- Urteil vom 10. Februar 1904 in Sachen Köhler
gegen Teifel und Bundschu.
Uebereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse etc. vom
- Dezember 1825 13. Mai 1826. Fortdauernde Gültigkeit dieser
Uebereinkunft. Prinzip der Allgemeinheit und Einheit des Kon
kurses, Tragweite des Verbotes der Arrestlegung. Legitimation zur
Beschwerde gegen Arrestlegung. Deutsche KO 1 (Umfang der
Konkursmasse).
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Dem Rekurrenten, über den am 27. März 1903 durch
das königliche Amtsgericht zu Aalen (Württemberg) Konkurs
eröffnet worden ist, fiel am 29. Mai 1903 eine Erbschaft in
Basel an. Die Rekursbeklagten erwirkten am 3. August 1903
beim Civilgerichtspräsidenten III Baselstadt für eine Regreßfor
derung aus Bürgschaft einen Arrest auf das Guthaben des Re
kurrenten aus dieser Erbschaft. Als Arrestgrund ist im Arrest
befehl Art. 271 Ziff. 4 Sch angegeben.
B. Gegen diesen Arrest hat der Rekurrent rechtzeitig den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrag auf
Aufhebung ergriffen und zwar wegen Verletzung des Art. III
der Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse
und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in
Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826, laut
welcher Bestimmung nach Konkursausbruch auf das Vermögen
des Gemeinschuldners nur Arreste zu Gunsten der Masse, also
nicht einzelner Gläubiger, wechselseitig zulässig seien. Die Legiti
mation des Rekurrenten zur Beschwerdeführung ergebe sich aus
Art. 1 der deutschen KO, wonach Vermögen, das dem Gemein
schuldner nach Konkursausbruch anfalle, nicht in die Konkurs
masse falle, sondern zu seinem sonstigen Vermögen gehöre, in
das nach Art. 14 leg. cit. Arreste zu Gunsten einzelner Konkurs
gläubiger unzulässig seien.
C. Die Rekursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses
angetragen und ausgeführt: Die Übereinkunft mit Württemberg
stehe nicht mehr in Kraft, da das württembergische Justizmini
sterium seiner Zeit, wie einer Note des Bundesrates vom 29. Juni
1859 (Ullmer, staatsrechtliche Praxis, Bd. II, Seite 617) zu
entnehmen sei, als Retorsionsmaßregel die Landgerichte angewiesen
habe, sich nach gewissen Richtungen nicht an die Übereinkunft zu
halten. Die Gegenseitigkeit in der Beobachtung des Vertrages
sei also nicht gewährleistet. Eventuell beziehe sich Art. III der
Übereinkunft nicht auf Vermögen, das dem Gemeinschuldner erst
nach Eröffnung des Konkurses anfalle und somit nach Art. 1
der deutschen KO nicht zur Masse gehöre. Auch sei zur An
fechtung eines Arrestes nach Art. III nur die Masse und nicht der
Gemeinschuldner legitimiert;
in Erwägung:
- Die Frage, ob die schweizerisch württembergische Überein
kunft vom Jahre 1825/1826 zur Zeit noch in Kraft steht, ist
aus den vom Bundesgericht im Falle der Konkursmasse Färberei
und Appretur Schusterinsel A. G. (Amtl. Samml., Bd. XXVII
- Teil, S. 519 ff.) für die Rechtsbeständigkeit der Übereinkunft
mit dem Großherzogtum Baden vom 7. Juli 1808 angeführten
Gründen, auf die hier verwiesen werden kann, zu bejahen. Jene
Erwägungen treffen vorliegend um so mehr zu, als das einzige
von den Rekursbeklagten für die behauptete Auflösung des Ver
trages beigebrachte Moment, die sogenannte Retorsionsmaßregel,
die das württembergische Justizministerium im Jahre 1859 an
geordnet hat, sich lediglich auf die zwischen den Vertragsparteien
streitig gewordene Frage bezieht, ob über einen Gesellschaftsanteil,
den ein Gemeinschuldner im andern Vertragsstaat hat, ein Sepa
ratkonkurs einzuleiten sei, also die Auslegung des Vertrages nach
bestimmter Richtung beschlägt und mit dem vorwürfigen Tatbestand
nichts zu tun hat (Ullmer, Staatsrechtliche Praxis, II, S. 617),
und als im übrigen kein einziger Fall hat namhaft gemacht wer
den können, in welchem die württembergischen Behörden sich nicht
an den Vertrag gehalten hätten. (Vgl. auch ein Urteil des Ober
gerichtes Zürich vom Jahre 1885 in der Revue der Gerichts
praris, IV, Nr. 36, das den Vertrag als zu Recht bestehend
betrachtet.
- Der Staatsvertrag mit Württemberg stellt den Grundsatz
der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses im Verhältnis der
Vertragsstaaten in dem Sinne auf, daß der ausschließliche Kon
kursgerichtsstand am Wohnort des Gemeinschuldners ist und alles
in den Vertragsstaaten befindliche bewegliche und unbewegliche
Vermögen des letztern in die allgemeine Konkursmasse fällt.
Wenn sodann Art. III noch speziell vorschreibt, daß nach Aus
bruch eines Konkurses wechselseitig keine andern Arreste auf das
Vermögen des Gemeinschuldners angelegt werden sollen, als zu
Gunsten der ganzen Masse, so leuchtet ein, daß diese Bestimmung
nichts anderes bezweckt als die Sicherung des Massavermögens
durch Ausschluß von Arresten zu Gunsten einzelner Konkurs
gläubiger oder Dritter, indem das Prinzip der Allgemeinheit des
Konkurses durch solche, einzelne Vermögensstücke des Gemein
schuldners der Masse entziehende Arreste gefährdet wäre. Art. III
des Vertrages ist daher als eine ausschließlich im Interesse der
Konkursmasse aufgestellte Bestimmung zu betrachten. Hieraus
folgt aber, einmal daß das Verbot der Arrestlegung sich nur auf
dasjenige Vermögen des Gemeinschuldners bezieht, das zur Masse
gehört, und sodann, daß nur der Konkursverwalter zur Anfech
tung eines vertragswidrigen Arrestes legitimiert ist und nicht
etwa auch der Gemeinschuldner, der nach deutschem, wie nach
schweizerischem Konkursrecht (d. KO Art. 6, Sche Art. 197
ff., 204 Abs. 1) mit der Konkurseröffnung das Recht, sein zur
Masse gehöriges Vermögen zu verwalten und darüber zu ver
fügen, verliert. Diese beiden Voraussetzungen der Anwendbarkeit
des Art. III fehlen hier. Nicht nur ist der Rekurrent zur An
rufung des Staatsvertrages nicht legitimiert, sondern es liegt
auch kein zu Ungunsten der Masse erwirkter Arrest vor. Nach
1 der d. KO umfaßt nämlich die Konkursmasse nur dasjenige
Vermögen des Gemeinschuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung
des Verfahrens gehört, so daß also Vermögen, das der Gemein
schuldner während der Dauer des Konkurses erwirbt, nicht in
die Masse kommt. Es ist denn auch anerkannt, daß speziell
eine Erbschaft, die dem Gemeinschuldner nach Konkursausbruch
anfällt, nicht Massabestandteil ist. (S. z. B. Wilmowski, Deutsche
Reichs Konkurs Ordnung, 6. Auflage, Note 20 zu Art. 1 S. 41;
Kohler, Konkursrecht, S. 117; Seuffert, Konkursprozeß
recht, S. 79.) Die dem Rekurrenten in Basel mehrere Monate nach
Eröffnung des Konkurses angefallene Erbschaft, die Arrestgegen
stand ist, gehört also nicht zur Masse; es ist auch nicht be
hauptet worden, daß die letztere darauf Anspruch erhebe, und
der auf die Erbschaft gelegte Arrest verstößt daher nicht gegen
den Staatsvertrag. Ob die Rekursbeklagten nach deutschem Kon
kursrecht (KO. Art. 14) berechtigt sind, für ihre Regreßforderung
aus Bürgschaft das nicht zur Masse gehörige Vermögen des
Rekurrenten mit Beschlag zu belegen, kann hier, wo es lediglich
darauf ankommt, ob der angefochtene Arrest vor den Vorschriften
des Staatsvertrages bestehen könne, nicht von Bedeutung sein;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.