- Arteil vom 15. Juni 1905 in Sachen
Eberli gegen St. Gallen und Zürich.
Begriff der kantonalen Verfügung als Voraussetzung des staats
rechtlichen Rekurses an das Bundesgericht. (Art. 178 Ziff. 1 0G).
- Die Erschöpfung des Instanzenzuges ist bei Rekursen wegen Dop
pelbesteuerung nicht erforderlich. Wo ist das Steuerdomicil eines
Küchenchefs, der an einem Ort mit seiner Famitie niedergelassen ist,
aber an andern Orten Saisonstellen bekleidet?
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Der Rekurrent August Eberli, von Beruf Koch, ist seit
Jahren mit seimer Familie in Zürich niedergelassen, woselbst auch
sein Kind die Schulen besucht. Sein Beruf als Küchenchef bringt
es mit sich, daß er genötigt ist, seinen Erwerb zeitweise außerhalb
von Zürich in sog. Saisonstellen zu suchen. So war er vom
Mai bis zum Oktober 1904 in Rorschach, wo ihm keine Steuern
abgefordert wurden, vom 1. Dezember 1904 bis 1. Mai 1905
in St. Gallen, und ist er vom 15. Mai 1905 an für 4 Mo
nate in Interlaken. Zwischenhinein hielt er sich jeweilen bei seiner
Familie in Zürich auf.
Der Rekurrent versteuerte sein Einkommen Vermögen besitzt
er keines in Zürich und erhielt daselbst auch einen Steuer
zeddel für Staats und Gemeindesteuern pro 1905. Durch die
Steuerbehörde des Kantons St. Gallen wurde er angehalten, für
die Zeit vom 1. Dezember 1904 bis 30. April 1905, da er in
Stellung in St. Gallen war, die Staats und Gemeindesteuern
daselbst zu bezahlen. Der Rekurrent verweigerte dies und gelangte
mit Eingabe vom 6. Mai 1905 ans Bundesgericht, mit dem
Gesuche, dieses möge entscheiden, wo er die Steuern zu bezahlen
habe.
B. Der Regierungsrat von St. Gallen hat beantragt, es sei
auf den Rekurs des Eberli, weil er sich nicht gegen die Verfü
gung einer kantonalen Behörde, sondern gegen diejenige einer
Gemeindebehörde richte, nicht einzutreten, da die staatsrechtliche
Beschwerde nur zulässig sei gegenüber Entscheiden kantonaler Be
hörden (Art. 178 Ziff. 1 OG). Im übrigen hat der Regierungs
rat von St. Gallen auf Gegenbemerkungen dermalen verzichtet.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat eine Vernehm
lassung des Steuervorstandes der Stadt Zürich eingesandt und
hierauf abgestellt. In dieser Vernehmlassung wird ausgeführt:
Der Rekurrent habe seinen ordentlichen Wohnsitz unzweifelhaft in
Zürich, was daraus hervorgehe, daß seine Familie seit Jahren
ständig in Zürich niedergelassen sei und sein Kind die dortigen
Schulen besuche. Wenn nun auch der Beruf des Rekurrenten es
mit sich bringe, daß er genötigt sei, seinen Erwerb zeitweise außer
Kanton zu suchen, so seien doch die öffentlich rechtlichen Verpflich
tungen für seine Familie während dessen vorübergehender Ab
wesenheit dem Staat und der Stadt Zürich überbunden. Gegen
über dem Umstande, daß der Rekurrent seine Familie in Zürich
habe, dort also seine ständige Wohnungseinrichtung und den
Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse besitze, an den er stets wieder
zurückkehre, vermöge die Tatsache eines wiederholten, ziemlich
langen Aufenthaltes in andern Kantonen auf die Steuerzustän
digkeit keinen entscheidenden Einfluß auszuüben. Auch der dies
jährige Aufenthalt des Rekurrenten in St. Gallen habe bloß
vorübergehenden Charakter gehabt und kein Geschäftsdomizil und
namentlich auch keine Anderung seiner Niederlassungsverhältnisse
bewirkt. Es sei demnach der Rekurrent in Zürich als steuerpflichtig
zu betrachten;
in Erwägung,
- Der formelle Einwand des Regierungsrates von St. Gallen,
der Rekurs richte sich nicht gegen eine kantonale Verfügung im
Sinne des Art. 178 Ziff. 1 OG, ist unbegründet. Der Begriff
der kantonalen Verfügungen und Erlasse nach der letztgenannten
Bestimmung ist im Gegensatz zu den Verfügungen und Erlassen
eidgenössischer Behörden zu verstehen, und es ist danach keineswegs
ausgeschlossen, daß gegen Verfügungen von Gemeindebehörden, die
ja regelmäßig auch öffentliche Verwaltungen ausüben und in
weitem Umfange zudem staatliche Funktionen haben, der Schutz
des Bundesgerichts wegen Verfassungsverletzung angerufen wird
(s. z. B. Amtl. Samml. XXI, S. 981 Erw. 1). Auch ist nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts bei Beschwerden wegen
Doppelbesteuerung die vorgängige Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges nicht erforderlich.
- Der Rekurrent verlangt einen allgemein prinzipiellen Ent
scheid, wo er die Steuern zu bezahlen habe, ob in Zürich, wo er
niedergelassen ist und seine Familie wohnt, oder an denjenigen
Orten, wo er sich vorübergehend jeweilen in Stellung befindet.
Nun besteht aber ein interkantonaler Steuerkonflikt nur in Bezug
auf den Aufenthalt des Rekurrenten vom Dezember 1904 bis Ende
April 1905 in St. Gallen. Der frühere Aufenthalt des letztern
in Rorschach kann zu keinem Steuerstreit Anlaß geben, weil der
Rekurrent an diesem Ort nicht besteuert worden ist, und weil er
zudem die Steuer pro 1904 in Zürich bezahlt hat und nicht be
hauptet, daß dies unter irgend einem Vorbehalt geschehen
Ebenso muß der gegenwärtige Aufenthalt des Rekurrenten
Interlaken außer Betracht bleiben, weil er zur Zeit der Ein
reichung des Rekurses noch gar nicht angetreten war und weil
unbekannt ist, ob der Rekurrent daselbst zur Steuer herangezogen
wird. Das Bundesgericht hat sich daher ausschließlich mit der
Frage zu beschäftigen, ob der Rekurrent für die Zeit vom De
zember 1904 bis Ende April 1905 in Zürich oder St. Gallen
einkommensteuerpflichtig ist.
3..... Der Rekurrent hat in Zürich zweifellos den Mittel
punkt seiner Lebensbeziehungen und seinen ordentlichen Wohnsitz
im zivilrechtlichen und staatsrechtlichen Sinn. Zürich muß aber
unter den vorliegenden Umständen auch als Steuerdomizil gelten,
insoweit nicht durch den auswärtigen Aufenthalt des Rekurrenten
ein Wohnsitz steuerrechtlicher Natur vorübergehend an einem andern
Orte begründet wird. Frägt es sich somit, ob das letztere in St.
Gallen für die Zeit vom Dezember 1904 bis Ende April 1905
der Fall gewesen sei, so ist zunächst klar, daß von einem Geschäfts
domizil des Rekurrenten daselbst nicht die Rede sein kann, weil
ja der Rekurrent in St. Gallen nur Angestellter und nicht Ge
schäftsinhaber war. Im übrigen kann vom Standpunkt des bun
desrechtlichen Verbots der Doppelbesteuerung aus zur Begrün
dung eines Steuerdomizils die bloße Tatsache, daß jemand außer
halb seines Wohnsitzkantons des Erwerbes wegen weilt, noch nicht
genügen, sondern es bedarf hiezu eines länger andauernden, nicht
bloß vorübergehenden Aufenthaltes (cf. Amtl. Samml. XXIII,
S. 1356). Diese Voraussetzung, für die nicht auf einen abstrakten,
ein für allemal geltenden Maßstab, sondern wesentlich auf die
konkreten Umstände des einzelnen Falles abzustellen ist, kann aber
vorliegend nach der ganzen Sachlage nicht als gegeben erachtet
werden. Es kommt dabei in Betracht, daß der Rekurrent nur
wenige Monate in St. Gallen in Arbeit war und daß sein Be
ruf als Hotelkoch ihn nötigt, solche Saisonstellen, wie er in
St. Gallen eine bekleidet hat, bald da, bald dort anzunehmen,
ferner daß die begrenzte Dauer solcher Stellen jeweilen von
vornherein feststeht, und daß der Rekurrent stets durch die stärksten
Bande der Familie und der öffentlichen Beziehungen mit seinem
Wohnort in Zürich verknüpft bleibt. Im Hinblick auf die über
wiegende Bedeutung des ständigen Domizils und die übrigen Ver
hältnisse muß ein solches, wenn auch mehrmonatliches Verweilen
des Rekurrenten in einer auswärtigen Saisonstelle, wie diejenige
in St. Gallen, als bloß vorübergehender Aufenthalt von verhält
nismäßig kurzer Dauer erscheinen, der noch nicht geeignet ist, die
Steuerpflicht am betreffenden Orte zur Entstehung gelangen zu
lassen. Wollte man bei solchen Verhältnissen annehmen, daß durch
jede Saisonstelle von einigen Monaten Dauer das Steuerdomizil
vom bürgerlichen und staatsrechtlichen Wohnsitz nach dem Orte
des tatsächlichen Aufenthaltes verlegt werde, so würde sich hieraus
zudem eine Zersplitterung der Steuerhoheiten ergeben, die für den
Steuerpflichtigen augenscheinlich mit schweren Unzukömmlichkeiten
verbunden wäre und seiner freien Bewegung im Gebiete der Eid
genossenschaft erheblichen Abbruch tun würde.
Der Rekurs ist daher in dem Sinne gutzuheißen, daß der
Kanton St. Gallen als nicht berechtigt erklärt wird, den Rekur
renten für den Dezember 1904 und die Monate Januar bis
April 1905 zur Einkommenstener heranzuziehen;
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Kanton
St. Gallen als nicht berechtigt erklärt wird, den Rekurrenten für
den Dezember 1904 und die Monate Januar bis April 1905
zur Einkommensteuer heranzuziehen.