- Entscheid vom 14. März 1905 in Sachen Tiefenauer.
Betreibbarkeit der Ehefrau. Frage, ob sie Handelsfrau gemäss Art. 35
OR sei; Zuständigkeit der Betreibungs- (u. Aufsichts)-behörden einer
seits, der Gerichte anderseits. Rückweisung an die kantonale Auf
sichtsbehörde.
I. Am 17. November 1904 erwirkte die Firma Forrer, Ernst
Cie. in Winterthur vom Betreibungsamte Goßau gegen die
Rekurrentin, Frau Tiefenauer, einen Zahlungsbefehl für eine auf
einen Verlustschein sich stützende Forderung von 275 Fr. 11 Cts.
Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag mit der Begründung, daß
sie nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. Dieser Rechtsvor
schlag wurde durch einen die provisorische Rechtsöffnung bewilli
genden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Goßau vom
- Januar 1905 beseitigt, worauf die gläubigerische Firma das
Fortsetzungsbegehren stellte. Nunmehr verlangte die Betriebene auf
dem Beschwerdewege Aufhebung der Betreibung, indem sie geltend
machte, daß sie nicht persönlich betrieben werden könne, da sie
nicht in Gütertrennung lebe und auch nicht Handelsfrau im
Sinne des Art. 35 OR sei. Die untere Instanz hieß die Be
schwerde gut mit der Begründung: Es sei durch Bescheinigung
der Gemeindekanzlei Goßau ausgewiesen, daß Frau Tiefenauer
mit ihrem Ehemanne in ungetrennter Ehe lebe, wogegen ihre
Stellung als Handelsfrau nicht erwiesen sei. Gegen diesen Ent
scheid rekurrierten Forrer, Ernst Cie. an die kantonale Auf
sichtsbehörde mit dem Begehren auf Aufrechthaltung des Zahlungs
befehles vom 17. November und unter Berufung darauf, daß die
Frage, ob die Betriebene als Handelsfrau zu gelten habe, nicht
durch die Aufsichtsbehörden, sondern durch den ordentlichen Richter
zu entscheiden sei.
In ihrem am 15. Februar 1905 ergangenen Entscheide er
klärte die obere Aufsichtsbehörde in Gutheißung des Rekurses,
daß sie der Ansicht der Rekurrenten beistimme, indem deren
Richtigkeit aus Entscheiden des Bundesgerichtes (als welche sie
citiert: Amtl. Samml., Bd. XXII, Nr. 207; Separatausgabe,
Bd. II, Nr. 50 und Bd. III, Nr. 2
) zur Genüge hervor
gehe.
II. Mit seinem nunmehrigen, innert Frist eingereichten Rekurse
stellt der Ehemann Tiefenauer als gesetzlicher Vertreter seiner Ehe
frau vor Bundesgericht das Begehren: in Aufhebung des Ent
scheides der kantonalen Aufsichtsbehörde die gegen Frau Tiefenauer
eingeleitete Betreibung zu kassieren und nichtig zu erklären.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse Um
gang genommen. Die Rekursgegner Forrer, Ernst Cie. tragen
auf Abweisung des Rekurses an.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die bundesgerichtlichen Entscheide (Amtl. Samml., Bd. XXII,
Nr. 207; desgleichen Sep. Ausg., Bd. II, Nr. 50 und Bd. III,
Nr. 2), auf welche sich die Vorinstanz beruft, lassen sich in
Ges.-Ausg. XXV, 1, Nr. 99, S. 499 ff. Id., XXVI, 1, Nr. 19,
S. 117 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Wirklichkeit für die von ihr vertretene Auffassung nicht anführen,
daß die Kognition darüber, ob eine Ehefrau als Handelsfrau
nach Art. 35 OR zu gelten habe und deshalb eine gegen sie
angehobene Betreibung zulässig sei, schlechthin den Gerichten zu
komme und also den Aufsichtsbehörden jede Kompetenz zu mate
rieller Prüfung dieses Punktes abgehe. Im Gegenteil haben die
zitierten Entscheide und in Übereinstimmung mit ihnen die ander
weitige Praxis des Bundesgerichtes in der Frage (vergl. nament
lich Sep. Ausg., Bd. VI, Nr. 66 und Bd. VII, Nr. 1045)
eine derartige Kognition der Aufsichtsbehörden ausdrücklich vor
behalten, allerdings in der Weise, daß sie ihr, gegenüber der
jenigen des Richters, einen bloß provisorischen Charakter beilegen.
Man ging dabei von Rücksichten praktischer Natur der Kosten
ersparnis (Sep. Ausg., Bd. III, Nr. 2, S. 9) und von der Er
wägung aus, daß die Frage nach der Zulässigkeit einer gegen
eine Ehefrau als angebliche Handelsfrau anbegehrten Betreibung
d. h, nach der Betreibungsfähigkeit der betreffenden Ehefrau, an
sich eine betreibungsrechtliche sei, wenn auch die Entscheidung ganz
wesentlich von zu Grunde liegenden civilrechtlichen Verhältnissen
(der Frage nach dem Vorhandensein eines Geschäftsbetriebes gemäß
Art. 35 OR, einer unter denselben fallenden Geschäftsschuld, des
Bestandes und des Umfanges der eingegangenen Verpflichtung
rc.) abhängt. Wegen dieser präjudiziellen Bedeutung der dem
Entscheide über die Zulässigkeit der Betreibung zu Grunde liegen
den eivilrechtlichen Punkte geht dann allerdings die Kognition des
Richters derjenigen der Aufsichtsbehörden vor, d. h. es ist die
Verfügung des Betreibungsbeamten über die Zulässigkeit der An
hebung und Durchführung der Betreibung bezw. der in Betreff
einer solchen Verfügung erlassene Beschwerdeentscheid in seiner
Gültigkeit abhängig von einem allfälligen gerichtlichen Urteil, das
die Frage entscheidet, ob eine Forderung aus Geschäftsbetrieb nach
Art. 35 OR und ob demnach die materielle Voraussetzung für die
anbegehrte Betreibung bestehe oder nicht.
Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht das Begehren der Re
Ges.-Ausg. XXIX, 1, Nr. 113, S. 533 ff. Id., XXX, 1, Nr. 29,
(Anm. d. Red. f. Publ.)
S. 188 f.
kurrentin um Aufhebung der gegen sie angehobenen Betreibung
als ihrer Zuständigkeit nicht unterliegend erklärt. Da im fernern
die Akten die nötigen Anhaltspunkte zu einer endgültigen Erledig
ung der Beschwerde durch das Bundesgericht vermissen lassen, ist die
Sache zu erneuter Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zu erneuter Beurteilung begründet erklärt.