Service of enforcement documents to mentally impaired adult; new evidence inadmissible

BGE 31 I 361Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IMay 6, 1905Dismissed

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Omnilex summary

Joseph Adam Halm challenged a payment order served in Basel after he had been absent from home. He argued that the document had been handed to his brother, Alphons Adam, who was allegedly mentally incapable and later shown to be under guardianship. The Federal Court held that, on the file, it was not established that Alphons Adam lacked sufficient capacity to receive and transmit the document. The fact that the debtor had left him in charge of the apartment supported his reliability. The court also refused to consider the guardianship certificate because it was a new submission at the Federal Court stage. The complaint was dismissed.

Omnilex headnote

Art. 64 SchKG; service of enforcement documents to an adult household member with alleged mental incapacity; inadmissibility of nova before the Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. Service to an adult person belonging to the debtor’s household is valid if, in the circumstances, transmission of the document to the debtor may be expected. A mentally impaired or mentally weak adult is not automatically to be equated with a minor; decisive is whether proper delivery to the debtor can reasonably be assumed. The burden lies with the complainant to establish facts showing such incapacity. New evidence first submitted before the Federal Court is inadmissible and cannot be relied upon (consid. 1).

Full text

  1. Entscheid vom 30. Mai 1905 in Sachen Adam-Halm. Zustellung der Betreibungsurkunden, Art. 64 SchKG. Zustellung an eine angeblich geisteskranke erwachsene Person. Tatbestand. Unzulässigkeit von nova vor der Schuldbetreibungs- und Konkurs kammer. I. Dem Rekurrenten Joseph Adam Halm in Basel wurde am
  2. Januar 1905 ein vom Betreibungsamt Baselstadt erlassener Zahlungsbefehl (Nr. 70,006) zugestellt. Der zustellende Brief träger bescheinigte, ihn dem Herrn Adam übergeben zu haben. Nach unterbliebenem Rechtsvorschlag kam es am 13. April zur Pfändung. Nunmehr erhob Joseph Adam gegen die Betreibung Beschwerde, indem er geltend machte: Er sei vom 12. bis 17. Ja nuar mit seiner Frau von Basel abwesend gewesen. Der Brief träger habe den Zahlungsbefehl daher keinem der Ehegatten, sondern offenbar dem allein anwesenden Bruder des Beschwerde führers, Alphons Adam übergeben, der körperlich anormal und geistig unzurechnungsfähig sei. Sein Zustand sei für jedermann ohne weiteres erkennbar, und es hätte deshalb der Briefträger die Zustellung unterlassen sollen. Diese und damit das ganze Be treibungsverfahren sei ungültig. Der Beschwerdeschrift wurde ein Zeugnis eines Arztes beigegeben, der bescheinigt, daß Alphons Adam nach seinen Beobachtungen, ergangenen Wahrnehmungen und Erfahrungen über dessen Lebensweise unzurechnungsfähig II. Unterm 29. April wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie geht davon aus, der Be schwerdeführer habe, indem er während seiner Abwesenheit einzig seinen Bruder in der Wohnung zurückließ, zu erkennen gegeben, daß er ihn mit der Besorgung der laufenden Angelegenheiten be auftrage. Wenn der Bruder hiezu nicht fähig gewesen sei, so müsse dies dem Beschwerdeführer selbst zur Last fallen und könne er sich nicht darauf berufen, um die fragliche Zustellung als ungültig anzufechten. Hienach bedürfe es weiterer Erhebungen über den Tatbestand, insbesondere über den Grad der geistigen Gebrechen des Alphons Adam, nicht mehr.

III. Der Beschwerdeführer Adam Halm erneuert nunmehr mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse sein Begehren um Aufhebung der Betreibung vor Bundesgericht. Er produziert noch eine amtliche Bescheinigung, d. d. 6. Mai 1905, aus der hervorgeht, daß Alphons Adam unter Vormundschaft steht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 64 SchKG kann die Zustellung einer Betreibungs urkunde, wenn der Schuldner in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, durch Übergabe an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person geschehen. Indem damit das Gesetz Personen, die noch nicht erwachsen sind, als ungeeignet zur Empfangnahme der Urkunde erklärt, will es die gehörige Garantie dafür schaffen, daß die Urkunde (deren Zustellung der Betriebene nach stattge fundener Aushändigung als erfolgt gelten lassen muß oder für die durch die Aushändigung zum mindesten eine Vermutung be gründet wird) wirklich in den Besitz und zur Kenntnis des Be triebenen gelange. Hieraus ließe sich schließen, daß, was die Un fähigkeit zu einer rechtswirksamen Anhandnahme der Urkunde anbetrifft, einer unerwachsenen Person eine geisteskranke oder geistesschwache Person gleichzuhalten sei, sofern eine richtige Aus händigung der Urkunde an den Adressaten sich von ihr nicht er warten läßt. Nun kann aber im vorliegenden Falle nach der Aktenlage nicht als erstellt gelten, daß der Bruder des Rekurrenten, welchem der fragliche Zahlungsbefehl übergeben wurde, in seinen geistigen Fähigkeiten derart beschränkt sei, daß ihm die aufgetragene Übermittlung der Urkunde nicht hätte anvertraut werden können. Hiegegen spricht vielmehr der Umstand, daß der Rekurrent kein Bedenken getragen hat, während seiner Abwesenheit seinem Bruder die Obhut der Wohnung zu übertragen, womit er ihn offenbar für hinreichend zuverlässig hielt, um Besorgungen, wie die hier in Frage stehenden, richtig auszuführen. Angesichts dessen läßt sich auch dem produzierten ärztlichen Zeugnisse eine entscheidende Be deutung nicht beimessen, und was die Bescheinigung betreffend Bevormundung des Bruders des Rekurrenten anbelangt, so kann dieselbe, weil erst vor Bundesgericht eingelegt, als unzulässiges novum nicht in Berücksichtigung fallen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Keywords

service of processdebt enforcementhousehold membermental incapacitynovasupervisory complaintpayment order

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether service of a payment order is valid when delivered to an adult household member allegedly mentally incapable of proper transmission.

Extracted holding

Service remained valid because the record did not establish that the brother lacked sufficient mental capacity to receive and pass on the document.

Extracted reasoning

Article 64 SchKG aims to ensure the document reaches the debtor. The court noted that although an adult who is mentally ill or weak may in some cases be equated with a minor if proper transmission cannot be expected, the file did not prove such incapacity here. The debtor had left the brother in charge of the apartment, indicating trust in his reliability.

Key legal question

Whether evidence first produced before the Federal Court, in particular the guardianship certificate, could be considered.

Extracted holding

The certificate could not be taken into account because it was introduced only at the Federal Court stage.

Extracted reasoning

New evidence (nova) was inadmissible in these proceedings and therefore could not affect the assessment of the service issue.

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