- Entscheid vom 30. Mai 1905 in Sachen Adam-Halm.
Zustellung der Betreibungsurkunden, Art. 64 SchKG. Zustellung
an eine angeblich geisteskranke erwachsene Person. Tatbestand.
Unzulässigkeit von nova vor der Schuldbetreibungs- und Konkurs
kammer.
I. Dem Rekurrenten Joseph Adam Halm in Basel wurde am
- Januar 1905 ein vom Betreibungsamt Baselstadt erlassener
Zahlungsbefehl (Nr. 70,006) zugestellt. Der zustellende Brief
träger bescheinigte, ihn dem Herrn Adam übergeben zu haben.
Nach unterbliebenem Rechtsvorschlag kam es am 13. April zur
Pfändung. Nunmehr erhob Joseph Adam gegen die Betreibung
Beschwerde, indem er geltend machte: Er sei vom 12. bis 17. Ja
nuar mit seiner Frau von Basel abwesend gewesen. Der Brief
träger habe den Zahlungsbefehl daher keinem der Ehegatten,
sondern offenbar dem allein anwesenden Bruder des Beschwerde
führers, Alphons Adam übergeben, der körperlich anormal und
geistig unzurechnungsfähig sei. Sein Zustand sei für jedermann
ohne weiteres erkennbar, und es hätte deshalb der Briefträger die
Zustellung unterlassen sollen. Diese und damit das ganze Be
treibungsverfahren sei ungültig. Der Beschwerdeschrift wurde ein
Zeugnis eines Arztes beigegeben, der bescheinigt, daß Alphons
Adam nach seinen Beobachtungen, ergangenen Wahrnehmungen
und Erfahrungen über dessen Lebensweise unzurechnungsfähig
II. Unterm 29. April wies die kantonale Aufsichtsbehörde die
Beschwerde als unbegründet ab. Sie geht davon aus, der Be
schwerdeführer habe, indem er während seiner Abwesenheit einzig
seinen Bruder in der Wohnung zurückließ, zu erkennen gegeben,
daß er ihn mit der Besorgung der laufenden Angelegenheiten be
auftrage. Wenn der Bruder hiezu nicht fähig gewesen sei, so müsse
dies dem Beschwerdeführer selbst zur Last fallen und könne er sich
nicht darauf berufen, um die fragliche Zustellung als ungültig
anzufechten. Hienach bedürfe es weiterer Erhebungen über den
Tatbestand, insbesondere über den Grad der geistigen Gebrechen
des Alphons Adam, nicht mehr.
III. Der Beschwerdeführer Adam Halm erneuert nunmehr mit
rechtzeitig eingereichtem Rekurse sein Begehren um Aufhebung der
Betreibung vor Bundesgericht. Er produziert noch eine amtliche
Bescheinigung, d. d. 6. Mai 1905, aus der hervorgeht, daß
Alphons Adam unter Vormundschaft steht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach Art. 64 SchKG kann die Zustellung einer Betreibungs
urkunde, wenn der Schuldner in seiner Wohnung nicht angetroffen
wird, durch Übergabe an eine zu seiner Haushaltung gehörende
erwachsene Person geschehen. Indem damit das Gesetz Personen,
die noch nicht erwachsen sind, als ungeeignet zur Empfangnahme
der Urkunde erklärt, will es die gehörige Garantie dafür schaffen,
daß die Urkunde (deren Zustellung der Betriebene nach stattge
fundener Aushändigung als erfolgt gelten lassen muß oder für
die durch die Aushändigung zum mindesten eine Vermutung be
gründet wird) wirklich in den Besitz und zur Kenntnis des Be
triebenen gelange. Hieraus ließe sich schließen, daß, was die Un
fähigkeit zu einer rechtswirksamen Anhandnahme der Urkunde
anbetrifft, einer unerwachsenen Person eine geisteskranke oder
geistesschwache Person gleichzuhalten sei, sofern eine richtige Aus
händigung der Urkunde an den Adressaten sich von ihr nicht er
warten läßt. Nun kann aber im vorliegenden Falle nach der
Aktenlage nicht als erstellt gelten, daß der Bruder des Rekurrenten,
welchem der fragliche Zahlungsbefehl übergeben wurde, in seinen
geistigen Fähigkeiten derart beschränkt sei, daß ihm die aufgetragene
Übermittlung der Urkunde nicht hätte anvertraut werden können.
Hiegegen spricht vielmehr der Umstand, daß der Rekurrent kein
Bedenken getragen hat, während seiner Abwesenheit seinem Bruder
die Obhut der Wohnung zu übertragen, womit er ihn offenbar
für hinreichend zuverlässig hielt, um Besorgungen, wie die hier in
Frage stehenden, richtig auszuführen. Angesichts dessen läßt sich
auch dem produzierten ärztlichen Zeugnisse eine entscheidende Be
deutung nicht beimessen, und was die Bescheinigung betreffend
Bevormundung des Bruders des Rekurrenten anbelangt, so kann
dieselbe, weil erst vor Bundesgericht eingelegt, als unzulässiges
novum nicht in Berücksichtigung fallen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.