Definitive loss certificate only after realization; creditor advances costs

BGE 30 I 756Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IDec 18, 1891Dismissed

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Omnilex summary

The creditors Gebrüder Banz asked to bypass realization and obtain a definitive loss certificate in the enforcement against debtor Joseph Kümmin. The enforcement office required an advance for likely unrecoverable realization costs. The Federal Court held that, absent an express waiver by the creditor, the debtor may insist on realization before a definitive loss certificate is issued. It also upheld the cost advance under the 1891 ordinance. The challenge to the CHF 5 disciplinary fine imposed on the creditors' representative was not examined because such fines are governed by cantonal law. The appeal was dismissed.

Omnilex headnote

Ziff. 3 der bundesrätlichen Verordnung vom 18. Dezember 1891; Art. 68 SchKG; definitive Verlustscheinausstellung vor Verwertung nur bei ausdrücklichem Verzicht des Gläubigers auf das Verwertungsverfahren und Anerkennung der Forderung bis zum Schätzungswert der gepfändeten Gegenstände. Ohne solchen Verzicht steht dem Schuldner ein Recht zu, dass der definitive Verlustschein erst nach Verwertung und gestützt auf deren Ergebnis ausgestellt werde. Ist die Erfolglosigkeit der Verwertung voraussehbar, so ist der Kostenvorschuss des Gläubigers zulässig. Ordnungsbussen wegen ungebührlichen Benehmens in kantonalen Beschwerdeverfahren unterliegen dem kantonalen Recht und entziehen sich der bundesgerichtlichen Überprüfung.

Full text

  1. Entscheid vom 12. Oktober 1904 in Sachen Gebrüder Banz. Pfändung: Recht des Schuldners auf Fortsetzung der Betreibung, d. k. Verwertung, vor Ausstellung eines definitiven Verlustscheines gegen ihn. Pflicht des Gläubigers zum Kostenvorschuss. Ziff. 3 der bundes rätlichen Verordnung vom 18. Dezember 1891. Für Ordnungs bussen im Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Instanzen ist das kantonale Recht massgebend. I. Die Rekurrenten hatten durch das Betreibungsamt Rüti für einen Forderungsbetrag von 62 Fr. bei ihrem Schuldner Joseph Kümmin in Rüti verschiedene Haushaltungsgegenstände in Pfän dung nehmen lassen. Als sie die Verwertung verlangten, legte ihnen das Amt die vorgängige Leistung eines Kostenvorschusses auf, weil voraussichtlich die Verwertungskosten aus dem Erlös der Pfändungsobjekte nicht gedeckt würden. Sie weigerten sich, dieser Aufforderung nachzukommen und erhoben Beschwerde und zwar, laut Angabe der Vorinstanz, mit dem Begehren: das Betreibungs amt anzuhalten, entweder für Bezahlung der Forderung zu sorgen oder einen definitiven Verlustschein auszustellen. Von der ersten Instanz abgewiesen, rekurrierten die betreibenden Gläubiger an die kantonale Aufsichtsbehörde, nunmehr nur noch im Sinne der Ausstellung eines definitiven Verlustscheines. Ihr Rekurs wurde mit Entscheid vom 22. September 1904 abschlägig beschie den und dabei dem Vertreter der Rekurrenten, Alois Rogger Rast, wegen ungebührlichen Tones eine Ordnungsbuße von 5 Fr. auferlegt. II. Der genannte Vertreter zieht jetzt mit rechtzeitig einge reichtem Rekurse den Vorentscheid an das Bundesgericht weiter indem er neuerdings die Ausstellung eines definitiven Verlust scheines in der fraglichen Betreibung und daneben die Aufhebung der über ihn verhängten Buße verlangt. Der Rekurrent führt des nähern aus: Der Betreibungsbeamte hätte schon bei der Pfändung den verlangten definitiven Verlustschein ausstellen sollen, um den betreibenden Gläubigern unnütze Kosten zu ersparen. Diese hätten ein gesetzliches Recht darauf, daß die Betreibung ohne solche Kosten abgewickelt werde und daß deshalb die für sie und den Schuldner gleich zwecklose Verwertung unterbleibe. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
  2. Es ließe sich fragen, ob nicht der betreibende Gläubiger die Ausstellung eines definitiven Verlustscheines ohne vorherige Ver wertung und wegen voraussichtlicher Resultatlosigkeit derselben wenigstens dann verlangen könne, wenn er ausdrücklich erklärt, seine Forderung in der Höhe des Schatzungswertes der Pfän dungsgegenstände als getilgt anzuerkennen. Unter solchen Voraus setzungen würden durch Weglassung des Verwertungsverfahrens nicht nur dem Gläubiger unnütze Kosten erspart, sondern es würde auch ein berechtigtes Interesse des Schuldners an der Durchführung dieses Verfahrens in Fällen wie der vorliegende, wo evident ist, daß der Erlös der gepfändeten Objekte nicht einmal

zur Deckung der Verwertungskosten ausreichen wird, also der Schuldner dabei nur gewinnen könnte, fehlen, so daß auch ohne sein ausdrückliches Einverständnis vielleicht einem solchen Begehren des Gläubigers entsprochen werden könnte. Anders verhält es sich dagegen, wenn ein Verzicht des Gläu bigers in genanntem Sinne nicht ausgesprochen wurde, wie dies vorliegenden Falles, mangels aktenmäßiger Anhaltspunkte für eine dahingehende Erklärung der Rekurrenten, anzunehmen ist. Als dann braucht sich der Schuldner unter keinen Umständen gegen seinen Willen die Ausstellung eines Verlustscheines, der auf den ganzen Betrag der betriebenen Forderung lauten würde, gefallen zu lassen, ohne daß vorher die gepfändeten Objekte verwertet sind. Denn er hat ein gesetzliches Recht darauf, daß ein definitiver Verlustschein für die Forderung erst nach der Verwertung und nur gestützt auf das Resultat derselben ausgestellt werde. 2. Ist hienach die vorwürfige Betreibung durch Verwertung weiterzuführen, so rechtfertigt sich auch die vom Betreibungsamte in Hinsicht darauf getroffene Verfügung, durch die es dem Re kurrenten die Leistung eines Kostenvorschusses auferlegte. Daß die Verwertungskosten aus dem Erlöse der Pfändungsobjekte voraus sichtlich nicht gedeckt wurden, steht aktenmäßig fest und wird ja von den Rekurrenten (als Grund für die beantragte Weglassung des Verwertungsverfahrens) selbst geltend gemacht. Es trifft also Ziff. 3 der bundesrätlichen Verordnung vom 18. Dezember 1891 zu, welche die Leistung eines Kostenvorschusses durch den Gläubiger bei Stellung des Verwertungsbegehrens vorschreibt, sofern die Er folglosigkeit der Verwertung vorauszusehen ist. Übrigens ließe sich fragen ( was indessen hier nicht näher geprüft zu werden braucht ), ob die genannte Vorschrift den Umfang der Pflicht zur Vorschußleistung nicht in einer mit Art. 68 des Gesetzes unvereinbaren Weise zu eng bestimme, welcher Artikel diese Pflicht von keiner beschränkenden Voraussetzung abhängig macht. 3. Für die Ausfüllung von Ordnungsbußen wegen ungebühr lichen Benehmens einer Partei oder deren Vertreter ist nicht das Bundesgesetz, sondern das kantonale Recht maßgebend (Amtl. Samml., Separatausgabe II, Nr. 76, Erw. 2 ). Die vor Ges.-Ausg., Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 125, S. 606 fl. instanzliche Bußenverfügung untersteht somit einer Überprüfung durch das Bundesgericht nicht. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Keywords

debt enforcementpursuitseizurerealizationloss certificatecost advancedisciplinary finecantonal law

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Key legal question

Whether a creditor may demand a definitive loss certificate before realization of seized assets

Extracted holding

A definitive loss certificate may be issued before realization only if the creditor expressly waives realization and acknowledges the claim as extinguished up to the estimated value; absent such waiver, the debtor may insist that realization occur first.

Extracted reasoning

The debtor has a legal right to have a definitive loss certificate issued only after realization and only on the basis of its result. Since no waiver by the creditors was established, realization had to proceed.

Key legal question

Whether the creditor had to advance realization costs

Extracted holding

Yes. Because it was established that realization costs would likely not be covered by the proceeds, the office correctly ordered an advance.

Extracted reasoning

Ziff. 3 of the Federal Council ordinance of 18 December 1891 requires a cost advance when unsuccessful realization is foreseeable.

Key legal question

Whether the federal court could review the order of a disciplinary fine for improper conduct

Extracted holding

No. The imposition of disciplinary fines for unseemly conduct in cantonal complaint proceedings is governed by cantonal law and is not reviewable here.

Extracted reasoning

For such fines, cantonal law applies; therefore the federal court cannot examine the cantonal fine order.

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