Payment order must designate debtor personally and clearly

BGE 31 I 773Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IOct 26, 1905Granted

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court held that payment orders must identify the pursued debtor by name with sufficient clarity. Orders stating that the debtor is the estate or the heirs of a deceased person do not meet the requirements of Arts. 67 no. 2 and 69 no. 1 SchKG, because the recipient cannot immediately tell who is being pursued. The defect is not cured by the fact that the orders were served on the widow. The complaint was admissible despite the lapse of the ordinary complaint period, since the unclear designation prevented certainty as to the intended debtor. The appeal was upheld and the four payment orders, together with the corresponding service acts, were annulled.

Omnilex headnote

Art. 67 Ziff. 2, Art. 69 Ziff. 1 SchKG; Zahlungsbefehl muss den betriebenen Schuldner persönlich und bestimmt bezeichnen. Eine Betreibung gegen die Erbschaft oder gegen die Erben eines Verstorbenen genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, da der Empfänger der Urkunde ohne weiteres erkennen können muss, ob er selbst als Schuldner in Anspruch genommen wird. Eine ungenügende Schuldnerbezeichnung begründet nicht bloss eine mangelhafte Zustellung, sondern lässt die Identität des Betriebenen ungewiss; deshalb bleibt die Beschwerde auch nach Ablauf der ordentlichen Frist zulässig, sofern ein Interesse an der Klärung besteht (consid. 1–2).

Full text

  1. Entscheid vom 19. Dezember 1905 in Sachen Brunner-Blatter. Inhalt des Zahlungsbefehles: Erfordernis der bestimmten Bezeich nung der betriebenen Person. Art. 67 Ziff. 2, 69 Ziff. 1 SchKG. Eine Betreibung gegen die Erbschaft oder gegen die Erben des X ist ungültig. I. Am 18. Juli 1905 erließ das Betreibungsamt Interlaken auf Begehren des I. Betschen als betreibenden Gläubigers vier Zahlungsbefehle Nr. 8927, 8931, 8939 und 8943, von denen die ersten drei als betriebenen Schuldner bezeichnen: Christen Brunner, Habkern, nun dessen Erbschaft, als Bürge des Chr. Blatter, Wirt im Holz , und der letzte: Chr. Brunner im Holz Habkern nun dessen Erben, als Bürge des Chr. Blatter, Wirt daselbst . Die Zahlung dieser Befehle erfolgte am 20. Juli ge genüber der heutigen Rekurrentin Anna Brunner Blatter, welche in den bezüglichen Zustellungsbescheinigungen der drei ersten Be fehle als die Witwe des Christen Brunner sel. und in der des letzten als Christen Brunners Witwe Anna Brunner be zeichnet wird. Am 25. Juli wurde die Rekurrentin auf ihr eigenes Begehren bevormundet und ihr Ulrich Ammer Blatter als Vormund beige ordnet. Nachdem derselbe und zwar, wie er vor der Vorinstanz angegeben hat, am 4. August, von den genannten Betreibungen Kenntnis erhalten hatte, führte er am 11./12. August Beschwerde gegen das Betreibungsamt Interlaken mit dem Antrage, diese und andere hier nicht mehr in Betracht kommende ) Be treibungen bezw. den Erlaß und die Zustellung der bezüglichen Zahlungsbefehle als rechtsungültig zu erklären und aufzuheben. Zur Begründung machte er geltend: Die Bezeichnung des Schuldners in den fraglichen Befehlen sei eine gesetzwidrige. So weit als Schuldner ein Verstorbener genannt werde, sei das widersinnig; soweit man aber als solchen die Erbschaft des Ver storbenen nenne, fehle eine Angabe darüber, wer die Erbschaft personifiziere oder vertrete. Die Beschwerdeführerin figuriere

nicht als Schuldnerin in fraglichen Zahlungsbefehlen, weshalb diese sie nichts angehen und sie überhaupt am Betreibungsver fahren unbeteiligt sei. In Rücksicht hierauf habe sie auch nicht Rechtsvorschlag erhoben. Das Betreibungsamt Interlaken stellte sich in seiner Vernehm lassung auf den Standpunkt: Die Witwe Brunner habe die Erbschaft ihres Ehemannes stillschweigend angetreten und der Be treibungsgehülfe deshalb mit Recht die Zahlungsbefehle ihr als einziger Erbin zugestellt. Übrigens sei die Beschwerde verspätet. II. Mit Entscheid vom 26. Oktober 1905 wies die kantonale lufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Sie nahm an, daß die un deutliche Parteibezeichnung in den Zahlungsbefehlen innert der ordentlichen Beschwerdefrist hätte angefochten werden sollen und die Beschwerde also verspätet sei. Diese erweise sich aber auch als materiell unbegründet, da Frau Brunner nach der ganzen Sachlage darüber nicht habe im Zweifel sein können, daß sie als Rechtsnachfolgerin ihres Mannes vom betreffenden Gläubiger auf dem Betreibungswege in Anspruch genommen werden wollte, zu mal da die gegen die Erbschaft Brunner erlassenen Zahlungs befehle ihr persönlich zugestellt worden seien. III. Mit seinem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse gegen den genannten Entscheid erneuert der Vormund der Frau Brunner das gestellte Beschwerdebegehren vor Bundesgericht. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse Um gang genommen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 69 Ziff. 1 bezw. Art. 67 Ziff. 2 SchKG muß der Zahlungsbefehl den Namen des betriebenen Schuldners enthalten. Derjenige, welchem die Befehlsurkunde als Betriebenem (persönlich oder in der Person eines Dritten) zugestellt wird, soll aus der Urkunde ohne weiteres mit Bestimmtheit ersehen können, daß der betreibende Gläubiger ihn und keinen andern als zu betreibenden Schuldner in Anspruch nehmen will. Im vorliegenden Falle nun wird als betriebener Schuldner in dreien der angefochtenen Zah lungsbefehle die Erbschaft und im vierten die Erben des verstorbenen Ehemannes der Rekurrentin genannt. Es fehlt also zunächst an einer namentlichen, persönlichen Bezeichnung des Be triebenen; nur indirekt, dadurch, daß man die Frage beantwortet, wem die Erbschaft des verstorbenen Ehemannes der Rekurrentin zufalle bezw. welches die Erben desselben seien, kommt man dazu, in der Rekurrentin diejenige Person zu erkennen, welche der (behauptete) Gläubiger betreiben will. Dabei ist diese Schluß folgerung auf die Person der Betriebenen auch nicht etwa eine für jedermann zum vornherein gegebene und zwingende und kön nen sich namentlich Zweifel, die nur bei genügender Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Normen zu beseitigen sind, erheben über die Frage, ob eine gewöhnliche Betreibung gegen die Rekur rentin beabsichtigt sei oder eine Betreibung gegen die ihr ange fallene Erbschaft nach Art. 49 SchKG. Eine Bezeichnung des zu betreibenden Schuldners, die den Zustellungsempfänger derart im Ungewissen läßt, kann aber nicht als den gesetzlichen An forderungen genügend gelten. Da in einem solchen Falle nicht nur eine ungültige Zustellung vorliegt, sondern auch vermöge der Ungenauigkeit in der Bezeichnung des Schuldners keine Gewißheit darüber gegeben ist, wer betrieben werden wollte, so muß auch nach Ablauf der zehntägigen Frist ein Beschwerderecht demjenigen zustehen, der ein Interesse daran hat, feststellen zu lassen, daß dieser Zahlungsbefehl ihm gegenüber keine Exekutivwirkung aus zuüben vermag. Damit gelangt man zur Aufhebung der ange fochtenen Zahlungsbefehle und der bezüglichen Zustellungsakte. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und es werden damit die angefochtenen vier Zahlungsbefehle und die darauf bezüglichen Zustellungsakte aufgehoben.

Keywords

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Key legal question

Whether a payment order designating the debtor as the estate or heirs of a deceased person satisfies Art. 67 no. 2 and Art. 69 no. 1 SchKG.

Extracted holding

No. The debtor must be named personally and unmistakably; an order against the estate or heirs leaves the recipient uncertain as to who is being pursued.

Extracted reasoning

The recipient must be able to see directly from the order that the creditor is proceeding against him or her and no one else. A designation requiring indirect inference about succession or inheritance is insufficient.

Key legal question

Whether the complaint was out of time because the flawed designation was not challenged within the ordinary complaint period.

Extracted holding

No. Because the debtor designation was so imprecise that it was unclear who was being pursued, a complaint remained admissible even after expiry of the ten-day period.

Extracted reasoning

An invalid service and an uncertain identification of the pursued debtor mean there is no certainty as to who was meant to be subjected to enforcement; therefore a party with an interest may seek clarification later.

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