IV. Staatsrechtliche Streitigkeiten
zwischen Kantonen. Différents de droit publie
entre cantons.
75. Arteil vom 28. September 1905
in Sachen Kanton Zug gegen Kanton St. Gallen.
Ersatz von Spitalkosten für einen erkrankten Ausländer. Erklärung
zwischen der Schweiz und Italien vom 6. 15. Oktober 1875; B6
betr. Verpflegungs- und Beerdigungskosten für die Angehörigen an
derer Kantone vom 22. Juli 1875. Pflicht eines Kantons, einem
andern, der die jenem nach Staatsvertrag obliegende Verpflegung und
Beerdigung auf sich genommen hat, die Kosten zu ersetzen. Vor
aussetzungen der Verpflegungs- und Beerdigungspflicht.
A. Am 14. April 1905 Abends 6 Uhr 50 Minuten trafen
die italienischen Eheleute Luigi und Emilia Gelmini, die laut
Transportbefehl des Bezirksamtes Rorschach vom gleichen Tage
in die Heimat abgeschoben und der italienischen Polizeibehörde in
Chiasso zugeführt werden sollten, im Bahnhof Zug ein. Der 35
jährige Gelmini befand sich in totkrankem Zustande, so daß er in
Zug sofort in den Spital verbracht werden mußte, wo er am
17. April an chronischer eitriger Bronchitis starb. Nach der E
klärung des Zuger Kantonsarztes wäre als sicher anzunehmen,
daß Gelmini schon in krankem Zustande in Rorschach abgereist
ist. Die Eheleute Gelmini waren im März 1905 nach Rorschach
gekommen. Vom 21. März bis 8. April war Gelmini im
Krankenhaus Rorschach gewesen, wohin er wegen eines schweren
Erstickungsanfalles hatte überführt werden müssen. Damals war
sein Zustand nach dem Zeugnis des Spitalarztes anfänglich be
sorgniserregend, doch erholte er sich wider Erwarten rasch. Die
Entlassung am 8. April geschah auf sein Drängen hin; der
Spitalarzt, der ihn gerne noch länger behalten hätte, empfahl
ihm, sich zu schonen, da er noch keineswegs arbeitsfähig sei. Da
Gelmini wegen seines leidenden Zustandes keinen Verdienst hatte,
verwendete er sich bei den Behörden darum, daß er nach Chiasso
transportiert werden möchte. Das Bezirksamt Rorschach zitierte
ihn am 13. April zu einer Einvernahme; statt seiner erschien die
Ehefrau, die den Wunsch nach Heimschaffung bestätigte und die
Frage, ob der Ehemann transportfähig sei, bejahte. Das Bezirks
amt ordnete dann, ohne den Gelmini gesehen oder eine ärztliche
Untersuchung darüber, ob er transportfähig sei, veranlaßt zu
haben, den Abschub auf den folgenden Tag an. In einem nach
träglich ausgestellten Zeugnis erklärte der Spitalarzt von Ror
schach, daß zur Zeit der Entlassung aus dem Krankenhaus die
Transportfähigkeit des Gelmini hätte bejaht werden müssen, da
die baldige Wiederkehr eines Erstickungsanfalles sich nicht habe
voraussehen lassen. Der den Transport von Rorschach bis Winter
thur begleitende Polizist bemerkte in seinem Rapport, er habe erst
beim Einsteigen und auf der Fahrt wahrgenommen, daß Gelmini
kränklich gewesen sei, und eine Umkehr sei dann nicht mehr
möglich gewesen; Gelmini habe sich die Verschlimmerung seines
Befindens offenbar auf der Reise zugezogen.
Der Regierungsrat von Zug verlangte von demjenigen von
St. Gallen Ersatz der für Gelmini aufgewendeten Spital und
Beerdigungskosten im Betrag von 67 Fr. 60 Cts.; der Re
gierungsrat von St. Gallen lehnte diese Forderung ab.
B. Mit Rechtsschrift vom 24. Juli 1905 hat der Regierungs
rat von Zug, gestützt auf Art. 175 Ziff. 2 und Art 177 OG,
gegen den Kanton St. Gallen staatsrechtliche Klage erhoben mit
dem Rechtsbegehren, es sei der Kanton St. Gallen zu verpflichten,
dem Kanton Zug die von letzterm für Luigi Gelmini aufgewen
deten Verpflegungs und Beerdigungskosten im Betrage von
67 Fr. 60 Cts. zu ersetzen. Die Klageschrift beruft sich auf die
Erklärung zwischen der Schweiz und dem Königreich Italien vom
6./15. Oktober 1875, wonach die Vertragsstaaten sich verpflich
teten, dafür zu sorgen, daß in ihrem Gebiete die verpflegungs
bedürftigen Angehörigen des andern Staates gleich den eigenen
notleidenden Angehörigen behandelt werden, bis ihre Heimkehr
ohne Gefahr für ihre oder anderer Gesundheit geschehen kann,
sowie auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Kosten der Ver
pflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener armer An
gehöriger anderer Kantone vom 22. Juni 1875, und führt aus,
daß Gelmini bei seinem Abschub in Rorschach transportunfähig
gewesen sei und in diesem Zustande vom Kanton St. Gallen
nicht hätte abgeschoben werden dürfen, sondern hätte verpflegt
werden sollen. Der Kanton Zug habe daher, indem er Gelmini
verpflegt und beerdigt habe, Obliegenheiten erfüllt, die staatsver
traglich dem Kanton St. Gallen zugefallen wären, weshalb der
letztere dem erstern zum Ersatze der in Erfüllung dieser Aufgabe
aufgewendeten Kosten verpflichtet sei.
C. Der Regierungsrat von St. Gallen hat auf Abweisung
der Klage angetragen und ausgeführt, daß Gelmini in wenn auch
leidendem, doch durchaus transportfähigen Zustand von Norschach
abgereift sei. Dies ergebe sich aus den gesamten Umständen, na
mentlich aus dem Zeugnis des Rorschacher Spitalarztes, sowie
auch aus der Tatsache, daß die Eheleute Gelmini selbst die Heim
reise dringend gewünscht hätten. Es müsse also angenommen
werden, daß die Krankheit des Gelmini sich auf der Reise plötz
lich verschlimmert habe, und es werde bestritten, daß ein Fehler
irgend einer st. gallischen Amtsstelle vorliege. In der Entlassung
aus dem Spital und in der Abschiebung nach Italien, die beide
auf Begehren der Eheleute Gelmini erfolgt seien, könne daher
unter keinen Umständen eine Verletzung der vom Kanton Zug
angerufenen Übereinkunft mit Italien vom Jahre 1875 gefunden
werden, ganz abgesehen davon, daß nicht der Kanton Zug, son
dern Italien eventuell berechtigt wären, aus dieser Übereinkunft
zu klagen. Da Gelmini offenbar auf der Reise von einem un
vorhersehbaren Rückfall befallen worden sei, so sei Zug zur Ver
pflegung und Beerdigung verpflichtet gewesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof
ist vorliegend nach Art. 175 Ziff. 2 OG gegeben, da es sich
ohne Frage um eine Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen
zwei Kantonen handelt. (Vergl. die Ausführungen des Bundes
gerichts im Falle Baselstadt gegen Solothurn, Amtl. Samml.
VIII, S. 441, Erw. 1.)
- Nach der Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom
6./15. Oktober 1875 in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom
- Juni 1875 betreffend Verpflegungs und Beerdigungskosten
sind die Kantone verpflichtet, unbemittelten Italienern, die er
kranken und deren Rückkehr in die Heimat ohne Nachteil für ihre
oder anderer Gesundheit nicht geschehen kann, die erforderliche
Pflege und ärztliche Besorgung und im Sterbefall eine schickliche
Beerdigung zu teil werden zu lassen, ohne auf Kostenersatz seitens
Italiens Anspruch zu haben. Darnach lag es den Behörden des
Kantons St. Gallen ob, den mittellosen und kranken Gelmini
weiter zu verpflegen und im Todesfall die Beerdigung auf eigene
Kosten zu besorgen, es sei denn, daß Gelmini am 14. April bei
seinem Abschub von Norschach in einem Zustand sich befand, der
den Heimtransport nicht als für ihn gesundheitsgefährlich er
scheinen ließ. Im letztern Fall wäre St. Gallen zur Abschiebung
berechtigt gewesen und es müßte die Pflicht zur Pflege und zur
Beerdigung des bei der Durchreise plötzlich schwer erkrankten und
verstorbenen Gelmini den Kanton Zug primär und ausschließlich
treffen. Bei der Annahme dagegen, daß Gelmini in nicht trans
portfähigem Zustande von Rorschach abgeschoben worden ist, hat
Zug mit dessen Verpflegung und Beerdigung Obliegenheiten er
füllt, die in erster Linie Sache von St. Gallen gewesen wären
und die dem erstern Kanton gar nicht hätten erwachsen können,
wenn der letztere seinen Verpflichtungen nachgekommen wäre.
Unter solchen Umständen müßte aber auch unbedingt die Ersatz
pflicht des Kantons St. Gallen gegenüber dem Kanton Zug für
dessen Auslagen anerkannt werden. Das Bundesgericht hat be
reits einmal (in dem zitierten Urteil Baselstadt gegen Solothurn)
ir den Fall, daß ein Kanion Aufgaben erfüllt hat, die nach
den Bestimmungen eines Staatsvertrages einem andern Kankon
obgelegen hätten, die Pflicht dieses, jenen für die Kosten schadlos
zu halten, ausgesprochen und als Entstehungsgrund dieser Ver
bindlichkeit eine auf das öffentlich rechtliche Gebiet übertragene
Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen. In der Tat bedingt
die gemeinsame Ordnung der zu erfüllenden Aufgabe (z. B. durch
Staatsvertrag) für alle Kantone notwendigerweise eine solche Er
satzverbindlichkeit des einen gegen den andern und es mag dabei
zur juristischen Erklärung des Anspruchs sehr wohl der Gesichts
punkt einer öffentlich rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag
herbeigezogen werden. Hieraus folgt dann auch, daß zur Be
gründung eines derartigen Begehrens um Erstattung von Ver
pflegungs und Beerdigungskosten der Nachweis eines Verschuldens
der Organe des in erster Linie zur Geschäftsführung berufenen
Kantons nicht erforderlich ist, sondern daß es genügt, wenn ob
jektiv feststeht, daß der Kanton (z. B. nach staatsvertraglicher
Regelung) zur Verpflegung und eventuell Beerdigung verpflichtet
gewesen wäre.
3. Nach dem gesagten hängt das Schicksal der Klage von der
Frage ab, ob Gelmini bei der Abreise in Norschach am 14. April
1905 in einem Zustand war, bei dem der Transport ohne Nach
teile für die Gesundheit nicht möglich war. Eine absolut sichere
Beantwortung der Frage ließe sich wohl nur durch Erhebung
einer fachmännischen Expertise erzielen, von der aber mit Rücksicht
auf den unbedeutenden Streitbetrag Umgang genommen werden
muß, zumal auch die Akten immerhin Anhaltspunkte enthalten,
aus denen wenigstens ein Schluß von annähernder Gewißheit ge
zogen werden kann. Der Zustand schwerer chronischer Erkrankung,
in welchem Gelmini nach einer Fahrt von wenig Stunden in
Zug angelangt ist und der nach drei Tagen schon seinen Tod
herbeigeführt hat, legt nämlich von vornherein die Vermutung
nahe, daß er, wenn auch sein Befinden sich auf der Reise zweifel
los erheblich verschlimmert hat, schon bei der Abfahrt in Rorschach
nicht transportfähig war. Hiefür spricht auch die Bemerkung im
Rapport des st. gallischen Polizisten, daß nach angetretener Reise
und nachdem er den kranken Zustand des Gelmini wahrgenommen
habe, eine Umkehr nicht mehr möglich gewesen sei, womit der
Rapportsteller offenbar andeuten will, daß man richtigerweise nicht
hätte abreisen sollen. Das Gutachten des Spitalarztes von Nor
schach kann demgegenüber nicht von entscheidender Bedeutung sein,
weil darin nur erklärt ist, daß Gelmini bei der Entlassung aus
dem Spital am 8. April transportfähig gewesen wäre, woraus
natürlich noch nicht folgt, daß er es auch noch am 14. April war.
Ohne Belang ist sodann weiterhin der Umstand, daß die Eheleute
Gelmini selber die Heimreise gewünscht haben, da sie sich ja na
türlich über den Zustand des Ehemannes, zumal bei ihrem Stre
ben nach Heimkehr, sehr leicht täuschen konnten. Jene Vermutung
könnte in wirksamer Weise wohl nur durch ein ärztliches Zeugnis
über das Befinden Gelminis unmittelbar vor der Abreise entkräftet
werden, und gerade hieran fehlt es, weil die Behörden in Ror
schach es damals unterlassen haben, eine ärztliche Untersuchung zu
veranlassen. Bei dieser Sachlage muß angenommen werden, daß
Gelmini nicht transportfähig war und daß daher St. Gallen die
staatsvertragliche Pflicht gehabt hätte, ihn weiter zu verpflegen
und im Todesfalle zu beerdigen. Die Klage, die dem Betrage
nach eventuell nicht bestritten ist, ist daher gutzuheißen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Rechtsbegehren des Kantons Zug wird gutgeheißen und
der Kanton St. Gallen verurteilt, dem Kanton Zug 67 Fr.
60 Cts. Verpflegungs und Beerdigungskosten für Luigi Gelmini
zu ersetzen.