- Arteil vom 6. Februar 1904
in Sachen Chapuis, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen
Choquard Cie., Kl. u. Ber. Bekl.
Auslegung einer Vertragsbestimmung des Inhaltes, dass ein Dritter
für die getreue Ausführung eines Vertrags interveniere . Bürg
schaft?
A. Durch Urteil vom 7. Dezember 1903 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Beklagter wird zur Bezahlung von 11,313 Fr. 20 Cts. und
Zins zu 5 % ab dieser Summe seit 4. April 1903 an die
Klägerin verurteilt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrage auf Abweisung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des
Beklagten diesen Berufungsantrag.
Der Vertreter der Klägerin trägt auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Vertrag vom 28. Februar 1898 hatte die Klägerin
dem Beklagten den Alleinverkauf ihres Bieres, en gros und en
détail, für Basel und Umgebung übertragen. Der Beklagte ver
pflichtete sich in diesem Vertrage, kein anderes Bier als das der
Klägerin auszuschenken, und den Preis für die Bierlieferungen,
über welche monatlich Rechnung zu stellen war, jeweilen am
Ende des folgenden Monats zu bezahlen. Das für das Bierdepot
nötige Mobiliar hatte die Klägerin zu liefern, der Beklagte hatte
es bei Einstellung seiner Tätigkeit zurückzugeben. Der Vertrag
war auf 10 Jahre abgeschlossen. Am 8. März 1899 kam jedoch
zwischen der Klägerin, dem Beklagten und einem Gaß Schaub
folgende, von der Klägerin redigierte Vereinbarung zu stande:
Entre les soussignés, Jos. Choquard Cie à Porrentry,
Emile Chapuis, dépositaire à Bâle, d une part; monsieur
Emile Gass-Schaub à Bâle d autre part, a été faite la con
vention suivante:
Messieurs Choquard Cie et Emile Chapuis d un commun
accord cèdent au profit de M. Emile Gass-Schaub le contrat
qui a été passé le vingt-huit février 1898 entre Messieurs
Choquard Cie, brasseurs à Porrentruy et Monsieur Emile
Chapuis, boucher à Bâle, concernant l établissement d un
dépôt de bière.
Le transfert du dit contrat est fait sans aucune réserve,
c'est-à-dire que Monsieur Gass-Schaub accepte le dit con
trat dont il a connaissance et possède celui qui est entre
les mains de M. Chapuis, il s'engage à en respecter toutes
les conditions, il ne fait que de prendre lieu et place de
Monsieur Chapuis qui lui de son côté intervient aussi dans
la présente déclaration pour en garantir la fidèle exé
cution. (Unterschriften.) Am 12. Dezember 1900 schrieb
die Klägerin dem Beklagten, sie sei Gläubigerin des Gaß aus den
Bierlieferungen für 11,310 Fr. 70 Cts.; sie habe den Gaß um
Zahlung ersucht und werde sich im Falle des Ausfalles an den
Beklagten halten, auf dessen Garantieversprechen hin sie dem Gaß
das Bierdepot seinerzeit übertragen habe. Der Beklagte ließ die
Klägerin ohne Antwort auf diesen Brief. Am 30. April 1901
starb Gaß, und infolge Ausschlagung der Erbschaft wurde über
seinen Nachlaß der Konkurs eröffnet. Die Klägerin meldete ihre
Forderung in der Höhe von 11,475 Fr. 45 Cts. nebst Zins an
und wurde mit einem Gesamtbetrag von 11,649 Fr. 90 Cts. zu
gelassen. Sie erhielt hieran 336 Fr. 70 Cts. Für den Ausfall von
11,313 Fr. 20 Cts. nebst 5% Zins seit 4. April 1903 (Datum
des Zahlungsbefehls an den Beklagten) macht sie nun mit der
gegenwärtigen Klage den Beklagten haftbar, indem sie in der Ver
einbarung vom 8. März 1899 eine Bürgschaft des Beklagten er
blickt. Der Beklagte hat die Übernahme einer Bürgschaft bestritten
und geltend gemacht, er habe sich nur verpflichtet, daß Gaß
seiner Stelle das Bierdepot übernehme und in gleicher Weise wie
er, der Beklagte, fortführe, was geschehen sei. Während die erste
Instanz der Auffassung des Beklagten gefolgt ist, erblickt die zweite
Instanz in ihrem eingangs mitgeteilten, die Klage gutheißenden
Urteile in der fraglichen Vereinbarung eine Bürgschaftsverpflichtung
des Beklagten.
2. Streitig ist nur die Auslegung der Vereinbarung vom
8. März 1899, soweit darin eine Verpflichtung des Beklagten
mit den Worten: il intervient dans la présente déclaration
pour en garantir la fidèle exécution stipuliert ist. Daß diese
Frage der Vertragsauslegung Rechts und nicht Tatfrage ist
steht nach der neueren Praxis des Bundesgerichts fest; Tatfrage
ist nur, welche Worte die Parteien wirklich gebraucht haben; das
ist aber hier nicht streitig, sondern streitig ist die rechtliche Be
deutung und Tragweite der von den Parteien gebrauchten, oben
angeführten Worte. Rein grammatikalisch genommen, erklärt hier
der Beklagte, er interveniere" in der vorliegenden Erklärung
um deren getreue Erfüllung zu garantieren. Er übernimmt also
allerdings eine Garantie, nämlich die Garantie der Erfüllung
der vorliegenden Erklärung. Aber schon was unter der pré
sente déclaration zu verstehen ist, erscheint nicht unzweifel
haft: es kann darunter sowohl die Vereinbarung als ganzes, als
auch die Erklärung des Gaß, an Stelle des Beklagten das Bier
depot zu übernehmen, gemeint sein. Auch bei der ersten Ausle
gung ergibt die Erklärung des Beklagten einen vernünftigen Sinn
es kann damit zunächst die, aus der Abtretung des Bier
depots an Gaß folgende Verpflichtung des Beklagten bestärkt sein,
die sämtlichen zum Betriebe des Depots nötigen Gegenstände,
das Mobiliar u. s. w., dem Übernehmer zu übergeben. Aber auch
eine Garantie der Erklärung des Gaß, in den ursprünglichen
Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten einzutreten,
hat ihren guten Sinn: Der ursprüngliche Vertrag enthält mehr
so diejenige der Ab
fache Verpflichtungen des Repräsentanten
nötigen Materialien,
lieferung aller zum Betriebe des Depots
es kann daher nicht
sowie insbesondere das Konkurrenzverbot
gesagt werden, die bloße Garantie, daß Gaß den Bierlieferungs
vertrag übernehmen werde, habe keinen Sinn gehabt, eine solche
Garantie wäre mit der Unterschrift des Gaß erschöpft gewesen,
gegenstandslos geworden: die Garantie will eben das weitere be
sagen, daß der Beklagte für die Weiterführung des Depots durch
Gaß hafte. Daraus folgt aber noch keineswegs eine Garantie
des Beklagten für die Zahlungsverbindlichkeiten des Gaß aus
dem Vertrage, d. h. eine Bürgschaft oder ein (nicht akzessorisches)
Schadlosversprechen; eine solche Verpflichtung ist in der Erklä
rung des Beklagten nicht, jedenfalls nicht deutlich, ausgesprochen.
Zunächst wäre es an sich schon gewagt, und den Regeln der
Auslegungstechnik zuwider, eine so weitgehende Verpflichtung aus
einer in die Form eines Nebensatzes gekleideten Erklärung, die,
wie gesagt, auch sonst einen vernünftigen Sinn ergibt, heraus
lesen zu wollen. Sodann fällt in Betracht, daß keiner der in der
Geschäftssprache üblichen technischen Ausdrücke für eine Bürg
schaft gewählt ist. Eine Bürgschaftsverpflichtung muß aber klar
und deutlich nachgewiesen sein, das schon angesichts der Vorsch
des Art. 491 OR, wonach die Bürgschaft zu ihrer Gültigkeit
der schriftlichen Vertragsform bedarf. Auch die begleitenden Um
stände lassen nicht notwendig auf eine Bürgschaftsverpflichtung
schließen und ergeben den Willen des Beklagten, eine Bürgschaft
einzugehen, keineswegs: Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß
sie in den Austritt des Beklagten aus dem Bierlieferungsvertrage
und in die Übernahme des Vertrages durch einen Dritten nur
einwillige unter der Bedingung oder Voraussetzung, daß der Be
klagte für alle Verpflichtungen des Dritten aus dem Vertrage
Bürgschaft leiste, also als Bürge am Vertragsverhältnisse weiter
beteiligt sei; als erwiesen kann vielmehr nur angenommen werden,
daß die Klägerin das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten nicht
gelöst hätte, wenn dieser nicht einen neuen Übernehmer, der an
seine Stelle trat, gefunden hätte. Der einzige Umstand, der
Gunsten der Klägerin sprechen könnte, ist die Tatsache, daß
dem Beklagten mit Brief vom 12. Dezember 1900 von ihrer
Vertragsauffassung Kenntnis gab und daß der Beklagte hiezu
geschwiegen hat; es könnte hieraus auf eine stillschweigende An
erkennung der Auslegung des Vertrages durch die Klägerin ge
schlossen werden. Allein da es sich um eine Bürgschaftsverpflich
tung handelt, würde es zu weit gehen, bei dem zweifelhaften Sinne
der streitigen Erklärung vom 8. März 1899 aus dem Still
schweigen des Beklagten jenen Schluß ziehen zu wollen. Gegen
die Klägerin sprechen vielmehr noch die allgemeinen Rechtsregeln,
daß zweifelhafte Erklärungen zu Gunsten des sich Verpflichtenden
auszulegen sind und daß sie gegen denjenigen zu interpretieren
sind, der sie redigiert hat, in casu also gegen die Klägerin.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird begründet erklärt und damit
in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichtes des Kantons
Baselstadt vom 7. Dezember 1903 die Klage abgewiesen.