- Arteil der Kassationshofes vom 18. Juli 1905 in Sachen
Heyden gegen Chemische Fabrik von Heyden.
Schutz der Marken deutscher, in Deutschland niedergelassener Gewerbe
treibender in der Schweiz. Art. 7 Z. 1 MSchG. Firmenmarken.
Strafbare Verletzung einer Firmenmarke durch dolosen Gebrauch
derselben Firmenmarke durch einen Homonymen? Art. 1 Ziss. 1;
3;6 ; 24 litt. a MSchG. Stellung des Kassationshofes. Art. 171
Abs. 2; 172 Abs. 1 0G.
A. Durch Urteil vom 4. Mai 1905 hat die III. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über folgende
Anklage:
Die Angeklagten haben gemeinsam in der Zeit zwischen dem
- Oktober und dem 22. Dezember 1904 in ihren Geschäfts
räumen, Nämistraße 37 in Zürich I, zirka 140 Kg. Süßstoff
tabletten mit dem Aufdruck Heyden Z hergestellt, in der Ab
sicht, beim Publikum den Irrtum zu erwecken, diese Produkte
stammen aus der chemischen Fabrik von Heyden A. G. in Rade
beul bei Dresden, und seien mit der im schweizerischen Marken
register eingetragenen Marke Heyden dieser Firma versehen,
und von diesen Süßstofftabletten haben sie zirka 120 Kg. an
österreichische Händler verkauft,
erkannt:
- Die Angeklagten Ida und Wilhelm Heyden sind der Über
tretung des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik und
Handelsmarken schuldig.
- Dieselben werden zu je vier Tagen Gefängnis, sowie zu je
200 Fr. Geldbuße verurteilt, welche letztere eventuell in weitere
40 Tage Gefängnis umgewandelt werden.
-
- (Kosten.
- Der Markenregistereintrag Nr. 18,211 vom 4. Januar 1905
wird insoweit abgeändert als aus ihm die Gegenstandsbezeichnung
Süßstoffprodukte Sacharin zu löschen ist.
- Die sämtlichen beschlagnahmten, mit dem Aufdruck Heyden
Z versehenen Süßstofftabletten sind zu pulverisieren und her
nach den Angeklagten herauszugeben.
- Die beschlagnahmten Matrizen mit Stempel Heyden Z
sowie die beschlagnahmten Etiquetten, welche für Süßstoffprodukte
die Bezeichnung Heyden tragen, sind zu vernichten.
- Der Damnifikatin wird gestattet, das Urteil auf Kosten der
Angeklagten einmal im Dispositiv in der Neuen Zürcher
Zeitung publizieren zu lassen.
Das Urteil der I. Instanz hatte gelautet:
- Die Angeklagten sind des eingeklagten Vergehens nicht
schuldig und werden von Schuld und Strafe freigesprochen.
-
- (Kosten.)
- Der Markenregistereintrag Nr. 18,211 vom 4. Januar 1905
wird insoweit abgeändert, als aus ihm die Gegenstandsbezeichnung
Süßstoffprodukte Sacharin zu löschen ist.
- Die sämtlichen beschlagnahmten, mit dem Aufdruck Heyden
Z versehenen Süßstofftabletten sind zu pulverisieren und her
nach der Angeklagten herauszugeben.
- Die beschlagnahmten Matrizen mit Stempel Heyden Z so
wie die beschlagnahmten Etiquetten, welche für Süßstoffprodukte
die Bezeichnung Heyden tragen, sind zu vernichten.
B. Beide Angeklagten haben gegen das Urteil der III. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich rechtzeitig
und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundes
gericht im Sinne von Art. 160 ff. OG eingelegt.
Die Kassationsklägerin Frau Heyden stellt die Anträge:
- Es sei das angefochtene Urteil des Obergerichts aufzuheben,
und es sei zu erkennen, daß sich die Angeklagte Frau Heyden
einer strafbaren Markenrechtsverletzung nicht schuldig gemacht habe
und freizusprechen sei.
- Es seien alle für die Angeklagte Frau Heyden nachteiligen
Folgen, die das Obergericht an die Verurteilung geknüpft habe,
aufzuheben.
- (Kosten.)
- Es sei eventuell das erstinstanzliche Urteil des Bezirks
gerichts Zürich vom 15. März d. zu bestätigen, wonach eine
vorsätzliche Markenrechtsverletzung nicht angenommen worden sei.
Es sei weiter eventuell von einer Gefängnisstrafe Umgang zu
nehmen und die Angeklagte Frau Heyden nur mit einer Geld
buße zu bestrafen.
Der Kassationskläger Wilhelm Heyden beantragt:
- Das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und der Ange
klagte Wilhelm Heyden einer strafbaren Handlung nicht schuldig
zu erklären und freizusprechen.
- Im weiteren seien alle nachteiligen Folgen, welche das Ober
gericht an das Urteil knüpfe, aufzuheben.
- (Kosten.)
- Eventuell sei das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 15. März 1905 zu bestätigen in dem Sinne, daß
eine vorsätzliche Markenrechtsverletzung nicht angenommen werde.
- Weiter eventuell sei der Angeklagte Wilhelm Heyden lediglich
mit einer Geldstrafe zu belegen.
C. Die Damnifikatin und Kassationsbeklagte hat beantragt: Es
sei die Kassationsbeschwerde zu verwerfen und das angefochtene
Urteil des Obergerichtes Zürich in allen Teilen zu bestätigen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat ihrerseits von
einer Vernehmlassung abgesehen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Die Anklage und das angefochtene Urteil beruhen auf fol
gendem Tatbestand: Die Damnifikatin, die Chemische Fabrik
von Heyden, Aktiengesellschaft in Radebeul bei Dresden, ist seit
- Januar 1900 Inhaberin der im eidgenössischen Markenre
gister unter Nr. 11,737 eingetragenen Marke Heyden für che
mische Produkte, worunter auch künstliche Süßstoffe ; sie bringt
diese Marke sowohl auf der Verpackung der von ihr in den
Handel gebrachten Süßstofftabletten, als auch auf den Tabletten
selbst (durch Einpressung) an. Die Angeklagte Frau Ida Klara
Heyden ist seit 16. März 1903 im zürcherischen Handelsregister
als Inhaberin der Firma C. Heyden eingetragen, als deren Ge
schäftszweig angegeben ist gastechnische Artikel . In der Zeit
zwischen September und November 1904 fertigte nun zugegebener
maßen der Angeklagte und Kassationskläger Wilhelm Heyden,
der Ehemann der Mitangeklagten Frau Heyden, aus von dieser
von Genf und Brugg bezogenen Süßstoffen Tabletten, die denen
der Damnifikatin täuschend ähnlich sehen und von gleicher Größe
sind, in einer Quantität von zirka 140 Kg. an und versah
mit dem Aufdruck Heyden , indem er dieses Wort in die Tab
letten einpreßte; unter ihm ist in erhabener Schrift ein kleines,
angebracht. Die Angeklagte Frau Heyden vertrieb in der ange
gebenen Zeit unbestrittenermaßen ein Quantum von zirka 120 Kg.
der von Wilhelm Heyden hergestellten Tabletten. Am 20. De
zember 1904 verzeigte die Firma C. Heyden dem Handelsregister
als weitere Geschäftszweige: Fabrikation von Saccharin, kos
metischen und hygienischen Präparaten in Tablettenform ; am
- Januar 1905 nachdem gegen sie von der Damnifikatin
schon Strafklage erhoben worden war ließ sie unter Nr. 18,211
eine Marke Heyden Z für Süßstoffprodukte (Saccharin), kos
metische Borax und Borsäurepräparate, sexuell hygienische Präpa
rate in das schweizerische Handelsregister eintragen. Die Ange
klagte Frau Heyden war schon auf Strafklage der heutigen
Damnifikatin hin durch Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 23. Dezember 1903 wegen Übertretung des MSchG
verurteilt worden, gemeinsam mit einem I. Stein, mit dem sie
eine Kollektivgesellschaft unter der Firma Heyden Cie., Fabri
kanten , gegründet hatte, die eine Marke Süßstoff Heyden
für Zuckerersatz in das eidgenössische Markenregister hatte ein
tragen lassen und im Sommer 1903 Süßstofftabletten mit den
Bezeichnungen Heyden und Heyden Cie. in den Handel
gebracht hatte. Die vom damaligen Verurteilten Stein gegen das
obergerichtliche Urteil ergriffene Kassationsbeschwerde ist vom
Kassationshof des Bundesgerichts mit Urteil vom 29. März 1904
Amtl. Samml. XXX, 1, Nr. 17, S. 123 ff.) abgewiesen worden.
Der Kassationshof ist hiebei davon ausgegangen, es habe sich bei der
Schaffung der Gesellschaft Heyden Cie. um dolose Schaffung
einer homonymen Firma gehandelt, die Gesellschaft Heyden
Cie. entbehre daher, jedenfalls soweit die Verwirklichung des un
erlaubten Zweckes des Eingriffes in das Markenrecht der Kas
sationsbeklagten durch diese Schaffung in Frage komme, der
Rechtsgültigkeit; das Recht zur Führung des Namens Heyden
Cie. könne daher von der Kassationsbeklagten mit der Ein
rede der Arglist beseitigt werden. Vor dem 4. Juli 1904 hat die
Damnifikatin, die vorher in der Schweiz keine Handelsnieder
lassung besessen hatte, in Nidau (Kt. Bern) eine Filiale errichtet,
die dortselbst im Handelsregister eingetragen ist.
2. Das erstinstanzliche Urteil hat zunächst entgegen der
Bestreitung der Angeklagten angenommen, die Marke Heyden
der Damnifikatin sei in der Schweiz geschützt und schutzfähig;
sodann liege auch eine widerrechtliche Nachahmung dieser Marke
durch die Angeklagten vor, das, obschon Heyden der Name der
Angeklagten sei; denn die Angeklagten dürften diesen Namen nicht
schlechthin als Marke verwenden, sondern nur insofern, als er sich
gemäß Art. 6 MSchG von der frühern Marke der Damnisikatin
genügend unterscheide. Dagegen gelangte sie zur Freisprechung aus
dem Grunde, daß subjektiv das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes
fehle: Die Angeklagten hätten nämlich auf Grund der Urteile
im frühern Strafprozesse (erledigt durch die Urteile des Ober
gerichts vom 23. Dezember 1903 und des Kassationshofes des
Bundesgerichts vom 29. März 1904) im guten Glauben sein
können, ihr Vorgehen sei nicht widerrechtlich. Die II. Instanz
nimmt in ihrem Erkenntnisse mit der I. Instanz an, die Marke
der Damnifikatin sei geschützt; sie führt sodann aus, Art. 6
MSchG könne für die Beurteilung der Zulässigkeit der Marke
der Angeklagten nicht in Frage kommen, da er sich nur auf
eigentliche Marken im engern Sinne, gemäß Art. 1 Ziff. 2 des
MSchG, beziehe, nicht auf Firmenmarken, als welche sich die
Marke der Angeklagten darstelle, bezw. um deren Gebrauch durch
die Angeklagten es sich handle. Sie bejaht sodann das Vorhanden
sein des Vorsatzes auf Seite der Angeklagten und erblickt in der
eingeklagten Handlung eine dolose Verwendung einer homonymen
Firma; diese hält sie auf Grund des Art. 24 litt. a für strafbar,
der hier zwar nicht direkt zutreffe, wohl aber angewendet werden
dürfe, weil es sich um einen Tatbestand gleicher Art handle. In
diesen Ausführungen der Vorinstanz erblicken die Kassationskläger
eine Verletzung von Art. 1, 3 und 24 MSchG, sowie des all
gemeinen strafrechtlichen Grundsatzes nulla poena sine lege .
3. Die erste Frage: ob die Marke Heyden der Kassations
beklagten in der Schweiz überhaupt Schutz genieße, wird zwar
von den Kassationsklägern in ihren Beschwerdeschriften nur ge
streift, ist aber vom Kassationshofe gemäß Art. 171 Abs. 2 OG
von sich aus zu prüfen, da im Verneinungsfalle eine Verletzung
dieser Marke nicht vorliegen kann und daher das angefochtene
Urteil aufzuheben ist. Auch kann diese Frage, trotzdem sie schon
im frühern Strafprozesse erörtert und zu Gunsten der Kassations
beklagten entschieden worden ist, im heutigen Strafprozesse aufs
neue aufgeworfen werden, da ihre Bejahung in jenem Prozesse
nicht Rechtskraft für den heutigen Prozeß geschaffen hat. Dagegen
ist diese Frage auch heute zu bejahen aus denselben Gründen,
aus denen sie der Kassationshof in seinem Urteil vom 29. März
1904 bejaht hat, und auf die hier einfach verwiesen werden kann.
Ganz klar ist die Berechtigung der Kassationsbeklagten zur
Hinterlegung ihrer Marke sodann geworden durch ihre Handels
niederlassung in der Schweiz; dadurch hat die Kassationsbeklagte
das Recht zur Markenhinterlegung gemäß Art. 7 Ziff. 1 MSchG
erlangt; denn nach der dieser Gesetzesbestimmung vom Bundes
gericht gegebenen Auslegung (vergl. Amtl. Samml. XIX, S. 700,
Erw. 3) kommt für die Berechtigung zur Hinterlegung nichts
darauf an, daß das in der Schweiz niedergelassene Geschäft eine
Filiale eines Geschäftes ist, das im Ausland seinen Sitz hat.
4. Die zweite und entscheidende Frage ist die: ob in der Ver
wendung der homonymen Firma der Kassationskläger eine Ver
letzung des Markenrechtes der Kassationsbeklagten, und zwar eine
strafbare Verletzung liege. Bei der Beurteilung dieser Frage ist
davon auszugehen, daß es sich bei beiden Marken um Firmen
marken handelt. Allerdings sind beide Marken nicht aus der
vollen Firma gebildet, wohl aber aus dem wesentlichen, charakte
ristischen Bestandteil derselben, dem Worte Heyden ; dadurch
hören aber diese Marken nicht auf, Firmenmarken zu sein (vergl.
auch Erw. 4 des Urteils in Sachen Stein gegen chem. Fabrik von
Heyden, vom 29. März 1904). Nun bestimmt das eidgenössische
MSchG über die Firmenmarken lediglich, nachdem es sie in
Art. 1 Ziff. 1 als die eine zulässige Art von Marken bezeichnet
hat, sie genießen mit der Eintragung in das Handelsregister
den Schutz des Gesetzes (OR, Art. 859 ff.). Das MSchG
verweist somit für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit und des
Schutzes der Firmenmarken auf die Grundsätze des Firmenrechts,
und mit Recht hat die II. Instanz eine Verletzung des MSchG
darin gefunden, daß die I. Instanz Art. 6 dieses Gesetzes auf
die Firmenmarke für anwendbar erklärt hatte; denn diese Be
stimmung bezieht sich, wie Art. 3 eod. zeigt, lediglich auf die
Marken i. e. S., nicht auf die Firmenmarken. Firmenrechtlich
nun ist zweifellos die Firma C. Heyden der Kassationskläger
gegenüber der vollen Firma der Kassationsbeklagten Chem. Fabrik
von Heyden, A. G. , erlaubt und haben die Kassationskläger
unbestreitbar das Recht zur Führung des Namens und der Firma
Heyden . Es fragt sich, ob dieses Recht der frühern Eintragung
der Marke der Kassationsbeklagten und dem frühern Gebrauche
dieser Marke durch sie weichen muß, oder ob hier nicht einander
zwei gleich starke Individualrechte gegenüberstehen, die beide neben
einander bestehen können und müssen. Die Vorinstanz stellt bei
der Entscheidung dieser Frage hauptsächlich darauf ab, daß es den
Kassationsklägern nur darum zu tun sei, die Kundschaft der
Kassationsbeklagten an sich zu ziehen; daß sie in dieser dolosen
Absicht die Marke Heyden verwenden, und daß diese Handlung
vom Gesetz unmöglich geduldet werden könne und daher Art. 24
litt. a auf sie, als auf einen der Nachmachung oder Nach
ahmung einer Marke gleichartigen Tatbestand, analog zur
Anwendung zu bringen sei. An diesen Ausführungen ist richtig,
daß die Kassationskläger die Firmenmarke Heyden führen in
der Absicht, die Kundschaft der Kassationsbeklagten an sich zu
ziehen; es wird auch von den Kassationsklägern zugegeben, daß
in ihrem ganzen Geschäftsgebahren vielleicht der Tatbestand der
illoyalen Konkurrenz liegen könne. Dagegen beruht es auf einer
unzulässigen, mit dem Gesetze nicht vereinbaren Ausdehnung des
Deliktsbegriffes der Markennachmachung oder nachahmung, wenn
die dolose Verwendung einer homonymen Firma der Marken
nachmachung oder nachahmung gleichgestellt wird. Diese Gleich
stellung kann nur stattfinden mittelst analoger Anwendung
des Strafgesetzes; diese analoge Anwendung ist aber schon nach
allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen unzulässig, wie die Kas
sationsschrift der Kassationsklägerin Frau Heyden richtig betont.
Mag man auch annehmen, es liege eine Lücke im Gesetze vor,
so darf diese nicht durch analoge Anwendung des Strafgesetzes
ergänzt werden. Übrigens deckt sich das Resultat, zu dem man
hienach gelangt: daß auch die dolose Anwendung einer homo
nymen Firma als Marke zulässig sei und keinen strafbaren Ein
griff in das Firmen und damit das Markenrecht des früheren
Eintragenden in sich schließe (sofern nicht, was hier eben aus
geschlossen ist, eine Verletzung des Firmenrechts nach firmenrecht
lichen Grundsätzen vorliegt), mit der in Literatur und Recht
sprechung herrschenden Ansicht. Dieses Resultat wird auch weniger
stoßend, wenn in Berücksichtigung gezogen wird, daß der Schutz
der Firma ein sehr beschränkter ist und daß der Geschäftsinhaber,
der seine Firma (oder einen wesentlichen Bestandteil derselben) als
Marke gebraucht, damit auch das Risiko dieses relativ schwachen
Schutzes auf sich nimmt und sich der Gefahr der Verwendung
einer homonymen Firma aussetzt. Von der Sachlage im früheren
Prozesse, Stein gegen die heutige Kassationsbeklagte, unterscheidet
sich die heutige Sachlage völlig: Der damaligen Marke Heyden
des Kassationsklägers Stein wurde der Schutz abgesprochen, weil
eine fiktive Firma zum Zwecke, der Kassationsbeklagten mit der
Marke Heyden Konkurrenz zu bereiten, erst geschaffen wurde;
die Ungültigkeit dieser Marke Heyden gegenüber der Marke der
Kassationsbeklagten und die Annahme eines strafbaren Eingriffs
in das Markenrecht der Kassationsbeklagten wurde damals her
geleitet aus der Ungültigkeit des Gesellschaftsvertrages selbst und
der daraus fließenden Ungültigkeit der Firma. Ganz anders heute:
Die Kassationskläger haben unstreitig das Recht zur Führung
der Firma C. Heyden und damit abgesehen von der Frage
des Eingriffes in die Marke der Kassationsbeklagten auch das
Recht zum Gebrauche der Firmenmarke Heyden . Ist aber diese
Firma firmenrechtlich nicht unerlaubt, so ist sie es auch marken
rechtlich nicht, da eben das MSchG für die Gültigkeit und den
Schutz der Firmenmarke, wie bemerkt, auf das Firmenrecht ab
stellt.
5. Aus dem gesagten folgt, daß das angefochtene Urteil auf
einer Verletzung von Bundesrecht beruht, wenn es Art. 24 litt. a
MSchG auf den eingeklagten Tatbestand zur Anwendung bringt
und hierauf eine Verurteilung der Kassationskläger gründet. Das
angefochtene Urteil ist daher im ganzen Umfange aufzuheben.
Dagegen gehen die Anträge der Kassationskläger, soweit sie auf
Entscheidung der Sache selbst durch den Kassationshof gerichtet
sind, zu weit, und verkennen sie die dem Kassationshof gemäß
Art. 172 Abs. 1 OG eingeräumte Stellung, die eine rein kassa
torische, nicht eine reformatorische ist, und dem Kassationshof
nur die Befugnis zur Aufhebung des auf Verletzung von Bundes
recht ergangenen Urteils und Rückweisung der Sache zu neuer
Entscheidung auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils an die
Vorinstanz gibt. Nur in diesem Sinne können daher die Kas
sationsbeschwerden gutgeheißen werden; immerhin hatte dieser
Mangel der Kassationsbeschwerden nicht etwa zur Folge, daß auf
sie nicht einzutreten war, weil sie unzulässige Anträge enthielten;
den einzig zulässigen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen
Urteils enthielten sie ja immerhin.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerden der Angeklagten werden als be
gründet erklärt, und es wird demgemäß das Urteil der III. Ap
pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich aufge
hoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
urückgewiesen.