- Arteil vom 29. März 1904 in Sachen Bucher Manz,
Kl. u. Ber.-Kl., gegen Hafner, Bekl. u. Ber. Bekl.
Nichtigkeitsklage. (Obstmühle mit auf- und niederklappbaren Ober
Bedeutung der Patent
und Unterteil.) Art. 17 Abs. 2 Pat.-Ges.
ansprüche. Begriff der Erfindung. Neuheit. Art. 10 Ziff. 1
Pat.-Ges. Unzulässigkeit der Einlegung neuer technischer Privat
gutachten vor Bundesgericht, Art. 80 06.
A. Durch Urteil vom 16. Dezember 1903 hat das Bezirks
gericht Horgen über die Streitfrage: Ist das schweizerische Patent
des Beklagten Nr. 11,841 für verbesserte Obstmühle als nichtig
zu erklären?
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den
Anträgen:
- Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Patent
nichtigkeitsklage im ganzen Umfange gutzuheißen, eventuell bezüg
lich Patentanspruch 2 des beklagtischen Patentes Nr. 11,841.
- Eventuell: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der
Prozeß an die kantonale Instanz zurückzuweisen zur Erhebung
einer weitern Expertise darüber, 1. daß eine patentierfähige Er
findung nicht vorliege mangels eines schöpferischen Gedankens und
mangels eines neuen Nutzeffektes; 2. daß eine patentierfähige
Erfindung nicht vorliege, weil der beklagtische Patentanspruch 1
und 2 zur Zeit der Anmeldung des Patentes nichts neues enthielt.
C. Beide Parteien haben dem Bundesgerichte nach Einlegung
der Berufung des Klägers Privatgutachten eingesendet
D. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des
Klägers diese Berufungsanträge.
Der Vertreter des Beklagten trägt auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils an. Dabei überläßt er es mit Bezug auf Patent
anspruch 2 dem Gerichte, zu entscheiden, ob für den Kläger ein
Interesse an der Nichtigerklärung vorliege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die erst vor Bundesgericht eingelegten Privatgutachten
beider Parteien sind gemäß Art. a OG, der das Vorbringen
neuer Tatsachen sowie neue Beweismittel kategorisch ausschließt,
nicht zu berücksichtigen.
- Der Prozeß beruht auf folgendem Sachverhalt: Der Be
klagte ist Inhaber des definitiven schweiz. Patentes Nr. 11,841,
vom 19. Juni 1896 (Datum des provisorischen Patentes) für
eine verbesserte Obstmühle. Zweck der zum Patent angemeldeten
Obstmühle ist die Ermöglichung der Reinigung der innern Be
standteile in der Weise, daß sie in allen ihren Teilen leicht zu
gänglich sind. Gemäß der Patentbeschreibung ist zur Ausführung
dieses Gedankens die den Einfülltrichter und die Speisewalze
tragende Verschalung über die Arbeitswalzen um den Bolzen a
scharnierbar angeordnet, so daß dieselbe aufgeklappt und auf das
Walzengestell umgelegt werden kann. Um den gleichen Bolzen a
ist der die Schaber enthaltende, als Kasten ausgebildete Unter
teil niederklappbar; die innern Teile der Mühle können also in
einfachster Weise bloßgelegt werden. Zum Festhalten des Ober
teiles in der Arbeitslage dienen... zwei Haken b. Dasjenige
des Unterteiles kann in ähnlicher Weise bewerkstelligt werden.
Der Oberteil kann an den Schraubenköpfen angehoben werden.
Wird der Bolzen a herausgezogen, so können Ober und
Unterteil ganz entfernt werden.
Um zu den innern Teilen
der Obstmühle gelangen zu können, sind also weder besondere
Werkzeuge, noch die Zuziehung von besondern Sachverständigen
notwendig. Die Reinigung und Instandhaltung der Mühle ist
mit leichtesten Mitteln ausführbar. Um die Verunreinigung
des Preßgutes durch Tropföl zu vermeiden, sind die sämtlichen
Lager mit Tropfschalen versehen. Die vom Patentamt for
mulierten Patentansprüche lauten dahin:
- Eine Obstmühle, dadurch gekennzeichnet, daß der den Ein
fülltrichter und die Speisewalze enthaltende Oberteil und der die
Schaber enthaltende kastenförmige Unterteil scharnierbar mit dem
Arbeitswalzengestell verbunden sind, so daß sie zwecks Freilegung
der innern Bestandteile auf bezw. niedergeklappt, und auch bei
Herausnehmen des Scharnierbolzens ganz vom Walzengestell
entfernt werden können;
- bei einer Obstmühle nach Anspruch 1 die sämtlichen Walzen
lager mit Tropfschalen versehen.
Der Kläger ließ sich im Juni 1902 von der Maschinenfabrik
und Eisengießerei Schaffhausen, vormals J. Rauschenbach, eine
Obstmühle kommen, bei der Fülltrichter und Oberteil für sich
allein oder beide zusammen um einen Scharnierbolzen aufgeklappt
werden können. Er sandte diese Obstmühle als Muster an die
irma K. Marti in Offenburg und ließ sich von ihr Mühlen
gleicher Konstruktion anfertigen, die er dann in der Schweiz in
Handel brachte. Der Beklagte erstattete infolgedessen im September
1902 gegen ihn Strafklage wegen Patentverletzung, die zur An
klagestellung vor Bezirksgericht Dielsdorf führte. In der Haupt
verhandlung wurde der Strafprozeß sistiert bis zur Erledigung
der Nichtigkeitsklage, die der heutige Kläger eingeleitet hatte.
- Diese Nichtigkeitsklage, die das aus Fakt. A ersichtliche
Rechtsbegehren enthält, stützt sich auf zwei Gründe: Erstens sei
die patentierte Vorrichtung, daß der Einfülltrichter der Mühle
mittelst Scharnieren abkippbar sei, zur Zeit der Anmeldung des
Patentes nicht mehr neu gewesen; zweitens erfülle diese Vor
richtung den Begriff der Erfindung nicht. Nach der ersten
Richtung beruft sich der Kläger darauf, daß schon seit langem
landwirtschaftliche Maschinen fabriziert werden, bei denen der
Trichter mit Scharnieren angebracht und umkippbar sei, so z. B.
Rübenschneidmaschinen der Firma Hunt Cie. in England,
Dreschmaschinen der Firma Rauschenbach in Schaffhausen und
Bentall in England; speziell an Obstmühlen sei diese Einrichtung
verwendet worden von Mabille in Ambrose, Marmonier in Lyon
und Simon in Cherbourg; der Kläger selber habe nach einer
von Simon bezogenen Obstmühle Obstmühlen mit umkippbarem
Trichter fabriziert und die Konstruktion, bei der die Mühlenein
richtung auswechselbar gewesen sei und die abwechselnd für Obst
und für Getreide verwendet werden könne, patentieren lassen
(schweizerisches Patent Nr. 2149 vom 17. April 1890). Die
Firma Rauschenbach in Schaffhausen fabriziere längst solche Obst
mühlen. Hinsichtlich des zweiten Nichtigkeitsgrundes stellt der
Kläger namentlich auf ein in der Strafuntersuchung eingeholtes
Gutachten von Professor R. Escher in Zürich ab. Der Beklagte
hat Abweisung der Klage beantragt und dabei hinsichtlich Patent
anspruch 2 folgende Erklärung abgegeben: Er bestreite nicht, daß
solche Tropfschalen schon früher verwendet worden; hätte der
Kläger nur dies nachgemacht, so wäre der Beklagte nicht gegen
ihn vorgegangen. Die Vorinstanz hat eine Expertise angeordnet
über folgende Fragen:
- Ob die Verbindung der Speisewalze mit dem abklappbaren
Oberteil, wie sie bei der patentierten Obstmühle des Beklagten
vorliege, bei Obstmühlen zur Zeit der Patentierung neu gewesen
sei und ob diese Einrichtung eine wesentliche Verbesserung gegen
über den bis anhin in Gebrauch gewesenen Obstmühlen bedeutet
habe;
- ob die vom Kläger bei seiner Traubenmühle als unhebbare
Speisewalze bezeichnete Einrichtung die gleiche Bedeutung habe
und die gleichen Vorteile biete, wie die patentierte Einrichtung
bei der beklagtischen Obstmühle.
Gegen diese Fragenstellung hat der Kläger mit Eingabe vom
- Juli 1903 eingewendet, das Gericht gehe von der irrtümlichen
Ansicht aus, daß der Beklagte die Einrichtung einer Speisewalze
erfunden habe und daß ihm hierauf ein ausschließliches Recht zu
stehe; die Speisewalze sei aber gar nicht Gegenstand des Patent
schutzes, Gegenstand des Streites könne nur bilden die Einrichtung,
mittelst welcher der Oberteil abkippbar gemacht werde, d. h. die
scharnierbare Verbindung von Ober und Unterteil. Zudem hat
der Kläger Zuziehung eines technischen Experten beantragt. Das
Bezirksgericht ist auf diese Begehren nicht eingetreten. Die Ex
pertise lautet wie folgt: Zur Zeit der Patentierung der hafne
rischen Obstmühle, 19. Juni 1896, war die Einrichtung der
abklappbaren Oberteile in Verbindung mit der Speisewalze bei
Obstmühlen neu. Diese Mühle hat in der Tat gegenüber den
bisherigen Fabrikaten den Vorteil, daß durch das Umklappen
des Oberteils die Speisewalze sowie auch die beiden Arbeits
walzen bloßgelegt werden. Dieser Umstand ermöglicht eine gründ
lichere Reinigung der ganzen Maschine, was für die Gesundheit
und Haltbarkeit des Getränkes von großem Einflusse ist. Aller
dings wurden schon früher von verschiedenen aus und inländi
schen Fabriken, so auch von Bucher Manz, Obstmühlen mit ab
hebbarem oder mittelst Scharnieren umkippbarem Einfülltrichter,
jedoch ohne Speisewalze, in den Handel gebracht. So hat Bucher
Manz am 11. September 1889 von Simon les fils in Cher
bourg eine Obstmühle mit umkippbarem Trichter bezogen, die er
dann so umänderte, daß dieselbe zum Mahlen von Obst wie
auch zum Schroten von Getreide verwendet werden konnte...
Bei den Traubenmühlen liegt nun die Sache anders, denn
bei diesen ist der Hut oder Trichter in Verbindung mit der
Speisewalze schon längst vor der Patentierung der Hafnerschen
Obstmühle abhebbar konstruiert worden. So hat Bucher Manz
.... schon im Oktober 1895 fünf Stück Traubenmühlen.
verkauft, bei welchen die Speisewalze am Trichter samt Walze
durch Lösen von zwei Haken abgehoben werden kann. Eine solche
hat Bucher Manz am 5. Oktober 1895 an
Mühle
Wagner Kunz in Dielsdorf geliefert.... Die Frage, ob die
abhebbare Speisewalze der Traubenmühle von Bucher Manz die
gleiche Bedeutung habe, wie diejenige der Hafnerschen Obstmühle,
glaube ich bejahen zu müssen. Nach meiner Ansicht hat die
Speisewalze den Zweck, wie das Wort selbst sagt, die Arbeits
walzen zu speisen, mit andern Worten die Zufuhr des
mahlenden Obstes, Trauben, Getreide rc. zu den Arbeitswalzen
zu regulieren. Bei der Hafnerschen Obstmühle allerdings ist die
Speisewalze zugleich auch Vorschneider. Daß Speisewalzen oder
Vorschneider sowohl bei Obst als Traubenmühlen abhebbar oder
umklappbar konstruiert werden, erachte ich für die Gesundheit
und infolgedessen größerer Haltbarkeit der Getränke als sehr
vorteilhaft. Das Bezirksgericht ist hierauf aus folgenden wesent
lichen Gründen zur Abweisung der Nichtigkeitsklage gelangt: Die
Erreichung eines technischen Nutzeffektes sei bei der patentierten
Einrichtung vorhanden: nämlich die Ermöglichung leichter, rascher
Reinigung der innern Teile der Maschine. Damit eine Erfin
dung vorliege, müsse dieses an sich bekannte Resultat auf einem
neuen Wege, der einen Fortschritt der Technik darstelle, erreicht
sein. Nun sei allerdings die Anwendung von Scharnieren zur
Zeit der Patentanmeldung nicht neu gewesen und seien speziell
Scharniere auch damals schon bei Obstmühlen verwendet worden,
um den Trichter umklappbar zu machen. Aber die beklagtische
Konstruktion enthalte mehr als nur die Anwendung dieser schon
bekannten Scharniere. Dieser Überschuß bestehe darin, daß die
bereits bekannten Scharniere in einer Art verwendet werden, die
ermögliche, die innern Teile der Maschine mit drei mühelosen
Handgriffen vollkommen freizulegen. Das sei bedingt durch eine
spezielle, noch nicht bekannte Konstruktion: bei der Mühle des
Beklagten sei der ganze Oberteil abklappbar, nicht nur der Trichter.
Dieser Oberteil enthalte bei der Mühle des Beklagten auch eine
Speisewalze, bei den vom Kläger angeführten Mühlen dagegen
nicht; die Erleichterung der Reinigung sei daher umso größer
und umso wertvoller. Es habe eine Konstruktion gefunden werden
müssen, bei der der auf dem Walzengestell ruhende obere Teil der
Mühle von den Gestellen und den Walzenlagern gänzlich unab
hängig sei, die Achse der Arbeitswalze nicht mehr in Verbindung
mit dem Arbeitsgestell und den einschließenden Seitenwänden sei;
dazu sei eine neue Anordnung der Maschinenteile nötig gewesen,
eine Abänderung im Bau der Obstmühle. Darin liege eine
wesentliche qualitative Verbesserung und daher eine Erfindung.
Diese Erfindung sei aber auch neu gewesen zur Zeit der An
XXX, 2. 1904
meldung. Der Hinweis auf die Mühlen ausländischer Firmen sei
unstichhaltig, weil sich die Mühle des Beklagten in der ausge
führten Art von jenen Mühlen unterscheide; zudem sei durch die
Verbreitung der Kataloge der betreffenden Firmen nicht ein der
artiges Bekanntwerden der fraglichen Maschinen eingetreten, daß
danach die Ausführung durch Sachverständige möglich gewesen
wäre. Auch von einer Identität der Rauschenbachschen Mühle mit
derjenigen des Beklagten könne keine Rede sein. Über die vom
Kläger zur Einrede der Nichtneuheit des beklagtischen Patentes
vorgewiesene Traubenmühle endlich sei zu sagen: Bei dieser sei
der Trichter, in dem sich ein Vorschneider befinde, nach Loslösen
von zwei Haken abhebbar. Es werde dadurch allerdings derselbe
Zweck erreicht, wie bei der Obstmühle des Beklagten. Aber die
Art, wie er erreicht werde, sei nicht dieselbe: Bei der Trauben
mühle genüge die Abhebbarkeit des Trichters, der leicht sei. Trichter
und Vorschneider können sehr leicht von einer Person abgehoben
werden. Eine bloße Übertragung dieser Einrichtung auf die Obst
mühle hätte nun nicht genügt, um hier den gleichen Zweck zu
erreichen. Denn die Speisewalze befinde sich nicht im Trichter,
sondern in einem besondern zwischen Trichter und Untergestell
eingebauten Maschinenteile; die Abhebbarkeit des Trichters hätte
also nicht genügt, um die Arbeitswalze für eine Reinigung bloß
zulegen, sondern auch der die Speisewalze enthaltende Maschinen
teil habe abhebbar gemacht und beide Teile haben verbunden
werden müssen. Zu Patentanspruch 2 endlich bemerkt das Urteil:
Die Nichtigkeit könne trotz der Zugabe des Beklagten, daß eine
derartige Verwendung von Tropfschalen schon früher stattgefunden
habe, nicht ausgesprochen werden, weil der Kläger nicht geltend
gemacht habe, daß er irgend ein Interesse an der Nichtigerklärung
dieses Patentanspruches besitze und angesichts der Erklärung des
Beklagten ein solches Interesse gar nicht mehr in Frage kommen
könne.
4. Mit der Vorinstanz ist vorab zu sagen, daß der Umstand,
daß das eidgenössische Patentamt nicht gemäß Art. 17 Abs. 2
Pat. Ges. den Beklagten in konsidentieller Weise darauf aufmerk
sam gemacht hat, die angemeldete Erfindung sei nicht patentierbar,
sondern ihm gegenteils mitteilte, die Konstruktion sei zum Patent
schutz (und nicht, wie der Beklagte ursprünglich wollte, zum
Muster und Modellschutz) anzumelden, ohne jede Bedeutung ist;
denn das schweizerische Patentgesetz beruht nicht auf dem Vor
prüfungssystem, sondern das Patentamt hat jedes Gesuch, das die
in Art. 14, 15 und 16 Pat. Ges. vorgeschriebenen formellen
Erfordernisse erfüllt, zuzulassen, und die Zulassung erfolgt auf
Gefahr des Anmeldenden und ohne Präjudiz für die Patent
fähigkeit; mit der in Art. 17 Abs. 2 dem Patentamt eingeräumten
Möglichkeit, den Gesuchsteller auf die Nichtpatentierbarkeit auf
merksam zu machen, will nur, im Interesse des Gesuchstellers
eine völlig aussichtslose Eintragung von Patenten vermieden
werden, dagegen bildet die Außerachtlassung dieser Maßnahme in
keiner Weise ein Präjudiz zu Gunsten des Gesuchstellers.
5. In der Sache selbst richtet sich der Berufungsangriff des
Klägers in erster Linie dagegen, daß die Vorinstanz in ihrem
Urteil etwas als Erfindung bezeichne, was der Beklagte im Patent
anspruche selbst gar nicht als solche vindiziere; in der Patent
schrift werde nämlich nur die scharnierbare Verbindung des Ober
und des Unterteiles als Erfindung beansprucht, nicht aber die
von der Vorinstanz als Erfindung bezeichnete Art der Verbindung
der Speisewalze und des Trichters mit dem Gestell. Dieser, vom
Kläger schon vor erster Instanz (in seiner Eingabe vom 4. Juli
1903) verfochtenen Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Allerdings soll die Patentanmeldung gemäß Art. 14 Abs. 4 Ziff. 1
Pat. Ges. eine Beschreibung der Erfindung enthalten und soll
diese hinwiederum in einer besondern Abteilung der Patentschrift
die wesentlichen Merkmale der Erfindung gedrängt aufführen:
und allerdings schreibt Art. 7 der Vollziehungsverordnung vor,
daß am Schlusse der Beschreibung eine gedrängte und übersicht
liche Darlegung der als mehr oder weniger wesentlich erachteten
Merkmale der Erfindung (Patentanspruch) zu geben sei. Allein
der Patentanspruch, der allerdings die Grundlage des Patentes
bildet, ist nicht in engem Sinne auszulegen, vielmehr ist bei der
Prüfung dessen, was als Patent beansprucht wird, nicht allein
auf die Formulierung des Patentanspruches oder der Patentan
sprüche abzustellen, sondern ebenso sehr auf die Patentbeschreibung,
dies umso mehr, als ja die Patentschriften meist nicht von den
Anmeldenden selber, sondern von Patentanwälten, oder, wie hier,
vom Patentamte abgefaßt werden; eine allfällig ungeschickte For
mulierung der Patentansprüche soll daher dem Patentinhaber nicht
schaden, wenn sich aus den Patentansprüchen in Verbindung mit
der Patentbeschreibung ergibt, daß mehr als Erfindung beansprucht
wird, als was nach dem strikten Wortlaut des Anspruchs darunter
fällt. Bei dieser freien Auslegung der Patentansprüche, in Ver
bindung mit der Patentbeschreibung, ergibt sich, daß nicht, wie es
bei Betrachtung von Patentanspruch 1 auf den ersten Blick den
Anschein hat, die Anwendung von Scharnieren der Gegenstand
des Patentes ist, sondern die Art und Weise ihrer Anbringung
und die Tatsache, daß die Umkippbarkeit von Ober und Unterteil
der Maschine die inneren Teile freilegt, ohne daß hiezu irgend
ein Instrument nötig ist, wie das aus den Worten so daß sie
zwecks Freilegung der innern Bestandteile auf bezw. niedergeklappt
werden können" und noch deutlicher aus der Patentbeschreibung
hervorgeht.
6. Frägt es sich somit nunmehr in erster Linie, ob in dieser
vom Beklagten zum Patente angemeldeten Konstruktion eine Er
findung liege, oder ob der in ständiger Gerichtspraxis anerkannte
Nichtigkeitsgrund des Mangels einer Erfindung, d. h. einer auf
einer schöpferischen Idee beruhenden neuen Lösung eines neuen
Problems oder einer neuen Lösung eines alten Problems, gegeben
sei, so ist vorerst mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß die
bloße Anwendung von Scharnieren zum Umkippen des Oberteils
bei Obstmühlen durchaus kein neues Problem und keine neue
Lösung eines alten Problems bedeutet. Aber der Unterschied der
Konstruktion der Obstmühle des Beklagten von den frühern Obst
mühlen besteht darin, daß bei jener nicht nur der Trichter, son
dern der ganze Oberteil umkippbar ist, und daß dieser außer dem
Trichter eine Speisewalze enthält. Die Originalität der Konstruk
tion des Beklagten liegt darin, daß eine vollständige Reinigung
der innern Teile ohne Demontierung der Maschine möglich ist,
daß der ganze Oberteil umkippbar ist und die Arbeitswalzen wie
auch die Speisewalze dadurch bloßgelegt werden; endlich darin,
daß Ober und Unterteil umkippar sind. Darin liegt eine originelle
Kombination schon bekannter technischer Mittel, die, wie die Vor
instanz aus eigener Sachkenntnis urteilt, einen technischen Fort
schritt bedeutet. Und zwar bedeutet diese Kombination nicht nur
die Anwendung handwerksmäßiger Geschicklichkeit, sondern es war
damit ein neues Problem zu lösen: einmal war die Rotations
achse einer der Walzen am Trichter zu befestigen, während die
andern auf dem Gestell rollten; sodann war die Längsachse des
Oberteils in der Weise zu ändern, daß die Speisewalze darauf
gestellt werden konnte; endlich war auch die Umkippbarkeit des
Unterteils neu zu finden. Nicht die bloße Anwendung von Schar
nieren führt danach zum gesuchten und gefundenen Resultat, son
dern das genaue Studium des gestellten Problems, das nicht nur
die handwerksmäßige Geschicklichkeit in Anspruch nahm. Wenn
der Experte im Strafprozeß dem Patentgegenstande den Erfindungs
charakter abspricht, weil es sich nur darum gehandelt habe, einen
schweren Maschinenteil abhebbar zu machen, der nicht leicht mit
bloßen Händen habe weggehoben werden können, so übersieht er
sowohl den Zweck der Anordnung, der nicht nur darin besteht,
einen Teil der Maschine abhebbar zu machen, sondern vor allem
darin, die innern Teile der Einrichtung zugänglich zu machen,
als auch den Umstand, daß die Verbindung der Speisewalze mit
dem Trichter ein wesentliches Moment der Erfindung bildet, welches
das Problem in einem gewissen Grade komplizierte.
7. Ist so mit der Vorinstanz in dem patentierten Gegenstande
eine Erfindung zu erblicken, so bleibt noch der weitere Nichtigkeits
grund der Nichtneuheit der Erfindung zur Zeit der Anmeldung
zu prüfen. Der Nachweis dieses Nichtigkeitsgrundes liegt dem
Nichtigkeitskläger ob. Was nun zunächst die von ihm eingelegten
Kataloge ausländischer Firmen sowie die Obstmühlen der Fabrik
Rauschenbach betrifft, so kann lediglich auf die Begründung des
vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden, welche zutreffend dar
tut, daß der Beweis des Bekanntseins nicht geleistet sei. In Be
tracht kommen kann somit nur noch die Traubenmühle, bei der
eine ähnliche Konstruktion wie bei der Obstmühle des Beklagten
zur Zeit der Anmeldung schon bekannt war. Indessen unterscheiden
sich diese beiden Konstruktionen in folgenden wesentlichen Merk
malen von einander: Bei der Traubenmühle muß der Trichter
abhebbar sein, nicht dagegen bei der Obstmühle des Beklagten;
sodann ist die Speisewalze bei der Obstmühle des Beklagten
anders geordnet als der Vorschneider bei der fraglichen Trauben
mühle, wofür des nähern wiederum auf das angefochtene Urteil
verwiesen werden darf. Diese Verschiedenheiten der Konstruktion
beruhen auf dem verschiedenen Zweck, dem beide Mühlen zu
dienen haben; es ist zu sagen, daß eine bloße Anwendung der
Vorrichtung der Traubenmühle auf die Obstmühle den Zweck,
den sich der Beklagte gesetzt hat, nicht vollständig erfüllen würde,
so daß also von einer Zerstörung der Neuheit nicht die Rede
sein kann.
8. Mit den vorstehenden Erwägungen ist das Rückweisungs
begehren des Klägers von selbst in abweisendem Sinne erledigt.
9. Mit Bezug auf Patentanspruch 2 endlich ist es unrichtig
wenn die Vorinstanz dem Kläger das Interesse an der Nichtig
erklärung deshalb abspricht, weil der Beklagte im Prozesse die
Erklärung abgegeben hat, er anerkenne, daß darin nichts neues
liege. Der Kläger hat ein Recht auf einen Entscheid, wie ja
denn auch zur Zeit der Litiskontestation zweifellos ein Interesse
des Klägers an der Erhebung der Nichtigkeitsklage im ganzen
Umfange bestand, und zwar muß diese Entscheidung, nach der
Erklärung des Beklagten, ohne weiteres für den Kläger günstig
ausfallen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird in der Hauptsache abgewiesen
und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Dezember
1903 bestätigt mit der Modifikation, daß Patentanspruch 2 des
Patentes Nr. 11,841 des Beklagten nichtig erklärt wird.