- Entscheid vom 7. Februar 1905 in Sachen Rieß-Held.
Verteilung im Pfändungsverfahren, speziell im Falle der Bestreitung
einer Anschlusspfändung durch nur einen (oder einige) Gruppen
gläubiger. Art. 111 Abs. 2 und 3; 250 Abs. 3 SchKG. Verschieden
heit des Kollokationsverfahrens im Konkurse einerseits, in der Be
treibung auf Pfändung anderseits. Wirkungen des Kollokations
verfahrens des Art. 148 und des Bereinigungsverfahrens des Art.
111 SchKG.
I. Am 7. Juli 1904 erhielt die Rekurrentin, Frau Rieß Held
in Basel, vom Betreibungsamte Baselstadt für eine Frauenguts
forderung von 1475 Fr. gemäß Art. 111 SchKG Anschluß an
eine Pfändungsgruppe (Nr. 6078), die sich aus einer größern
Zahl gegen ihren Ehemann gerichteter Betreibungen gebildet hatte.
Zwei der betreibenden Gläubiger bestritten diesen Anspruch, näm
lich die Firma R. G. R. Baur in Beinwil und die Aktien
brauerei zum Feldschlößchen in Rheinfelden, wovon erstere mit
einem Forderungsbetrag von 200 Fr., letztere mit einem solchen
von 891 Fr. 55 Cts. an der Pfändung beteiligt ist. Die Aktien
brauerei erklärte (vor Ablauf der Klagfrist des Art. 111 Abs. 3
dem Betreibungsamt, daß sie die Einsprache gegen die Frauen
gutsforderung zurückziehe, nachdem sich Frau Rieß über den
Grund der letztern ausgewiesen habe. Die Firma R. G. R.
Baur dagegen nahm den Prozeß auf und erwirkte ein teilweise
obsiegendes Urteil, indem das Civilgericht von Baselstadt unterm
- September 1904 den Betrag der fraglichen Frauengutsforde
rung auf nur 993 Fr. festsetzte.
Am 22. November brachte das Betreibungsamt Kollokations
plan und Verteilungsliste zur Auflegung. Als verteilbarer Erlös
figuriert darin die Summe von 778 Fr. 20 Cts. Von dieser wird
vorab ein Betrag von 496 Fr. 50 Cts, der Rekurrentin zuge
wiesen als privilegierte Hälfte ihrer gerichtlich anerkannten Frauen
gutsforderung. Von den verbleibenden 281 Fr. 70 Cts. erhält so
dann die Firma R. G. R. Baur als Volldeckung ihrer Forde
rung 200 Fr. zugeteilt, weil sie von der Frauengutsforderung
482 Fr. mit Erfolg streitig gemacht habe. Die verbleibenden
81 Fr. 70 Cts. endlich werden in fünfter Klasse unter sämtliche
Pfändungsgläubiger (mit Forderungsbeträgen von insgesamt
4014 Fr. 75 Cts.) verteilt, wobei auf die Rekurrentin noch ein
Betreffnis von 10 Fr. 10 Cts. und auf die Aktienbrauerei Feld
schlößchen ein solches von 18 Fr. 15 Cts. entfällt.
II. Innert Frist erhob Frau Rieß Held Beschwerde mit dem
Begehren: Es sei der Kollokationsplan in der Weise abzuändern,
daß gegenüber den die Weibergutsforderung von 1475 Fr. nicht
bestreitenden Gläubigern die Beschwerdeführerin mit diesem vollen
Betrage zuzulassen und also gegenüber diesen Gläubigern die pri
vilegierte Hälfte von 737 Fr. 50 Cts. einzustellen sei und die
nach Befriedigung des bestreitenden Gläubigers, Firma R. G.
R. Baur, restierenden 81 Fr. 70 Cts. vollständig der Beschwerde
führerin zugewiesen werden.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies diese Beschwerde mit
Entscheid vom 21. Dezember 1904 von folgendem Gesichtspunkte
aus ab: Das Bestreitungsrecht des Art. 111 Abs. 2 entspreche
einerseits dem Rechtsvorschlage des Art. 74, anderseits dem Kollo
kationsstreit des Art. 148. In dieser zweiten Hinsicht sei der Be
treibungsprozeß des Art. 111 ein antizipierter Kollokationsstreit,
weshalb die Wirkung des Prozesses die gleiche sein müsse wie
beim letztern. Auf den Kollokationsstreit im Pfändungsverfahren
sei nun aber Art. 250 analog anwendbar. Es müsse also auch
im gegebenen Falle des Art. 111 der Überschuß des Resultates
der Bestreitung, der nach Deckung des bestreitenden Gläubigers
verbleibt, nicht der Ehefrau, deren Anschluß die andern Gläubiger
unbestritten gelassen hatten, zukommen, sondern den andern Gläu
bigern. In diesem Sinne habe die Aufsichtsbehörde auch bereits
eine Weisung an das Betreibungsamt erlassen.
IV. Gegen den genannten Entscheid richtet sich der vorliegende
rechtzeitig eingereichte Rekurs, womit Frau Rieß Held ihr Be
schwerdebegehren vor Bundesgericht erneuert.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur Beurteilung der
Beschwerde ist gegeben, da es sich nicht um eine Frage der Kol
lokation im engern Sinne handelt, d. h. um die Prüfung, ob
eine im Pfändungsverfahren beteiligte Forderung nach Bestand,
Höhe und beanspruchtem Range begründet sei und insoweit auf
Teilnahme am Verwertungsergebnis Anspruch habe oder nicht.
Man hat es vielmehr mit Punkten zu tun, welche das vom Amte
bei Erstellung des Kollokationsplanes und der Verteilungsliste
einzuschlagende betreibungsprozessualische Verfahren betreffen, wie
aus den spätern Ausführungen sich des nähern ergeben wird. In
dieser Beziehung ist aber die Beschwerde gegen die betreffenden
amtlichen Verfügungen und nicht die gerichtliche Klage das ge
eignete Rechtsmittel (vergl. auch Amtl. Sammlung, Separataus
gabe, Bd. I, Nr. 1
- Die Rekurrentin verlangt, es solle die Quote von 81 Fr.
70 Cts. des Erlöses, welche nach einer Zuweisung an sie in
vierter Klasse von 496 Fr. 50 Cts. und eines Prozeßgewinnes
Firma R. G. R. Baur, vonan die Pfändungsgläubigerin,
200 Fr. verbleibt, ausschließlich ihr zugeteilt werden und nicht,
wie geschehen, allen Gläubigern in fünfter Klasse. Auf Grund
dieses Begehrens stellt sich die zu entscheidende Hauptfrage dahin:
wie es bei der Verteilung im Pfändungsverfahren zu halten sei,
wenn ein Gruppengläubiger eine an die Pfändung angeschlossene
Forderung ganz oder teilweise auf gerichtlichem Wege mit Erfolg
bestritten hat, während die Mitgläubiger von einer Bestreitung
abgesehen haben oder doch ( wie hier die Aktienbrauerei zum
Feldschlößchen ) von einer erhobenen Bestreitung wieder abge
standen find.
Bei der Lösung dieser Frage geht die Vorinstanz unrichtiger
Weise davon aus, es seien die in Art. 250 Abs. 3 SchKG
für den Konkurs aufgestellten Bestimmungen ohne weiteres ana
log zur Anwendung zu bringen. Daß dem nicht so sein kann,
ergibt sich, wenn man den verschiedenen Charakter einerseits des
Kollokationsverfahrens im Konkurse und anderseits desjenigen in
Ges.-Ausg. XXIV, 1, Nr. 21, S. 127 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
der Pfändungsbetreibung ins Auge faßt und unter diesem Ge
sichtspunkte die streitige Verteilungsfrage würdigt.
Bei der Feststellung der Passivmasse im Konkurse sind die
einzelnen Gläubiger rechtlich zu einer Gemeinschaft verbunden, als
deren Organ die Konkursverwaltung (und eventuell der Gläubi
gerausschuß, Art. 247 Abs. 1) funktioniert. In erster Linie hat
dieses Organ für die Gemeinschaft darüber zu wachen, daß kein
Unberechtigter im Kollokationsplan Aufnahme finde und ihm so
der Zutritt zur Verteilung ermöglicht werde. Der Konkursver
waltung liegt es ob, jede angemeldete Forderung nach Bestand
und Rang zu prüfen und gestützt auf das Ergebnis dieser (wenn
auch nicht abschließenden) Prüfung über deren Aufnahme in den
Plan zu entscheiden. Indem sie einem angemeldeten Gläubiger
gegenüber Abweisung seiner Forderung verfügt (Art. 249 Abs. 3
und 250 Abs. 1), bringt sie das Recht der Gläubigergemeinschaft
zur Ausübung, im allgemeinen Interesse der Einzelgläubiger einen
unbefugten Eindringling vom Verfahren fern zu halten. Nichts
anderes tut auch der Einzelgläubiger, welcher, die von der Kon
kursverwaltung verfügte Aufnahme eines Angemeldeten in den
Plan als unrichtig ansehend, sie nach Art. 250 Abs. 2 durch
gerichtliche Anfechtung des Planes bestreitet. Er sucht lediglich
jenes Bestreitungsrecht der Gemeinschaft neuerdings zur Geltung
zu bringen, von dessen Verfolgung die Konkursverwaltung, als
in erster Linie dazu befugtes und verpflichtetes Organ, abgestan
den ist, ohne es damit definitiv preiszugeben und preisgeben zu
können, da ja das Gesetz die Möglichkeit einer erneuten Prüfung
auch der zugelassenen (nicht nur der vom Plane weggewiesenen)
Forderungen und zwar diesmal im gerichtlichen Verfahren vor
sieht. Daß der anfechtende Gläubiger im Kollokationsstreit wirk
lich das allgemeine Bestreitungsrecht der Gläubigergemeinschaft
und nicht ein auf sein persönliches Interesse begrenztes Sonder
recht geltend macht, erhellt aus der Tragweite des im Falle seines
Obsiegens ergehenden Urteils. Dasselbe erklärt (wie allgemein an
genommen wird) die erfolgte Kollokation nicht nur gegenüber dem
Anfechtenden, mag er auch formell im Prozesse allein als Klag
partei auftreten, für ungültig, sondern schlechthin gegenüber allen
Gläubigern. Von diesem Gesichtspunkte aus müssen nun auch die
in Frage stehenden Verteilungsvorschriften in Absatz 3 des Art.
250 begriffen werden: Sie statuieren eine Bevorzugung des an
fechtenden Gläubigers im Verhältnis zu seinen Mitgläubigern,
dafür, daß er die Mühe der Prozeßführung und das Prozeßrisiko
auf sich genommen hat. Er soll aus dem Mehrbetrage, der in
folge der (ganzen oder teilweisen) Wegweisung der angefochtenen
(angeblichen) Forderung aus dem Plane bezw. infolge ihrer Her
absetzung im Range für die definitiv kollozierten Forderungen bei
der Verteilung disponibel wird, vorab befriedigt werden, während
die übrigen Gläubiger sich mit einem Mehrbetreffnis aus dem
allfälligen Überschuß begnügen müssen, der nach Deckung der
Forderung des Anfechtenden verbleibt. Daß aber vom Gesetze die
Verteilung eines solchen Überschusses unter die untätig gebliebenen
Gläubiger überhaupt vorgesehen wird, beweist eben, daß mit dem
vom Anfechtenden erstrittenen Urteile das gemeinsame Recht aller
zur Anerkennung gelangt ist.
Ganz anders verhält es sich mit der gesetzlichen Regelung der
Pfändungskollokation: Hier findet keine Erwahrung der gläu
bigerischen Forderungen, entsprechend derjenigen im Konkurse,
durch das Betreibungsamt statt, als das Organ, welches für das
gemeinsame Interesse der Gruppengläubiger am Ausschlusse Un
berechtigter zu sorgen hätte. Bei der Entwerfung des Kollokations
planes hat vielmehr das Amt, ohne sich mit der Frage der mate
riellen Begründetheit der gläubigerischen Forderungen zu beschäf
tigen, lediglich von betreibungsprozessualischen Erwägungen aus
zugehen: Es hat alle Forderungen der im Verfahren beteiligten
Gläubiger (Pfändungs , Arrest und Pfandgläubiger) in der
Weise, wie sie sich bei Erstellung des Planes auf Grundlage des
bisherigen Verfahrens als exekutionsfähig darstellen, in den Plan
aufzunehmen unter Berücksichtigung der beanspruchten bezw. der
durch ein vorangegangenes Bereinigungsverfahren (Art. 106/
und 140 Abs. 2) bereits ausgewiesenen Privilegien. Demgemäß
bleibt denn auch hier für eine Kollokationsklage auf Zulassung
im Plane kein Raum, sondern muß der Gläubiger, dessen Forde
rung nicht oder nicht in der beanspruchten Weise im Plane figu
riert, den Beschwerdeweg einschlagen (vergl. Jäger, Art. 148,
Note 4, S. 265 unten, und Reichel, Art. 146, Note 4). Zu
einer materiellen Prüfung der Forderungen und Vorrechte kann
es im Kollokationsverfahren erst nach Auflegung des Planes
kommen, dadurch, daß ein Gläubiger den letztern gemäß Art. 148
durch Klage gegen einen darin zugelassenen Beteiligten anficht.
Dieser Anfechtungsklage des Pfändungsgläubigers läßt sich nun
aber, im Gegensatz zu derjenigen des anfechtenden Konkursgläu
bigers, nur die Bedeutung der Geltendmachung eines persönlichen
Bestreitungsrechtes des Anfechtenden beilegen. Denn hätte das
Gesetz eine Bestreitung namens aller Beteiligten vorsehen wollen,
so würde es auch hier mit der Ausübung eines solchen Rechtes
in erster Linie das Amt betraut haben, welches seiner Stellung
nach zunächst befähigt wäre, fragliches Recht gegenüber allen
unrichtigen Anmeldungen mit Sachkenntnis und Unparteilichkeit
(d. h. ohne ausnahmsweise Schonung) zur Geltung zu bringen.
Sodann spricht gegen die Annahme eines derartigen allgemeinen
Bestreitungsrechtes der Mangel eines positiven Anhaltspunktes
im Gesetzestexte, auf das es sich stützen ließe, in Verbindung da
mit, daß die rechtliche Gemeinschaft der einzelnen Gläubiger, so
weit eine solche auch im Pfändungsverfahren besteht, im Vergleich
zu der im Konkurse überhaupt eine viel losere ist und daß für
die nicht anfechtenden Gruppengläubiger, wenigstens in hypothesi,
die Möglichkeit vorliegt, aus nicht in das Verfahren einbezogenem
Vermögen des Schuldners weitere Deckung zu erhalten. Endlich
hat, wie noch bemerkt werden mag, die analoge Frage, ob die
Bestreitung eines Drittanspruches durch einen Pfändungsgläubi
ger nur für ihn wirke oder gleichzeitig für die übrigen, bereits
durch die Praxis ebenfalls im erstern Sinne ihre Lösung gefun
den (vergl. z. B. Amtl. Sammlung, Bd. XXII, Nr. 113, und
Separatausgabe, Bd. V, Nr. 57 ). Nach all dem ist davon aus
zugehen, daß der anfechtende Gläubiger die materiell unbegrün
dete Kollokation des Amtes nur für sich persönlich bestreitet und
daß deshalb das von ihm erstrittene (ganz oder teilweise) obsie
gende Urteil nur im Verhältnis zwischen ihm und dem Anfech
tungsbeklagten Recht schafft (vergl. auch Amtl. Sammlung, Se
paratausgabe, Bd. I, Nr. 1, S. 7 unten ), während der letztere
Ges.-Ausg. XXVIII, 1, Nr. 88, S. 372 ff. Ges.-Ausg. XXIV, 1,
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Nr. 21, S. 133.
im Verhältnis zu den Gläubigern, welche die betreibungsamtliche
Kollokation unangefochten gelassen haben, sich auf diese als
in Rechtskraft erwachsen berufen kann. Für die Verteilung ergibt
sich nun aber hieraus, daß eine Besserstellung der nicht anfech
tenden Gläubiger durch einen dem Anfechtenden günstigen Aus
gang des Kollokationsstreites nicht eintreten kann und von einem
jenen zufallenden Überschuß im Sinne des Art. 250 Abs. 3 sich
nicht sprechen läßt. Vielmehr handelt es sich hier, was den Ein
fluß des Kollokationsurteils auf die Verteilung anbetrifft, um
eine separate Auseinandersetzung zwischen Anfechtungskläger und
Anfechtungsbeklagtem. Der erstere allein, nur in seinem Verhält
nis zu letzterem, kann verlangen, daß eine Herabsetzung des An
teiles des letztern an der Pfändungsmasse nach Analogie von
Art. 250 Al. 3 (erstem Satz) stattfinde und daß er aus dem
so frei werdenden Betrage befriedigt werde. Soweit dagegen dieser
Betrag zur Befriedigung des Anfechtungsklägers nicht erforderlich
ist, verbleibt er als Dividende dem Anfechtungsbeklagten. Natür
lich muß dieser unter allen Umständen so viel erhalten, als ihm
bei schon anfänglich richtiger Kollokation als Dividende hätte zu
kommen sollen, und unterliegt der Anspruch des Anfechtungsklä
gers auf Prozeßgewinn zum vornherein dieser Beschränkung.
3. Nun fragt es sich aber vorliegenden Falles noch, welchen
Einfluß auf das Kollokations und Verteilungsverfahren der be
sondere Umstand ausübe, daß man es mit einer Frauengutsforde
rung nach Art. 111 SchKG zu tun hat, deren gerichtliche Aner
kennung nicht erst im Bereinigungsverfahren des Art. 148, sondern
schon vorher gemäß Art. 111, anläßlich ihres Anschlusses an die
Pfändung, betrieben worden ist. Dieser Umstand ist nämlich hier
von wesentlicher Bedeutung insofern, als sich die Frage erhebt, in
welcher Weise und speziell in welchem Betrage das Betreibungs
amt die Forderung in den Kollokationsplan habe aufnehmen
müssen, ob gemäß ihrer Anmeldung bezw. dem ihr gewährten An
schluß an die Pfändung oder gemäß ihrer gerichtlichen Feststel
lung. Als richtig erscheint die erste Alternative: Nach den ge
machten Ausführungen entfaltet das Kollokationsverfahren des
Art. 148 Wirkungen nur zwischen den Prozeßparteien, Anfech
tungskläger und Anfechtungsbeklagten. Das gleiche muß aber auch
für das Bereinigungsverfahren des Art. 111 gelten. Soweit nun
dasselbe ( was hier nicht bestritten ist ) die unabänderliche
Grundlage bildet für die (nicht weiter anfechtbare) Aufnahme der
betreffenden Forderung in den Kollokationsplan, vertritt dieses
Verfahren in antizipierter Weise die Funktion einer Auflegung
des Kollokationsplanes nach Art. 147/8, indem dadurch allen Be
teiligten Gelegenheit gegeben wird, bestimmte zur Pfändung zuge
lassene Forderungen, nämlich die unter Art. 111 fallenden, in
Hinsicht auf ihre Anteilnahme am Verwertungsergebnis zu be
streiten. Kommt nun aber die erfolgreiche Bestreitung eines ein
zelnen der Beteiligten keinem der andern, untätig gebliebenen
Beteiligten zu gute, so hat das Amt die betreffende Forderung
als von diesen allen anerkannt zu betrachten und sie deshalb in
der Weise und speziell in dem Betrage, wie sie gemäß Art. 111
angemeldet worden war, im Plane zu kollozieren. Das gericht
liche Urteil hingegen, welches die Anfechtung der Forderung gut
hieß, hat keine Bedeutung für die Kollokation der Forderung,
sondern nur für die zwischen dem Anfechtungskläger und dem
Anfechtungsbeklagten zu lösende Verteilungsfrage.
4. Auf Grund des Gesagten ergibt sich nun für den vorliegen
den Fall folgendes: Das Betreibungsamt ist zunächst unrichtig ver
fahren, indem es die Forderung der Rekurrentin bloß in dem vor
her gerichtlich festgestellten Betrag von 993 Fr. in den Kolloka
tionsplan eingestellt hat. Zu kollozieren war diese Forderung viel
mehr in dem zur Anmeldung gebrachten Betrage von 1475 Fr.,
somit IV. und V. Klasse mit je 737 Fr. 50 Cts. Der in IV.
Klasse kollozierte Betrag von 737 Fr. 50 Cts. wäre an sich aus
dem 778 Fr. 20 Cts. betragenden Erlöse voll zu decken. Nun
hat aber im Verhältnis zu der Anfechtungsklägerin, Firma R.
G. R. Baur, die Forderung der Rekurrentin nur im Betrage
von 993 Fr., in IV. Klasse, somit im Betrage von 496 Fr. 50 Cts.
als anerkannt zu gelten. Aus der Differenz zwischen dieser
Summe und den der Rekurrentin in IV. Klasse zugewiesenen
737 Fr. 50 Cts. d. h. aus einem Betrage von 241 Fr. kann sich
vorerst ( wie die Rekurrentin unbestritten gelassen hat ) die
Anfechtungsklägerin für ihre Forderung von 200 Fr. im Sinne
von Art. 250 Abs. 3 Satz 1 befriedigt machen, so daß die Re
kurrentin in IV. Klasse insgesamt 496 Fr. 50 Cts. plus 41 Fr.,
d. h. 537 Fr. 50 Cts. zuzuteilen sind. Gemäß dem Gesagten bleibt
nun aber nach Deckung der IV. Klasse und Befriedigung der Anfech
tungsklägerin mit zusammen 737 Fr. 50 Ets. von dem (778 Fr.
20 Cts. betragenden) Erlös immer noch eine Restanz von 40
70 Cts., die unter die Gläubiger V. Klasse (mit Einschluß
in dieser Klasse mit 737 Fr. 50 Cts. figurierenden Rekurrentin)
zur Verteilung gelangen muß. Insoweit nun das Amt in V.
Klasse einen höhern Betrag, d. h. 81 Fr. 70 Cts. zur Verteilung
gebracht hat, ist der Rekurs gutzuheißen und die Differenz von
40 Fr. der Rekurrentin als ihr noch gebührendes Verteilungsbe
treffnis zuzusprechen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 4 hievor begründet
erklärt.