- Arteil vom 30. Juni 1905 in Sachen
Schweizer gegen Schweizer.
Streit (zwischen den Erben der verstorbenen Ehefrau und dem über
lebenden Ehemann) über die Rechte des überlebenden Ehemannes am
Frauengut nach bernischem Recht: güterrechtlicher oder erbrechtlicher
Natur? Art. 19, Abs. 1; 22, Abs. 1 zit. BG. Satz. 519 bern. CGB.
Stellt sich diese Norm im Sinne des zit. BG als solche mit güter
rechtlichem oder mit erbrechtlichem Charakter dar? Art. 26.
zit. BG.
A. Der Rekursbeklagte Johann Gottfried Schweizer hatte sich
im Jahre 1890 mit Emma König verehelicht. Der erste eheliche
Wohnsitz war Kirchlindach, Kt. Bern. Später verlegten die Ehe
leute Schweizer ihr Domizil nach Basel. Die Ehefrau, die während
der Ehe eine Erbschaft von 6200 Fr. gemacht hatte, starb in
Basel im Mai 1904, indem sie außer dem Ehemann 5 (minder
jährige) Kinder, die Rekurrenten, hinterließ. Für die letztern ver
langte nun das Waisenamt Baselstadt vom Rekursbeklagten die
Ausweisung des Wertes des von ihrer Mutter Eingebrachten in
der Höhe von 6200 Fr. und machte diesen Anspruch, nachdem
der Rekursbeklagte ihn bestritten hatte, gerichtlich geltend. In diesem
Prozesse war streitig, ob und inwieweit die Auseinandersetzung
der Parteien in Bezug auf die Verlassenschaft der Ehefrau Schweizer
sich gemäß Art. 19, Abs. 1 und Art. 22, Abs. 1 BG betr. civilr.
Verh. d. N. und A. nach Basler oder Berner Recht zu richten
habe.
Nach Berner Recht geht nämlich das Vermögen, welches der
Ehefrau in dem Zeitpunkte der Trauung als eigenes Gut oder
erhaltene Aussteuer angehört, sowie dasjenige, welches ihr während
der Ehe anfällt, mit alleiniger Ausnahme ihres vorbehaltenen
Gutes auf den Ehemann über, der jedoch die Schulden zu be
zahlen hat, welche in jenem Zeitpunkte auf der Person der Ehe
frau oder auf dem Vermögen haften, das sie ihm zu irgend
einer Zeit zugebracht und ihr für den Wert verpflichtet wird,
welcher nach Abzug der Schulden übrig bleibt. (Satz. 88 des
CGB für den Kanton Bern.) Dieser Wert heißt das zuge
brachte und diejenigen Vermögensstücke, welche nach dem In
halte der folgenden Satzung der freien Verfügung der Ehefrau
überlassen sind, das vorbehaltene Gut der Ehefrau. (Satz. 89.)
Die Hälfte der Forderung, welche der Ehefrau für ihr zugebrachtes
Gut zusteht, genießt im Konkurs des Ehemannes ein Privileg.
Die Ehefrau kann unter gewissen Voraussetzungen den Ehemann
zur Sicherung der Hälfte des Einbringens anhalten. (Satz. 99
und 102.) Ferner ist im Erbrecht bestimmt: Hinterläßt eine
Ehefrau einen Ehemann und nur Kinder, welche sie mit demselben
rzeugt, so bleibt der Ehemann in Betreff des Vermögens,
welches ihm die Ehefrau zugebracht, bei allen Rechten, die ihm
während der Ehe zugestanden, und die Kinder treten in Hinsicht
auf dieses Vermögen in die Rechte ihrer Mutter ein. Das vor
behaltene Gut der Ehefrau fällt den Kindern sogleich an. Tritt
der Ehemann in eine fernere Ehe, so findet die in der Satzung
(Satz. 519.)
160 enthaltene Bestimmung ihre Anwendung.
Im dritten Titel von dem Rechtsverhältnisse zwischen Eltern
und Kindern findet sich sodann in Satz. 159: In Betreff des
Gutes der verstorbenen Mutter treten die Kinder in diejenigen
Rechte ein, welche die Satz. 88 und 99 bis 106 der Mutter
zusichern. Und Satz. 160 sagt: Tritt der Vater in eine fol
gende Ehe, so soll er jedem Kinde der vorhergehenden, sowie es
aus seiner Gewalt kommt, die Hälfte seines Muttergutes heraus
geben.
Nach Basler Recht besteht zwischen den Ehegatten während der
Ehe Gütergemeinschaft (Gesetz betr. ehel. Güterr., Erbrecht und
Schenkgen. v. 1884, 1). Beim Tode eines Ehegatten gehören
dem überlebenden zwei Drittel des gemeinsamen Vermögens, den
Erben des Verstorbenen ein Drittel (ibid. 13 im Titel ehel.
Güterr.). Die Nachkommen des Erblassers sind seine Erben
( 43 ibid.).
Bei Begründung ihrer Klage gingen die Kläger davon aus,
daß gemäß Art. 19, Abs. 1 und 22, Abs. 1 1. c. die bernische
Bestimmung (der Satz. 519) über die Ansprüche des überlebenden
Vaters und der Kinder vorliegend keine Anwendung finde, weil
sie nicht güterrechtlicher, sondern erbrechtlicher Natur und weil für
alle erbrechtlichen Verhältnisse baselstädtisches Recht maßgebend
das keine Rechte des überlebenden Ehegatten am Frauenvermögen
kenne. Da nach Berner Recht der Ehemann Eigentümer des ganzen
ehelichen Vermögens, auch des eingebrachten Frauenvermögens sei,
und der Ehefrau nur eine Forderung für ihr Zugebrachtes zu
stehe, so gehe diese Forderung mit der Auflösung der Ehe durch
den Tod der Ehefrau auf die Kinder über, und zwar nach Maß
gabe des Basler Rechts, dem eine Einschränkung, daß die For
derung nur unter besondern Voraussetzungen und nicht sofort
geltend gemacht werden kann, fremd sei. Der Beklagte dagegen
stellte sich auf den Standpunkt, daß die bernische Bestimmung über
die Ansprüche des überlebenden Vaters in Bezug auf das eheliche
Vermögen güterrechtlicher Natur sei und daher gemäß Art. 19,
Abs. 1 1. c. vorliegend zur Anwendung zu kommen habe, sodaß
die Rekurrenten, die lediglich in die Rechte der verstorbenen Mutter
eingetreten seien, einen Anspruch auf Herausgabe des von der
letztern eingebrachten Vermögens zur Zeit nicht geltend machen
könnten.
Durch Urteil vom 17. Januar 1905 wies das Civilgericht von
Baselstadt die Klage mit folgender wesentlicher Begründung ab:
Gegenstand der Erbfolge der Kläger bilde dasjenige Vermögen,
welches ihre verstorbene Mutter hinterlassen habe. Es sei also zu
nächst dieses zu ermitteln; alles Weitere, die Erbfolge, die Erben
qualisät 2c., richte sich dann unzweifelhaft nach Basler Recht.
Worin aber das von der Mutter hinterlassene Vermögen bestehe,
könne sich einzig nach dem ehelichen Güterrecht der Ehegatten,
also nach Berner Recht bestimmen, da die Ehefrau kein abgeson
dertes Vermögen besessen habe, über das sie frei habe verfügen
können, sondern das eheliche Vermögen eine untrennbare Einheit
gebildet habe. Nach Berner Recht hätten sich aber die Rechte der
Mutter der Kläger auf den Anspruch auf Sicherstellung und auf
eine Forderung im Konkursfall beschränkt und keinen Anspruch
auf Auszahlung in sich geschlossen. Mehr aber, als sie selbst be
sessen, könne doch die Mutter unmöglich ihren Kindern erbweise
hinterlassen haben. Die Bestimmungen des ehelichen Güterrechts
von Bern, welche der Ehefrau eine (nur im Konkurs liquidier
bare) Forderung zuweisen, schafften nur Recht für die Dauer der
Ehe. Hievon ganz unabhängig sei aber die Regelung der Liqui
dation der Gemeinschaftsmasse nach erfolgtem Tode eines Eheteiles,
Erst diese bezwecke, die eheliche Vermögenseinheit aufzulösen und
unter die Hinterbliebenen, den überlebenden Eheteil und die Erben
des verstorbenen, zu teilen. Diese Regelung könne aber im vor
liegenden Falle nur als ein Bestandteil des Ehegüterrechts be
trachtet werden, zumal die Bestimmung des Berner Rechts, daß
die Kinder einfach in die Rechtsstellung ihrer Mutter eintreten
und daß erst bei einer neuen Ehe des Vaters eine Realteilung
zu Hälften einzutreten habe, einheitlichen Charakter habe und nur
als Ganzes angewendet werden könne. Sie schließe eine eigentliche
Liquidation und Ausweisung der Kinder aus und bezwecke, daß
das eheliche Gut in gleicher Weise beisammen bleibe, wie während
der Ehe. Es gehe nicht an, diese Bestimmung in der Weise an
zuwenden, daß die Succession der Kinder in die Forderung der
Frau geltend gemacht, aber für diese Forderung nun ein wesentlich
veränderter rechtlicher Inhalt, nämlich sofortige Fälligkeit, bean
sprucht werde. Daß die Ansprüche des überlebenden Witwers nicht
erbrechtlicher Natur, sondern ein Ausfluß der bisherigen ehelichen
Vermögensgemeinschaft seien, stehe schon nach der Fassung des
bernischen Rechtes, noch mehr aber nach der geschichtlichen Ent
wicklung dieser Ansprüche, außer Zweifel. Abgesehen vom Noterb
recht bei kinderloser Ehe handle es sich dabei um die Fortsetzung
der ehelichen Gemeinschaft, um ein Verhältnis, das direkt und
ausschließlich dem ehelichen Güterrecht entspringe, nämlich um das
Eherecht des Vaters, das seinen Ursprung durchaus im ehe
lichen Güterrecht hat und seinen Namen mit Recht führt. Daß
die Ansprüche des überlebenden Ehemannes in der bernischen Ge
setzgebung im Erbrecht ihren Raum gefunden hätten, sei ein rein
äußerliches und untergeordnetes Moment, da bekanntlich in vielen
Rechten eine strenge Sonderung der Bestimmungen über die Ord
nung der Vermögensverhältnisse nach dem Tod eines Ehegatten
in güterrechtliche und in erbrechtliche Sätze nicht stattfinde.
Das Urteil des Civilgerichts wurde vom Appellationsgericht
des Kantons Baselstadt unterm 20. Februar 1905 im Anschluß
an die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des erstinstanz
lichen Urteils , also ohne neue Erwägungen bestätigt.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Streitvogt
der Kinder Schweizer den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes
gericht wegen Verletzung des BG betr. civilr. Verh. der N. u. A.
mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Die Verletzung des
Bundesgesetzes soll darin liegen, daß die Basler Gerichte durch
unrichtige Auffassung der rechtlichen Natur kantonaler Gesetzes
bestimmungen vorliegend entgegen Art. 22, Abs. 1 auf den Nach
laß der Ehefrau Schweizer das Erbrecht des ersten ehelichen Do
mizils statt dasjenige des letzten Wohnsitzes der Erblasserin an
gewendet haben. Die Rechte des überlebenden Ehemannes nach
Berner Recht am Frauengut hätten nämlich nicht nur nach ihrer
Stellung im bernischen Civilgesetzbuch, sondern auch ihrer Natur
nach erbrechtlichen Charakter. Die Forderung auf das Eingebrachte,
die den Nachlaß der Ehefrau bilde, werde an sich mit dem Tode
fällig; der Ehemann behalte das Frauengut, das er bisher kraft
ehelichem Güterrecht besessen habe, als Erbe. Dies zeige sich
namentlich auch darin, daß bei kinderloser Ehe der Ehemann
Noterbe in Bezug auf das ganze eheliche Vermögen sei; dann
müsse aber, wenn Kinder vorhanden seien, sein Anspruch an Ein
gebrachten der verstorbenen Ehefrau denselben erbrechtlichen Cha
rakter haben. Diese Auffassung werde auch dadurch unterstützt,
daß der Vater bei Wiederverehelichung jedem Kinde nur die Hälfte
seines Muttergutes herausgeben müsse, die andere Hälfte dagegen
behalten könne, welch' letztere Befugnis nur als erbrechtliche ver
standen sei. Das habe zur Folge, daß auch die Rechte, die der
Vater bis zu seiner Wiederverehelichung besessen habe, als erb
rechtlich und nicht als güterrechtlich zu beziehen seien.
C. Der Rekursbeklagte Schweizer hat auf Abweisung des Re
kurses angetragen. Das Appellationsgericht hat auf Bemerkungen
verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach dem BG betr. civilr. Verh. der N. u. A. werden die
Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten untereinander von dem Rechte
des ersten ehelichen Wohnsitzes bestimmt (Art. 19, Abs. 1), während
die Erbfolge in den Nachlaß eines verstorbenen Ehegatten sich nach
dessen letzten Wohnsitz richtet (Art. 22, Abs. 1). Eine unrichtige
Anwendung dieser bundesrechtlichen Kollisionsnormen, die durch
staatsrechtlichen Rekurs aus Bundesgericht gerügt werden kann
(Art. 38 ibid.), liegt, wie die Rekurrenten mit Recht hervorheben,
auch dann vor, wenn zwar der kantonale Richter auf ein als
güterrechtlich bezeichnetes Verhältnis das Recht des ersten ehelichen
Domizils, oder auf ein als erbrechtlich bezeichnetes das Recht des
letzten Domizils der Erblasserin angewendet, hiebei aber in der
Qualifikation der Rechtsverhältnisse als güterrechtlicher oder erb
rechtlicher sich geirrt hat. Auch in diesem Fall ist ein Tatbestand
nicht nach demjenigen kantonalen Recht beurteilt, dem das Bundes
gesetz ihn zuweisen wollte, und daher die bundesrechtliche Ab
grenzung der Wirksamkeit der verschiedenen kantonalen Rechte nicht
beobachtet.
2. Da die Eheleute Schweizer ihren ersten ehelichen Wohnsitz
im Kanton Bern hatten und nicht behauptet ist, daß sie bei der
Verlegung des Domizils nach Basel eine Erklärung im Sinne
des Art. 20 l. c. abgegeben hätten, so war ihr internes eheliches
Güterrecht dasjenige des Kantons Bern, nach welchem das beider
seitige Vermögen als Eigentumseinheit in der Hand des Ehe
mannes vereinigt ist. Anderseits ist für die Erbfolge in den Nach
laß der Ehefrau Schweizer das Recht von Basel als des letzten
Domizils der Erblasserin maßgebend. Hiebei ist unbestritten, daß
die Rekurrenten die Erben ihrer verstorbenen Mutter sind. Da
gegen ist streitig, welche Ansprüche sie darnach kraft Erbrecht er
heben können, indem der Rekursbeklagte der auf Herausgabe des
eingebrachten mütterlichen Vermögens gehenden Klage der Rekur
renten die Rechte entgegesetzt hat, die ihm nach bernischem Recht
an dem von seiner verstorbenen Ehefrau zugebrachten Vermögen
zustehen.
Nach bernischem Recht, Satz. 519 des bernischen CGB, ver
bleibt nämlich der Ehemann beim Tode der Ehefrau, wenn die
letztere, was vorliegend zutrifft, nur Kinder aus dieser Ehe hinter
läßt, in Bezug auf das von der Ehefrau zugebrachte Vermögen
bei allen Rechten, die ihm während der Ehe zugestanden, und die
Kinder treten lediglich in die Rechte der Mutter ein, d. h. die
Forderung an den Ehemann auf den Wert des Zugebrachten geht
mit allen ihren Modalitäten auf die Kinder über, die u. a. bei
gewissen Voraussetzungen den Vater zur Sicherstellung der Hälfte
des Zugebrachten verhalten können und im Konkurse des letztern
für die Hälfte privilegiert sind. Nach dem Bundesgesetz kann sich
der Rekursbeklagte der Klage der Rekurrenten gegenüber auf diese
Bestimmung des bernischen Rechts berufen, vorausgesetzt, daß die
Rechte, die sie dem überlebenden Ehemann in Bezug auf das
Frauenvermögen gewährt, solche des ehelichen Güterrechts und nicht
etwa des Erbrechts sind. Wenn es auch in Art. 19, Abs. 1 des
BG heißt, daß das interne eheliche Güterrecht für die ganze
Dauer der Ehe von dem Rechte des ersten ehelichen Wohnsitzes
beherrscht wird, so ist doch unzweifelhaft, daß mit dieser Formu
lierung nur der Gedanke der Unwandelbarkeit des Güterstandes
unter den Ehegatten in interkantonalen Verhältnissen zum Aus
druck gebracht und nicht etwa für die Liquidation der Güterrechts
verhältnisse beim Tode des einen Teils und die hieraus sich er
gebenden Rechte des überlebenden auf ein anderes Recht abgestellt
werden sollte, wie denn ja auch nach Art. 22, Abs. 1 nur die
Erbfolge und nicht die davon durchaus zu unterscheidende Liqui
dation des ehelichen Güterstandes dem Rechte des letzten Wohn
sitzes des Erblassers unterstellt ist. Nun muß den kantonalen
Gerichten unter Hinweis auf die eingehende Begründung des
Civilgerichts darin beigepflichtet werden, daß jener Anspruch des
Ehemannes nach bernischem Recht auf den Fortbestand seiner
Rechte am zugebrachten Frauenvermögen trotz der Stellung der
Satz. 519 im Erbrecht, sowohl nach der geschichtlichen Entwick
lung des bernischen Rechts (s. Leuenberger, Vorlesungen über das
bernische Privatrecht, II, S. 67 ff.), als auch nach der eigen
tümlichen Natur der betreffenden Rechtsverhältnisse, ehegüterrecht
lichen und nicht erbrechtlichen Charakter hat. Diese Auffassung
deckt sich auch mit der in der bernischen Doktrin und Praxis
herrschenden Meinung (s. König, CGB Anm. zu Satz. 519:
Kein Teil des Gutes der Ehefrau geht somit auf den Ehemann
über und es ist daher derselbe beim Vorhandensein von Kindern,
die beide miteinander erzeugt haben, nicht Erbe seiner Ehefrau
Leuenberger, a. a. O., S. 343: Eine erbrechtliche Succession
oder auch nur ein neuer Rechtserwerb findet somit in seiner Per
son nicht statt ....
). Für die Frage, ob eine Bestimmung aus
dem Rechte des ersten ehelichen Wohnsitzes gemäß Art. 19, Abs. 1
in Verbindung mit Art. 22, Abs. 1 des BG zur Anwendung zu
kommen habe, kann es aber in letzter Linie nicht darauf ankommen,
ob sie vom Standpunkt des kantonalen Rechts aus als ehegüter
rechtlich oder erbrechtlich erscheint, sondern es muß, wenn anders
Kollisionen der kantonalen Gesetzgebungen infolge verschiedener
Abgrenzung der Kategorien eheliches Güterrecht und Erbrecht
gemäß der Zweckbestimmung des Bundesgesetzes vermieden werden
sollen, die Frage so gestellt werden, ob die betreffende kantonale
Norm im Sinne des Bundesgesetzes als solche mit güterrechtlichem
oder erbrechtlichem Charakter sich darstellt. Hiebei kann, da das
Gesetz keine entsprechenden Definitionen enthält, nur auf allgemeine
schweizerische Rechtsanschauungen und die Natur der Sache ab
gestellt werden. Diesen entspricht es aber gewiß, wenn bei Güter
ständen, wie demjenigen von Bern, bei denen die beidseitigen
Vermögen rechtlich eine Einheit bilden, die Normen über die bei
Auflösung der Ehe durch Tod notwendige Liquidation dieser ehe
güterrechtlichen Vermögenseinheit als solcher dem ehelichen Güter
recht beigezählt werden, weshalb nach Art. 19, Abs. 1
wie
bereits in anderm Zusammenhang hervorgehoben auch eine
solche Liquidation des Güterstandes durch das Recht des ersten
ehelichen Wohnsitzes beherrscht sein muß. Und was speziell die
in Frage stehende Bestimmung des bernischen Rechts und den
daraus hergeleiteten Anspruch des Rekursbeklagten anbetrifft, so
kann er mit Rücksicht darauf, daß er eine unmittelbare Folge der
(allerdings eigenartigen) Liquidation der Güterrechtsverhältnisse
ist und zudem den bisherigen Rechten des Ehemannes nichts
neues hinzufügt, auch vom Standpunkt des Bundesgesetzes aus
nur als ehegüterrechtlich und nicht als erbrechtlich angesehen
werden. Daraus folgt denn aber, daß der Rekursbeklagte jenen
Anspruch auf Fortdauer seiner Rechte am eingebrachten Frauen
vermögen den Rekurrenten gegenüber zur Geltung bringen kann,
und daß daher im Verhältnis zu den letztern nach dem maß
gebenden bernischen ehelichen Güterrecht der Nachlaß der Ehefrau
Schweizer nur aus einer besonder
lifizierten Forderung auf
den Wert des Zugebrachten, d. h. der Erbschaft von 6200 Fr.,
welche die Erblasserin während der Ehe gemacht hatte, besteht.
Unter diesen Umständen kann aber dem für die Erbfolge maß
gebenden Basler Recht (in materieller Beziehung) nur die Rege
lung der Succession der Rekurrenten in die genannte Forderung,
die ihnen gegenüber die Verlassenschaft der Erblasserin bildet, ver
bleiben. Ein mehreres beansprucht aber das Basler Erbrecht
auch gar nicht. Insbesondere kann daraus nicht gefolgert werden
daß die der Forderung nach bernischem ehelichen Güterrecht an
haftende Beschränkung, wonach sie nur unter gewissen Voraus
setzungen und Modalitäten dem Rekursbeklagten gegenüber geltend
gemacht werden kann, dahinfalle und die Forderung für die Re
kurrenten, wie sie es beanspruchen, sofort liquidierbar sei. Denn
das Basler Erbrecht bestimmt hinsichtlich der Nachkommen des
Erblassers lediglich, daß sie dessen Erben seien (Ges. über ehel.
Güterr., Erbr. 2c. von 1884 43) und schließt daher nicht aus,
daß falls der Nachlaß aus einer nach dem maßgebenden außer
kantonalen Recht besonders gearteten Forderung mit eigentüm
lichem familienrechtlichen Inhalt besteht, die Nachkommen in diese
Forderung, so wie sie existiert, kraft Erbrecht eintreten. Auch aus
der weitern Vorschrift (in 13 des zit. Ges. unter dem Titel:
ehel. Güterr.), daß mangels einer Eheabrede bei Tod eines Ehe
gatten dem überlebenden zwei Drittel des gemeinsamen Vermögens
und den Erben des verstorbenen ein Drittel gehören, kann kein
Schluß im Sinne der Rekurrenten gezogen werden, weil man es
bei dieser Ausscheidung der Gütergemeinschaftsmasse, nach der das
eheliche Vermögen real geteilt wird, mit einer Bestimmung güter
rechtlicher Natur und zwar nach dem Gesagten auch im Sinne
des Bundesgesetzes analog dem besprochenen Anspruch des
Berner Rechts zu tun hat, welche Bestimmung daher vorliegend
auch nicht insofern zur Anwendung kommen kann, als sie, im
Gegensatz zum bernischen ehelichen Güterrecht, eine sofortige Suc
cession der Kinder in einen realen Vermögensteil zur Folge hat.
Eine bloße Succession der Rekurrenten in die den Nachlaß ihrer
Mutter nach bernischem Recht bildende Forderung ist somit mit
dem Basler Erbrecht nicht unvereinbar und ein Konflikt zwischen
den beiden kantonalen Gesetzgebungen in dem Sinn, daß der An
pruch des Rekursbeklagten nach bernischem ehelichen Güterrecht
in Bezug auf das eingebrachte Vermögen seiner Ehefrau sich mit
den Erbrechten der Rekurrenten nach Basler Gesetz nicht vertragen
würde, liegt nicht vor, wie denn auch ein solcher Konflikt bei
richtiger, dem Bundesgesetz entsprechender Abgrenzung von erb
rechtlichen und ehegüterrechtlichen Normen als ausgeschlossen er
scheint.
Es könnte sich schließlich noch fragen, ob nicht aus Art. 26
I. c., der von den Rekurrenten allerdings nicht angerufen und
im Urteil des Civilgerichts auch nicht erwähnt ist, eine andere
Lösung der vorliegenden Streitigkeit über die Anwendung des
Bundesgesetzes folgt. Wie sich aber aus der Entstehungsgeschichte
dieser ihrem Wortlaut nach etwas unklaren Bestimmung ergibt,
sollen damit keineswegs etwa, entgegen den Rechtsfolgen, die, wie
ausgeführt, in interkantonalen Verhältnissen aus Art. 19, Abs. 1
und Art. 22, Abs. 1 resultieren, die Verhältnisse aus der Liqui
dation des ehelichen Güterrechts beim Ableben des einen Ehe
gatten als erbrechtlich im Sinne des Bundesgesetzes erklärt und
dem für die Erbfolge maßgebenden Recht unterstellt werden. Viel
mehr ruht der Hauptakzent auf dem Schlußsatz des Artikels,
wonach ein späterer Wohnsitzwechsel keine Anderung der im ersten
Satz genannten Rechtsverhältnisse bewirkt, und es wollte darnach
nur festgesetzt werden (was wohl ohnehin nach Art. 22 selbstver
ständlich gewesen wäre), daß die an der Verlassenschaft des erst
verstorbenen Gatten nach dem für die Erbfolge maßgebenden
Recht begründeten, mit dem Familienrecht, z. B. dem ehelichen
Güterrecht, vermögensrechtlichen Ansprüchen der Kinder u. s. w.,
zusammenhängenden Rechtsverhältnisse unverändert bleiben, auch
wenn nachträglich der überlebende Ehegatte den Wohnsitz wech
seln und unter eine andere Gesetzgebung zu stehen kommen sollte
(s. Botsch. d. Bundesr., BBl. 1891, III, S. 556; Escher, inter
kant. Privatr., S. 235 ff.).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.