- Arteil vom 6. Dezember 1905
in Sachen Wötzel gegen Fenz.
Ein Aufenthalt während der Fremdensaison zu Erholungs
zwecken begründet auch dann keinen Wohnsitz, wenn der Aufent
halter als Musiker am Aufenthaltsort seinen Beruf ausübt; ein
Geschäftsdomizii für einen Musiker gibt es nicht.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Der Rekurrent Robert Wötzel, welcher laut Bescheinigung
des Fremdenbureaus der Gemeinde Chåtelard (Montreux) in
dieser Gemeinde domiziliert ist, pflegt sich während der Sommer
saison als Dirigent einer Musikkapelle im Berner Oberland auf
zuhalten, während er den Rest des Jahres als Musiklehrer am
genannten Wohnsitz zubringt. Im Sommer 1905 belangte ihn
der Rekursbeklagte Christian Feuz auf Beatenberg nach vorgängiger
Betreibung, gegen die der Rekurrent Rechtsvorschlag erhob, auf
Bezahlung von 150 Fr. für die Miete eines Chalets, das der
Rekurrent mit seinen Musikern im Sommer 1904 dort bewohnt
habe. In der ersten Verhandlung vor dem Richteramt Interlaken,
am 5. September 1905, ließ der Rekurrent die örtliche Zuständig
keit dieses Richters bestreiten, wurde aber mit seiner Einrede durch
Entscheid des Gerichtspräsidiums vom gleichen Tage abgewiesen.
Gleichzeitig ordnete das Gerichtspräsidium in der Sache selbst
ein Beweisverfahren an und hieß, nach dessen Durchführung,
durch Urteil vom 15. September 1905 den Klageanspruch des
Rekursbeklagten samt einer Kostenforderung desselben im Betrage
von 45 Fr. gut.
B. Gegen den Kompetenzentscheid des Gerichtspräsidenten hatte
der Vertreter des Rekurrenten sofort das Rechtsmitiel der Be
schwerde an den kantonalen Appellations und Kassationshof ein
gelegt, dasselbe jedoch nach seiner eigenen Angabe, weil nicht
zweckmäßig , nicht prosequiert, um statt dessen den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen. Dies hat er in der
Folge rechtzeitig getan, mit dem Begehren, die angeführten Ur
teile des Gerichtspräsidiums Interlaken vom 5. und 15. Sep
tember 1905 seien aufzuheben. Er beschwert sich über Verletzung
der Art. 46 und 59 BV, der Art. 2 und 3 des BG betr. zivilr.
V. d. N. u. A. vom 25. Juni 1891, sowie des 11 der ber
nischen CPO, indem er geltend macht, der Beklagte habe seinen
Wohnsitz ausschließlich in Montreux, wo er schon seit Jahren
niedergelassen sei, wo sich sein Mobiliar und seine Familie be
finde und wo er als Musiklehrer seinen Lebensunterhalt verdienen;
er habe im Kanton Bern und speziell im Amtsbezirke Interlaken
kein rechtliches Domizil, da er sich hier, wenn auch unter Be
tätigung in seinem Berufe, nur vorübergehend, zur Erholung und
Pflege seiner Gesundheit aufhalte; folglich könne der Rekursbe
klagte ihn nur in Montreux belangen.
C. Der Rekursbeklagte Feuz hat auf Abweisung des Rekurses
antragen lassen. Er führt aus, der Rekurrent, welcher sich bei Be
ginn der Fremdensaison (Ende Mai oder anfangs Juni) regel
mäßig in Beatenberg einfinde, hier seinen Beruf als Musik
direktor ausübe und erst nach Beendigung der Saison wieder
abreise, habe während dieser Zeit tatsächlich seinen ordentlichen
Wohnsitz, oder doch mindestens ein Geschäftsdomizil auf Beaten
berg; er treibe hier ein Geschäft und könne daher für Schulden,
wie die streitige Verbindlichkeit, die er mit Rücksicht auf das Ge
schäft kontrahiert habe auch abgesehen davon, ob sich sein
rechtliches Domizil hier befinde am Orte dieser Geschäfts
niederlassung belangt werden. Die gegenteilige Annahme würde
ad absurdum führen; denn wenn die im Sommer in Interlaken
und Umgebung sich aufhaltenden Geschäftsleute für die an ihrem
Sommeraufenthaltsorte eingegangenen Schulden hier nicht belangt
werden könnten, so würden sie den Kredit verlieren, auf den sie
vielfach angewiesen seien. Der Rekurrent habe übrigens gegen die
an ihn erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehles im Betreibungs
kreise Interlaken keine Einwendungen erhoben und damit still
schweigend selbst anerkannt, daß Beatenberg sein rechtlicher Wohn
sitz fei.
Der Gerichtspräsident von Interlaken hat sich den Ausführungen
des Rekursbeklagten angeschlossen;
in Erwägung:
Der vorliegende Rekurs erscheint aus dem Gesichtspunkte des
Art. 59 BV, der verfassunsmäßigen Garantie des Wohnsitzrichters
für persönliche Ansprachen gegenüber aufrechtstehenden Schuldnern,
ohne weiteres als begründet. Die Voraussetzungen der Anwend
barkeit dieser Bestimmung sind gegeben: im Streite liegt eine
persönliche Forderung des Rekursbeklagten an den Rekurrenten,
und dieser letztere ist unbestrittenermaßen aufrechtstehend. Aus den
Anbringen der Parteien geht hervor, daß sich der Rekurrent auf
Beatenberg jeweilen nur während der dortigen Fremdensaison,
also während einiger Sommermonate, aufhält, und daß sich seine
Familie mit dem Hausrat das ganze Jahr über in Montreux
befindet. Somit hatte der Rekurrent speziell bei seinem Aufenthalte
auf Beatenberg im Sommer 1905, als der Rekursbeklagte ihn
belangte, nicht den Willen, dauernd dort zu wohnen, sondern war
vielmehr stets entschlossen, nur eine zum voraus bestimmte, kürzere
Zeit dort zuzubringen. Dieser Umstand aber ist mit der Annahme
nicht vereinbar, daß jener Aufenthalt einen rechtlichen Wohnsitz
auf Beatenberg begründet habe, da der Rechtsbegriff des Wohn
sitzes bekanntlich ein dauerndes tatsächliches Verbleiben, verbunden
mit dem Willen eines nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltes,
voraussetzt. Es kann daher der streitige Gerichtsstand in Inter
laken nicht auf ein allgemeines Domizil des Rekurrenten gestützt
werden. Es läßt sich aber auch nicht, wie der Rekursbeklagte dar
zutun versucht, aus einem besonderen Geschäftsdomizil jenes ab
leiten. Denn der Begriff des Geschäftsdomizils ist offenbar auf
Musiker, die lediglich von ihren Fachkenntnissen und fähigkeiten
Gebrauch machen, ohne damit zugleich irgend eine kaufmännische
Unternehmung zu verbinden wie z. B. Verkauf und Miete
von Musikinstrumenten, Musikalienhandlung ec. nicht anwend
bar. Der Musiker übt als solcher einen künstlerischen Beruf aus,
welcher keinen äußerlichen Geschäftsbetrieb bedingt, wie er bei
Unternehmungen auf dem Gebiete des kaufmännischen Erwerbs
lebens, bei gewerblichen, landwirtschaftlichen oder Handelsgeschäften,
regelmäßig vorhanden ist. Nur bei derartigen Unternehmungen
hat die bundesgerichtliche Praxis in Anwendung des Art. 59 BV
ein vom allgemeinen Wohnsitz getrenntes Geschäftsdomizil, bezw.
eine geschäftliche Zweigniederlassung neben der Hauptniederlassung
(Centrale) eines Geschäfts, anerkannt, im übrigen aber eine
Mehrheit gleichzeitiger Wohnsitze nicht zugelassen. Und es besteht
kein zwingender Grund, von dieser Praxis abzuweichen; eine
weitere Fassung des Wohnsitzbegriffes im Sinne der in Nede
stehenden Verfassungsbestimmung könnte, wenn sie auch vielleicht
einzelnen Anwendungsfällen gerechter würde, im ganzen doch
leicht dazu führen, die Garantie jener Verfassungsbestimmung in
zu weitgehendem Maße zu beschränken. Demnach kann auch von
einem bloßen Geschäftsdomizil des Rekurrenten auf Beatenberg
und von Zusammenhang der Forderung des Rekursbeklagten mit
einem solchen nicht die Rede sein. Vielmehr durfte der Rekurrent
ür diese Forderung nur an seinem allgemeinen Wohnsitze, in
Montreux, belangt werden. Folglich ist die Anhandnahme und
Beurteilung der fraglichen Streitsache durch das Gerichtspräsidium
Interlaken als im Widerspruche mit Art. 59 BV stehend aufzu
heben. Bei dieser Sachlage braucht auf die weiteren Argumente
des Rekursbeklagten nicht eingetreten zu werden, insbesondere be
darf die Frage keiner Erörterung, ob auch schon bei Annahme
eines Geschäftsdomizils des Rekurrenten auf Beatenberg die Zu
ständigkeit des Richteramts Interlaken auf Grund des 11 bern.
CPO begründet wäre;
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen, und damit das Erkenntnis vom
15. September 1905 samt dem zugehörigen Kompetenz und Be
weisentscheid vom 5. September 1905 des Gerichtspräsidiums
Interlaken aufgehoben.