- Arteil vom 8. Juni 1904
in Sachen Bucher Durrer, Bekl. u. Hauptber.-Kl.,
gegen Amrein, Kl. u. Anschl. Ber.-Kl.
Unsittliches Rechtsgeschäft, Art. 17 OR. Stellung des Bundesgerichts
zur Einrede der Unsittlichkeit eines Rechtsgeschäfts; Zulässigkeit der
Einrede erst vor Bundesgericht, Art. 80 06. Zusicherung eines
Geldvorteils für eine Leistung des Versprechensempfängers, die mit
dessen Vertragspflichten im Widerspruch steht.
A. Durch Urteil vom 15. März 1904 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Der Beklagte habe an den Kläger zu bezahlen 17,376 Fr.
nebst Zins zu 5 % seit dem 7. September 1902.
- Mit seiner Mehrforderung sei der Kläger abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrag: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die
Klage sei gänzlich abzuweisen.
C. Der Kläger hat sich der Berufung rechtzeitig angeschlossen
und den Antrag gestellt: Das angefochtene Urteil sei in dem
Sinne abzuändern, daß dem Kläger 18,000 Fr. nebst Zins zu
5 % seit 7. September 1902 zugesprochen werden.
D. (Neue Akten.)
E. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegne
rischen Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Unzulässigkeit der nova.)
- In tatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten: Der
Kläger Amrein, Ingenieur in Vevey, war, gleich seinem Gesell
schafter Gilliéron, Mitglied des Initiativkomitees für die Er
stellung und den Betrieb einer Drahtseilbahn Vevey Chardonne
Mont Pelerin. Als solches setzte er sich mit dem Beklagten be
treffend Übernahme der Bauarbeiten in Verbindung, und am
- September 1897 stellte der Beklagte infolge der Verhandlungen
mit Gilliéron und dem Kläger den genannten folgenden Ver
pflichtungsschein aus: Bezugnehmend auf unsere heutige Be
sprechung verpflichte ich mich hiemit, die projektierte Drahtseil
bahn Vevey Pelerin um die Pauschalsumme von 600,000 Fr.
zu erstellen, und Ihnen, wenn mir die Ausführung übertragen
wird, eine Provision von 10 % auszurichten. Sollte die
Bausumme reduziert werden, so haben Sie mit mir im gleichen
Verhältnisse diese Reduktion zu tragen, immerhin darf diese Re
duktion für Sie nicht mehr betragen, als daß Ihre Provision
noch 6 % der Bausumme ausmacht. Sollte ich von der zu
gründenden Gesellschaft eine Anzahl Aktien übernehmen müssen,
so haben Sie, wenn diese Aktienübernahme 20,000 Fr. über
steigt, diesen Mehrbetrag an Zahlungsstatt für Ihre Provision
zu übernehmen. Die Provision ist Ihnen im Verhältnisse zu
entrichten, wie die Bausummen ausbezahlt werden. Den übrigen
Mitgliedern des Initiativkomitees wurde von dieser Vereinbarung
nie Kenntnis gegeben. Am 21. Oktober 1897 kam ein Vertrag
zwischen dem Initiativkomitee und dem Beklagten zustande, wo
nach dieser sich verpflichtete, den Bau der gesamten Bahnanlage,
abgesehen vom elektrischen Motor samt Leitung und Zubehörde,
auf Akkord für den Maximalpreis von 600,000 Fr. zu über
nehmen, während das Komitee zwar die Prüfung des vom Be
klagten aufzustellenden Kostenvoranschlages sowie die Übertragung
der Arbeiten an einen andern Unternehmer für den Fall einer
günstigern Offerte sich vorbehielt, dagegen dem Beklagten bei
gleichen Preisen den Vorzug vor übrigen Konkurrenten, sowie für
den Fall der Nichtübertragung der Arbeiten eine Entschädigung
für die Studien garantierte. Dieser Vertrag wurde von der Aktien
gesellschaft nach deren Zustandekommen übernommen. Gilliéron
und der Kläger gehörten dem Verwaltungsrate an. In der Folge
wurden die Ansätze des Beklagten für den Kostenvoranschlag be
deutend übersetzt befunden; die Direktion übertrug, mit Ratifika
tion seitens des Verwaltungsrates, den Oberbau einer andern
Firma und eröffnete für die Ausführung des Unterbaues eine
Konkurrenz unter einer beschränkten Anzahl von Firmen. Die
infolge dieses Vorgehens entstandenen Differenzen mit dem Be
klagten fanden dadurch ihre Erledigung, daß dem Beklagten die
Erstellung des Unterbaues zum Preise von 289,600 Fr., der
niedrigsten Offerte der konkurrierenden Unternehmer, anheimgestellt,
sowie eine Entschädigung von 10,400 Fr. als Schadenersatz für
den Entgang des Oberbaues und für die Projektstudien, Pläne, rc.
angeboten wurde, welche Offerte der Beklagte annahm. Mit der
vorliegenden Klage belangt nun der Kläger, dem Gilliéron alle
Rechte aus dem Verpflichtungsakt des Beklagten vom 26. Sep
tember 1897 abgetreten hat, den Beklagten auf Bezahlung einer
Summe von 18,000 Fr., d. h. 6 % von 300,000 Fr. Der
Beklagte hat vor den kantonalen Instanzen indem er das
Verhalten des Klägers, wenn auch nur nebenbei, als unmoralisch
bezeichnet hat vor allem eingewendet, eine Provision sei nur
für den Fall der Ausführung der gesamten Bahnanlage stipuliert,
nicht dagegen für den Fall der Übertragung nur eines Teils der
Arbeiten, eventuell könne jedenfalls die Provision auf den als
Entgelt für Anfertigung des Projekts sich darstellenden 10,400 Fr.
nicht berechnet werden. Beide kantonalen Instanzen haben den
Hauptstandpunkt des Beklagten verworfen, dagegen den Eventual
standpunkt geschützt und dem Kläger 6% auf der Bausumme
von 289,600 Fr. zugesprochen. Über den vom Beklagten dem
Kläger gemachten Vorhalt des unmoralischen Verhaltens bemerkte
die I. Instanz, der Beklagte habe daraus keine Einrede hergeleitet
und könne auch keine herleiten. Die II. Instanz führt aus, die
fraglichen Behauptungen des Beklagten, die vor ihr als Einrede
geltend gemacht wurden, seien nicht substanziert; zudem liege im
Verhalten des Klägers nichts unsittliches, weder nach Inhalt noch
nach Zweck des Vertrages vom 26. September 1897.
3. Vor Bundesgericht trägt nun der Beklagte in erster Linie
mit der Begründung auf Abweisung der Klage an, daß der Ver
trag vom 26. September 1897, aus dem der Kläger seine An
sprüche herleitet, ein unsittliches Rechtsgeschäft sei und aus ihm
daher keine Rechte erwüchsen. Es ist klar, daß dieser Standpunkt
auch heute noch zu hören ist, da es sich nicht um das Vorbringen
neuer Tatsachen oder um eine neue Einrede im juristisch-technischen
Sinne des Wortes, sondern um eine, durch Art. a OG nicht
ausgeschlossene neue rechtliche Würdigung des vorhandenen Akten
materials handelt, und da zudem der Richter die Bestimmung,
daß aus unsittlichen Rechtsgeschäften keine Ansprüche entstehen,
von Amteswegen anzuwenden hat, und zwar in allen Stadien
des Verfahrens, sodaß auch dem Bundesgerichte diese Befugnis
und Pflicht zusteht. (Vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Fe
bruar 1904 in Sachen Gengenbacher gegen Günthardt, Revue
XXII, Nr. 50 ) Dabei ist das Bundesgericht auch nicht etwa,
wie der Vertreter des Klägers angedeutet hat, an die Auffassung
der Vorinstanz darüber, ob ein Rechtsgeschäft sittlich oder unsitt
lich sei, gebunden; es hat vielmehr frei in Anwendung des Rechtes
zu prüfen, ob im gegebenen Falle aus einem Rechtsgeschäfte ein
Rechtsanspruch erwachse oder nicht, und ob einem Rechtsgeschäft
wegen Unsittlichkeit der Rechtsschutz zu versagen sei. Endlich hilft
auch die Einwendung, der Beklagte berufe sich, da es sich um ein
zweiseitiges Rechtsgeschäft handle, auf seine eigene Unsittlichkeit,
dem Kläger nichts, da eben ein unsittliches Rechtsgeschäft schlecht
hin nichtig ist und der Richter daher einem solchen schlechthin
nicht Recht zu halten hat.
Oben Nr. 10, S. 73 ff.
4. Ist sonach auf die Frage, ob das der Klage zu Grunde
liegende Provisionsversprechen unsittlich sei, einzutreten, so ist
hiebei von der feststehenden Rechtssprechung des Bundesgerichts
auszugehen, wonach ein unsittliches Rechtsgeschäft nicht nur dann
vorliegt, wenn sein unmittelbarer Gegenstand, die Vertragsleistung,
unsittlich ist, sondern auch dann, wenn der Vertrag indirekt auf
Hervorrufung oder Beförderung des Verbotenen oder auf Hinderung
des Gebotenen gerichtet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
30. Juni 1900 i. S. Meyer gegen Matter, Amtl. Samml.,
Bd. XXVI, 2, S. 444 f., Erw. 3 und dort cit.). Von diesem
Gesichtspunkte aus ist unsittlich im besondern auch der Vertrag
durch den der eine Vertragskontrahent bestimmt werden soll, seine
Vertrags oder sonstigen Rechtspflichten gegen dritte Personen zu
verletzen, oder bei dem doch die Gefährdung dieses rechtlich ge
schützten Interesses an Treu und Glauben vorliegt. (Vgl. Zürcher,
Die Grenzen der Vertragsfreiheit, S. 102.) Hierunter fällt nicht
nur die Bestechung, sondern jede Zusicherung eines Geld oder
geldwerten Vorteils für eine Leistung des Versprechensempfängers,
welche mit dessen vertraglichen Pflichten gegenüber Dritten im
Widerspruche steht.
5. Von diesem Grundsatze aus muß nun aber das Provisions
versprechen, auf das sich die Klage stützt, in der Tat als unsitt
lich angesehen werden, weil es die Interessen des Initiativkomitees
und der Aktiengesellschaft, die der Kläger zu wahren hatte, ver
letzt. In seiner Eigenschaft als Mitglied des Initiativkomitees,
sowie später als Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft
hatte der Kläger die vertragliche und gesetzliche Pflicht, die Inter
essen seiner Mandanten zu wahren. Diese Interessen gingen zu
nächst dahin, eine möglichst große Auswahl unter verschiedenen
Konkurrenten für die Ausführung des Bahnbaues zu erhalten,
und sich möglichst günstige Bedingungen, nach Qualität und
Preisen, für die Ausführung der Arbeiten zu sichern. Es wider
sprach daher an sich schon diesen Interessen, daß der Kläger sich
verpflichtete, einem Bauunternehmer die Ausführung der Arbeiten
zuzuhalten, gegen Provision; damit verletzte der Kläger seine ver
tragliche Pflicht gegenüber seinen Mandanten und gefährdete er
zum mindesten ihre Interessen. Die Verletzung dieser Pflichten ist
sodann um so stärker, als der Kläger das Abkommen mit dem
Beklagten, wie sich aus der Einvernahme des Verwaltungsrats
präsidenten, Chollet, ergeben hat, geheim hielt, und also die
Aktiengesellschaft im Glauben ließ, seine Unterhandlungen mit
dem Beklagten seien durchaus uneigennütziger Natur und er
wahre dabei ausschließlich die Interessen der Gesellschaft. Die
Doppelstellung, die der Kläger einnahm, wäre nicht unsittlich ge
wesen und hätte die Interessen der Gesellschaft nicht verletzt oder
gefährdet, wenn er sie bekannt gegeben hätte; aber gerade darin,
daß er sie geheim hielt, liegt das weitere und ausschlaggebende
Moment für die Annahme der Unsittlichkeit. (Vgl. auch die Aus
führungen in dem dem heutigen Falle ganz analogen Falle Meyer
gegen Matter, Amtl. Samml., Bd. XXVI, 2, S. 447 ff.)
6. (Wettschlagung aller Parteikosten.)
Demnach hat das Bundesgericht,
in Gutheißung der Hauptberufung und Abweisung der Anschluß
berufung
erkannt:
Die Klage wird, in Aufhebung des Urteils des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 15. März 1904, abgewiesen.