die nämliche Eigenartigkeit aufweist und namentlich
mit denselben oder ähnlichen Gefahren verbunden ist, wie der auf
den Hauptgeleiseanlagen sich vollziehende Eisenbahntransport. Es
entspricht daher nicht nur dem Wortlaut jener Norm, die objektiv
den Betrieb auf den Verbindungsgeleisen der Eisenbahnhaftpflicht
unterstellt, sondern vor allem auch ihrem Zweck, daß alle bei
diesem Betrieb sich ereignenden Unfälle die Eisenbahnhaftpflicht
begründen, gleichgültig wer Betriebsunternehmer ist, d. h. wer in
eigenem Interesse und auf eigene Kosten den Transport auf dem
Geleise besorgt, ob die Bahn oder der Besitzer des Anschluß
geleises. Und da nun als haftpflichtiges Subjekt stets nur der
Betriebsunternehmer in Betracht kommen kann, so ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, daß auch der Besitzer des Ver
bindungsgeleises, sofern er den Betrieb des letztern ganz oder teil
weise selber besorgt, in dieser Beziehung der Eisenbahnhaftpflicht
unterstellt ist, obgleich er keine Transportanstalt oder Eisenbahn
unternehmung im Sinne des Art. 2 und 3 EHG darstellt. Nur
kann hiebei die Einschränkung der Vorinstanz, daß Lokomotiv
betrieb vorliegen müsse, nicht zugelassen werden; denn die eigen
tümliche Gefährlichkeit des Eisenbahnbetriebes beruht zu einem
wesentlichen Teil auf der Bewegung schwerer Wagen auf Eisen
schienen, mag diese Bewegung durch Dampfkraft, tierische oder
menschliche Muskelkraft bewirkt sein, und es steht denn auch in
der Praxis fest, daß die Beförderung der Wagen auf der Schie
nenanlage allgemein und ohne Rücksicht auf die Art der treibenden
Kraft zum Eisenbahnbetrieb im Sinne des EHG gehört (siehe
Amtl. Samml. XVI, S. 124, Erw. 4). Sobald aber der Besitzer
des Verbindungsgeleises Betriebsunternehmer in Bezug auf das
letztere oder einen Teil davon ist, was das erwähnte BG von
1874 (Art. 6) als Regel vorsieht, und als solcher der Eisenbahn
haftpflicht unterliegt, so ist es möglich, daß, indem Eisenbahn
und Fabrikbetrieb ineinandergreifen, derselbe Unfall eines Arbeiters
oder Angestellten den Tatbestand der Eisenbahn und der Fabrik
haftpflicht erfüllt, und in einem solchen Falle wäre, weil weder
aus positiven Gesetzesvorschriften, noch aus der Natur der Rechts
verhältnisse etwas anderes folgt, anzunehmen, daß dem Betroffenen
zwei verschiedene Haftpflichtansprüche erwachsen, für deren gegen
seitiges Verhälinis die Grundsätze über Klagenkonkurrenz maß
gebend wären.
Frägt es sich daher, ob der Kläger bei dem vom Beklagten als
Unternehmer besorgten Betrieb des Verbindungsgeleises verunglückt
sei, so kommt in Betracht: Der Unfall hat sich nicht beim Trans
port der Wagen von der Brauerei zum Anschlußpunkt, worin in
erster Linie die bestimmungs und zweckgemäße Benutzung des
Verbindungsgeleises liegt, ereignet. In Bezug auf diesen Trans
port wäre zudem der Beklagte nicht Betriebsunternehmer, weil er
nach dem Vertrag mit der Bahn der letztern oblag und aus den
Akten nicht ersichtlich ist, daß der Vertrag in diesem Punkte nicht
beobachtet worden wäre. Die Arbeit, bei welcher der Kläger ver
unglückte, bestand vielmehr darin, daß die von der Bahn heran
gebrachten und zum Be und Entladen hingestellten Wagen etwas
verschoben wurden. Ob und inwieweit nun ein derartiges, unab
hängig vom Transport von und zum Anschlußpunkt sich voll
ziehendes Hin und Herschieben der Wagen in der Fabrik durch
deren Arbeiter, insofern es regelmäßig geschieht und notwendig ist,
damit die Wagen zum Be und Entladen zurecht und zur Ab
holung bereitgestellt werden, mit zur zweck und bestimmungs
gemäßen Benützung der Verbindungsgeleise und damit zum eisen
bahnartigen und eisenbahnhaftpflichtigen Betrieb der letzteren zu
rechnen ist, braucht hier nicht näher erörtert zu werden; denn auf
ein bloß gelegentliches Verrücken der Wagen über geringe Raum
strecken, das nur vereinzelt, nicht regelmäßig, aus momentanen
Bedürfnissen vorgenommen wird, trifft diese Qualifikation einer
bestimmungs und zweckgemäßen Benützung des Geleises jedenfalls
nicht zu, und nach den Akten liegt nun nichts dafür vor, daß
man es bei der kritischen Bewegung mit einem regelmäßig vor
genommenen Manöver und nicht bloß mit einem vereinzelten und
gelegentlichen Verschieben der Wagen im Interesse der augenblick
lichen Bedürfnisse des Fabrikbetriebs zu tun habe. Das Urteil
der Vorinstanz ermangelt zwar in dieser Beziehung einer besondern
Feststellung, doch ergiebt sich das Nötige aus den Akten ohne
weiteres. Denn der Kläger, dem die Beweislast in Bezug auf den
behaupteten Eisenbahnbetriebsunfall oblag, hat vor erster Instanz
gar keine nähern Angaben über die Art und Weise, wie das
Geleise in der Brauerei beim Ein und Ausladen benützt wird,
gemacht und nicht behauptet, daß hiebei jeweilen ein regelmäßiges
Verschieben und Zurechtstellen der Wagen stattfinde, das sich zu
einem eigentlichen Betrieb des Geleises im angegebenen Sinn zu
sammenschließen würde. Auch aus der Darstellung, welche die
Parteien vom Unfall geben, ist in dieser Beziehung kein näherer
Aufschluß zu gewinnen. Die Behauptung sodann, die der kläge
rische Anwalt vor der zweiten Instanz neu aufgestellt hat, daß
die Arbeiter des Beklagten die Wagen bis an das Bahngeleise
herangebracht hätten, ist vom Beklagten bestritten und vom Ober
gericht, offenbar weil als novum prozessualisch unzulässig, nicht
gewürdigt worden; sie steht auch im Widerspruch mit dem Ver
trag des Beklagten mit der Bahn, ganz abgesehen davon, daß ja
der Kläger offenbar nicht bei einem solchen Transport der Wagen
nach dem Anschlußpunkt, sondern bei einem Verschieben innerhalb
der Brauerei sich verletzt hat.
Sind somit die Voraussetzungen eines unter das EHG fallenden
Betriebsunfalles vorliegend nicht erstellt, so muß die Klage, weil
der Anspruch aus Fabrikhaftpflicht nach dem gesagten verjährt
ist, mit der Vorinstanz ohne weitere materielle Prüfung abgewiesen
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
14. März 1905 bestätigt.
erkannt: