- Arteil vom 26. November 1904
in Sachen Kälin und Guggenheim, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
Verlagsanstalt Benziger Cie., A.-G., Bekl. u. Ber. Bekl.
Zulassung von Rechtsgutachten und Gutachten allgemeiner technischer
Natur über den Rechtsstreit beschlagende Fragen vor Bundesgericht.
Art. 80 06. Kompetenz des Bundesgerichts zur Prüfung der Ein
rede der abgeurteilten Sache. Abgrenzung von kantonalem (Pro
zess- und eidgenössischem (materiellem Recht, Art. 56 und 57 06.
Identität des Streitgegenstandes bei früherer Leistungsklage auf Aus
zahlung eines Dividendenanspruches für das Rechnungsjahr 1900,
gestützt auf die Aufhebung eines Generalversammlungsbeschlusses
hierüber, späterer Klage auf Anfechtung eines Generalversamm
lungsbeschlusses das gleiche Rechnungsjahr betreffend. Anfechtung
von Generalversammlungsbechlüssen einer Aktiengesellschaft
betr. Statutenänderung und Verteilung des Reingewinns, Statuten
widrigkeit und Verletzung wohlerworbener Rechte: Art. 627 OR. Sta
tutenauslegung und rechtliche Würdigung tatsächlicher Vorgänge.
A. Durch Urteil vom 5. Dezember 1903 hatte das Bezirksge
richt Einsiedeln über die Rechtsfrage:
Ist nicht gerichtlich zu erkennen:
- Es seien die Generalversammlungsbeschlüsse der beklagtischen
Aktiengesellschaft vom 17. Oktober 1902 betreffend Vorlage und
Behandlung der Jahresrechnungen und der Bilanzen der Rech
nungsjahre 1900 und 1901 als statuten und gesetzwidrig auf
zuheben;
b) es sei die beklagtische Aktiengesellschaft verpflichtet
den
Klägern den auf ihren Aktienbesitz bezüglich der beiden Rech
nungsjahre 1900 und 1901 entfallenden Reingewinn gemäß
den vom 27. April 1897 datierten und unterm 18. Juni 1900
revidierten Statuten in bar auszuzahlen?
erkannt:
Die Rechtsfrage des Klägers ist verneinend entschieden.
Auf Appellation der Kläger und Anschlußappellation der Be
klagten hat hierauf das Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit
Urteil vom 11./13. Juli 1904 dieses Urteil bestätigt.
B. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts haben die Kläger
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes
gericht erklärt, mit dem Antrage
In gänzlicher Gutheißung der Klage seien
a) die Generalversammlungsbeschlüsse der beklagtischen Aktien
gesellschaft vom 17. Oktober 1902 betreffend Vorlage und Behand
lung der Jahresrechnungen und der Bilanzen der Rechnungsjahre
1900 und 1901 als statuten und gesetzwidrig aufzuheben
b) es sei die beklagtische Aktiengesellschaft verpflichtet, den Klä
gern den auf ihren Aktienbesitz bezüglich der beiden Rechnungs
jahre 1900 und 1901 entfallenden Reingewinn gemäß den vom
- April 1897 datierten und unterm 18. Juni 1900 revidierten
Statuten in bar auszuzahlen.
C. Der Vertreter der Kläger hat ein Gutachten von Professor
Wach in Leipzig über die Wirkungen des Prozeßabstandes und
ein solches von Professor Schär in Zürich über die kaufmän
nischen und technischen Fragen dieses Prozesses zu den Akten ge
geben. Von diesen Gutachten sind dem Vertreter der Beklagten
Abschriften zugestellt worden.
D. In der heutigen Verhandlung hat der Kläger Guggenheim
namens des Klägers Nr. 1 und in seinem eigenen Namen die Be
rufungsanträge wiederholt.
Der Vertreter der Beklagten hat den Antrag auf Bestätigung
des angefochtenen Urteils gestellt. Hiebei hat er gegen die Berück
sichtigung der beiden von der Gegenpartei neu eingelegten Gut
achten Protest eingelegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Folgende Vorgänge liegen dem heutigen Prozesse zu Grunde:
a) Im Jahre 1897 wurde die Kommanditgesellschaft Benziger
Cie. in Einsiedeln in eine Aktiengesellschaft unter der Firma
Verlagsanstalt Benziger Cie., A. G. in Einsiedeln" umgewandelt.
Laut Übergangsvertrag übertrug die alte Gesellschaft an die neue
alle Aktien gemäß Inventur Bilanz Aufstellung die gesamten in
Einsiedeln, Groß, Enthal, Waldshut und Köln gelegenen Fabri
kations und Handelsetablissemente nebst allen zugehörigen Grund
stücken, Mobilien und Rechten; Benziger Cie. behielten sich
einzig die Weiterführung des in Einsiedeln betriebenen Devotio
nalien Detailverkaufsgeschäftes vor. Aus den Statuten der Aktien
gesellschaft vom 26. April 1897 und 3. Dezember 1900 sind fol
gende Bestimmungen hervorzuheben: Nach 14 dieser Statuten
fallen in die Kompetenz der Generalversammlung die ordent
liche Generalversammlung hat jeweilen ( 13) vor dem 30. Juni
stattzufinden u. a. (lit. g) Abnahme und Genehmigung der
Jahresrechnung und der Bilanz und damit verbunden Decharge
Erteilung an den Verwaltungsrat; litt. h: Beschlußfassung
über Verwendung des Reingewinnes ( beides, g und h, nach
vorheriger Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren ).
24 legt in die Kompetenz des Verwaltungsrates: d) Feststel
lung der Detail Inventur Normen unter Beachtung der bezüg
lichen Bestimmungen von 32 gegenwärtiger Statuten, sowie
Feststellung der Jahresrechnung mit Bilanz, Begutachtung der
Abschreibungen, Reserveeinlagen und Dividenden Über
Rechnungsabschluß und Gewinnverteilung bestimmen 32: Die
Jahresrechnung wird jeweils per 31. Dezember abgeschlossen.
Auf diesen Zeitpunkt wird alljährlich von der Direktion zu Han
den des Verwaltungsrates ein allgemeines Inventar aufgenom
men und die Bilanz erstellt. Dabei sollten unter Berücksichtigung
von Art. 656 ON die unten aufgezählten Grundsätze gelten,
immerhin in dem Sinne, daß die Abänderung solcher Grundsätze
und Normen unter steter Beobachtung des Art. 656 OR im
übrigen (laut 12 gegenwärtiger Statuten) in der Kompetenz
der Generalversammlung liegt. a) .... (folgt Aufzählung der
Inventur und Bilanznormen). 33. Der nach Abzug aller
Unkosten und den laut 32 festgesetzten jährlichen Abschreibun
gen sich ergebende Reingewinn wird wie folgt verwendet: a) 50
vom Gewinn in Reservefonds bis und solange derselbe 10 % des
Aktienkapitals erreicht hat; dann b) bis 7% Voraus Dividende
vom Gesamt Aktien Kapital an die Aktionäre; 12
der Statuten, dem in 32 gerufen ist, verlangt für Statuten
Anderungen, Anderungen der Normen für die Inventur im
Sinne der Einleitung zu 32 gegenwärtiger Statuten eine
qualifizierte Mehrheit.
b) Der Inventur Abschluß per 31. Dezember 1900 wies in der
Schluß Rekapitulation sämtlicher Aktiv und Passivbestände einen
Reingewinn von 85,531 Fr. 32 Cts. auf, der in der Rekapi
tulation der Nettowerte als Gewinnsaldo figuriert. In seinen
Erläuterungen zum Inventurabschluß , d. d. 28. März 1901,
bemerkte der Verwaltungsrat, diese Inventur zusammenstellung weise
gegenüber frühern den Unterschied auf, daß darin alle Warenrück
stellungen, normgemäßen Entwertungen, bezw. Amortisationen der
Holzstöcke, rc. rc. und außerdem die statutarischen Abschreibungen
zum Ausdruck gelangen. Der Bericht der Kontrollstelle , vom
Mai 1901, drückte sich wie folgt aus: Betreffend Verteilung des
angeführten Reingewinnes können die Unterzeichneten sich nach
Prüfung der wirklichen Vermögenslage des Geschäftes nicht ver
anlaßt sehen, Auszahlung einer Dividende zu beantragen. Art.
656 OR stellt als Grundprinzip für die Aufstellung der Bilanz
die Forderung auf, daß diese dem wirklichen Vermögensbestand
zu entsprechen habe, Art. 32 der Gesellschaftsstatuten präzisiert
je nach Aussicht
im besondern, daß Holzschnitte, Clichés.
auf Verwendbarkeit in Ansatz zu bringen seien. Diesen beiden
Erfordernissen ist u. E. in der vorgelegten Bilanz und auch nach
den vom Verwaltungsrat aufgestellten Normen zu wenig ent
sprochen. Wir beantragen daher der Generalversamm
lung nach 12 der Gesellschaftsstatuten, die vom Verwaltungs
rate für die Inventur aufgestellten Normen zu ändern im Sinne
weiterer Abschreibungen wenigstens in der Höhe des jetzigen
Der Aktivsaldo würde damit dahinfallen,
Aktivsaldos
folgerichtig auch die Dividendenauszahlung. Abgesehen von
diesem Standpunkt ist es aber überhaupt unmöglich, eine Divi
dende auszubezahlen, indem keine Geldmittel zur Verfügung
stehen..... Der Verwaltungsrat diskutierte diesen Bericht
in seiner Sitzung vom 11. Juni 1901; er gelangte nach längerer
Diskussion zu den Anträgen: 1. Gestützt auf den Bericht der
Kontrollstelle und in Anbetracht der derzeitigen Finanzlage des
Geschäftes wolle die Generalversammlung die Ausrichtung einer
Dividende aus dem Aktivsaldo pro 1900 nur unter der Bedingung
beschließen, daß die derzeitigen Obligationäre sich mit der Sistie
rung der Rückzahlungen von 1901/1906 auf 1903/1908 ein
verstanden erklären. Dabei solle eine solche eventuelle Dividenden
auszahlung in erster Linie aus dem Dividendenreservefonds von
29,674 Fr. 84 Cts. und zum Rest vom diesjährigen Gewinn
saldo hergenommen werden. 2. Für den Fall, daß der Antrag
des Verwaltungsrates.
von der Generalversammlung
acceptiert wird, wolle dieselbe weiterbeschließen, daß der Rest des
Aktivsaldos nach Vornahme der statutarischen Einlage in den
Reservefond zu Abschreibungen auf dem Verlagsmobiliar verwen
det werden solle. 3. Antrag auf Annahme und Genehmigung der
Jahresrechnung und Bilanz durch die Generalversammlung und
damit verbundener Decharge Erteilung an den Verwaltungsrat.
4. Die Generalversammlung wolle beschließen, der Verwaltungs
rat solle von ihr aus beauftragt sein, auf dem Mobiliarkonto
in der ihm gutscheinenden Weise die im Revisionsbericht erwähnte
einmalige Abschrift von 410,287 Fr. 87 Cts., sowie eine wei
tere eventuelle Abschrift im Sinne des vorstehenden Antrages
des Verwaltungsrates, aus dem Reste des diesjährigen Gewinn
saldos herrührend, von sich aus definitiv und selbständig auf ihm
gutscheinenden Aktivposten ein für alle mal abzuschreiben. In
der Generalversammlung vom 28. Juni 1901 wurde zunächst
mehrheitlich der Antrag 4 des Verwaltungsrates angenommen,
aber mit Aufnahme eines Amendements Stoffel Benziger, dahin
gehend: Der scheinbare Gewinnsaldo sei den wirklichen Verhältnissen
entsprechend nicht als Gewinnsaldo zu behandeln, sondern unter
Hinweis auf die Ausführungen der Kontrollstelle in ihrem Be
richte und .... auf das Protokoll des Verwaltungsrates vom
11. Juni 1901 ... zu Abschreibungen zu benützen und es sei
damit von Auszahlung einer Dividende Umgang zu nehmen.
c) Mit Schreiben vom 10. Juli 1901 teilte der heutige Kläger
Dr. Kälin Benziger, der Besitzer von 54 Aktien (à 5000 Fr.)
war und an der Generalversammlung nicht teilgenommen hatte,
dem Präsidenten des Verwaltungsrates mit, daß er diesen Beschluß
der Generalversammlung anfechten werde. In der Folge verständig
ten sich die Parteien auf Bestellung eines Schiedsgerichts, und
der heutige Kläger Kälin erhob unter dem 15. Februar 1902 an
das Schiedsgericht Klage mit den Rechtsbegehren:
- Es sei der Beschluß der Generalversammlung der Verlags
anstalt Benziger Cie. A. G. in Einsiedeln vom 28. Juni 1901,
der dahingeht, daß für das Rechnungsjahr 1900 keine Dividende
verteilt werde, weil statutenwidrig, zu kassieren.
- Der Verwaltungsrat der Verlagsanstalt Benziger Cie. in
Einsiedeln sei durch das Schiedsgericht anzuweisen, eine neue
Generalversammlung einzuberufen, welche dem Kläger für das
Rechnungsjahr 1900 eine den Statuten entsprechende Dividende
zu dekretieren habe und zwar unter Androhung, daß im Unter
lassungsfalle derselbe berechtigt sei, der Beklagten gegenüber für
54 Aktien eine Forderung von 10,800 Fr. (4% von 270,000 Fr.)
geltend zu machen.
Das Schiedsgericht hieß in seinem Urteile vom 18. Juni 1902
das erste Klagebegehren gut und hob demgemäß den Beschluß der
Generalversammlung vom 28. Juli 1901 betreffend die Verwen
dung des Gewinnsaldo zu Abschreibungen als statutenwidrig auf.
Das Schiedsgericht ging dabei von der Erwägung aus, daß der Be
schluß der Generalversammlung gegen die Statuten verstoße, indem
die Grundsätze für Aufnahme der Inventur und Bilanz teils durch
32 der Statuten genau normiert seien, teils die Feststellung der
Ansätze für die vorzunehmenden Abschreibungen durch 32 in die
Kompetenz des Verwaltungsrates gelegt sei; daß ferner die vor
genommenen Abschreibungen den Statuten entsprechen und daß,
soweit die Bemessung der Abschreibungen dem Verwaltungsrate
überlassen sei, dieser sich nicht zur Vornahme weiterer Abschrei
bungen veranlaßt gesehen habe. Dagegen wurde das zweite Klage
begehren als unbegründet abgewiesen, und zwar mit der Begrün
dung, daß mit der Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses
betreffend Nichtverteilung einer Dividende auch der Beschluß be
treffend Genehmigung der Jahresrechnung hinfällig geworden sei; die
Generalversammlung habe daher neuerdings über die Jahresrech
nung zu beschließen, sei es, daß sie dieselbe so, wie sie ihr vom Ver
waltungsrate vorgelegt wurde, genehmigen, oder sie zu erneuter
Prüfung an den Verwaltungsrat zurückweisen, oder endlich
von sich aus eine Abänderung der in 32 enthaltenen Grund
sätze beschließen und danach die Rechnung modifizieren will. Die
Statuten und das Gesetz" fährt das schiedsgerichtliche Urteil
fort bieten keinen Anhalt dafür, daß ihr nicht auch das letzt
erwähnte Recht zustehe, solange die Rechnung noch nicht abge
nommen ist. Erst wenn dies geschehen und der Reingewinn da
mit festgestellt ist, kann von einem Anspruch des Klägers auf
die Dividende (d. h. den auf seinen Aktienbesitz entfallenden An
teil an demselben) die Rede sein . In einem Entscheid über ein
vom Kläger Kälin gegen dieses Urteil eingereichtes Erläuterungs
begehren, das zwar als unbegründet abgewiesen wurde, stellte das
Schiedsgericht immerhin ausdrücklich fest, daß es dem Kläger vor
behalten sei, seinen Anspruch auf Dividende neuerdings klageweise
geltend zu machen, nachdem die neue Generalversammlung über
das Jahresergebnis pro 1900 Beschluß gefaßt und den Reinge
winn in statutenmäßiger Weise festgestellt haben werde; die Ver
werfung eines Anspruchs als zur Zeit nicht bestehend
und
das sei der Sinn der Abweisung des zweiten Klagebegehrens
habe nicht zur Folge, daß der Anspruch, wenn er später zur Exi
stenz gelange, nicht mehr geltend gemacht werden könnte.
Am 20. August 1902 leitete der Kläger Kälin, nach er
folgloser Betreibung der Beklagten für seinen Dividendenanteil
pro 1900, eine neue Klage ein vor Vermittleramt Einsiedeln über
die Rechtsfrage:
ist nicht die Verlagsanstalt Benziger Cie. A. G. in Ein
siedeln verpflichtet, dem Kläger 8748 Fr. nebst Zins zu 5% seit
21. Juli 1901 zu bezahlen?
Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an und erhob
gleichzeitig vorfragsweise die Einreden der Unzuständigkeit des an
gegangenen Gerichts und der abgeurteilten Sache. Unter dem
15. April 1903 gab der Vertreter des Klägers in diesem Prozesse,
der heutige Mitkläger Dr. Guggenheim, folgende schriftliche Er
klärung ab zur Einrede der abgeurteilten Sache:
Wir anerkennen jene Einrede als im Zeitpunkte der Einleitung
der Klage begründet und erklären in diesem Sinne den Abstand
vom Prozesse.
Bezüglich der materiellen Begründetheit der Klage wahren wir
uns aber alle und jede Rechte und es soll die vorwürfige Ab
standserklärung jene materielle Begründetheit unseres Klagepeti
tums in keiner Weise präjudizieren.
Die Beklagte behaftete den Kläger Kälin mit (III.) Prozeß ein
gabe vom 25. April 1903 bei seinem Abstand, unter gleichzeitigem
Protest gegen die dabei gemachten Erklärungen und Vorbehalte,
die sie als ungesetzlich und bedeutungslos" zurückwies; gleich
zeitig stellte sie ihre Kostenforderung. Unter dem 5. Dezember 1903
verurteilte das Bezirksgericht Einsiedeln in diesem Prozesse den
Kläger zur Bezahlung der gerichtlichen und Parteikosten.
e) Inzwischen war mit Bezug auf das schiedsgerichtliche Urteil
und die Rechnungsablagen pro 1900 und 1901 folgendes vorge
gangen:
- Am 10. September 1902 fand eine Sitzung des Verwal
tungsrates statt über die Behandlung der Rechnungsablage für
die genannten Jahre. Als Traktandum lag dieser Sitzung u. a.
vor eine Zuschrift der Verwaltungsräte Beat Stoffel, Jos. Keel
und Dr. Janggen vom 2. gl. Mts., welche vorschlug: 2. Gemäß
12 und in Anwendung der geänderten Statuten und Normen
lt. 29 neuer Fassung und mit Rücksicht auf die zu niedern
Abschreibungen und zu hohen Bewertungen der Aktivposten der
seinerzeit vorgelegten Rechnung pro 1900 beschließt die General
versammlung: Auf der Jahresrechnung pro 1900 resp. deren
Aktivposten weitere Abschreibungen im Gesamtbetrage von
85,531 Fr. 31 Cts. vorzunehmen und dieselben auf folgende
Posten zu verteilen: .... (folgt Repartitionsvorschlag der
Direktion). Verwaltungsrat und Direktion werden mit der Aus
führung dieses Beschlusses und der Erstellung übereinstimmender
Für den Fall der An
Bilanz und Buchungen beauftragt.
nahme wäre dann die in vorstehender Weise abgeänderte Bilanz
durch besondern Beschluß noch zu genehmigen. Das Protokoll
des Verwaltungsrates berichtet über dieses Traktandum folgendes:
- Nach Prüfung des Schiedsurteiles vom 18. Juni 1902 er
zeigt sich, daß der Dividendenbeschluß der Generalversammlung
vom 28. Juni 1901 in dem Sinne aufgehoben sei, daß die
Jahresrechnung pro 1900 der Generalversammlung neuerdings
zu unterbreiten sei, und daß der Generalversammlung das Recht
gewahrt werden müsse, neuerdings über die Annahme der Jahres
rechnung sich schlüssig zu machen, sei es, daß sie dieselbe, so wie sie
ihr vom Verwaltungsrat vorgelegt wurde, genehmige, oder sie zu
erneuter Prüfung an den Verwaltungsrat zurückweise, oder endlich
von sich aus eine Abänderung der in 32 (alte Fassung) ent
haltenen Grundsätze beschließe und darnach die Rechnung modi
fiziere, 2. Gestützt hierauf kommt der Verwaltungsrat, um un
nötige und kostspielige Weiterungen für Aktionäre und die Gesell
schaft zu vermeiden, zum Beschlusse, (ohne eine allfällige Rück
weisung der als nicht genehmigt zu betrachtenden Rechnung durch
die Generalversammlung abzuwarten), von sich aus auf die er
neute Prüfung der Rechnung heute schon einzutreten. 3. Gestützt
auf den Bericht der Rechnungsrevisoren pro 1900 und auf die
Ausführungen des Verwaltungsratsprotokolles vom 11. Juni
1901, wonach schon damals der Verwaltungsrat mehrheitlich der
Ansicht war, daß die Aushebungen der Kontrollstelle betreffend
Ungenüglichkeit der Normen für die Abschriften auf dem Ver
lagsmobiliar grundsätzlich bis zu einem gewissen Grade auf
Richtigkeit beruhe, zum mindesten bis zu dem Gewinnsaldo pro
1900 im gesamten Betrage von 85,000 Fr. und daß es schon
damals Ansicht auch des Verwaltungsrates war, daß diesbezüglich
auch über die außerordentliche Abschrift von 410,287 Fr. 87 Cts.
hinaus noch Remedur geschaffen werden müsse, und daß diese
Ansicht durch die anläßlich des Dr. Kälin'schen Prozesses einge
holten Gutachten der Konkurrenzfirmen über die bei ihnen befolg
ten Abschriftennormen betreffend Verlagsmobiliar in hohem Maße
bestätigt wurde, kommt der Verwaltungsrat nach erneuter Prü
fung der Angelegenheit und im besondern nach Einsicht in die
von der Direktion vorgelegte Proposition der Repartition des zu
Abschreibungen in Aussicht genommenen Saldos der 1900er
Rechnung von 85,531 Fr. 32 Cts. zur Ueberzeugung, daß die
diesem Saldo zu Grunde gelegenen Normen beim Verlagsmobi
lar zum mindesten im Betrage dieses Saldos zu hoch und daß
das Verlagsmobiliar auch nach Aussicht auf Verwendbarkeit als
zu hoch gewertet erscheine. 4. Demnach wird beschlossen, es seien
in diesem Sinne die statutarischen Normen insoweit als korrigiert
zu erachten und es sei demnach mit Rücksicht hierauf und
namentlich auch mit Rücksicht auf die Verwendbarkeits Aussichten
der Generalversammlung auf jeden Fall eine neue Rechnung, unter
Streichung des obgenannten Saldos und unter Repartition des
selben nach Proposition der Direktion zu unterbreiten; dies mit
und neben dem Antrage, daß 32, und zwar mit sogenannter
Rückwirkung auf die Rechnung pro 1900 im heute beschlossene
Sinne zu revidieren und darnach der Saldo von 85,531 Fr. 32 Cts.
zu Gunsten der von der Direktion proponierten Abschreibungen
auf dem Verlagsmobiliar auch nach den allfälligen neuen Sta
tuten als getilgt zu betrachten und die Rechnung pro 1900 in
diesem Sinne zu genehmigen und sodann bezügliche Decharge an
den Verwaltungsrat zu erteilen sei.
2) Am 27. September 1902 fand eine neue Generalversamm
lung der Aktiengesellschaft Benziger Cie. statt. Dieser lag die
Zuschrift von Beat Stoffel und Konforten vom 2. September
1902 vor; ferner war auf die Traktandenliste das Traktandum
Statutenrevision genommen, und der Revisionsentwurf bereits
vorgelegt. Fernere Traktanden bildeten Vorlage und Behandlung
der Jahresrechnung und Bilanz des Rechnungsjahres 1900, und
dito pro 1901 . Zu ersterem Traktandum lagen folgende Anträge
vor: a) Antrag des Verwaltungsrates: Es sei der Generalver
sammlungsbeschluß vom 28. Juni 1901 auf Aufhebung des Di
videnden Reservefonds behufs Abschreibungen auf dem Verlags
mobiliar von der Generalversammlung als aufgehoben zu erklären.
b) Anträge der HH. Beat Stoffel, Fürsprech Jos. Keel und
Dr. Janggen für den Fall der Annahme der von ihnen bean
tragten Revision des 32 der Statuten. Sie lauten: 1. Gemäß
12 und in Anwendung der geänderten Statuten und Normen
laut 29 neuer Fassung und mit Rücksicht auf die zu niedern
Abschreibungen und zu hohen Bewertungen der Aktivposten der
s. Zt. vorgelegten Rechnung pro 1900 beschließt die General
versammlung: Auf der Jahresrechnung pro 1900 resp. deren
Aktivposten weitere Abschreibungen im Gesamtbetrage von
85,531 Fr. 32 Cts. vorzunehmen und dieselben auf folgende
(folgt der Repartitions
Posten zu verteilen:
vorschlag der Direktion). Verwaltungsrat und Direktion werden
mit der Ausführung dieses Beschlusses und der Erstellung
übereinstimmender Bilanz und Buchungen beauftragt. 2. Für
den Fall der Annahme obiger Anträge litt. b 1 wäre dann
die in vorstehender Weise abgeänderte Bilanz durch besonderen
Beschluß von der Generalversammlung noch zu genehmigen.
6) Antrag des Verwaltungsrates auf Genehmigung der von
ihm neu vorgelegten Rechnung, sowie Antrag des Verwaltungs
rates auf Erteilung bezüglicher Decharge an den Verwaltungs
rat. Die Anträge zur Rechnungsablage pro 1901 lauteten:
a) Antrag des Verwaltungsrates: Es sei der Dividendenreserve
fonds inkl. auf demselben erlaufende 4% Zinsen zu rekonstruieren
und successive anzulegen. b) Anträge des Verwaltungsrates auf
Genehmigung der Rechnung pro 1901 und auf Erteilung be
züglicher Decharge an den Verwaltungsrat ... c) Antrag
Verwaltungsrates auf Verwendung des Saldo der Rechnung pro
1901 wie folgt: 1. auf Dotierung des Reservefonds mit 5% des
Saldo 2. auf Auszahlung einer Dividende von 4 % 3. auf
Saldovortrag des Restes." In der Generalversammlung wurde
nur die Statutenrevision behandelt; gegen deren Behandlung hatte
der Kläger Guggenheim, dem vom Kläger Kälin im August 1902
zwei Aktien abgetreten worden waren, vergeblich protestiert. Es
wurde der Entwurf der neuen Statuten angenommen. Die wesent
lichen Anderungen gegenüber den bisherigen Statuten sind, soweit
sie hier in Betracht kommen, folgende: Während in den bisherigen
Statuten ( 32) die Abschreibungsquoten entweder genau fixiert
waren oder deren endgültige Feststellung und Bemessung dem
Verwaltungsrate überlassen war, wurden in den neuen Statuten
( 29) die jeweiligen Ansätze als Minimalansätze bezeichnet und
ferner bestimmt: Es steht in der Kompetenz der jeweiligen Ge
neralversammlung, für die jeweils vorliegende Jahresrechnung
Ansätze, Minimal und Maximal
über die obigen.
abschreibungsgrenzen und Normen hinaus weitere Abschreibungen
und niederere Taxationen vorzunehmen, soweit ihr dies im In
teresse des Geschäftes nötig und geboten erscheint. Sie ist im
gleichen Sinne auch berechtigt, eventuell auch nur einen Gesamt
betrag für weitere Abschreibungen festzusetzen und dessen Repar
tition den Verwaltungsorganen zu übertragen. Sodann wurde
in Abänderung von 24 litt. d der alten Statuten als in die
Kompetenz des Verwaltungsrates fallend bezeichnet ( 23 litt. d):
Vorläufige Feststellung der Detail Inventur Normen unter Be
achtung der bezüglichen Bestimmungen von 29 gegenwärtiger
Statuten, sowie Entwurf und Begutachtung der Jahresrechnung
und Bilanz, Begutachtung der Abschreibungen, Reserveeinlagen
mit Dividenden
3) In einer weiteren Generalversammlung vom 17. Oktober
1902 wurden sodann die Jahresrechnungen und Bilanzen pro
1900 und 1901 behandelt. In dieser Generalversammlung wurde
zunächst ein Antrag des heutigen Klägers Guggenheim: Es sei
auf Abnahme der Rechnung pro 1900 nicht einzutreten, da diese
Rechnung schon in der Generalversammlung vom 20. Juni 1901
abgenommen worden sei, mit 297 gegen 23 Stimmen abgelehnt,
sodann der Antrag des Verwaltungsrates litt. a angenommen;
endlich wurden auch die Anträge b und c des Verwaltungsrates
mit 297 gegen keine Stimme angenommen. Betreffend das Rech
nungsjahr 1901 ergab die Abstimmung folgendes: Der Antrag
des Verwaltungsrates betreffend Dividendenreservefonds, Antrag a
des Verwaltungsrates, wurde ohne Opposition angenommen. Zu
litt. b stellte der Kläger Guggenheim den Antrag: Es sei diese
Rechnung nicht abzunehmen, dieselbe vielmehr an den Ver
waltungsrat zurückzuweisen zur Abänderung derselben nach den
Normen der alten Statuten, ohne daß über die dort vorgesehenen
Abschreibungen hinausgegangen werde. Dieser Antrag wurde
wiederum mit 297 gegen 23 Stimmen verworfen, damit der
Antrag des Verwaltungsrates angenommen.
Laut der Rechnung pro 1901 wurde der 1900er Gewinnsaldo
von 85,531 Fr. 32 Cts. auf dem Verlagsmobiliar abgeschrieben,
wodurch der bezügliche Konto von 896,744 Fr. auf 811,213 Fr.
reduziert wurde. Die das Rechnungsjahr 1901 betreffende, vom
Verwaltungsrate aufgestellte Bilanz schloß mit einem Gewinnsaldo
von 113,230 Fr. 62 Cts. ab; die Generalversammlung beschloß
gemäß dem Antrage des Verwaltungsrates folgende Verteilung:
Fr. 5,660 53
a) Einlage in den Reservefonds
100,000
b) 4% Dividende
7,56009
c) Vortrag auf neue Rechnung
Fr. 113,230 62
f) Diese Beschlüsse vom 17. Oktober 1902 bilden den Gegen
stand des gegenwärtigen Prozesses: Ungefähr gleichzeitig mit der Ab
standserklärung s. oben sub d , am 9. Mai 1903, machte
Rechtsanwalt Dr. Guggenheim für sich und namens des frühern
Klägers Kälin eine weitere Klage anhängig, die die in Fakt. A
oben wiedergegebenen Rechtsbegehren enthält.
2. Die Beklagte hat, außer dem Antrage auf materielle Ab
weisung der Klage, verschiedene nicht einläßliche Einreden erhoben,
von denen sie heute noch die Einrede der abgeurteilten Sache
und die Einrede, es könne mit Rücksicht auf die Abstandserklärung
vom 15. April 1903 auf den das Rechnungsjahr 1900 be
treffenden Teil der Klage nicht eingetreten werden, aufrecht hält,
Beide kantonalen Instanzen haben die Einrede der abgeurteilten
Sache für begründet erklärt, sind aber gleichwohl materiell auf
die Sache eingetreten und haben die Klage auch materiell abge
wiesen.
3. In rechtlicher Beziehung mag vorerst über das prozessuale
Gesuch des Vertreters der Beklagten, die von der Klagpartei ein
gereichten Gutachten seien auf Grund des Art. a OG wegzu
weisen, bemerkt werden: Es handelt sich bei den eingelegten Gut
achten nicht etwa um Gutachten, die im Sinne einer Expertise
über dem Prozesse zu Grunde liegende tatsächliche Fragen, zu
deren Entscheid dem Richter die nötige Sachkenntnis abginge, er
stattet wären; sondern die Gutachten befassen sich teils lediglich
mit Rechtsfragen, teils mit allgemeinen Fragen kaufmännisch
technischer Natur und werden von der Klagpartei lediglich zur
Unterstützung und Verstärkung ihrer Rechtsausführungen, nicht
aber zur Ergänzung ihrer tatsächlichen Behauptungen, also nicht
ter Beweisführung im engern oder weitern Sinne, vorgebracht.
Die Einlegung derartiger Gutachten steht aber nicht im Wider
pruch mit Art. a OG, wie denn auch das Bundesgericht in
ständiger Praxis solche Gutachten zuläßt; die Rechte der Gegen
partei sind genügend gewahrt dadurch, daß ihr jeweilen Abschriften
von solchen Gutachten mitgeteilt und allfällig Gelegenheit zu
Gegengutachten gegeben wird, wie das hier geschehen ist.
4. Die Kompetenz des Bundesgerichts steht außer Zweifel
nicht nur hinsichtlich des Streitwertes, sondern auch hinsichtlich
des anzuwendenden Rechtes, soweit es sich darum handelt, ob
die angefochtenen Beschlüsse gegen Bestimmungen des schwei
zerischen OR, insbesondere gegen dessen Bestimmungen über
die Aktiengesellschaften, verstoßen. Dagegen ist in erster Linie
zu untersuchen, inwieweit die Frage, ob eine bereits abge
urteilte Sache vorliege, der Überprüfungsbefugnis des Bundes
gerichts die von der Beklagtschaft verneint wird unter
steht. Diese Einrede stützt sich darauf, daß die Vorinstanzen
übereinstimmend erklären, dem Prozeßabstand in dem am 20. Au
gust 1902 eingeleiteten Prozesse komme gemäß 59 schwyz. P
die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu; die Erklärungen und
Vorbehalte des damaligen Klägers seien ungesetzlich und irrelevant.
Soweit nun das angefochtene Urteil davon ausgeht, der Prozeß
abstand vom 15. April 1903 sei einem rechtskräftigen Urteil
gleichzustellen, basiert dieser Entscheid zweifellos auf kantonalem
Prozeßrecht; es handelt sich hiebei um die rein prozessuale Frage
der Wirkung und Tragweite eines prozessualen Dispositionsaktes
einer Partei und diese Frage unterliegt der Überprüfung des
Bundesgerichts nicht; das Bundesgericht hat daher die Sache
genau so zu beurteilen, wie wenn über jenen Prozeß ein rechts
kräftiges Urteil vorliegen würde in dem Umfange, in dem der
Prozeßabstand erklärt worden ist. Die weitere Frage nun aber
inwieweit ein rechtskräftiges Urteil in jenem Prozesse Rechtskraft
wirke auch für den heutigen Prozeß und die Einrede der abge
urteilten Sache begründe, ist nicht mehr eine prozessualische Frage,
sondern eine Frage des materiellen Privatrechts, und zwar, da
es sich um die Entstehung und Fälligkeit einer im eidgenössischen
Privatrecht begründeten Forderung handelt, eine Frage des Bun
descivilrechts; denn es handelt sich hiebei um die rechtliche Natur
des früher erhobenen und des jetzigen Anspruchs, und diese recht
liche Natur wird durch das eidgenössische Privatrecht bestimmt,
da die Ansprüche aus den Bestimmungen des schweiz. OR über
die Aktiengesellschaften hergeleitet werden. Das Bundesgericht hat
daher zu prüfen, ob der früher erhobene und durch Prozeßabstand
erledigte Anspruch identisch sei mit dem heute erhobenen. (Vergl.
BGE, XVI, S. 768, Erw. 3.) Mit seiner früheren Klage nun
hat der Kläger Kälin einen Dividendenanspruch für das Jahr
1900, gestützt auf die Aufhebung des Generalversammlungs
beschlusses vom 28. Juni 1901, als fälligen geltend gemacht,
Leistungsklage auf Auszahlung dieses Dividendenanspruchs erhoben.
Mit diesem damals erhobenen Anspruch hat es gemäß der dem
Prozeßabstand nach schwyz. Prozeßrecht zukommenden Wirkung
so zu gelten, als ob dieser Anspruch rechtskräftig abgewiesen
worden wäre. Allein der Umfang der Rechtskraft kann sich doch
nur so weit erstrecken, als der Anspruch rechtshängig geworden
war, er kann sich nur beziehen auf die dem Richter unterbreitete
Rechtsfrage, und diese Frage war die Frage der damaligen Exi
stenz und Fälligkeit eines Dividendenanspruchs für das Jahr 1900.
das Bezirksgericht Einsiedeln hätte in einem Urteile über diesen
Anspruch denselben nur insoweit aberkennen können, als er als
ein schon existierender und fälliger erhoben wurde, nicht aber
weiter; denn dem Kläger Kälin war ja durch das zwischen den
Parteien Recht bildende Urteil des Schiedsgerichts die Erhebung
eines Dividendenanspruchs ausdrücklich gewahrt, der Generalver
sammlungsbeschluß vom 28. Juni 1901 war durch dieses Urteil
rechtskräftig aufgehoben. Gerade gestützt auf dieses schiedsgericht
liche Urteil hätte dann aber auch eine Abweisung der Klage er
folgen müssen, da der Kläger mit der Leistungsklage in diesem
Urteile schon rechtskräftig zur Zeit abgewiesen war und die vom
Schiedsgericht als Voraussetzung seines Dividendenanspruchs be
zeichnete Tatsache: ein neuer Generalversammlungsbeschluß, zur
Zeit der Klagerhebung noch gar nicht eingetreten war. Daraus
folgt, daß der Inhalt des über die Klage vom August 1902
entscheidenden Urteils nur eine Abweisung zur Zeit hätte sein
können; die dem Kläger damals entgegengehaltene Einrede der
abgeurteilten Sache war nichts anderes als das Geltendmachen
des rechtskräftigen Ausspruches (im Schiedsgerichtsurteil), daß der
Anspruch zur Zeit nicht bestehe (so zutreffend das Gutachten
Wach); nur insoweit liegt Rechtskraft vor, und die oben auf
geworfene Frage der Identität der Streitsache spitzt sich daher auf
die weitere Frage zu, ob der heute geltend gemachte Anspruch
mit dem rechtskräftig zur Zeit abgewiesenen identisch sei und ob
die damals vorhandenen Gründe für eine Abweisung zur Zeit
immer noch bestehen. Das muß verneint werden. Ganz klar ist
vorab, daß von einer Identität der Streitsache keine Rede sein
kann, soweit es sich im heutigen Prozeß um den Dividenden
anspruch für das Rechnungsjahr 1901 handelt; denn dieser war
früher nie im Streite, und es kann daher von irgend einer
Rechtskraft mit Bezug auf ihn unmöglich gesprochen werden; das
angefochtene Urteil dehnt sonach den Begriff der Rechtskraft
zweifellos zu weit aus, wenn es ihn auch auf diesen, früher gar
nicht in judicium deduzierten Anspruch bezieht, und verletzt da
durch Bundescivilrecht, indem es einen Anspruch eidg. Rechts als
erloschen erklärt, der noch gar nicht geltend gemacht war. Aber
auch mit Bezug auf den Dividendenanspruch pro 1900 liegt
Identität der heutigen Streitsache mit der durch Prozeßabstand
erledigten nicht vor. Zwar enthält das zweite Klagebegehren
wiederum eine Leistungsklage auch mit Bezug auf die Dividende
für das Jahr 1900, und es möchte daher die Identität der
Streitsache mit der frühern in diesem Punkte als gegeben er
scheinen. Allein die Leistungsklage wird heute auf einen ganz
andern Entstehungsgrund gegründet als früher, und wird in
Verbindung mit einer Feststellungsklage gebracht, die früher noch
gar nicht hätte erhoben werden können, da die Tatsachen, auf die
sie sich bezieht, überhaupt erst nach Einleitung der früheren Klage
eingetreten sind: Während die frühere Klage gestützt war auf das
Urteil des Schiedsgerichts, die Vernichtung des Generalversamm
lungsbeschlusses vom 28. Juni 1901 durch dieses,
findet die
heutige ihre Quelle in der Statutenänderung vom 27. September
und in den darauf gestützten Beschlüssen vom 17. Oktober 1902;
diese Beschlüsse sollen nach der Darstellung der Klage die Be
stimmungen des schweiz. OR über die Aktiengesellschaften und
damit auch die Sonderrechte der Kläger als Aktionäre verletzen.
Diese Streitsache nun war im früheren Prozeß der Entscheidung
des Richters nicht unterbreitet und der Richter hätte über diese
Frage auch kein Urteil, somit auch kein rechtskräftiges Urteil, ab
geben können. Aus diesem Grunde erscheint die Einrede der ab
geurteilten Sache als unbegründet, und es kann dahin gestellt
bleiben, ob sie überhaupt dem Kläger Guggenheim dem ge
genüber sich die Vorinstanz auf Art. 189 ON beruft ent
gegenstünde.
5. In der Sache selbst beruht die Klage, soweit sie die Jahres
rechnung pro 1900 betrifft, auf der Auffassung, daß der General
versammlung vom 28. Juni 1901 eine vom Verwaltungsrate in
dessen Kompetenzen endgültig festgestellte Bilanz mit einem Ge
winnsaldo von 85,531 Fr. 32 Cts. vorgelegt worden sei und
nun hieraus den Aktionären ein wohlerworbenes Recht auf Di
videnden zustehe; dieses Recht sei durch die heute angefochtenen
Generalversammlungsbeschlüsse verletzt worden. In dieser Klage
begründung hält vorab der Ausgangspunkt vor den tatsächlichen
Verhältnissen nicht Stand. Den Ausgangspunkt hat für die
Entscheidung zu bilden das Urteil des Schiedsgerichts vom
18. Juni 1902, durch das der Beschluß der Generalversammlung
vom 28. Juni 1901 betreffend Abschreibung des Gewinnsaldo
von rund 85,000 Fr. als statutenwidrig aufgehoben worden ist.
Mit diesem Urteil war nicht nur der Beschluß über die Ver
wendung des scheinbaren Gewinnsaldo zu Abschreibungen ver
nichtet, sondern auch die Genehmigung der Bilanz und die Fest
setzung des Reingewinnes, wie das Schiedsgerichtsurteil ausdrücklich
feststellt und wie es übrigens auch materiell richtig ist, da die
damaligen Beschlüsse der Generalversammlung gegen die Statuten
verstießen; es kann daher nicht mehr darauf zurückgegangen
werden, daß der Generalversammlung vom 28. Juni 1901 eine
Jahresrechnung mit einem festgestellten Reingewinn von 85,000 Fr.
vorgelegen habe. Vielmehr war es nun Aufgabe des Verwaltungs
rates, eine neue Jahresrechnung vorzulegen und eine neue Bilanz
zu erstellen. Dieser Auflage ist der Verwaltungsrat in seiner
Sitzung vom 10. September 1902 nachgekommen. Wie aus dem
oben in Erwägung 1 sub c im Wortlaut mitgeteilten Protokoll
dieser Sitzung des Verwaltungsrates hervorgeht, war sich der
Verwaltungsrat bewußt, daß es in seiner Kompetenz lag, in eine
neue Prüfung der Jahresrechnung einzutreten und dabei Ab
schreibungen vorzunehmen, die im Sinne des 32 der alten
Statuten lagen. Ein wohlerworbenes Recht der Aktionäre auf
Dividende konnte dadurch nicht verletzt werden; denn ein solches
existierte nach Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses vom
28. Juni 1901 nicht. Die Aktionäre hatten lediglich einen An
spruch darauf, daß diese neue Rechnung und Bilanz im Sinne
der (alten) Statuten erstellt werde. Dem Beschlusse des Verwal
tungsrates gemäß wurde dann in der Traktandenliste der General
versammlung vom 27. September 1902 unter Vorlage und Be
handlung der Jahresrechnung und Bilanz des Rechnungsjahres 1900
aufgenommen (sub c) der Antrag des Verwaltungsrates auf Ge
nehmigung der von ihm neu vorgelegten Rechnung... Diese neu
vorgelegte Rechnung nun, und nicht jene auf den 28. Juni 1901
erstellte, hat als definitive Jahresrechnung zu gelten, über die die
Generalversammlung im Sinne des 14 litt. g der alten Sta
tuten zu befinden hatte. Dieser Rechnung gegenüber hätten also
die Kläger dartun sollen, daß die darin vorgesehene Abschreibung
der ursprünglich als Gewinnsaldo eingestellten 85,531 Fr. 32 Cts.
dem 32 der alten Statuten widersprach. Diesen Nachweis
haben nun aber die Kläger nicht einmal unternommen, indem sie
von der doppelten Auffassung ausgegangen sind, ihr Dividenden
anspruch sei schon aus der am 28. Juni 1901 vorgelegten
Jahresrechnung erwachsen, und der Verwaltungsrat habe in Tat
und Wahrheit keine neue Rechnung vorgelegt, sondern nur die alte
abgeändert, und zwar in einer Weise, die die Statuten und damit
den wohlerworbenen Dividendenanspruch der Kläger verletze. Jener
erste Standpunkt ist im vorstehenden widerlegt; durch die Auf
hebung des Generalversammlungsbeschlusses vom 28. Juni 1901.
der die vom Verwaltungsrate vorgelegte Rechnung modifiziert
hatte im Sinne der Abschreibung des scheinbaren Gewinnsaldos
von rund 85,000 Fr., wurde nicht einfach die ursprüngliche
Jahresrechnung des Verwaltungsrates wieder hergestellt, sondern
der Verwaltungsrat war ermächtigt zur Vorlage einer neuen Rech
nung. Und daß er eine solche wirklich vorgelegt hat, erhellt aus
den angeführten Stellen aus dem Protokoll der Verwaltungsrats
Sitzung vom 10. September 1902. Allerdings hat er sich bei der
Vorlage einer neuen Rechnung nicht beruhigt, sondern er hat
und darin liegt offenbar der Schwerpunkt der Klage
gleich
zeitig eine Statutenrevision beschlossen, speziell mit Rücksicht auf
die Abgrenzungen der Kompetenzen des Verwaltungsrates und
der Generalversammlung hinsichtlich der Bilanz und der Jahres
rechnung. Hiezu war er veranlaßt durch den Prozeß, den der
Generalversammlungsbeschluß vom 28. Juni 1901 zur Folge
hatte, und durch die Wegleitung des Urteils des Schiedsgerichts
selbst, das ausdrücklich eine Revision der Statuten als möglichen
Weg zur Abänderung der Jahresrechnung bezeichnete. Allein
dieses Plus in den Beschlüssen des Verwaltungsrates kann nicht
dazu führen, anzunehmen, die Beschlüsse und Anträge betreffend
Vorlegung einer neuen Rechnung seien nur fiktiv und nicht ernst
gemeint gewesen. In der Generalversammlung vom 17. Oktober
1902, an der erst das Traktandum Jahresrechnung pro 1900
zur Behandlung kam, stellte denn auch der Kläger Guggenheim,
von seinem Standpunkt aus ganz richtiger Weise, den Antrag,
es sei hierauf nicht einzutreten, da diese Rechnung schon in der
Generalversammlung vom 28. Juni abgenommen worden sei
und nachdem er mit diesem entscheidenden Standpunkte unterlegen,
konnte an der Annahme des Antrages des Verwaltungsrates auf
Genehmigung der neu vorgelegten Rechnung kein Zweifel mehr
sein. Dieser Generalversammlungsbeschluß nun bewegte sich, da
eben der Verwaltungsrat innert den Schranken seiner Kompetenzen
eine neue Rechnung vorgelegt hatte, mit der Genehmigung dieser
Rechnung vollständig auf dem Boden der Statuten und des Ge
setzes. Der Umstand, daß in der Generalversammlung vom
17. Oktober 1902 die neuen Statuten maßgebend erklärt wurden
für die Bilanz pro 1900 kann ganz abgesehen von der nicht
zu entscheidenden Frage, ob diese Anwendbarkeit an sich gesetz
und statutengemäß war nicht zur Begründung der Klage,
auch nicht des Feststellungsbegehrens, genügen; es wäre dazu
vielmehr der Nachweis nötig, daß die Vorschriften der alten Sta
tuten materiell verletzt sind, und dieser Nachweis ist nach dem
gesagten nicht geleistet. Materiell vielmehr entsprach die Rechnung
den alten Statuten, und das ist das entscheidende. Jenes Plus
im Beschlusse der Generalversammlung, über die Genehmigung der
vorgelegten Bilanz hinaus, ist für den Entscheid darüber, ob die
Behandlung der Jahresrechnung gesetz und statutengemäß erfolgt
sei, unerheblich. Die Klage muß daher, soweit sie das Rechnungs
jahr 1900 betrifft, abgewiesen werden. Denn angefochten sind mit
Rechtsbegehren 1 der Klage die Generalversammlungsbeschlüsse
vom 17. Oktober 1902 betreffend Vorlage und Behandlung der
Jahresrechnungen und der Bilanzen pro 1900 (und 1901);
diese Vorlage und Behandlung halten sich aber nach dem gesagten
innerhalb der Statuten. Daß sodann Rechtsbegehren 2 mit der
Abweisung von Rechtsbegehren 1 dahinfällt, braucht nicht weiter
ausgeführt zu werden.
6. Was sodann den Rechnungsabschluß pro 1901 betrifft,
liegt die Sachlage hier insofern anders als beim Rechnungsjahr
1900, als hierüber überhaupt erst in der Generalversammlung
vom 17. Oktober 1902 eine Bilanz vorgelegt wurde, und hier
also von vorneherein nicht von einem durch die Vorlegung einer
früheren Bilanz wohlerworbenen Dividendenanspruch gesprochen
werden kann. Die Kläger fechten den Beschluß der Generalver
sammlung über Verteilung des Gewinnfaldos von 113,230 Fr.
62 Cts. an mit der Begründung, es seien größere Abschreibungen
vorgenommen worden, als nach Maßgabe der damals bestehenden
Statuten zulässig gewesen sei. Gemeint sind damit offenbar nur
die Abschreibungen auf den Mobiliarbeständen und den Waren
beständen; denn diejenigen auf Liegenschaften und Guthaben stehen,
soviel ersichtlich, im Einklang mit den Vorschriften der alten Sta
tuten. Nun ist zwar richtig, daß die Abschreibungen auf den
Mobiliarbeständen in der Bilanz vom 31. Dezember 1901 in
relativ wesentlich höheren Beträgen erscheinen als in der Bilanz
pro 1900. Allein die Kläger unterlassen es, nachzuweisen, in
Bezug auf welche Posten die Vorschriften der alten Statuten ver
letzt worden seien. Wenn die Statuten bestimmen ( 32 litt. e),
daß auf Maschinen, Maschinerien und deren Zubehör, Trans
missionen, Gas und anderen Leitungen, sowie auch Schriften
und Lithographiesteinen jährlich 5% vom Ankaufspreis abge
schrieben werden müssen, so überlassen sie im übrigen (eod. litt. f)
alles dem Gutfinden des Verwaltungsrates als letzter Instanz.
Aus den Akten ergiebt sich nirgends der geringste Anhaltspunkt,
daß die in den Statuten fixierten Ansätze nicht innegehalten oder
überschritten worden seien; soweit aber die Statuten die Fest
stellung der Ansätze dem Verwaltungsrate überlassen, können sich
die Aktionäre nicht beschweren, wenn der Verwaltungsrat bei ein
zelnen Objekten höher gegangen ist als früher. Der Verwaltungs
rat hat hier unzweifelhaft im Rahmen seiner Kompetenz gehandelt
und eine für die Gesellschaft wie für die einzelnen Aktionäre ver
bindliche Bilanz aufgestellt. Mit Bezug auf die Unschädlichkeit
der formellen Anwendung der neuen Statuten gilt hier ganz das
gleiche wie für das Jahr 1900.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons
gerichts des Kantons Schwyz vom 11./13. Juli 1904 bestätigt.