- Urteil des Bundesstrafgerichts
vom 22., 23. und 24. Februar 1904 in Sachen
Schweiz. Bundesanwaltschaft gegen Cantenot und Beck.
Zollübertretung. Stellung des Bundesgerichts in Fiskalstrafsachen.
Art. 16 ff. Fiskalstrafverfahren; Art. 125 Abs. 3, 126 Abs. 2,
227 Abs. 2 06, Nichtanwendbarkeit von Art. 127 06. Bedeutung
von Art. 138 eod. Art. 3 lit. c Ziffer 1 Zollges. vom 28. Juni
- Art. 141 Vollziehungsverordnung dazu, vom 12. Februar
- Begriff des Umzugsgutes. Erlangung der zollfreien
Einfuhr durch täuschende Angaben. Zollabfertigung und Rekla
mationsverfahren. Art. 141 Abs. 6 u. 5 Vollziehungsverordnung.
Unrichtige Deklaration. Art. 55 lit. g Zollges. Art. 55 litt. a eod.
Straflosigkeit des Versuches einer Umgehung nach litt. a. Subjek-
tive Stellung der Angeklagten. Solidar verurteilung in die Busse,
Art. 56 Zollges., Art. 23 Abs. 2 Fiskalstrafverfahren.
Das Bundesstrafgericht hat,
da sich ergeben:
A. Mit Verfügung vom 7. Oktober 1903 hat das schweiz.
Zolldepartement gegen Edmond Cantenot, Salinendirektor in
Montaigu (Département du Jura, France), und Julius Beck,
Fürsprech in Sursee, eine Buße von je 4868 Fr. a Cts. und
6376 Fr. 48 Cts., zusammen also von je 11,245 Fr. 28 Cts.,
ausgesprochen, gestützt auf zwei von der Oberzolldirektion aufge
nommene Strafprotokolle vom 25. September 1903, in denen
folgender Sachverhalt aufgestellt ist:
- Am 9. Juni ist über das Zollamt Verrières eine Sen
dung gebrauchtes Mobiliar an die Adresse des Herrn Dr. Julius
Beck in Sursee eingegangen. Als Absender figuriert in den
Begleitpapieren ein Herr Edmond Cantenot aus Montaigu
(Jura). Der Sendung war ein Attest des Maire de la com
mune de Montaigu beigegeben, des Inhalts, daß das fragliche
Mobiliar Hrn. Cantenot gehöre, gebraucht sei und auch ferner
hin zum eigenen Gebrauche des letztern dienen werde. Das Ein
trittszollamt beanstandete die zollfreie Zulassung, weil der Nie
derlassungsnachweis fehlte, erhob jedoch den Zoll nur proviso
risch. Mit Eingabe vom 15. Juni und 31. Juli beschwerte sich
Hr. Dr. Beck gegen diese Verzollung und verlangte, daß der
Einfuhrzoll von 618 Fr. 60 Cts. rückvergütet werde, indem es
sich um zollfreies Übersiedlungsgut des Absenders, Hrn. Cante
not, handle, der sich in Sursee mit Familie als Repräsentant
verschiedener Maschinenfabriken niedergelassen habe. Zum Beweise
hiefür wurde eine Bescheinigung der Gemeinderatskanzlei und
des Gemeindeammanns von Sursee, sowie eine schriftliche Er
klärung des Absenders und des Eigentümers produziert. Ge
stützt auf die Dokumente wurde das fragliche Mobiliar als
persönliches Übersiedlungsgut des in Sursee wohnhaften Hrn.
Cantenot behandelt und als solches gegen Ordnungsbuße von
10 Fr. zollfrei zugelassen. Nachträglich ist nun aber seitens der
Zollverwaltung an Ort und Stelle ermittelt worden, daß
Hr. Cantenot, Directeur de la Saline à Montaigu, seinen
Wohnsitz nicht nach der Schweiz verlegt hat. Mithin qualifiziert
sich das von Cantenot importierte Mobiliar nicht, wie deklariert,
als Umzugsgut im Sinne des Zollgesetzes und der Vollziehungs
verordnung zu demselben und es unterliegt dasselbe daher der
Zollpflicht.
Indem sowohl der Adressat, Hr. Dr. Julius Beck in Sursee,
als auch der Absender, Hr. Cantenot in Montaigu, dessenunge
achtet und wider besseres Wissen den Inhalt der Sendung bei
der Zolldirektion in Lausanne als persönliches Übersiedlungs
gut beklariert und unter Vorweisung von unrichtigen amt
lichen Attesten Zollbefreiung verlangt und erhalten, haben sich
beide einer Zollübertretung im Sinne von Art. 55 lit. g des
Zollgesetzes schuldig gemacht und es wird daher hiermit gegen
dieselben das gesetzliche Strafverfahren eingeleitet. Der Betrag,
um welchen die Zollverwaltung, beziehungsweise der Fiskus,
verkürzt worden ist, beträgt, abzüglich der auferlegten Ordnungs
buße, 608 Fr. 60 Cts.
- Am 20. Juli abhin sind über das Zollamt Verrières
zwei Wagen gebrauchtes Mobiliar an die Adresse des Hrn. Dr.
Julius Beck in Sursee eingegangen. Als Absender figuriert in
den Begleitpapieren ein Hr. Edmond Cantenot, Saline à Mon
taigu (Jura). Der Sendung war eine Bescheinigung des Maire
de la Commune de Montaigu beigegeben, des Inhalts, daß die
betreffenden Möbel im Gebrauch des Hrn. Cantenot gestanden,
sowie daß letzterer erklärt habe, nach der Schweiz auswandern
zu wollen. Das Eintrittszollamt Verrières beanstandete die zoll
freie Zulassung, weil das Attest nicht vorschriftsgemäß ausge
stellt war und weil der Niederlassungsnachweis fehlte, erhob
jedoch den Zoll von 797 Fr. 06 Cts. nur provisorisch.
Mit Eingabe vom 25. August abhin ersuchte Adressat und
Mandatar des Absenders, Hr. Dr. Beck, bei der Zolldirektion
Lausanne um Rückerstattung des Zollbetreffnisses, mit der Be
gründung, daß es sich um persönliches Umzugsgut des in Sur
see niedergelassenen Hrn. Cantenot handle. Zum Beweise hiefür
wurde auf die bei einer frühern Sendung produzierten Atteste
der Gemeinderatskanzlei, des Gemeindeammanns, sowie auf eine
schriftliche Erklärung des Absenders, daß er sich mit Familie in
Sursee als Repräsentant verschiedener Maschinenfabriken instal
liert habe, verwiesen. Die von der Zollverwaltung eingeleitete
Untersuchung hat nun aber ergeben, daß Hr. Cantenot, entgegen
den beigebrachten Bescheinigungen, seinen ordentlichen, persön
lichen Wohnsitz nicht nach der Schweiz verlegt hat. Mithin
qualifiziert sich das betreffende Mobiliar, nicht wie vom Emp
fänger deklariert, als Übersiedlungsgut im Sinne des Zollgesetzes
und der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz und es unter
liegt dasselbe daher der Zollpflicht.
Indem nun sowohl der Adressat als auch der Absender den
Inhalt der beiden Wagen bei der Zolldirektion Lausanne als
gebrauchtes Umzugsgut des in Sursee wohnhaften Cantenot
deklariert haben, und unter Berufung auf die früher beigebrach
ten unrichtigen amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen die
Rückerstattung des Zollbetreffnisses verlangt haben, haben sie
sich einer Zollübertretung im Sinne des Art. 55 lit. g schuldig
gemacht und es wird daher hiermit gegen beide Beklagte das
gesetzliche Strafverfahren eingeleitet.
B. Die Verzeigten, denen die Strafprotokolle zugestellt worden
sind, haben diese weder unterzeichnet, noch sich der Buße unterzogen.
C. Unterm 26. Oktober 1903 hat sodann der schweizerische
Bundesrat beschlossen:
- Die vorgelegten Akten sind der schweizerischen Bundes
anwaltschaft zu übermitteln, behufs Überweisung des Falles zur
Beurteilung an das Bundesstrafgericht, in Anwendung von
Art. 125 Alinea 3 und Art. 227 Schlußsatz des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März
1893 (Amtl. Samml., N. F., Bd. XIII, S. 455),
und auf den Antrag des Justiz und Polizeidepartementes:
- Der Bundesanwalt wird beauftragt, nach Erledigung des
Verfahrens vor Bundesstrafgericht diejenigen Personen, welche
sich nach Inhalt der Akten strafbarer Handlungen im Sinne des
kantonalen Rechtes schuldig gemacht haben, bei der zuständigen
Behörde zu verzeigen, wobei die Frage geprüft werden soll, ob
nicht der Bundesfiskus als Civilpartei aufzutreten habe.
D. Mit Eingabe vom 3. November 1903 hat alsdann die
Bundesanwaltschaft Strafanklage erhoben und den Antrag gestellt:
Es seien die beiden Beklagten zur Bezahlung des für die erste
Sendung unrichtiger Weise zurückerhaltenen Zollbetrages von
618 Fr. 60 Cts., sowie zu den vom Zolldepartement ausgespro
chenen oder vom Gerichte zu bestimmenden Bußen zu verurteilen.
E. Nach Abhörung der Angeklagten und durchgeführter Zeu
geneinvernahme in den Sitzungen vom 22. und 23. Februar
1904 haben beantragt:
a) Der Bundesanwalt (in der Sitzung vom 23. Februar
1904): Die beiden Angeklagten seien der Zollübertretung schul
dig zu erklären und im Sinne der Bußenverfügung des Zoll
departements zu bestrafen, und sie seien solidarisch in sämtliche
Gerichtskosten zu verfallen;
b) Der Vertreter des Geschädigten: Die beiden Angeklagten
seien solidarisch zur Rückerstattung des umgangenen Zolles der
ersten Sendung (vom Juni 1903) von 608 Fr. 60 Cts. an
das eidg. Zolldepartement zu verurteilen;
c) Die Verteidiger der Angeklagten (in den Sitzungen vom
- und 24. Februar 1904): Die Angeklagten seien freizusprechen
und der Antrag des Geschädigten sei abzuweisen, unter Überbin
dung der Kosten auf die Gerichtskasse, eventuell seien die Ange
klagten nur in geringe Bußen zu verfallen;
in Erwägung:
- Mit Schreiben vom 19. und 23. Mai 1903 erbat sich der
Angeklagte Beck von der schweizerischen Oberzolldirektion die für
die Einfuhr von Waren aus Frankreich in die Schweiz geltenden
Zollvorschriften; die Oberzolldirektion übersandte ihm hierauf am
- Mai das schweizerische Zollgesetz, die Vollziehungsverordnung
zu demselben, sowie den Gebrauchstarif. Am 2. Juni gab der
Angeklagte Cantenot in Lons-le-Saunier (Département du
Jura, France) an die Adresse des Angeklagten Beck einen Wagen
Mobiliar auf; dem Frachtbrief waren außer einem acquit
zwei Zolldeklarationen und eine Bescheinigung des Maire von
Montaigu beigelegt. Die eine der Zolldeklarationen Déclaration
pour les Douanes françaises et étrangères ist vom Absender
Cantenot unterschrieben und bezeichnet als nature des marchan
dises : mobilier usage dont 50 bouteilles vins divers ;
darin war auf das Certificat des Maire von Montaigu verwiesen
constatant l état usage du mobilier . Diese Bescheinigung,
d. d. 2. Juni 1903, lautete: Le Maire de la commune de
Montaigu soussigné certifie que les meubles expédiés ce
présent jour appartenant à M. Cantenot, Directeur de la
Saline de Montaigu à l'adresse de M. Julius Beck, avocat
à Sursée, près Lucerne, sont usagés et destinés à être
réutilisés par lui dans le dit pays. Die zweite Zolldeklara
tion wurde vom Frachtführer auf ein schweizerisches Formular
pour l'importations aufgestellt und enthält eine Spezifikation
der Waren nach den Zollansätzen, das Netto und Bruttogewicht
bezw. die Anzahl, den Zollansatz und die Zolltaxe. Da diese
Ausweise dem Zollbureau Verrières, wo der Wagen Mobiliar
am 9. Juni 1903 ankam, nicht genügend erschienen, um im
Sinne des Art. 3, litt. c, Ziffer 1 des Bundesgesetzes über das
Zollwesen, vom 28. Juni 1893, und Art. 141 der Vollziehungs
verordnung dazu, vom 12. Februar 1895, die zollfreie Einfuhr
zu gestatten, erhob jenes Bureau vom Frachtführer provisorisch
den Zoll im Betrage von 618 Fr. 60 Cts. Das Mobiliar
wurde in Sursee vom Angeklagten Beck in Empfang genommen
und nach der in der Nähe befindlichen Villa Mariazell verbracht,
die einer Madame Lorillon in Paris gehört und in ihrem Na
men von ihrem Sachwalter, dem Angeklagten Beck, laut schrift
lichem Mietvertrag vom 18. Mai 1903 für die Zeit vom
15. März 1903 bis 15. März 1906 dem Angeklagten Cantenot
vermietet worden war. Am 15. Juni 1903 schrieb der Angeklagte
Beck an die Kreiszolldirektion in Lausanne: Um für alle Fälle
die peremptorische Reklamationsfrist zu wahren, stelle hiemit
das Gesuch um Rückerstattung des laut beiliegenden Ausweisen
provisorisch erhobenen Zolles. Nach meiner Auffassung sind
die in erhaltener Sendung begriffenen Gegenstände nach Art. 3
litt. a und c des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1893 zollfrei.
Auch ist mir unverständlich, wieso die der Sendung beiliegende
Bescheinigung der Mairie von Montaigu als ungenügend be
zeichnet werden konnte. Da ich mit den Einzelnheiten der
zollamtlichen Verkehrsvorschriften nicht vertraut bin, so bitte, mir
gütigst mitteilen zu wollen: 1. Nach welchen Positionen des
Zolltarifs und mit welcher Berechnung in den einzelnen An
sätzen dieser Zoll erhoben wurde? 2. Welche Requisiten für eine
gültige Bescheinigung gegenüber der als ungültig erklärten bei
liegenden erfordert sind? Sowie ich im Besitze dieser Ihrer
Mitteilung bin, .... bin ich gerne bereit, meine Reklamation
näher zu begründen und zu belegen. Die Zolldirektion Lausanne
antwortete dem Angeklagten Beck mit Schreiben vom 18. Juni
im wesentlichen was folgt: Pour l examen de votre requête,
il est indispensable que vous me fassiez connaître si le
mobilier en question qui, selon déclaration de la Mairie
de Montaigu, appartenait avant l'importation à M. Cante
not, continuera à appartenir à la même personne et à lui
servir en Suisse. En outre, il importe que le proprié
taire fournisse la preuve qu il a pris domicile en Suisse et
que c est par suite de cette prise de domicile définitive
que l'importation a lieu. Vous trouverez dans les copies
des déclarations ci-jointes, le détail de l'acquittement que
vous demandez. Aucune liste détaillée des objets com
posant le mobilier, liste devant être signée par l'immi
grant et être certifiée par l'autorité du lieu de provenance
n a été présentée avec les papiers d'accompagnement au
bureau d'importation par les soins du contribuable, ainsi
que le règlement le porte. Am gleichen Tage verlangte die
Zolldirektion Lausanne vom Zollbureau Verrières, das ihr am
17. gl. Mis. von der Zollbehandlung der betreffenden Sendung
Kenntnis gegeben hatte, nähere Auskunft darüber, ob die Be
scheinigung des Maire von Montaigu beigelegen habe, sowie über
die Natur der eingeführten Waren. Das Zollbureau Verrières
übersandte die Belege am 19. Juni. Am 31. Juli 1903
schrieb
hierauf der Angeklagte Beck an die Zolldirektion Lausanne: Hie
mit ergänze im Sinne Ihrer werten Mitteilungen vom 18. Juni
1903, welche bestens verdanke, mein mit Eingabe vom 15. Juni
1903 gestelltes Gesuch um Rückzahlung des provisorisch
einer Wagenladung gebrauchter Möbel den 9. Juni 1903
der Zollstelle in Verrières auferlegten Zolles. Der Eigen
tümer ist inzwischen hier angekommen, hat seine Möbel in Be
sitz genommen und benutzt sie wiederum selbst mit seinen An
gehörigen, so daß damit dem Gesetze Genüge geleistet sein dürfte.
Sollten wider Erwarten noch Mängel bestehen, so bitte um
gefl. postwendenden Bericht.
Diesem Schreiben waren beigefügt: Ein Schriften Empfang
schein", lautend: Herr Edmond Cantenot, von Montaigu, Jura,
geb. 1848, welcher als Privat in hiesiger Ortschaft Domizil
genommen, hat bei unterzeichneter Amtsstelle deponiert: Haus
weis datiert vom 15. Juli 1903. Sursee, den 31. Juli 1903,
per Kontrollbeamte: B. Huber; und eine Bescheinigung des
Inhalts: Auf Verlangen wird hiermit bescheinigt, daß Hr. Edmond
Cantenot von Montaigu, Frankreich, in der Gemeinde Sursee
seinen ordentlichen, gesetzlich regulierten Wohnsitz hat, sowie daß
die von ihm aus Frankreich importierten Möbel noch fortwäh
rend der nämlichen Person gehören und von ihr, sowie ihren
Angehörigen und Angestellten hierorts benutzt werden. Sursee,
den 31. Juli 1903, per Gemeinderatskanzlei: der Gemeinde
schreiber, I. Beck. Diese Bescheinigung ist vom Angeklagten
Beck ausgestellt. Die Ausweisschrift des Cantenot endlich, die von
ihm deponiert wurde und auf die hier Bezug genommen ist, hat
folgenden Wortlaut: République française. Département du
Jura. Commune de Montaigu. Acte d'Origine. Le Maire
de Montaigu soussigné, Département du Jura, certifie que
M. Cantenot Edmond, ingénieur, né le 21 novembre 1848,
ainsi que sa femme née Cavaroz et les six enfants issus de
leur mariage habitent la commune de Montaigu, déclare en
outre que M. Cantenot jouit de ses droits civils dans la
commune depuis dix ans qu il y habite, le tout pour servir à
ce que de droit. Fait à Montaigu le 15 juillet 1903. (Folgen
Unterschrift, Stempel und Beglaubigung der Unterschrift durch den
Präfekten.) Die Zolldirektion Lausanne gab sich mit den von Beck
eingesandten Bescheinigungen noch nicht zufrieden, sondern richtete
am 6. August 1903 an den Syndic der Gemeinde Sursee
folgende Anfrage: Nous avons l honneur de vous demander,
en vue de compléter les renseignements fournis par la
déclaration du 31 juillet de votre chancellerie, de nous in
diquer à quel titre M. Cantenot est venu de Montaigu s ins
taller à Sursee. Est-ce comme particulier sans profession
ou pour installer un établissement, pensionnat, collège, qu il
dirigerait, ou à tel autre titre... Am 15. August 1903
stellte hierauf der Gemeindeammann von Sursee, Zust, folgende
Bescheinigung aus: Tit. Zolldirektion, bezeuge hiemit, daß Herrn
Edmond Cantenoti, Inginieur (sic) des Arts et Manufactures,
reprentant de Fabrigent (sic) in Sursee niedergelassen hat ist
(sic) seine Schriften hierorts deponiert hat." (Unterschrift und
Stempel.) Diese Erklärung ist angeblich nach einer Unterredung
des Gemeindeammanns mit den beiden Angeklagten zu stande
kommen, bei welcher Zust, der nicht französisch versteht, mit dem
Angeklagten Beck verkehrt hat; sie wurde auch diesem gegeben und
von ihm an die Zolldirektion eingesandt nebst folgendem Brief
des Angeklagten Cantenot, den dieser auf Anweisung des Ange
klagten Beck in Montaigu geschrieben und undatiert an den An
geklagten Beck nach Sursee gesandt hatte: M. le Syndic de
Sursee m'a fait demander de votre part ce que j'avais
l intention de faire à Sursee. Je m'y suis installé No 225
comme ingénieur représentant de fabrique de machines
diverses avec ma famille. Veuillez agréer, etc. Der An
geklagte Beck hat alsdann in Sursee als Absendungsort Sursee
und als Absendungsdatum den 16. August beigefügt. Gestützt
auf diese Ausweise wurde der provisorisch hinterlegte Zoll von
618 Fr. 60 Cts., unter Abzug einer Ordnungsbuße von 10 Fr.
pour défaut des pièces requises pour l'admission en fran
chise (Art. 58 des Zollgesetzes) an Beck zurückerstattet, der
ihn seinerseits an Madame Abadie, eine angebliche Angestellte des
Angeklagten Cantenot in der Villa Mariazell in Sursee, weitergab.
Am 20. Juli 1903 kam in Verrières eine zweite, am 16.
gl. M. in Lons-le-Saunier vom Angeklagten Cantenot an die
Adresse des Angeklagten Beck aufgegebene Sendung an, bestehend
aus zwei Wagen mit Mobiliar, das im Frachtbrief bezeichnet
war als mobilier d émigrant . Der Sendung waren wiede
rum zwei Zolldeklarationen gleicher Art, wie bei der ersten Sen
dung, sowie eine Bescheinigung des Maire von Montaigu beige
fügt, lautend: Le Maire de Montaigu soussigné certifie
que les divers objets meubles, lingerie, bancs, ustensiles
divers que M. Cantenot expédie aujourd'hui en Suisse,
à l'adresse de Monsieur Julius Beck, avocat à Sursée,
Canton Lucerne, ont servi à l usage de M. Cantenot, qui
nous a déclaré en outre vouloir émigrer en Suisse. A
Montaigu, le 15 juillet 1903. Le Maire. (Unterschrift und
Stempel.) Auf Verlangen des Zollamtes Verrières wurde der Zoll
im Betrage von 797 Fr. 06 Cts. ebenfalls vom Adressaten,
dem Angeklagten Beck, hinterlegt. Die Möbel scheinen auch
nach Mariazell verbracht worden zu sein; ein Teil des ge
samten Mobiliars wurde, ob jetzt schon oder erst später, ist
nicht erstellt, in den nicht weit entfernten Murihof gebracht,
den Madame Abadie, angeblich im Namen des Angeklag
ten Cantenot, ab 15. September 1903 auf ein Jahr von dem
Eigentümer gemietet hat. Mit Eingabe vom 25. August 1903
wandte sich der Angeklagte Beck wiederum an die Kreiszolldirek
tion Lausanne behufs Rückerhalt des Zolles auf Umzugsgut des
Hrn. Cantenot", unter Übersendung der Zollquittung, der Origi
nalfrachtbriefe und der Bescheinigung des Maire von Montaigu,
und indem er beifügte: Die übrigen Ausweisakten als Beschei
nigungen über Regulierung des Wohnsitzes, Erklärung des Hrn.
Cantenot über seine Beschäftigung 2c., rc. sind bereits in Ihrem
Besitz. Sollte noch etwas fehlen, so erbitte gefl. Bericht.
Die Kreiszolldirektion Lausanne erstattete jedoch den hinterleg
ten Zoll nicht zurück, sondern unterbreitete die ganze Angelegen
heit inbegriffen die erste Sendung der eidgenössischen Ober
zolldirektion, welche eine Untersuchung einleitete, die zu den in
Fakt. A oben mitgeteilten Strafprotokollen führte.
2. Die Bundesanwaltschaft erblickt nun in dem Vorgehen der
beiden Angeklagten, das auf Rückerstattung des provisorisch er
legten Zolles für die beiden Sendungen Mobiliar gerichtet war,
eine Zollübertretung im Sinne von Art. 55 litt. a und g des
Zollgesetzes. Demgegenüber stellt sich die Verteidigung im wesent
lichen und in erster Linie auf den Standpunkt, von einer Zoll
übertretung könne überhaupt keine Rede sein; die Deklaration sei
mit dem Moment der Gestattung der Einfuhr des Mobiliars in
die Schweiz abgeschlossen gewesen, und es habe sich nur um das
Reklamationsverfahren im Sinne von Art. 36 des Zollgesetzes
und Art. 168 und 169 der Vollzugsverordnung gehandelt. Übri
gens seien die Angaben und Bescheinigungen, welche zur Rück
erlangung des Zolles beigebracht worden seien, teils richtig, teils
haben sie jedenfalls in guten Treuen ausgestellt werden können.
Unter allen Umständen dürfe keine andere Bestimmung als die
in den Strafprotokollen angerufene litt. g des Art. 55 Zollges.
zur Anwendung gebracht werden; der Richter sei an den ur
sprünglich eingeklagten Tatbestand gebunden; eine Übertretung
nach litt. g liege aber aus den entwickelten Gründen nicht vor.
3. Wird nun zunächst die Stellung des Bundesstrafgerichts in
Fiskalstrafsachen, wie sie ihm durch die Art. 16 ff. des Bundes
gesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer
und polizeilicher Bundesgesetze, vom 30. Juni 1849, in Verbin
dung mit Art. 125 Abs. 3, Art. 126 Abs. 2 und Art. 227
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege, vom 22. März 1893, zugewiesen ist, geprüft, so
ergibt sich folgendes: Indem Art. 126 Abs. 2 OG für die Fälle
dieser Übertretungen bestimmt, das Verfahren richte sich nach dem
Bundesgesetz vom 30. Juni 1849, finden ausschließlich die Vor
schriften dieses letztern Gesetzes und nicht diejenigen des Bundes
gesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, vom 27. August 1851,
noch die Art. 127 ff. OG Anwendung. (Vergl. Amtl. Samml.
der bundesger. Entscheid., Bd. XV, S. 702 Erw. 1, Bd. XX,
S. 847 Erw. 1.) Danach ist auch die Anrufung des Art. 137
OG, wonach das Gericht nur über diejenige Tat zu entscheiden
hat, wegen welcher die Anklage erhoben ist, in diesen Fällen aus
geschlossen. Das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 30. Juni
1849 sodann schließt eine analoge Anwendung dieser Gesetzes
bestimmung aus und vermag ebenfalls nicht den von den An
geklagten vertretenen Standpunkt: das Gericht sei an die im
Strafprotokoll erwähnte und in der Anklageschrift des Ver
treters des Bundes eingeklagte Übertretung gebunden, zu recht
fertigen. Nach diesem Gesetz ist das Verfahren folgendes: Be
stimmten Bundesbeamten sind gewisse Befugnisse betreffend die
vorläufige Feststellung von Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze
eingeräumt; über die betreffenden Verrichtungen haben die han
delnden Beamten ein Protokoll aufzunehmen; hierauf trifft die
beteiligte Verwaltung ihre Verfügung; erst wenn diese von den
Beanzeigten nicht angenommen wird, erhebt die Bundesverwaltung
gerichtliche Klage, und erfolgt die gerichtliche Feststellung des Tat
bestandes, wobei allerdings dem Protokoll, sofern es vom An
geklagten unbedingt anerkannt ist, eine bestimmte, in Art. 17
Abs. 3 Fiskalstrafverfahren näher umschriebene, Beweiskraft
kommt. Nach dieser Regelung ist für eine Überweisung
Angeklagten durch eine eigentliche Anklagebehörde und für eine
eigentliche Anklageschrift kein Raum; die Anklage muß sich viel
mehr an die in der mündlichen Verhandlung erfolgende Feststel
lung des Tatbestandes anschließen. Diese Anklage aber ging im
vorliegenden Falle auf Bestrafung wegen Zollübertretung im
Sinne von Art. 55 litt. a und g des Zollgesetzes. Übrigens wäre
das Gericht daran, unter welche spezielle Norm des Art. 55 der
Tatbestand von der Anklage subsumiert wird, in keiner Weise ge
bunden. Selbst für die gewöhnlichen Strafrechtsfälle ist das
Bundesgericht an die der Anklage zu Grunde liegende rechtliche
Beurteilung der Tat nicht gebunden (Art. 138 Abs. 1 OG)
es genügt, wenn nur die Angeklagten Gelegenheit gehabt haben,
sich über den neuen Gesichtspunkt vernehmen zu lassen (Art. 138
Abs. 2 1. c.), was hier der Fall war, da schon der Generalanwalt
die litt. a neben der litt. g des Art. 55 als Strafnorm bezeichnete.
Ebensowenig aber ist hiernach das Gericht, dem die Beurteilung der
Übertretung übertragen ist, eine Instanz gegenüber der Verfügung
der beteiligten Verwaltungsbehörde, so daß es diese Verfügung zu
überprüfen hätte und an den tatsächlichen Inhalt dieser Verfü
gung gebunden wäre. Die gerichtliche Klage ist in keiner Weise
ein Rechtsmittel gegenüber jener Verfügung, wie sie ja auch nicht
etwa dem Beanzeigten zusteht und auf Aufhebung der Verfügung
der Verwaltungsbehörde geht; Strafprotokoll und Verfügung der
Verwaltungsbehörde sind nur Vorbedingungen der gerichtlichen
Klage, die eben auf Beschluß der zuständigen Organe des
Bundes zu erfolgen hat, wenn der Beanzeigte sich der Ver
fügung der Verwaltungsbehörde nicht unterwirft. Die gerichtliche
Klage will also allerdings die Verfügung der Verwaltungsbehörde
zur Geltung bringen, sie gerichtlich bestätigen lassen, aber das
macht das gerichtliche Verfahren nicht zu einem Rechtsmittelver
fahren gegenüber dem vorangegangenen Administrativverfahren
und gibt dem urteilenden Gerichte nicht die Stellung einer Rechts
mittelinstanz.
4. In der Sache selbst ist vorerst festzustellen, daß das einge
führte Mobiliar, und zwar beide Sendungen gemäß den
im Verlaufe des Verfahrens gemachten Feststellungen, zollpflichtig
war. Es kann sich fragen, ob nicht das Bundesstrafgericht in
dieser Richtung an den die Zollpflicht bejahenden Entscheid der
Oberzolldirektion gebunden sei, die, wie auch der Bundesrat, in
andern ähnlichen Fällen in konstanter Praxis gleich entschieden
hat. Aber auch bei selbständiger Prüfung gelangt man zu dem
gleichen Ergebnis: In Frage kann nur kommen, ob nicht Art. 3
litt. c Ziffer 1 des Bundesgesetzes über das Zollwesen, vom
28. Juni 1893, auf das fragliche Mobiliar zutreffe, wonach bei
der Einfuhr zollfrei sind: gebrauchte Hausgeräte und Effekten.
von Anziehenden zur eigenen Benutzung," ob es sich also um
zollfreies Übersiedlungsgut im Sinne des Art. 141 der Voll
ziehungsverordnung vom 12. Februar 1895 handle. Diese Frage
ist zu verneinen. Zum Begriffe des Umzugsgutes gehört nach
dem Gesetze, daß die Sachen gebraucht waren, daß sie einem
Anziehenden gehören und zu dessen eigener Benutzung bestimmt
sind; nach der Vollziehungsverordnung, daß die betreffenden Ge
genstände vor der Einfuhr und Übersiedlung im Gebrauche des
Übersiedelnden gestanden haben und daß sie auch fernerhin
seinem eigenen Gebrauche dienen sollen (vergl. Art. 141 Abs. 2
Vollz. Verordn.). Nun ist das genannte eingeführte Mobiliar
Frankreich in dem von der Kongregation der filles de Marie
in Lons-le-Saunier, rue St-Désirée, 84, betriebenen Lehrinstitut
verwendet worden. Der Angeklagte Cantenot stand zu diesem
Institut nur insofern in Beziehung, als seine Frau darin wöchent
lich eine Stunde im Handarbeiten Unterricht gab und daß zwei
Töchter darin unterrichtet wurden, wobei sie regelmäßig das Mit
tagsmahl im Institut einnahmen, ausnahmsweise bei längerer
Abwesenheit der Eltern oder schlechtem Wetter auch über Nacht
dort blieben (demi-pensionnaires). Die Leiterin des Instituts
war die der Kongregation angehörende Madame Leontine Erne
stine Abadie, die sich, nachdem der Kongregation die nach dem
französischen Vereinsgesetze vom 1. Juli 1901 erforderliche Auto
risation laut Beschluß des Ministers des Innern und der Kulte
vom 15. Juni 1903 verweigert worden war, von ihrem Gelübde
entbinden ließ, laut Erklärung des Generalvikariates des Bischofs
von Agen vom 28. Juni 1903. Sie hatte sich schon vorher in
nach einer
der Schweiz und auch in andern Ländern
Stätte umgesehen, wo das Institut weiterbetrieben werden könnte,
und hatte sich dann für Sursee entschieden. Bei der Verlegung
war ihr der Angeklagte Cantenot behülflich, indem er das Insti
tut in Sursee auf seinen Namen zu gründen unternahm, wobei
Madame Abadie von Cantenot als Leiterin angestellt worden sein
soll. Auch wurden über einen Teil des Institutsmobiliars zwischen
Madame Abadie als Verkäuferin und Cantenot als Käufer Kauf
verträge abgeschlossen, die vom 15. Januar und 2. Juni 1903
datiert und wonach Kaufpreise von 2462 Fr. und 625 Fr. be
zahlt worden sind. Ob wirklich durch diese Käufe ein Eigentums
übergang bewirkt wurde, kann dahingestellt bleiben, wie auch die
Frage, wem das Mobiliar vorher gehörte, da bei keiner der denk
baren Annahmen Zollfreiheit bestand. Als Eigentümer können
für den Zeitpunkt der Einfuhr nach der Aktenlage betrachtet
werden die Kongregation der Filles de Marie, sodann Madame
Abadie, endlich der Angeklagte Cantenot. Wird ersteres angenom
men, so kann von vornherein keine Rede davon sein, daß das
Mobiliar Umzugsgut eines Anziehenden sei (vgl. Art. 52 BV).
Nach der zweiten und dritten Annahme mangelt dem Mobiliar
die Qualität von zollfreiem Umzugsgut deshalb, weil es nicht
zum persönlichen Gebrauch des (angeblich) Umziehenden bestimmt
war; denn nach den eigenen Aussagen des Angeklagten Cantenot,
sowie nach den Aussagen der Zeugin Abadie sollte das Mobiliar
für ein Töchterpensionat oder institut in Sursee dienen, und tat
sächlich wurde das Institut als Lehranstalt, speziell als Internat
öffentlich ausgekündet, wie denn auch Pensionäre in Mariazell
und im Murihof gehalten und Unterricht in Französisch, in
Musik und Handarbeiten erteilt wurde. Das Mobiliar war auch
seiner Zusammensetzung nach ganz offenbar für Bedürfnisse eines
Instituts bestimmt, dem es dann auch tatsächlich diente. Unter der
ür die Angeklagten günstigsten, von ihnen einzig zugelassenen
Annahme, daß das Mobiliar dem Cantenot gehöre, kann dasselbe
aber auch deshalb nicht als zollfreies Umzugsgut betrachtet wer
den, weil Cantenot ohne Zweifel nicht Übersiedelnder war. Can
tenot wohnte stets und wohnt bis jetzt in Montaigu, wo er die
Stelle eines Salinendirektors bekleidet. Nach der Schweiz kam er,
um das Institut gründen zu helfen, und nicht, um sich persön
lich hier niederzulassen. Seine geschäftlichen Beziehungen mit der
Schweiz, auf die er sich berief, beschränkten sich darauf, daß er
in den Jahren 1894 und 1902 Erfindungspatente eintragen ließ,
von denen das erstere erloschen ist, daß er in den Jahren 1894
und 1895 mit den schweiz. Salinengesellschaften Rheinfelden und
Schweizerhall über den Ankauf der von ihm geleiteten Saline in
Lons-le-Saunier, sowie über ein besonderes Vacuum Verfahren
für Salzfabrikation in Unterhandlungen stand, die aber nicht zu
einem Ziele führten, und daß er der Gesellschaft der schweizerischen
Rheinsalinen nach einem am 1. Februar 1904 eingegangenen
Schreiben ein von ihm erfundenes Salzfabrikationsverfahren zum
Kaufe anbot. Nach der Einfuhr des Mobiliars hielt sich Cante
not nochmals vorübergehend für einige Tage in Sursee auf und
Ende September oder Anfangs Oktober nahmen auch seine Frau
und seine Kinder dort bis Mitte Dezember
Aufenthalt,
was aber natürlich nicht bewirken kann, daß er als Anziehender
Zwecke, der mitbetrachtet werden darf, ganz abgesehen von dem
den nachträglichen Aufenthalten in Sursee verfolgt wurde.
5. Trotz dieses Charakters des Mobiliars versuchten nun die
Angeklagten, das Mobiliar zollfrei einzubringen, was ihnen auch
zum Teil gelungen ist. Aus Erwägung 1 oben ist ersichtlich, in
welcher Weise die Zollfreiheit bei der ersten Sendung erlangt und
bei der zweiten Sendung zu erlangen versucht wurde. Danach
ergibt sich folgendes: Nach Art. 141 der Vollziehungsverordnung
zum Zollgesetz, der die nähere Ausführung des Art. 3 litt.
Ziff. 1 desselben enthält und dem nach Art. 3 Abs. 2, soweit er
Ausführungsbestimmungen und Kontrollmaßnahmen enthält, jeden
falls verbindliche Kraft zukommt, ist, um Zollbefreiung zu er
wirken, die Sendung in den Begleitpapieren ausdrücklich als Um
zugsgut zu bezeichnen; es ist ihm ferner ein Verzeichnis über
den Bestand desselben mitzugeben oder dem Zollamt direkt einzu
senden, mit der schriftlichen, durch die Behörde des Herkunftsortes
oder durch eine diplomatische oder Konsularvertretung der Schweiz
im Auslande beglaubigte Erklärung des Anziehenden, daß die
betreffenden Gegenstände schon vorher in seinem Gebrauche ge
standen haben und daß sie auch fernerhin zu seinem eigenen Ge
brauche dienen sollen; zollpflichtige Gegenstände sind in dem
Verzeichnis und in der Zolldeklaration besonders anzugeben. Im
fernern ist vom Eigentümer nachzuweisen, daß er sich in der
Schweiz niedergelassen und daß die Einfuhr auf Grund dieser
Niederlassung stattgefunden hat. Wenn die Einfuhr von Übersied
lungsgut nicht unter einem Male geschieht, so sind die Nachsen
dungen schon beim ersten Transport anzumelden und es hat die
Einfuhr beim gleichen Zollamt und innert der Frist von drei
Monaten zu erfolgen, die auf ein Jahr verlängert werden kann.
Nach dem Frachtbrief über die erste Sendung und der beigelegten
Bescheinigung des Maire von Montaigu, auf die im Frachtbrief
verwiesen war, mußte nun angenommen werden, daß das Mobi
liar als Umzugsgut zollfrei eingeführt werden wollte. Da aber
die nötigen Ausweise nicht vollständig vorhanden waren, und
insbesondere die Bescheinigung des Maire von Montaigu nicht
als genügend erfunden wurde, mußte die Sache nach Art. 141
Abs. 6 dem Entscheide der Zollgebietsdirektion unterbreitet werden.
Dies geschah, doch wurde der Entscheid der Zolldirektion nicht
abgewartet, sondern der Zoll provisorisch erhoben, wie es im
analogen Falle der Einfuhr von Aussteuern in Art. 142 Abs. 3
der Vollziehungsverordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Der An
geklagte Beck erbat sich nun, um den deponierten Zoll zurückzu
erhalten, von der Kreiszolldirektion nähere Angaben über die
beizubringenden Ausweise. Die Zolldirektion verlangte demgemäß
eine Erklärung darüber, wem das Mobiliar gehöre und daß es
dem Anziehenden zu seinem Gebrauche diente und dienen werde;
ferner verlangte sie den Nachweis der Niederlassung und bemerkte,
daß das erforderliche Verzeichnis fehle. Als Ausweise wurden
dann tatsächlich eingesandt mit dem Briefe vom 31. Juli vom
Angeklagten Beck der Schriftenempfangschein des B. Huber und
die Bescheinigung des Gemeindeschreibers Beck vom gleichen Tage;
später, als sich die Kreiszolldirektion Lausanne auch hiemit noch
nicht zufrieden erklärte, folgten die Bescheinigung Zust vom 15.
und die Erklärung des Angeklagten Cantenot vom 16. August
1903. Objektiv nun waren alle diese Bescheinigungen und Erklä
rungen unrichtig. Im Schriftenempfangschein, den per Kontroll
beamte der nicht in amtlicher Stellung befindliche Angestellte des
Gemeindeschreibers Beck ausgestellt hat, ist die Bemerkung, daß
Cantenot als Privat in Sursee Domizil genommen habe, zum
mindesten ungenau. Offenbar unrichtig aber war alsdann die Be
scheinigung des Gemeindeschreibers Beck selbst, daß Canienot in Sur
see seinen ordentlichen, gesetzlich regulierten Wohnsitz habe.
Der Angeklagte Beck beruft sich dafür, daß er die Bescheinigung über
die Wohnsitznahme des Cantenot in Sursee habe ausstellen dürfen,
darauf, daß dieser seine Ausweispapiere hinterlegt und somit die
Niederlassungsbewilligung gehabt habe. Allein dieses formale Ele
ment genügt zur Begründung eines Wohnsitzes in keiner Weise. Und
tatsächlich fehlte hiefür zur Zeit, als die Bescheinigung ausgestellt
wurde, jede reale Unterlage. Denn damals war Cantenot erst ein
oder zwei Male vorübergehend in Sursee gewesen, und von einer
Absicht, sich dauernd dort festzusetzen oder auch nur seine Familie
übersiedeln zu lassen, war keine Rede, was der Angeklagte Can
tenot selbst zugestanden hat und was auch dem Angeklagten Beck
bekannt war. Daß Cantenot die Villa Mariazell gemietet hatte,
fällt außer Betracht, da dies zugestandenermaßen zu dem Zwecke
geschehen war, um dort unter der Leitung von Madame Abadie
eine Schule oder ein Institut zu gründen, was denn auch unter
nommen wurde. Die Verteidigung hat eingewendet, der Begriff
des Wohnsitzes und des ordentlichen Wohnsitzes sei ein Rechts
begriff, der verschiedene Deutungen zulasse. Das ist richtig. Allein
nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche auf dem Gebiete des
privaten und des öffentlichen schweizerischen und kantonalen Rechts
sind doch die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen das Vor
handensein eines Wohnsitzes oder eines ordentlichen Wohnsitzes
abhängt, ganz andere, als wie sie hier vorlagen. Unter dem
Wohnsitz und dem ordentlichen Wohnsitz versteht man durchwegs
den Ort, wo jemand mit der Absicht, dauernd zu verbleiben, sich
tatsächlich aufhält, und auch auf den Gebieten, wo ein doppelter
oder mehrfacher Wohnsitz möglich ist, gehört zu den Erforder
nissen für die Begründung eines Nebenwohnsitzes entweder ein
längerer Aufenthalt an dem betreffenden Orte oder die Begrün
dung eines zweiten Mittelpunktes eigener geschäftlicher Tätigkeit,
was alles hier nicht zutrifft. Die Erklärung des Angeklagten
Beck, daß er den Begriff ordentlicher Wohnsitz im Gegensatz zu
einem unordentlichen Wohnsitz verstehe, ist nicht ernst zu nehmen.
Es wäre in diesem Falle ordentlicher Wohnsitz gleichbedeutend mit
gesetzlich regulierten Wohnsitz. Dann brauchte aber der erste
Ausdruck nicht gebraucht zu werden. Zudem war auch die Be
zeichnung gesetzlich regulierter Wohnsitz" zum mindesten irreführend
und darauf angelegt, über den wahren Sachverhalt zu täuschen.
Es muß zwar nach einer Bescheinigung des luzernischen Regie
rungsrates angenommen werden, daß in der luzernischen Praxis
Ausländern die Niederlassung auf die Einlage von Ausweis
papieren, wie hier eines vorlag, übungsgemäß gestattet wird.
Allein das luzernische Gesetz betreffend das Niederlassungswesen
vom 30. Mai 1894 schreibt in 3 kategorisch vor, daß von
Ausländern zum Zwecke der Ordnung ihres Wohnsitzes die in
den Staatsverträgen vorgesehenen Ausweisvorschriften zu verlan
gen seien, d. h. für Franzosen ein Immatrikulationsschein (siehe
Art. 2 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und
Frankreich, vom 23. Februar 1882). Es mußten daher Dritte,
die mit der luzernischen gesetzwidrigen Praxis nicht bekannt und
nicht bekannt zu sein zensiert sind, wozu auch die Kreiszolldirek
tion Lausanne gehört, aus der Bescheinigung schließen, daß ein
Immatrikulationsschein eingelegt worden sei, der nur auf Vor
lage bestimmter Papiere durch die französische Gesandtschaft oder
die französischen Konsulate in der Schweiz ausgefolgt wird. Das
war aber tatsächlich nicht der Fall. Die Bescheinigung, daß Can
tenot in Sursee seinen ordentlichen, gesetzlich regulierten Wohnsitz
habe, erscheint um so bedenklicher, als die Ausweisschrift des
Cantenot aus einem andern Grunde jeden Wertes als authenti
scher Ausweis über die Staatsangehörigkeit des Cantenot ent
behrte. Das Papier ist nämlich, nach Aussage des Cantenot, auf
sein Begehren hin, nach einem vom Angeklagten Beck in Sursee
gelieferten Formular angefertigt worden, wie denn auch der Inhalt
insbesondere die Aufschrift Acte d'Origine und der Aus
druck jouit de ses droits civils (sic) zeigen, daß der Text
nicht von einer französischen Behörde festgestellt worden sein kann.
Ebenso unrichtig und irreführend waren aber weiter die Beschei
nigung des Angeklagten Beck, die er in seiner Eigenschaft als
Gemeindeschreiber ausgestellt hatte, soweit sie sich auf den Ge
brauch der Möbel bezog und seine dieselbe bekräftigende Erklä
rung in dem Briefe an die Kreiszolldirektion Lausanne vom
31. Juli 1903. Es mag sein, daß der Angeklagte Cantenot
Ende Juli in einem der nach Mariazell verbrachten Betten ge
schlafen hat. Allein Angehörige von ihm waren damals keine in
Sursee, und als Angestellte kann höchstens Madame Abadie in
Betracht fallen. Die Bescheinigung darüber, wer die Möbel be
nutze, war also wenigstens teilweise falsch. Vollends falsch war
die Erklärung im Briefe des Angeklagten Beck vom 31. Juli,
in dem die Bescheinigung des Gemeindeschreibers Beck bekräftigt
und dahin ergänzt wurde, daß der Angeklagte Cantenot die Mö
bel wiederum benutze. Daß es dabei auf eine Täuschung abge
sehen war, springt sofort in die Augen, wenn erwogen wird, daß
das entscheidende Moment für die zollfreie Behandlung von ge
brauchtem Mobiliar nach Gesetz und Verordnung darin liegt, daß
es vor und nach dem Umzuge zum persönlichen Gebrauch des
Umziehenden dient, was dem Angeklagten Beck bekannt sein mußte.
Unerheblich und der Aufklärung nicht bedürftig ist bei dieser
Sachlage die weitere Frage, ob auch die Bescheinigung, daß das
Mobiliar dem Angeklagten Cantenot gehöre, tatsächlich richtig sei
oder nicht. Als gänzlich unrichtig haben sich endlich die Beschei
nigung des Gemeindeammanns Zust (vom 15. August 1903) -
die auf die Angaben der Angeklagten zurückzuführen ist und
die Erklärung des Angeklagten Cantenot vom 16. August 1903
erwiesen, da keine Rede davon ist, daß Cantenot als représen
tant de fabriques sich in Sursee niederlassen wollte und faktisch
niedergelassen hat. Mit dieser Erklärung schloß sich das Glied der
Kette von Ausweisen, die die Kreiszolldirektion Lausanne bestim
men sollten, die zollfreie Einfuhr der Möbel zu gewähren, und
diese Ausweise sind denn auch in der gedachten Richtung bestim
mend gewesen, indem auf Grund derselben ohne weitere Unter
suchung das provisorisch erlegte Zollbetreffnis für die erste
Sendung zurückbezahlt wurde. Betreffend die zweite Sendung
allerdings gelang die Zurückerlangung des Zolles nicht, da hier
Verdachtsmomente aufgestiegen waren, die zu einer Untersuchung
der Richtigkeit der Ausweise und einer materiellen Prüfung der
Angelegenheit führten.
6. Fragt es sich nun, ob in diesen Handlungen der Angeklag
ten der Tatbestand der Zollübertretung liege, so ist vorab der
Haupteinwand der Verteidigung zu prüfen, der dahin geht; die
Möbel haben die Zollkontrolle passiert, die Zollabfertigung
erledigt gewesen, und die Zollfreiheit sei erst im Reklamations
verfahren nach Art. 168 der Vollziehungsverordnung nachgesucht
und teilweise erwirkt worden, und aus diesem Grunde könne es
sich nicht um eine Zollübertretung handeln. Dieser Einwand geht
fehl. Bei beiden Sendungen war die Zollbehandlung an der
Grenze nicht fertig, sondern sie wurde nur provisorisch vorgenom
men, den obern Organen übertragen und von diesen weitergeführt
wie dies in Art. 141. Abs. 6 der Vollziehungsverordnung zum
Zollgesetz für den Fall, daß die Ausweise mangelhaft sind, aus
drücklich vorgesehen ist. Die Zollabfertigung besteht in solchen
Fällen nicht nur in der Tätigkeit der Zollorgane an der Grenze,
sondern es gehören dazu auch die Entscheide der obern Zollbehör
den, soweit diese vorbehalten sind. Die Beendigung der Zollbe
handlung erfolgte danach für die erste Sendung erst durch den
Entscheid der Kreisdirektion Lausanne betreffend Rückzahlung des
Zolles, bezw. die Auszahlung selbst, für die zweite Sendung erst
mit der Bußenverfügung des Zolldepartements. Bei der ersten
Sendung konnte ein Reklamationsverfahren gar nicht mehr statt
finden, nachdem die Gegenstände nach dem 16. August 1903
freigegeben worden waren. Bei der zweiten Sendung fielen
Zollbehandlung und Reklamation zusammen; auch hier kann da
her nicht gesagt werden, die Ausweise seien nicht für die Zoll
behandlung, sondern im Reklamationsverfahren beigebracht wor
den; aber allerdings wurde dann ein eigentlicher Entscheid im
Sinne von Art. 141 Abs. 6 der Vollziehungsverordnung hier
nicht gefällt. Hieran ändert der Umstand nichts, daß in der
Quittung über den provisorischen Zollbetrag bemerkt war, daß
der Zoll verfalle, wenn nicht innert zwei Monaten Reklama
tion erhoben werde. Dadurch wurde der Entscheid der Kreis
zolldirektion Lausanne nicht zu einem Entscheide über eine Rekla
mation, da eine solche erst denkbar ist, wenn die Zollabfertigung
als solche beendigt ist und dabei zollfreie Güter mit Zoll belegt
oder ein zu hoher Zoll bezogen wurde, nicht aber dann, wenn
die Zollbehandlung noch gar nicht abgeschlossen ist oder wenn die
beendigte Zollbehandlung zu Zollfreiheit führte.
7. Trifft so die allgemeine Einwendung der Angeklagten, es
habe sich um Angaben im Reklamationsverfahren und um Gel
tendmachen von Rechten in diesem gehandelt, nicht zu und schließt
sie den Tatbestand einer Zollübertretung nicht ohne weiteres aus,
so ist weiterhin zu prüfen, ob die Strafbarkeit im konkreten Falle
nicht auf Grund von Art. 141 der Vollziehungsverordnung aus
geschlossen sei. Dieser Artikel der Vollziehungsverordnung sagt,
nachdem darin des nähern die Zollbehandlung des Übersiedlungs
gutes geregelt ist, in Abs. 5: Die Verheimlichung zollpflichtiger
Gegenstände oder die Deklaration neuer Gegenstände als ge
brauchte fällt unter die Strafbestimmungen des Zollgesetzes."
Abgesehen nun von der Frage, ob einer in einer Vollziehungs
verordnung aufgestellten Strafbestimmung gegenüber den gesetz
lichen Normen überhaupt eine selbständige Bedeutung zukommen
könne, ist jedenfalls zu sagen, daß diese Bestimmung die Bestra
fung solcher Handlungen nicht ausschließen kann, die vom Zoll
gesetz als Zollübertretung qualifiziert sind; sonst würden die
Hauptfälle der Zollübertretung bei Übersiedlungsgut ausgeschlossen
sein. Es fragt sich daher trotz dieser Bestimmung der Vollziehungs
verordnung, ob die eingeklagten Handlungen unter Art. 55 des
Zollgesetzes fallen.
8. Die Bundesanwaltschaft und der Vertreter des Geschädigten
stellen in erster Linie auf litt. g dieser Gesetzesbestimmung ab,
wonach eine Zollübertretung begeht: Wer eine Ware unrich
tig deklariert und dadurch den Zollbetrag verkürzt. Dem
gegenüber wendet die Verteidigung ein, es habe sich nicht um eine
Deklaration" im zolltechnischen Sinne gehandelt; als Deklara
tion sei nur anzusehen die Erklärung, welche in Art. 22 der
Vollziehungsverordnung näher umschrieben ist: Angaben über
Gattung der Ware, Menge, Zahl, Zeichen, Wert 2c. Wäre die
Auffassung der Anklägerin, es handle sich um eine unrichtige
Deklaration", richtig, so müßte eine Zollübertretung mit Bezug
auf beide Sendungen angenommen werden; denn der Zollbetrag
ist verkürzt schon dann, wenn nach der Deklaration kein oder ein
geringerer Zoll zu bezahlen ist. Nun kann der Ausdruck wer
eine Ware unrichtig deklariert in einem engern und in einem
weitern Sinne ausgelegt werden: Im engern Sinne fallen darun
ter die Angaben über Gattung, Art, Wert der Ware; nach die
ser Auslegung steht litt. g in engem Zusammenhang mit litt. h,
der mit Bezug auf einen besondern Punkt der Deklaration im
engern Sinne, die Gewichtsangabe, eine spezielle Regelung ent
hält. In einem weitern Sinne aber können unter deklarieren"
auch verstanden werden alle nach Gesetz und Verordnung für die
Zollbehandlung, speziell auch für die zollfreie Behandlung erheb
lichen Ausweise und Angaben. Für die engere Auslegung spricht
Art. 22 des Zollgesetzes, wonach die Deklaration das zur Er
hebung der Zollbeträge und allfällig weiterer zollamtlicher Ge
bühren nötige zu enthalten hat, sich also speziell nicht auf die
Zollbefreiung bezieht, sowie der schon angeführte Art. 22 der
Vollziehungsverordnung, worin die Verwendung bestimmter Dekla
rationsformulare vorgeschrieben und in Abs. 6 ausdrücklich bestimmt
ist, daß andere als die amtlichen Formulare nicht zugelassen
werden, in Verbindung mit dem Umstande, daß für die Erklä
rung, daß die Ware Umzugsgut sei, auf den Deklarationsformu
laren kein Raum ist. Für eine weitere Auslegung, in dem Sinne,
daß alle Erklärungen des Warenführers oder trägers darunter
fallen würden, welche für die zollamtliche Behandlung überhaupt
von Bedeutung sind, würde die Natur der Sache sprechen; daß
nur von deklarieren gesprochen wird, würde sich bei dieser Aus
legung daraus erklären, daß die Deklaration im engern Sinne
das normale und in der Regel der einzig verlangte Ausweis ist,
und daß die Strafbestimmungen des Zollgesetzes im wesentlichen
aus den frühern Gesetzen herübergenommen wurden, welche Be
stimmungen über die Zollfreiheit von Umzugsgut und Aussteuern
nicht enthielten. Immerhin erscheint es richtig, sich bei diesem
Zweifel, dem das Gesetz Raum läßt, für die engere Auslegung
zu entscheiden, dies namentlich in Hinsicht auf den strafprozessua
lischen Grundsatz in dubio pro reo, der auch für die Fiskalstraf
gesetze Geltung haben muß. Unter Art. 55 lit. g des Zollgesetzes
dürften immerhin auch bei dieser Auffassung die in der vorge
schriebenen Form abgegebenen Erklärungen des Anziehenden oder
eines Vertreters desselben betreffend Zugehörigkeit und Bestim
mung des Umzugsgutes subsumiert werden. Im vorliegenden
Falle ist aber eine solche Erklärung vom Anziehenden nicht aus
von der Zoll
gestellt und wohl aus Entgegenkommen
behörde nicht verlangt worden, sondern man begnügte sich in die
ser Richtung mit Erklärungen und Bescheinigungen des Adressaten
und Gemeindeschreibers Beck. Das Bundes Kassationsgericht steht
nach dem Entscheide in Sachen Schwab und Müller gegen
Schweiz. Zollverwaltung (Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 676 ff.)
hinsichtlich der Anwendung der litt. g auf dem strengern Boden.
Das Strafgericht hält sich aber an jenen Entscheid nicht für
gebunden, weil das frühere Gesetz, unter dessen Herrschaft der
Entscheid gefällt wurde, in der entsprechenden litt. f des Art. 50
den einer weitern Auslegung eher Raum lassenden Ausdruck
benennt statt deklariert brauchte. Damit, daß sonach die von
der Anklägerin in erster Linie angerufene Gesetzesbestimmung nicht
zutrifft, fällt nun aber die Anklage nicht ohne weiteres zusam
men, da die von der Anklägerin ebenfalls angerufene Bestimmung
von Art. 55 lit. a des Zollgesetzes den vorliegenden Fall, soweit
es wenigstens die erste Sendung betrifft, deckt: Nach litt. a des
Art. 55 Zollges. begeht eine Zollübertretung, wer zollpflichtige
Gegenstände einführt, ohne die Leistungen, welche das Gesetz
hiefür vorschreibt, erfüllt zu haben. Zum Tatbestande dieser
Bestimmung gehört sonach: die Zollpflichtigkeit der eingeführten
Gegenstände und das Unterlassen der gesetzlichen Leistungen. Diese
Bestimmung, die sich schon im ersten eidgenössischen Zollgesetz
(vom 30. Juni 1849) findet, lautet ganz allgemein; sie enthält
die zusammenfassende, grundlegende Bestimmung über die Zoll
hinterziehung, während die folgenden Bestimmungen zum Teil
einzelne Tatbestände, die an sich nur als Versuch sich qualifizieren
würden, selbständig mit Strafe bedrohen, zum Teil die Leistung des
Zolles durch gewisse mit Strafandrohung versehene Ordnungs
vorschriften zu erzwingen suchen. (Vergl. Urteil des Kassations
hofes vom 21. November 1895 in Sachen Eidgenossenschaft gegen
Argast, Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 1023, Erw. 3.) Daß nun
das eingeführte Mobiliar zollpflichtig war, ist bereits ausgeführt
worden; und die gesetzliche Leistung, nämlich der gesetzliche Zoll,
ist mit Bezug auf die erste Sendung nicht erfüllt worden, da der
nur provisorische, als Sicherheit hinterlegte Zollbetrag zurückerlangt
worden ist. Mit Bezug auf die erste Sendung liegt somit eine
Übertretung im Sinne des Art. 55 litt. a des Zollgesetzes un
zweifelhaft vor. Dagegen ist für die zweite Sendung der provi
sorisch erlegte Zoll von der Zollverwaltung zurückbehalten worden,
und es wird auch nicht etwa vom Geschädigten darauf geklagt,
daß die Angeklagten zu verhalten seien, denselben definitiv zu ent
richten. Eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Art. 55
litt. a fehlt somit für diese Sendung. Es könnte diesbezüglich
bloß von einem Versuche gesprochen werden. Der Versuch einer
Zollübertretung ist aber nach allgemeinen Grundsätzen nicht straf
bar, sofern er nicht unter den Tatbestand einer speziellen Über
tretungsnorm wie z. B. der litt. g von Art. 55
fällt.
Daß bei der hienach für die erste Sendung erstellten Zollüber
tretung insofern eine Mitwirkung der Zollorgane stattgefunden
hat, als diese den provisorisch bezahlten Zoll zurückerstattet haben,
schließt eine Zollübertretung nach der genannten Gesetzesbestimmung
nicht aus. Eine solche liegt nicht nur dann vor, wenn zollpflichtige
Waren ohne Kenntnis der Zollorgane zollfrei eingeführt werden,
sondern auch dann, wenn ein Zollpflichtiger die Zollstätte passiert
und die Zollbehandlung über sich ergehen läßt, dabei aber über
das Vorhandensein zollpflichtiger Waren oder über die für die
Zollbehandlung wesentlichen tatsächlichen Momente den Zollorganen
täuschende, irreführende Angaben macht und so den Zoll ganz
oder teilweise umgeht, wofür auch auf das angeführte Urteil des
Kassationsgerichts in Sachen Schwab und Müller, Erwäg. 2, zu
verweisen ist. Es könnte sich fragen, ob in einem solchen Falle
Zolldefraudation und nicht gemeiner Betrug vorliege. Das ist
jedoch zu verneinen, sobald es auf Hinterziehung des Zollbetrages
oder Rückerstattung eines hinterlegten Zolles und auf eine Täu
schung der Zollorgane abgesehen ist. In diesem Falle absorbiert
das Spezialdelikt der Zollübertretung das gemeine Delikt des Be
truges, und auch von einer ideellen Konkurrenz zweier Delikte
Zolldefraudation und Betrug ist dann keine Rede. (Vergl.
Entsch. des Reichsgerichts in Strafsachen, Bd. XX, Nr. 108,
S. 306 f.) Gerade in diesem Punkte unterscheidet sich denn auch
der vorliegende von allen andern Fällen, auf die von der Ver
teidigung hingewiesen wurde, um zu zeigen, daß gegen die Ange
klagten nicht gleich vorgegangen worden sei, wie gegenüber andern
Personen, die um Rückvergütung des Zolles für gebrauchtes
Hotel , Pensions-, Wirtschaftsmobiliar u. dgl. eingekommen waren.
In allen diesen Fällen (Beylick, Marelli, Don Bosco Anstalt
Arnold, Klotz) handelte es sich um Anfragen betreffend
Zoll
befreiung oder Gesuche um Rückerstattung, aber nirgends
nach den eingelegten Akten in jenen Fällen über die für die Zoll
behandlung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse unrichtige, auf
Täuschung der Zollorgane gerichtete Angaben gemacht worden.
9. Ist so objektiv eine Zollübertretung mit Bezug auf die erste
Sendung (sowie ein nicht strafbarer Versuch einer solchen
bezüglich der zweiten Sendung) festgestellt, so ist noch in sub
jektiver Hinsicht die Stellung der beiden Angeklagten zu berühren.
Bezüglich des Angeklagten Cantenot ist die Täterschaft klar: er
hat die beiden Sendungen aufgegeben, und er hat die unrichtige
Erklärung vom 16. August 1903 abgefaßt. Dagegen macht der
Angeklagte Beck geltend, er könne unter allen Umständen nicht
zur Verantwortung gezogen werden, da er in der ganzen Sache
nur als Anwalt des Angeklagten Cantenot gehandelt habe. Diese
Einwendung ist haltlos. Abgesehen davon, daß auch der Anwalt,
so sehr es seine Pflicht und sein Recht ist, die Interessen seines
Klienten den Behörden gegenüber mit allen zulässigen Mitteln zu
wahren, hiebei an die allgemeinen Schranken, die ihm die Straf
gesetze ziehen, gebunden ist, muß gesagt werden, daß der Angeklagte
Beck in dieser Angelegenheit nach außen hin durchaus nicht als
Anwalt des Angeklagten Cantenot gehandelt hat und aufgetreten
ist: Alle Anfragen an die Zollbehörden hat er für sich, nicht im
Namen und Auftrag Cantenots, unterzeichnet; er war auch der
Destinatar der Möbel, und trat als solcher in ein besonderes
selbständiges Verhältnis zu den Zollbehörden; er hat sodann nicht
in seiner Eigenschaft als Anwalt, sondern in seiner Eigenschaft
als Gemeindeschreiber von Sursee die Bescheinigung vom 31. Juli
1903 ausgestellt. Nach den Aussagen des Zeugen Zust und des
Angeklagten Cantenot selber endlich muß angenommen werden,
daß er die Bescheinigung des Maire von Montaigu über die
Staatsangehörigkeit des Cantenot sowie diejenige des Gemeinde
ammanns von Sursee veranlaßt hat. Bei allen diesen unrichtigen
Bescheinigungen hält die Berufung des Angeklagten Beck auf seinen
guten Glauben nicht stich, da durch den Zusammenhang aller
Vorgänge Anfragen an die Zollbehörden, Angaben an der
Grenze, Ausweise gegenüber der Kreiszolldirektion Lausanne
der Mangel des guten Glaubens erwiesen ist. Speziell genügt
auch die Berufung auf das luzernische Niederlassungsgesetz und die
bezügliche Praxis nicht dafür, daß Beck die Erklärung betreffend
den Wohnsitz samt dem sie bekräftigenden Briefe bona fide aus
stellen durfte. Nach der geschilderten Tätigkeit muß der Angeklagte
Beck weit eher als der intellektuelle Urheber denn als bloßer Ge
hülfe bei der fraglichen Zollübertretung angesehen werden, was
übrigens grundsätzlich für die Strafbarkeit ohne Bedeutung ist, da
Art. 59 des Zollgesetzes auch den Gehülfen den Strafbestimmungen
des Zollgesetzes unterstellt.
10. Sind so beide Angeklagten einer Zollübertretung schuldig
zu erklären, so haben sie gemäß Art. 56 des Zollgesetzes eine
Buße verwirkt, die sich bis zum zwanzigfachen des umgangenen
Zolles der hier 608 Fr. 60 Cts. beträgt erheben kann.
Hiebei ist durch das neue Zollgesetz (im Gegensatz zum alten)
dem Richter volle Freiheit in der Bemessung der Buße gelassen.
Nach Art. 23 Abs. 2 des Fiskalstrafverfahrens können dabei
mehrere Mitschuldige gemeinsam zu einer Geldstrafe verurteilt
werden, wobei sie solidarisch haften. Es empfiehlt sich, im vor
liegenden Falle diese Bestimmung zur Anwendung zu bringen.
Dieselbe steht allerdings nicht im Einklang mit den Grundsätzen
des gemeinen Strafrechts, erklärt sich aber aus fiskalischen Ge
sichtspunkten: die Fiskalstrafgesetze gehen vor allem davon aus,
daß als Strafe ein vielfaches der umgangenen Gebühr einzufordern
sei; auf das objektive Ergebnis kommt es dem Fiskus im
wesentlichen an, nach der objektiven Schwere der Tat ist daher
auch die Buße zu bemessen. Es liegt hierin insofern eine Begün
stigung des Fiskus , als sich dieser für die Exekution der Straf
sentenz nur an einen der Mitschuldigen zu halten braucht; ander
seits aber enthält diese Anordnung insofern auch eine Milderung
für die verschiedenen Mitschuldigen, als bei individueller Aus
messung der Strafen leicht für jeden ein höherer Betrag ausge
sprochen werden könnte, als bei gemeinsamer Festsetzung geschieht.
In casu erscheint nun die Bußenverfügung des Zolldepartements,
die zusammengenommen den 16fachen Betrag des hinterzogenen
Betrages ausmacht, erheblich übersetzt, namentlich mit Rücksicht
darauf, daß der Zoll für die Möbel, der die Grundlage für die
Zumessung der Buße bilden muß, im Verhältnis zum Werte der
selben ein sehr hoher ist. Anderseits darf nicht zu niedrig gegangen
werden, da die Zollübertretung als solche, mag auch die Hand
lungsweise der Angeklagten in ihrem entfernteren Zwecke zum
Teil gewissen nicht unedlen Motiven entsprungen sein, doch in
sehr verschlagener Weise und mit durchaus verwerflichen Mitteln
bewerkstelligt wurde. In Erwägung dieser Umstände erscheint eine
Buße vom achtfachen Betrage des umgangenen Zolles 4868 Fr.
a Cts. als angemessen, zu der die Angeklagten nach dem Ge
sagten gemeinsam und solidarisch zu verurteilen sind. Mit Bezug
auf die eventuelle Umwandlung der Buße in Gefängnis ist auf
Art. 151 OG, wodurch Art. 28 des Fiskalstrafverfahrens modifi
ziert ist, hinzuweisen.
11. Außer zur Geldbuße sind die Angeklagten, gemäß Art. 23
Abs. 1 des Fiskalstrafverfahrens unter allen Umständen solidarisch
zur Bezahlung der umgangenen Zollgebühr, d. h. also hier zur
Rückerstattung der erschlichenen Rückvergütung, zu verhalten. Dieser
Anspruch steht der Zollverwaltung als Geschädigten zu, und hat
seinen Grund im öffentlichen Recht: der Verpflichtung zur Zahlung
des Zolles, sodaß im Verfahren nur uneigentlich von einer Kon
stituierung der Geschädigten als Zivilpartei die Rede sein konnte.
12. Endlich sind den Angeklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen,
wofür sie gemäß Art. 23 Abs. 1 des Fiskalstrafverfahrens eben
falls solidarisch haften. Der Umstand, daß Zollübertretung nur
in einem Falle angenommen und eine weit geringere Buße aus
gesprochen wird als die vom Zolldepartement verhängte, recht
fertigt eine teilweise Befreiung der Angeklagten von den Kosten
nicht, schon deshalb nicht, weil es sich, wie ausgeführt, nicht um
ein Rechtsmittelverfahren und einen Rechtsmittelentscheid gegenüber
der Verfügung des Zolldepartements handelt, und sodann deshalb
nicht, weil die Verfolgung auch wegen der zweiten Sendung nach
der Sachlage wohl gerechtfertigt war und nur aus einem formellen
Gesichtspunkte nicht zu einer Bestrafung führte
erkannt:
- Die Angeklagten E. Cantenot und I. Beck werden der Zoll
übertretung mit Bezug auf die erste Sendung (Juni 1903)
schuldig erklärt, bezüglich der zweiten Sendung (Juli 1903) da
gegen freigesprochen.
2. Dieselben werden solidarisch zu einer Buße vom achtfachen
Betrage des umgangenen Zolles von 608 Fr. 60 Cts., somit
zu 4868 Fr. a Cts., verurteilt.
3. Sie werden solidarisch zur Rückerstattung des umgangenen
Zolles von 608 Fr. 60 Cts. an das eidgenössische Finanz und
Zolldepartement verpflichtet.
4. (Kosten.)