- Arteil vom 22. März 1905 in Sachen
Honegger gegen Zürich und Aargau.
Rekursfrist bei Rekursen wegen (interkantonaler) Doppelbesteuerung.
Art. 178 Ziff. 3, 175 Ziff. 2 0G. Besteuerung von im Kanton
(i. c. Zürich) gelegenen Liegenschaften auswärts Wohnender (i. c. im
Kanton Aargau), ohne Schuldenabzug, und gleichzeitige Besteuerung
des gesamten beweglichen Vermögens im Wohnsitzkanton (Aargau).
Rückzahlung nicht geschuldeter Steuern.
Das Bundesgericht hat
da sich ergibt:
A. Der in Bremgarten wohnhafte Rekurrent besitzt in Thalwil
eine Liegenschaft, auf der eine Hypothek von 30,000 Fr. haftet.
Er stellte beim Gemeinderat Thalwil das Gesuch, daß ihm (pro
- die Hypothekarschuld vom Schatzungswert von 80,000 Fr.
abgezogen werde, wurde aber abschlägig beschieden gestützt auf
6 2. Satz des zürch. St. Gef. von 1870 und 137 litt. b
des Gemeindegesetzes von 1875, welche Bestimmungen lauten:
6 2. Satz des St. Ges.: Bei steuerpflichtigem Besitztum von
Auswärtswohnenden darf ein Abzug darauf haftender Schulden
nur stattfinden, wenn der Pflichtige sich darüber ausweisen kann,
daß dasselbe im Verhältnis zu seinem übrigen Vermögen nicht
unverhältnismäßig mit Schulden belastet ist ; 137 litt. b
des Gemeindegesetzes: Haften auf solchen Liegenschaften (von
Auswärtswohnenden) grundversicherte Schulden, so ist bei der
Taxation der Betrag derselben nur insoweit in Abzug zu brin
gen, als diese Passiven nicht durch auswärts versteuertes be
wegliches Vermögen aufgewogen werden, oder, sofern das aus
wärts versteuerte Vermögen in Liegenschaften besteht, wenn nach
gewiesen wird, daß diese letztern in gleichem Verhältnis wie die
erstern belastet sind. In dem Entscheid des Gemeinderates wird
betont, daß das gesamte Vermögen des Rekurrenten auf 300,000
Franken zu schätzen sei, weshalb nach den genannten Gesetzesbe
stimmungen ein Abzug der Hypothekarschuld bei der Liegenschaft
in Thalwil nicht stattfinden könne. Der Rekurrent zog diesen
Entscheid an die Rekurskommission für die Bezirke Horgen,
Meilen und Hinwil weiter, die ihn durch Beschluß vom 31. März
(zugestellt am 8. April) 1904 abwies.
Der Rekurrent verlangte hierauf von den Steuerbehörden
seines aargauischen Wohnortes, daß der Betrag der fraglichen
Hypothekarschuld von 30,000 Fr. bei der Taxation seines beweg
lichen Vermögens in Abzug komme. Die Steuerbehörden der
Gemeinde und des Bezirkes Bremgarten traten jedoch hierauf
nicht ein, indem sie geltend machten, daß 10 des aargauischen
Staatssteuergesetzes nur Schulden ohne Pfandrechte vom beweg
lichen Vermögen abgehen lasse; Schulden, für die eine Liegen
schaft als Pfand hafte, müßten vom Werte der Liegenschaft abge
zogen werden. Gegen diesen Entscheid führte Honegger Administra
tivklage; allein das aargauische Obergericht schloß sich derselben
Auffassung an und wies durch Urteil vom 9. November (zugestellt
am 14. Dezember) 1904 die Klage ab.
B. Mit Rechtsschrift vom 7. Februar 1905 hat sich der Re
kurrent beim Bundesgericht unter Berufung auf das bundesrecht
liche Verbot der Doppelbesteuerung darüber beschwert, daß er für
den Betrag der auf der Liegenschaft in Thalwil haftenden Hypo
thek von den beiden Kantonen Zürich und Aargau zur Steuer
herangezogen werde. Der Beschwerdeantrag lautet:
Das Bundesgericht wolle entscheiden, welcher der beteiligten
Kantone, Zürich oder Aargau, ihm den Abzug der auf seiner
Liegenschaft in Thalwil lastenden Hypothek von seinem steuer
pflichtigen Vermögen gestatten muß, und wolle demgemäß aus
sprechen:
a) Für den Fall, daß der Kanton Zürich den Abzug
gestatten muß: Daß der Kanton Zürich und die Gemeinde
Thalwil die infolge der Nichtgestattung des Abzugs zu hoch
gestellte Steuerveranlagung für 1903 und 1904 entsprechend
herabzusetzen haben.
b) Für den Fall, daß der Kanton Aargau den Ab
zug gestatten muß: 1. Daß der Kanton Aargau die für 1904
infolge der Nichtgestattung des Abzugs zu viel bezogene Staats
steuer dem Beschwerdeführer zurückzugeben habe; 2. daß die für
1904 von der Gemeinde Bremgarten geforderten Gemeindesteuern
entsprechend herabzusetzen seien.
C. Die Rekurskommission für die Bezirke Horgen, Meilen
und Hinwil hat beantragt, es sei auf den Rekurs, soweit er sich
auf die Besteuerung des Rekurrenten in Thalwil bezieht, wegen
Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges und Verspätung
nicht einzutreten; eventuell es sei der Rekurs als unbegründet
abzuweisen.
D. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Vernehm
lassung verzichtet. Die Gemeindesteuerkommission und die Bezirks
steuerkommission Bremgarten haben beantragt, es sei der Rekurs,
soweit er sich auf die Besteuerung des Rekurrenten im Kanton
Aargau bezieht, als unbegründet abzuweisen;
in Erwägung:
- Die formellen Einwendungen der Rekurskommission der
Bezirke Horgen, Meilen und Hinwil sind unbegründet. Die Er
schöpfung des kantonalen Instanzenzuges ist bei Beschwerden
wegen Doppelbesteuerung nach ständiger Praxis des Bundesge
richts nicht erforderlich. Die Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3
OG sodann ist allerdings gegen den Entscheid der Rekurskom
mission nicht gewahrt. Der Rekurrent hatte aber keine Veran
lassung, dagegen ans Bundesgericht zu rekurrieren, so lange nicht
feststand, daß ihm der Abzug des Betrages der fraglichen Hypo
thek bei der Besteuerung im Kanton Aargau verweigert wird.
Erst damit wurde der behauptete Steuerkonflikt der beiden Kan
tone akut. Es kann daher unbedenklich angenommen werden, daß
mit dem Urteil des aargauischen Obergerichts dem Rekurrenten
auch in Bezug auf die Besteuerung im Kanton Zürich die Re
kursfrist zu laufen begonnen hat. Man könnte übrigens auch
davon ausgehen, daß es sich vorliegend, wo alternativ die Steuer
verfügungen zweier Kantone angefochten werden, um einen staats
rechtlichen Konflikt zwischen Kantonen im Sinne von Art. 175
Ziff. 2 OG handelt und daß deshalb die Beschwerde überhaupt
an keine Frist gebunden ist.
2. Wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat, kann
eine kantonalrechtliche Bestimmung, die bei der Besteuerung aus
wärtiger Liegenschaftenbesitzer für ihren im Kanton gelegenen
Grundbesitz keinen Abzug der Hypothekarschulden gestattet, vom
bundesrechtlichen Standpunkt des Verbots der Doppelbesteuerung
aus nicht angefochten werden, und zwar auch dann nicht, wenn
die Kantonseinwohner in dieser Beziehung anders behandelt wer
den. Umsoweniger sind die sub Fakt. A angeführten Vorschriften
des zürcherischen Steuerrechts bundesrechtlich zu beanstanden, die
ja den auswärts wohnenden Grundbesitzern gegenüber den Schul
denabzug nicht schlechthin verweigern, sondern unter gewissen Be
schränkungen zulassen. In Anwendung dieser Bestimmungen wird
der Rekurrent mit Rücksicht auf den Betrag seines übrigen Ver
mögens verhalten, seine in Thalwil gelegene Liegenschaft zum
vollen Schatzungswerle von 80,000 Fr. im Kanton Zürich zu
versteuern, obgleich darauf eine Hypothek von 30,000 Fr. lastet,
und da nun der Rekurrent in Bezug auf den Kanton Zürich
nur wegen Doppelbesteuerung Beschwerde führt und nicht etwa
eine willkürliche Anwendung des kantonalen Steuerrechts be
hauptet (die offenbar auch nicht vorliegen würde), so kann der
Rekurs hinsichtlich der zürcherischen Besteuerung nicht gutgeheißen
werden.
3. Ist somit der Kanton Zürich berechtigt, den Rekurrenten
für den vollen Wert seiner Liegenschaft in Thalwil zu besteuern,
so frägt es sich, ob eine unzulässige Doppelbesteuerung darin
liege, daß der Rekurrent an seinem Wohnsitz im Kanton Aargau
sein bewegliches Vermögen ohne Abzug der auf der Talwiler
Liegenschaft lastenden Hypothek von 30,000 Fr. versteuern soll.
Dies muß aber bejaht werden aus den vom Bundesgericht in
dem dem heutigen analogen Fall Riedtmann Näf angeführten
Gründen (Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 1. Teil, S. 125 f.),
auf die hier einfach verwiesen werden kann. In jenem Falle han
delte es sich allerdings nicht um grundversicherte, sondern um
laufende Schulden, die der Wohnsitzkanton zum Teil auf die
außerkantonalen Liegenschaften des Steuerpflichtigen verlegen
wollte. Allein dieser Unterschied ist hier nicht von wesentlicher
Bedeutung. Sobald einmal feststeht, daß der Kanton der belegenen
Sache (Zürich) den vollen Wert der Liegenschaft besteuern darf,
ohne Rücksicht darauf, daß sie mit einer Hypothek belastet ist,
d. h. für eine Schuld des Rekurrenten als Unterpfand haftet, so
muß der Wohnsitzkanton (Aargau) bei der Besteuerung des Re
kurrenten für sein gesamtes übrige Vermögen diesem Umstand zur
Vermeidung von bundesrechtswidriger Doppelbesteuerung Rechnung
tragen und er darf auch nicht indirekt eine Wertquote der Liegen
schaft mitbesteuern dadurch, daß er bei Feststellung des steuer
pflichtigen Vermögens jene Hypothekarschuld nicht berücksichtigt,
d. h. sie auf die Liegenschaft verlegt und damit den Rekurrenten
so behandelt, als ob er die Hypothekarschuld bei der Besteuerung
der Liegenschaft im Kanton Zürich abziehen könnte. Für die Frage,
ob unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, kann natürlich nicht
ins Gewicht fallen, ob die angefochtene Besteuerung sich aus der
Anwendung des kantonalen Steuerrechtes ergibt.
4. Der Rekurs ist somit in dem Sinne gutzuheißen, als der
Kanton Aargau als pflichtig erklärt wird, bei Feststellung des
steuerpflichtigen Vermögens des Nekurrenten die fragliche Hypo
thekarschuld von 30,000 Fr. in Abzug zu bringen. Der Rekur
rent verlangt außerdem, daß der Kanton Aargau zur Rückzahlung
der pro 1904 zu viel bezahlten Staatssteuer angehalten werde.
Da der Rekurrent nach 25 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung
zum Staatssteuergesetz trotz der pendenten Beschwerde zur Zahlung
der Steuer, die am 30. Dezember 1904 erfolgte, verpflichtet
war, also nicht freiwillig bezahlt hat, so erscheint das letztere
Begehren als bundesrechtlich begründet. Es ist aber anzunehmen,
daß die Rückzahlung erfolgen werde, ohne daß die Pflicht hiezu
im Dispositiv ausdrücklich ausgesprochen zu werden braucht;
erkannt:
Der Rekurs wird, soweit er sich gegen die Besteuerung im
Kanton Aargau richtet, im Sinne der Erwägungen gutgeheißen
und das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons
Aargau vom 9. November 1904 demgemäß aufgehoben.