- Entscheid vom 14. September 1905
in Sachen Gas- und Wasserwerk der Stadt St. Gallen.
Aktive Betreibungsfähigkeit eines Verwaltungszweiges einer politi
schen Gemeinde. Der Umstand, dass die Betreibung zu Gunsten des
Verwaltungszweiges anstatt zu Gunsten der Gemeinde eingeleitet
wird, bildet keinen Kassationsgrund. Einwand, die Betreibung
richte sich gegen eine nicht mehr bestehende Kollektivgesellschaft;
Legitimation zur Geltendmachung dieses Einwandes.
I. Die Gas und Wasserwerke St. Gallen (städtischer Ver
waltungszweig) hatten im Jahre 1900 bei der Firma Gebrüder
Fichmann Bauarbeiten ausgeführt. Ende 1904 stellten sie hiefür
an L. Fichmann Ornstein zu Handen der Gebrüder Fichmann
Rechnung im Betrage von 183 Fr. 10 Cts. Als keine Zahlung
erfolgte, hoben mit Zahlungsbefehl vom 6. Mai 1905 die Gas
und Wasserwerke St. Gallen für den genannten Betrag beim
Betreibungsamte St. Gallen Betreibung an gegen Gebrüder
Fichmann, Scheffelstraße 9 (Hr. Fichmann Ornstein, Hier)
Der Zahlungsbefehl blieb ohne Rechtsvorschlag, worauf am
Juni das Fortsetzungsbegehren gestellt wurde. Am 26. Juni
vollzog das Betreibungsamt in der fraglichen Betreibung bei
Fichmann Ornstein die Pfändung,
Mit Beschwerde vom gleichen Tage verlangte Fichmann Orn
stein aus folgenden zwei Gründen die Aufhebung dieser Betreibung:
Einmal existiere die Firma Gebrüder Fichmann, nach im Jahre
1900 erfolgter Auflösung, nicht mehr, und könne also auch nicht
betrieben werden; und es richte sich die Betreibung auch nicht
etwa gegen den Beschwerdeführer persönlich als ehemaligen Sozius
dieser Firma, Sodann seien die Gas und Wasserwerke der Stadt
St. Gallen weder eine juristische Persönlichkeit noch eine Per
sönlichkeit öffentlich rechtlichen Charakters, sondern eine Unter
nehmung der Gemeinde St. Gallen. Sie könnten deshalb auch
nicht betreibender Gläubiger sein und als Gläubiger der behaup
teten Forderung könne nur die Gemeinde St. Gallen gelten.
II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als un
begründet ab; die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen schützte sie
mit Entscheid vom 31. Juli 1905 und hob die Betreibung auf.
Dabei führte sie, unter Gutheißung des in zweiter Linie geltend
gemachten Beschwerdegrundes, aus: Die Gas und Wasserwerke
welche der Zahlungsbefehl und die Pfändungsurkunde als Gläu
biger nenne, seien kein gesetzlich zulässiges Betreibungssubjekt,
sondern sie resp. deren Kassier, welchem gemäß Dienstvorschriften
für dieses Unternehmen der Einzug der Gas und Wasserrech
nungen überbunden sei, können nur als Vertreter der politischen
Gemeinde St. Gallen Betreibungen anheben. Die Gemeinde sei
Gläubigerin und müsse in den Betreibungsurkunden als solche
genannt sein.
III. Diesen Entscheid haben nunmehr die Gas und Wasser
werke St. Gallen resp. die politische Gemeinde St. Gallen mit
rechtzeitigem Rekurse an das Bundesgericht weitergezogen mit dem
Antrage auf Abweisung der Beschwerde des L. Fichmann Ornstein.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurse Umgang genommen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Rekursgegner Fichmann geht, und zwar nach der ge
gebenen Sachlage zweifellos mit Recht, davon aus, daß Gläubiger
der in Betreibung gesetzten Forderung soweit diese materiell
begründet sei nur die politische Gemeinde St. Gallen sein
könne. Zu Unrecht stellt er sich dagegen auf den Standpunkt,
diese Forderung werde nicht von ihrem wirklichen Gläubiger, d. h.
der genannten Gemeinde (durch ein Organ derselben) betreibungs
weise geltend gemacht, sondern es trete ein gar nicht existierendes
Rechtssubjekt, die Gas und Wasserwerke der Stadt St. Gallen
als betreibender Gläubiger auf: Sind die letztern, wie der Re
kurrent zutreffend annimmt, ein bloßer Verwaltungszweig jener
Gemeinde und wird also mit dem Ausdruck Gas und Wasser
werke der Stadt St. Gallen nur ein bestimmtes Geblet der
Wirksamkeit der Gemeinde als Korporation bezeichnet, so ist klar,
daß, wenn sie in den Betreibungsurkunden als betreibende Partei
figurieren, damit eben dasjenige Rechtssubjekt gemeint werden
will, welches sonst (wenn es in seinem gesamten Wesen und
namentlich auch soweit es am Rechtsverkehr teilnimmt, in Betracht
kommt) den Namen politische Gemeinde St. Gallen führt. Die
Frage kann also nur die sein, ob die in den Betreibungsurkunden
sich vorfindende mangelhafte Bezeichnung des betreibenden Gläu
bigers ( Gas und Wasserwerke der Stadt St. Gallen statt
Politische Gemeinde St. Gallen ) einen Grund zu der anbe
gehrten Aufhebung der Betreibung abzugeben vermöge. Nun bietet
aber das Betreibungsgesetz und speziell dessen Art. 67 Ziff. 1
und Art. 69 Ziff. 1 keinen Anhaltspunkt dafür, einen solchen
formellen Mangel, lediglich für sich allein, als hinreichenden
Grund zur Kassation eines ergangenen Betreibungsaktes anzu
sehen, und es würde eine derartige strenge Auffassung auch
mit der Natur des Betreibungsverfahrens und dessen praktischen
Zwecken sich nicht vereinbaren lassen. Vielmehr muß in einem
solchen Falle mindestens dargetan sein, daß der Betriebene durch
die mangelhafte Bezeichnung des betreibenden Gläubigers (weil
sie Anlaß zu einer Verwechslung gegeben hat ec.) bei Auf
rechthaltung der Betreibung in seinen Interessen geschädigt
wäre. Dergleichen hat aber hier der Rekursgegner, und wohl mit
Grund, nicht behauptet. Er trägt auch nicht auf nachträgliche
genauere Bezeichnung des betreibenden Gläubigers in den bis
herigen Betreibungsurkunden und richtige Verurkundung in den
spätern an, weshalb auf diesen Punkt nicht einzutreten ist.
Daß die Betreibung nicht von den zuständigen Organen der
Gemeinde anbegehrt sei und geführt werde (insbesondere weil den
im Verwaltungszweige der Gas und Wasserwerke funktionierenden
Organen die erforderliche Zuständigkeit abgehe), hat der Rekurs
gegner ebenfalls nicht geltend gemacht und ließe sich auch nach
dem Vorentscheide nicht annehmen.
2. In Bezug auf den zweiten für die Ungültigkeit der ange
fochtenen Betreibung angeführten Beschwerdegrund: daß nämlich
die Betreibung sich gegen eine nicht mehr existierende Kol
lektivgesellschaft richte, fehlt es dem Rekursgegner an der Legiti
mation zur Beschwerdeführung. Wie er selbst erklärt, ist er per
sönlich nicht betrieben und, weil also nicht im Betreibungsverfahren
stehend, auch nicht befugt, die Rechtsbeständigkeit desselben durch
Beschwerde anzufechten. Sofern er findet, daß die Pfändung vom
26. Juni 1905 unrichtiger Weise ihm gehörendes Vermögen er
griffen hat, bietet das Widerspruchsverfahren der Art. 106 ff.
SchKG den geeigneten Weg zur Wahrung seine Rechte. Dar
über endlich hat er sich nicht beschwert, daß er als zur Ent
gegennahme der Betreibungsurkunden verpflichteter Vertreter der
betriebenen Firma behandelt wird.
Nach all dem ist der vorliegende, auf Abweisung der Beschwerde
gerichtete Rekurs gutzuheißen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Auf
hebung des angefochtenen Entscheides die in Frage stehende Be
treibung aufrecht erhalten.