- Entscheid vom 12. Oktober 1904
in Sachen Gebrüder Banz.
Pfändung: Recht des Schuldners auf Fortsetzung der Betreibung, d. k.
Verwertung, vor Ausstellung eines definitiven Verlustscheines gegen
ihn. Pflicht des Gläubigers zum Kostenvorschuss. Ziff. 3 der bundes
rätlichen Verordnung vom 18. Dezember 1891. Für Ordnungs
bussen im Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Instanzen ist
das kantonale Recht massgebend.
I. Die Rekurrenten hatten durch das Betreibungsamt Rüti für
einen Forderungsbetrag von 62 Fr. bei ihrem Schuldner Joseph
Kümmin in Rüti verschiedene Haushaltungsgegenstände in Pfän
dung nehmen lassen. Als sie die Verwertung verlangten, legte
ihnen das Amt die vorgängige Leistung eines Kostenvorschusses
auf, weil voraussichtlich die Verwertungskosten aus dem Erlös der
Pfändungsobjekte nicht gedeckt würden. Sie weigerten sich, dieser
Aufforderung nachzukommen und erhoben Beschwerde und zwar,
laut Angabe der Vorinstanz, mit dem Begehren: das Betreibungs
amt anzuhalten, entweder für Bezahlung der Forderung zu sorgen
oder einen definitiven Verlustschein auszustellen.
Von der ersten Instanz abgewiesen, rekurrierten die betreibenden
Gläubiger an die kantonale Aufsichtsbehörde, nunmehr nur noch im
Sinne der Ausstellung eines definitiven Verlustscheines. Ihr Rekurs
wurde mit Entscheid vom 22. September 1904 abschlägig beschie
den und dabei dem Vertreter der Rekurrenten, Alois Rogger Rast,
wegen ungebührlichen Tones eine Ordnungsbuße von 5 Fr. auferlegt.
II. Der genannte Vertreter zieht jetzt mit rechtzeitig einge
reichtem Rekurse den Vorentscheid an das Bundesgericht weiter
indem er neuerdings die Ausstellung eines definitiven Verlust
scheines in der fraglichen Betreibung und daneben die Aufhebung
der über ihn verhängten Buße verlangt. Der Rekurrent führt
des nähern aus: Der Betreibungsbeamte hätte schon bei der
Pfändung den verlangten definitiven Verlustschein ausstellen sollen,
um den betreibenden Gläubigern unnütze Kosten zu ersparen.
Diese hätten ein gesetzliches Recht darauf, daß die Betreibung
ohne solche Kosten abgewickelt werde und daß deshalb die für
sie und den Schuldner gleich zwecklose Verwertung unterbleibe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es ließe sich fragen, ob nicht der betreibende Gläubiger die
Ausstellung eines definitiven Verlustscheines ohne vorherige Ver
wertung und wegen voraussichtlicher Resultatlosigkeit derselben
wenigstens dann verlangen könne, wenn er ausdrücklich erklärt,
seine Forderung in der Höhe des Schatzungswertes der Pfän
dungsgegenstände als getilgt anzuerkennen. Unter solchen Voraus
setzungen würden durch Weglassung des Verwertungsverfahrens
nicht nur dem Gläubiger unnütze Kosten erspart, sondern es
würde auch ein berechtigtes Interesse des Schuldners an der
Durchführung dieses Verfahrens in Fällen wie der vorliegende,
wo evident ist, daß der Erlös der gepfändeten Objekte nicht einmal
zur Deckung der Verwertungskosten ausreichen wird, also der
Schuldner dabei nur gewinnen könnte, fehlen, so daß auch ohne
sein ausdrückliches Einverständnis vielleicht einem solchen Begehren
des Gläubigers entsprochen werden könnte.
Anders verhält es sich dagegen, wenn ein Verzicht des Gläu
bigers in genanntem Sinne nicht ausgesprochen wurde, wie dies
vorliegenden Falles, mangels aktenmäßiger Anhaltspunkte für eine
dahingehende Erklärung der Rekurrenten, anzunehmen ist. Als
dann braucht sich der Schuldner unter keinen Umständen gegen
seinen Willen die Ausstellung eines Verlustscheines, der auf den
ganzen Betrag der betriebenen Forderung lauten würde, gefallen
zu lassen, ohne daß vorher die gepfändeten Objekte verwertet sind.
Denn er hat ein gesetzliches Recht darauf, daß ein definitiver
Verlustschein für die Forderung erst nach der Verwertung und nur
gestützt auf das Resultat derselben ausgestellt werde.
2. Ist hienach die vorwürfige Betreibung durch Verwertung
weiterzuführen, so rechtfertigt sich auch die vom Betreibungsamte
in Hinsicht darauf getroffene Verfügung, durch die es dem Re
kurrenten die Leistung eines Kostenvorschusses auferlegte. Daß die
Verwertungskosten aus dem Erlöse der Pfändungsobjekte voraus
sichtlich nicht gedeckt wurden, steht aktenmäßig fest und wird ja
von den Rekurrenten (als Grund für die beantragte Weglassung
des Verwertungsverfahrens) selbst geltend gemacht. Es trifft also
Ziff. 3 der bundesrätlichen Verordnung vom 18. Dezember 1891
zu, welche die Leistung eines Kostenvorschusses durch den Gläubiger
bei Stellung des Verwertungsbegehrens vorschreibt, sofern die Er
folglosigkeit der Verwertung vorauszusehen ist. Übrigens ließe sich
fragen ( was indessen hier nicht näher geprüft zu werden
braucht ), ob die genannte Vorschrift den Umfang der Pflicht
zur Vorschußleistung nicht in einer mit Art. 68 des Gesetzes
unvereinbaren Weise zu eng bestimme, welcher Artikel diese Pflicht
von keiner beschränkenden Voraussetzung abhängig macht.
3. Für die Ausfüllung von Ordnungsbußen wegen ungebühr
lichen Benehmens einer Partei oder deren Vertreter ist nicht das
Bundesgesetz, sondern das kantonale Recht maßgebend (Amtl.
Samml., Separatausgabe II, Nr. 76, Erw. 2 ). Die vor
Ges.-Ausg., Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 125, S. 606 fl.
instanzliche Bußenverfügung untersteht somit einer Überprüfung
durch das Bundesgericht nicht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.