- Arteil vom 23. Februar 1905
in Sachen Meyer und Leutwyler gegen Seeberger
bezw. Obergericht Aargau.
Inwieweit ist ein Gericht (i. c. das aarg. Obergericht als Verwaltungs
gericht) befugt, von Amtes wegen ein Kostendispositiv eines frü
heren von ihm erlassenen rechtskräftigen Urteils abzuändern?
Art. 4; 58 BV. 349 und 352 aarg. CPO ; Art. 3, 17 aarg. KV.
Art. 61 BV.
A. In einem Erbschaftssteuerprozesse des Kantons Aargau
und der Gemeinde Lupfig als Kläger gegen die heutigen Prozeß
parteien als Beklagte, von denen der Rekursbeklagte Gottlieb
Seeberger handelnd namens seiner Ehefrau sich bereits im Sühne
vorstand dem Klagebegehren unterzog, während die Rekurrenten
Johann Meyer und Maria Leutwyler den Prozeß durchführten,
erkannte das Obergericht des Kantons Aargau (Abteilung für
Civilsachen) als Administrativrichter im Sinne des kantonalen Ge
setzes über das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten vom
25. Juni 1841 durch Urteil vom 1. Juni 1904, das auch den
Rekursbeklagten als Beklagten rubriziert:
- Die Beklagten haben den Klägern die wegen dieses
Streites erwachsenen Kosten mit 76 Fr. 60 Cts. zu ersetzen."
Die Rekurrenten bezahlten diesen ganzen Kostenbetrag und for
derten hierauf vom Rekursbeklagten Ersatz eines Drittels des
selben von 25 Fr. 50 Cis. als seines pflichtigen Anteils. Da der
Rekursbeklagte die Zahlung verweigerte, hoben sie Betreibung an
und verlangten gegenüber dem Rechtsvorschlage des Betriebenen
Rechtsöffnung. Im Rechtsöffnungsverfahren gab der Rekurs
beklagte zwar grundsätzlich zu, an die Prozeßkosten beitragen zu
mit
müssen, wandte jedoch ein, daß sein Anteil jedenfalls
Rücksicht auf seinen vorzeitigen Prozeßabstand, sowie darauf, daß
er mit dem geringsten der drei eingeklagten Steuerbeträge am
Prozesse beteiligt gewesen sei weit weniger als ein Drittel der
Gesamtkosten ausmache (er anerkannte und bezahlte in der Folge
auch 10 Fr.) und bestritt überhaupt, daß die Voraussetzungen zur
Erteilung der Rechtsöffnung vorhanden seien, da das obergericht
liche Kostendispositiv nicht bestimme, in welchem Maße die be
klagten Streitgenossen unter sich die Kosten zu tragen hätten.
Das Gerichtspräsidium Lenzburg bewilligte die Rechtsöffnung mit
der Begründung, es spreche in Ermangelung besonderer Anteils
zumessungen die Rechtsvermutung dafür, daß jeder Streitgenosse
an die gemeinsame Schuld gleich viel zu bezahlen habe. Das
Obergericht des Kantons Aargau, Abteilung für Civilsachen, als
obere Rechtsöffnungsinstanz dagegen argumentierte wie folgt: Es
ergebe sich heute zur vollen Gewißheit, daß das Kostendispositiv
des Urteils vom 1. Juni 1904 auf einem offenbaren Irrtum be
ruhe und nicht weiter zu Recht bestehen könne; der dem Klage
begehren ohne weiteres sich unterziehende Beklagte Gottlieb See
berger sei lediglich aus Versehen beim Kostenentscheid gleich be
handelt worden wie die mitbeklagten, den Prozeß durchführenden
Johann Meyer und Maria Leutwyler. Das Obergericht stehe
daher nicht an, die Remedur jenes Urteils in dem Sinne vor
zunehmen, daß es erkläre, das fragliche Kostendispositiv beziehe
sich nur auf Johann Meyer und Maria Leutwyler, nicht dagegen
auf Gottlieb Seeberger. Nach dieser Erklärung aber bestehe keine
Grundlage mehr, gestützt auf welche Seeberger gegenüber gemäß
Art. a SchKG die Rechtsöffnung gewährt werden könnte. Zum
gleichen Schlusse müßte übrigens auch die Erwägung führen, daß
das Urteil vom 1. Juni 1904 nur zwischen der damaligen Klag
partei einerseits und den damaligen drei Beklagten anderseits
Recht schaffe und folglich nur die Klagpartei gegenüber den drei
Beklagten, nicht aber diese gegen einander zur Rechtsöffnung be
rechtige. Gestützt auf diese Motive erkannte das Obergericht am
- Oktober 1904:
- Das Dispositiv 3 des Urteils vom 1. Juni 1904 im
Steuerprozesse des Staates Aargau und der Gemeinde Lupfig
Kläger, gegen Maria Leutwyler und Mithafte, Beklagte, ist ge
gegenüber dem Mitbeklagten Gottlieb Seeberger aufgehoben.
- Die Kläger sind mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren ab
gewiesen und haben zu bezahlen.
B. Gegen das vorstehende Urteil des Obergerichts vom
- Oktober 1904 haben Johann Meyer und Maria Leutwyler
rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er
griffen mit dem Antrag, das Urteil sei als verfassungswidrig
aufzuheben. Zur Begründung wird wesentlich ausgeführt: Der
angefochtene Entscheid verstoße vorab gegen Art. 61 BV in der
bundesgesetzlichen Ausführung, welche diese Verfassungsbestimmung
laut den Urteilen des Bundesgerichts i. S. Rothschild gegen
Gelpke vom 23. Dezember 1903 und Garantie fédérale gegen
Schillig vom 26. September 1902 in Art. 81 SchKG ge
funden und deren richtige Anwendung durch die kantonalen Be
hörden das Bundesgericht, laut jenen Urteilen, nachzuprüfen habe.
Denn das obergerichtliche Urteil vom 1. Juni 1904 sei in
Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar, und es seien auf die Re
kurrenten durch die Bezahlung der ihnen solidarisch mit dem Re
kursbeklagten auferlegten Kosten gegen diesen letzteren die Gläu
Amti. Samml., Bd XXIX, 1, Nr. 92, S. 441 ff. Amtl. Samml.,
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Bd. XXVIII, 1, Nr. 59, S. 244 fl.
bigerrechte aus dem Kostendispositiv übergegangen. Es hätte ihnen
daher nach Art. 81 SchKG die Rechtsöffnung nur verweigert
werden können, sofern der Rekursbeklagte durch Urkunden Stun
dung oder Tilgung der Schuld nachgewiesen oder deren Verjährung
angerufen hätte. Da diese Voraussetzungen aber nicht zuträfen,
sei die Verweigerung der Rechtsöffnung seitens des Obergerichtes
unbegründet; sie widerspreche dem klaren Wortlaute des Art. 81,
um so mehr als das Obergericht, gemäß der (näher belegten)
bundesgerichtlichen und seiner eigenen früheren Praxis, nicht kom
petent gewesen sei, die Existenz der durch Betreibung geltend ge
machten Forderung zu prüfen. Im weiteren verletze das ober
gerichtliche Urteil auch die in Art. 4 BV garantierte Gleichheit
vor dem Gesetze. Es liege darin einmal eine formelle Rechts
ungleichheit. Denn durch Urteil vom 24. April 1894 i. S.
Dreifus gegen Bollag (Archiv III S. 147 ff.) habe das Ober
gericht entschieden, daß der eine von zwei solidarisch verurteilten
Schuldnern, welcher, hiefür belangt, die ganze Schuld bezahle,
nach Art 168 OR berechtigt sei, beim Mitschuldner für die
Hälfte Regreß zu suchen, wobei gemäß Al. 3 jenes Artikels alle
dem ursprünglichen Gläubiger zustehenden Rechte, inbegriffen das
Recht, sich auf das rechtskräftige Urteil zu stützen und dieses zur
Begründung definitiver Rechtsöffnung anzurufen, auf ihn über
gehen, und daß der Einwand des regreßweise belangten Mit
schuldners, es bestehe ein besonderes Rechtsverhältnis der Solidar
schuldner unter sich im Sinne des Art. 168 OR, welches das
Regreßrecht ausschließe, im Bestreitungsfalle nicht zu hören sei,
weil gegenüber der auf das vollstreckbare Urteil gestützten Forderung
überhaupt nur die Einreden des Art. 81 SchKG erhoben werden
könnten. Der gleiche Tatbestand aber liege heute vor. Wenn daher
das Obergericht trotzdem die Rechtsöffnung verweigere, so
diese Anderung der früheren Praxis nach mehrfachen Entschei
dungen des Bundesgerichts (zu vergl. Burckhardt, Komment. zur
BV, S. 74), als nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt,
mit Art. 4 BV unvereinbar, da eine sachliche Begründung der
selben aus dem angefochtenen Urteile nicht zu entnehmen
Ferner bedeute dieser Entscheid auch einen materiellen Verstoß
gegen Art. 4 BV, eine eigentliche Rechtsverweigerung, da er die
klaren Bestimmungen der Art. 168 OR und 81 SchKG miß
achte. Endlich verstoße das obergerichtliche Urteil noch gegen
den in Art. 3 der aarg. KV enthaltenen Grundsatz der Gewalten
trennung. Der Vollstreckungsbeamte als solcher qualifiziere sich
der Rechtsöffnungsrichter habe nicht die Kompetenz, die Urteile
des Richters (hier des Obergerichts als Administrativrichters
in materieller Beziehung nachzuprüfen, wie denn auch der Re
kursbeklagte in seiner Erklärung auf das Rechtsöffnungsgesuch
angebe, daß die quantitative Feststellung seiner Schuldpflicht nicht
vom Rechtsöffnungsrichter vorgenommen werden könne. Hieran
ändere, wie näher erörtert wird, der zufällige Umstand nichts,
daß die beiden Funktionen des Rechtsöffnungs und des Admi
nistrativrichters dem gleichen Kollegium übertragen seien. Einen
dem vorliegenden ähnlichen Entscheid des aargauischen Obergerichts
habe das Bundesgericht bereits mit Urteil vom 28. Oktober 189,
i. S. Ursprung aufgehoben, indem es erklärt habe, das Ober
gericht sei zur Aufhebung eines Civilentscheides nicht zuständig,
wenn es als Strafkammer nur die adhäsionsweise geltend gemachte
Civilfrage beurteile, aber kein Straferkenntnis ausspreche. Eine
Zuwiderhandlung gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung liege
auch darin, daß das Obergericht als Rechtsöffnungsrichter eine
Revision des durchgeführten Prozesses vorgenommen habe, ohne
sich an die Vorschrift des 352 der aarg. CPO zu halten.
Nach 349 CPO könnten nämlich rechtskräftige Urteile nur
auf dem Wege des Wiederherstellungsverfahrens abgeändert werden
und hiefür seien (nach 352) die Grundsätze des ordentlichen
Verfahrens, also auch der Grundsatz des wechselseitigen Gehörs,
maßgebend. Wenn nun das Obergericht schon auf die einseitige
Beschwerde des Rekursbeklagten im Rechtsöffnungsverfahren die
Revision ausgesprochen habe, so verschalte es damit die Rekur
renten von der Rechtsverfolgung und verletze so nicht nur den
Grundsatz der Gewaltentrennung, sondern zugleich auch wieder die
Garantie der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV, Art. 17 aarg. KV).
In einer nachträglichen Eingabe haben die Rekurrenten, noch
innert der Rekursfrist, ergänzend geltend gemacht, das angefochtene
Amtl. Samml. XVIII, Nr. 113, S. 729 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Urteil verstoße auch gegen Art. 58 BV; denn der verfassungs
mäßige Richter zur Aufhebung bezw. Abänderung des rechtskräf
tigen Urteils vom 1. Juni 1904 sei nach der Ausführung des
Rekurses der Civilrichter im ordentlichen oder beschleunigten, nicht
aber der Rechtsöffnungsrichter im summarischen Verfahren.
C. Der Rekursbeklagte Seeberger hat mit einläßlicher Be
gründung auf Abweisung des Nekurses angetragen.
Das Obergericht des Kantons Aargau hat sich den Ausfüh
rungen des Rekursbeklagten angeschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das angefochtene Urteil des Obergerichts vom 24 Oktober
1904 enthält zwei verschiedenartige Entscheidungen: Es statuiert
einerseits eine Abänderung des obergerichtlichen Urteils vom
- Juni 1904, indem es dessen Dispositiv 3 als mit Bezug auf
den Rekursbeklagten aufgehoben erklärt (Dispos. 1), und erledigt
anderseits das im Streite liegende Rechtsöffnungsbegehren der
Rekurrenten durch kostenfällige Abweisung desselben (Dispos. 2).
Der vorliegende Rekurs richtet sich, wie sowohl aus dem gestellten
Antrag auf Aufhebung des Urteils schlechthin, als auch aus
seiner Begründung geschlossen werden muß, gegen die beiden Ent
scheidungen. Da nun die Grundlage des Rechtsöffnungsbegehrens
der Rekurrenten dahin fallen und deshalb seine Abweisung durch
Dispositiv 2 des Urteils ohne weiteres als unanfechtbar er
scheinen würde, sofern es bei dem in Dispositiv 1 getroffenen
Entscheide sein Bewenden haben müßte, so ist vorab zu prüfen,
ob dieser letztere Entscheid verfassungsmäßig zu Recht bestehen
könne. Darauf beziehen sich die Beschwerden der Rekurrenten über
Verletzung der Garantie des verfassungsmäßigen Richters (Art. 58
BV) und des Grundsatzes der Gewaltentrennung (Art. 3 aarg.
KV), sowie über Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV,
Art. 17 aarg. KV), soweit hiefür geltend gemacht wird, daß die
Abänderung des früheren Urteils in Mißachtung der einschlägigen
Bestimmungen der CPO vorgenommen worden sei.
- Von Verletzung der Garantien des verfassungsmäßigen
Richters und des Grundsatzes der Gewaltentrennung kann schon
deswegen nicht die Rede sein, weil die Behauptung der Rekurrenten,
das Obergericht habe das fragliche Urteilsdispositiv in seiner
Eigenschaft als Rechtsöffnungsrichter erlassen, nicht zutrifft. Aller
dings ist jenes Dispositiv anläßlich und in Verbindung mit der
Beurteilung eines Rechtsöffnungsbegehrens ausgefällt worden,
allein seine Begründung und sein Inhalt, welche einzig für die
Bestimmung seiner rechtlichen Natur maßgebend sind, lassen un
bedenklich annehmen, daß das Obergericht dabei nicht als Rechts
öffnungsrichter, sondern als erkennender Administrativrichter, dessen
Funktionen derselben Abteilung des Gerichts zugewiesen sind
also in gleicher Stellung, wie beim Erlaß des früheren Urteils
vom 1. Juni 1904 gehandelt habe. Denn da die Begründung
dahingeht, es sei eine Remedur des früheren Kostenentscheides vor
zunehmen, weil derselbe auf einem Versehen beruhe, und da diese
Remedur in einem besonderen Dispositiv ausdrücklich statuiert
wird, so liegt eine selbständige, vom Rechtsöffnungsentscheide un
abhängige Wiedererwägung und Abänderung des früheren Urteils
vor, die schon deshalb als vom früheren Richter, d. h. von der
urteilenden Obergerichtsabteilung in ihrer Eigenschaft als Admi
nistrativgericht, ausgehend zu erachten ist, weil ein Erkenntnis
dieser Abteilung als Rechtsöffnungsinstanz das fragliche Versehen
des frühern Urteils lediglich als Motiv für den abweisenden
Rechtsöffnungsentscheid, für das Rechtsöffnungsdispositiv, ver
wendet, nicht aber ein zugehöriges besonderes Dispositiv erlassen
hätte. Bei dieser Sachlage bedürfen sowohl der Hinweis der Re
kurrenten auf die Erklärung des Rekursbeklagten über die Kom
petenz des Obergerichts im Rechtsöffnungsverfahren, als auch
seine Berufung auf das Präjudiz in Sachen Ursprung als gegen
standslos keiner Erörterung. Die Beschwerde wegen Verletzung
des Grundsatzes der Gewaltentrennung geht übrigens auch aus
dem Grunde fehl, weil der Rechtsöffnungsrichter zweifellos nicht,
wie die Rekurrenten annehmen, Vollstreckungs im Sinne von
Administrativorgan, sondern Gerichtsbehörde ist, so daß es sich
bei dem angeblichen Übergriff desselben in die Funktionen des er
kennenden Administrativrichters jedenfalls nur um eine Verletzung
der internen Kompetenzordnung von richterlichen Behörden unter
sich handeln könnte.
- Es unterliegt keinem Zweifel, daß das Obergericht zur Ab
änderung seines früheren Urteils im vorstehend festgestellten
Sinne grundsätzlich kompetent war. Fragen kann es sich dagegen,
ob diese Abänderung verfassungsrechtlich in der Art und Weise
vorgenommen werden durfte, wie es tatsächlich geschah. In dieser
Hinsicht beschweren sich die Rekurrenten über Verletzung des
Grundsatzes der Rechtsgleichheit und machen zur Begründung
geltend, daß das Obergericht zum Zwecke der fraglichen Abände
rung nicht nach der Vorschrift des 352 CPO verfahren
sei. Auch dieses Argument entbehrt jedoch der Begründung. Der
angerufene 352 CPO bestimmt für das Wiederherstellungs
verfahren, dessen Voraussetzungen (Wiederherstellungsgründe)
der vorangehende 349 sub litt. a e normiert, daß jenes
Verfahren beim erstinstanzlichen Prozeßgerichte einzuleiten und
nach Art eines gewöhnlichen Prozesses durchzuführen sei.
Vorliegend aber ist zweifellos keiner der Wiederherstellungs
gründe des 349 gegeben sa): nachträgliche Entdeckung neuer
erheblicher Tatsachen oder Beweismittel; b) c) d): nachträg
liche Feststellung, daß Beweisurkunden, Zeugenaussagen oder
Parteiversicherungen, auf die sich ein Urteil stützt, falsch sind;
e): strafgerichtliche Feststellung, daß ein Urteil durch ein Ver
brechen oder Vergehen ausgewirkt worden ist; auch ist tatsächlich
von keiner Partei ein Wiederherstellungsgesuch gegen das ober
gerichtliche Urteil vom 1. Juni 1904 eingereicht worden, wie es
349 vorsieht, sondern das Obergericht hat die streitige Abän
derung jenes Urteils von Amtes wegen vorgenommen, sodaß
352 offenbar nicht angewendet werden konnte. Wenn aber die
Rekurrenten wie anzunehmen ist mit ihrem Einwand
sagen wollen, die Abänderung eines rechtskräftigen Urteils sei
nach aarg. Prozeßrecht überhaupt nur nach Maßgabe der
349 ff. CPO statthaft, so kann ihre Behauptung jedenfalls
auf unbedingte Richtigkeit in dem Sinne, daß die gegenteilige An
nahme als rein willkürlich und damit verfassungswidrig erscheinen
würde, Anspruch nicht erheben. Denn eine bestimmte Prozeßvor
schrift, welche anderweitige Abänderungsmöglichkeiten, insbesondere
die Kompetenz des Richters, ein Urteil unter gewissen Voraus
setzungen von Amtes wegen abzuändern, ausdrücklich ausschlösse,
wird von ihnen nicht namhaft gemacht. Besteht aber eine solche
Vorschrift nicht, so erscheint es gewiß als zulässig, auf das aarg.
Prozeßrecht in der fraglichen Hinsicht die allgemein anerkannten
prozessualen Grundsätze zu übertragen. Nach diesen allgemeinen
Grundsätzen ist der Richter zwar regelmäßig an die erlassenen
Urteile, jedenfalls vom Zeitpunkte ihrer Rechtskraft an, gebunden
so daß er zu einer Abänderung derselben von sich aus nicht befugt
ist. Doch erleidet diese Regel insofern Ausnahmen, als allgemein
Schreib und Rechnungsfehler und entsprechend gewöhnlich auch
solche sonstige Unrichtigkeiten in einem Entscheide, mit Bezug auf
welche aus dem Zusammenhange des Urteilstextes ohne weiteres
hervorgeht, daß der Richter nicht die tatsächlich erklärte, sondern
statt ihrer eine andere, aus dem Zusammenhange erkennbare Be
stimmung treffen wollte, durch den Richter ohne Begrüßung der
beiden Parteien von Amtes wegen korrigiert werden dürfen (vergl.
z. B. Wetzell, Civilprozeß, S. 655 ff. und 319 der fredak
tionell bereinigten deutschen CPO, lautend: Schreibfehler, Rech
nungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, welche in
dem Urteile vorkommen, sind von dem Gerichte jederzeit auch
von Amtes wegen zu berichtigen ). In diesem Umfange ist auch
dem aarg. Richter die Kompetenz zur Urteilsberichtigung von
Amtes wegen um so unbedenklicher zuzuerkennen, als auf die in
Rede stehenden Unrichtigkeiten zweifellos nicht das Wiederher
stellungsverfahren der 349 ff. CPO anwendbar ist und diese
CPO das Rechtsmittel der Erläuterung, das eventuell zur
Hebung solcher Unrichtigkeiten dienen könnte, nicht kennt. Um
eine derartige Unrichtigkeit nun handelt es sich vorliegend. Denn
im obergerichtlichen Urteile vom 1. Juni 1904 ist unter Ziff. 6
ausdrücklich festgestellt, daß sich der Rekursbeklagte dem gegen ihn
erhobenen Erbschaftssteueranspruch beim Sühneversuch unterzogen
hat, somit am nachfolgenden Prozesse gar nicht neben den Re
kurrenten beteiligt war. Aus dieser Tatsache aber darf gewiß ge
schlossen werden, daß der Richter jenen jedenfalls nicht in gleicher
Weise, wie die Rekurrenten, in die Prozeßkosten verfällen, und
daher die unterschiedslose und solidarische Kostenauflage des Ur
teilsdispositivs 3 nur auf diese letztern beziehen wollte, während
das Dispositiv sich tatsächlich mit Rücksicht auf den Umstand,
daß der Rekursbeklagte im Rubrum des Urteils ebenfalls als
Beklagter aufgeführt ist, auch auf ihn bezieht. Somit kann in
der Berichtigung dieses Kostendispositivs durch das angefochtene
Urteil eine Verletzung des Verfassungsgrundsatzes der Rechts
gleichheit ebenfalls nicht gefunden werden.
4. Die vorstehenden Erwägungen würden nach dem früher
Gesagten zur Abweisung des Rekurses genügen. Immerhin mag
noch bemerkt sein, daß, selbst wenn entgegen jenen Erwä
gungen die Abänderung des früheren Kostendispositivs durch
Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils als verfassungsrechtlich
unhaltbar erscheinen würde, doch Dispositiv 2 dieses Urteils, der
streitige Rechtsöffnungsentscheid, nicht als verfassungswidrig auf
gehoben werden könnte. Die Rekurrenten berufen sich demselben
gegenüber mit Unrecht auf Verletzung des Art. 61 BV; denn
diese Verfassungsbestimmung, wonach die in einem Kanton aus
gefällten rechtskräftigen Civilurteile in der ganzen Schweiz sollen
vollzogen werden können, bezieht sich lediglich auf interkantonale
Verhältnisse, wie sie den von den Rekurrenten als Präjudizien
zitierten bundesgerichtlichen Entscheidungen in Sachen Garantie
fédérale gegen Schillig (A. S. XXVIII, 1, Nr. 59) und
Rothschild gegen Gelpke (A. S. XXIX, 1, Nr. 92) zu Grunde
lagen, und fällt daher vorliegend, wo die Vollstreckung eines im
Kanton selbst erlassenen Urteils in Frage steht, außer Betracht.
Folglich hat sich das Bundesgericht hier nicht, wie in den beiden
erwähnten Fällen gemäß Art. 61 BV, auf eine materielle Wür
digung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides einzulassen; es
kann denselben vielmehr lediglich aus dem Gesichtspunkte des
Art. 4 BV, auf seine Vereinbarkeit mit der Garantie der Rechts
gleichheit, überprüfen. Gegen die Rechtsgleichheit aber verstößt der
streitige Entscheid zweifellos nicht. Denn dessen Argumentation,
daß ein Urteilsdispositiv nur der dadurch als forderungsberechtigt
rklärten Prozeßpartei Anspruch auf Rechtsöffnung gewähre, läßt
sich jedenfalls vertreten; insbesondere muß es als höchst fraglich
bezeichnet werden, ob der Rechtsöffnungsanspruch speziell auch einem
urteilsmäßig Verpflichteten für den auf Grund dieser Verpflichtung
bezw. deren Erfüllung gegenüber einem solidarisch Mitverpflichteten
geltend gemachten Regreßanspruch zustehe, da ja ein solcher Re
greßanspruch
im Gegensatz zum Anspruch eines Universal
successors oder Cessionars der forderungsberechtigten Prozeßpartei
gar nicht auf demselben rechtlichen Fundament beruht, wie der
urteilsmäßig festgestellte Anspruch. Daß das Obergericht vor etwa
zehn Jahren einen Entscheid gefällt hat, der auf einer der heutigen
entgegengesetzten Auffassung beruht, ist ohne Belang, weil ein
solcher Wechsel in der Beurteilung einer juristisch kontroversen
Frage natürlich den Vorwurf willkürlicher Rechtssprechung nicht
zu begründen vermag.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.