- Urteil vom 27. Oktober 1904 in Sachen
Waldis gegen Regierungsrat Nidwalden
Legitimation zum staatsrechtl. Rekurse wegen Verletzung des BG betr.
civilr. Verh. der N. u. A. Art. la Ziff. 3, 178 Ziff. 2 06.
Letzter Wohnsitz des Erblassers, Art. 22 Abs. 1 leg. cit. Wohnsitz
einer bevormundeten Person, Art. 4 Abs. 3, Art. 23, 17 eod. Ist
als Wohnsitz zu verstehen der Ort, wo die Vormundschaft tatsäch
lich ausgeübt wurde, oder derjenige, wo sie gemäss Art. 17 hätte
ausgeübt werden können?
A. Die am 19. Februar 1904 in Sursee verstorbene Witwe
Anna Maria Gander Britschgi, Mutter der Ehefrau des Rekur
renten, stand seit dem Tode ihres Ehemannes im Jahre 1887 in
ihrer Heimatgemeinde Beckenried unter Vormundschaft. Die Ent
mündigung hatte stattgefunden gestützt auf 126 Ziff. 2 des
BGB von Nidwalden (Bevogtigung von Volljährigen, die wegen
geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Verwaltung ihres Ver
mögens unfähig sind). Witwe Gander war damals in Oberdor
bei Stans bei einer Frau Odermatt verkostgeldet, die im Jahre
1889 beim Gemeinderat Beckenried als Vormundschaftsbehörde
verlangte, daß sie ihr abgenommen werde; der Gemeinderat
brachte Witwe Gander sodann im Waisenhaus Beckenried unter.
Später befand sie sich bei einer Tochter in Genf, der vom Vor
mund ein Kostgeld ausbezahlt wurde, und vom Jahr 1896 an
bis zu ihrem Tode wohnte sie beim Rekurrenten, ihrem Schwieger
sohn, in Sursee, woselbst sie am 1. Oktober 1896 einen ihr von
der Vormundschaftsbehörde bewilligten Heimatschein deponierte und
dadurch, wie es in einem Zeugnis des Gemeinderats Sursee heißt,
ihren Wohnsitz in der Gemeinde gesetzlich regulierte. Während
sie in Sursee war, wurde ihr vom Gemeinderat Beckenried ein
neuer Vogt in der Person des Gemeinderats Jos. Amstad daselbst
ernannt. Ferner verweigerte ihr die Vormundschaftsbehörde im
Jahre 1902 die nachgesuchte Bewilligung, ein Testament zu
Gunsten der Ehefrau des Rekurrenten zu errichten, und ermäch
tigte den Vogt, falls der Vermögenszins für Pflege und Unterhalt
nicht ausreichen sollte, das Kapital anzugreifen. Endlich wurde
zwischen der Vormundschaftsbehörde und dem Rekurrenten im
Jahre 1903 ein Abkommen getroffen, wonach der letztere gegen
Herausgabe eines Vermögensteils auf Rechnung der künftigen
Erbschaft seiner Ehefrau sich verpflichtete, für den Unterhalt der
Frau Gander bis zu deren Tod auszukommen.
Nach dem Tode der Frau Gander wurde streitig, ob die Er
öffnung und Liquidation der Erbschaft in Sursee oder Beckenried
zu erfolgen habe. Der Gemeinderat von Sursee als Teilungs
behörde verlangte vom Gemeinderat von Beckenried Aushingabe
des unter vormundschaftlicher Verwaltung stehenden Vermögens,
jedoch ohne Erfolg. Er stellte sodann mangels Interesses die
Austragung des Streites den Erben anheim. Der Rekurrent
wandte sich hierauf namens seiner Ehefrau an den Regierungsrat
von Nidwalden mit dem Gesuch, er wolle den Gemeinderat von
Beckenried zur Herausgabe des fraglichen Vermögens an den Ge
meinderat von Sursee behufs dortseitiger gesetzlicher Teilung ver
halten. Das Gesuch wurde damit begründet, daß Witwe Gander
nicht unter eigentlicher Vormundschaft, sondern nur unter Ver
mögensbeistandschaft gestanden und daß sie ihren letzten von der
Vormundschaftsbehörde anerkannten Wohnsitz in Sursee gehabt
habe, so daß die Vormundschaftsbehörde in Beckenried verpflichtet
gewesen wäre, die Vormundschaft an diejenige in Sursee zu über
tragen. Aus beiden Gründen treffe hier Art. 4 Abs. 3 BG betr.
civilr. V. d. N. u. A. nicht zu, weshalb als Teilungsort nur
Sursee und als Teilungsrecht nur das luzernische Recht in Betracht
kommen könnten. Der Regierungsrat von Nidwalden wies durch
Beschluß vom 25. Juli 1904 dieses Gesuch mit der Begründung
ab: die verstorbene Witwe Gander sei in Beckenried unter ordent
licher Vormundschaft gestanden und der Gemeinderat von Becken
ried als Vormundschaftsbehörde sei von keiner Seite beanstandet,
vom Rekurrenten vielmehr anerkannt worden; Frau Gander habe
daher nach Art. 4 Abs. 3 BG betr. civilr. V. d. N. u. A. zur
Zeit ihres Todes ihren Wohnsitz in Beckenried gehabt, wo auch
nach Art. 22 und 23 ibid. die Erbschaft zu eröffnen und zu
liquidieren sei und zwar nach Maßgabe des nidwaldischen Rechts.
B. Gegen den Beschluß des Regierungsrats von Nidwalden
hat Waldis den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht er
griffen mit dem Antrag, es sei der Entscheid aufzuheben und es
seien die Behörden von Nidwalden zur Herausgabe des Ver
mögens der verstorbenen Frau Gander an den Gemeinderat von
Sursee behufs Teilung unter die gesetzlichen Erben zu verhalten.
Es wird ausgeführt, daß eine gültige Vormundschaft über die
Witwe Gander gar nicht bestanden habe; denn ein richtiges Ent
mündigungsverfahren habe nie stattgefunden; es seien auch keine
Bevogtigungsgründe vorhanden gewesen; es liege vielmehr ein
Fall der verfassungswidrigen Geschlechtsvormundschaft, wie sie in
Nidwalden noch üblich sei, vor. Eventuell habe es sich nur um
Vermögensbeistandschaft gehandelt, auf die sich die Vorschrift des
Art. 4 Abs. 3 BG betr. civilr. V. d. N. u. A. nicht beziehe.
Weiter eventuell, falls eine zu Recht bestehende Vormundschaft an
genommen werden sollte, so wäre der Gemeinderat von Beckenried,
nachdem Witwe Gander mit dessen Einverständnis einen Wohnsitz
in Sursee begründet habe, nach Art. 17 leg. cit. verpflichtet ge
wesen, die Vormundschaft an die Behörde des neuen Wohnorts
zu übertragen. Dadurch daß dies nicht geschehen sei, sei ein gesetz
widriger Zustand entstanden, der nicht zur Folge haben könne,
daß nun auch in Bezug auf die Erbschaft der Teilungsort und
das Teilungsrecht in gesetzwidriger Weise verschoben werden. Die
Behörden von Nidwalden könnten sich daher auf Art. 4 Abs. 3
leg. cit. nicht berufen; die Eröffnung der Erbschaft müsse viel
mehr so erfolgen, wie wenn hinsichtlich der Führung der Vor
mundschaft nach Gesetz verfahren worden wäre. Es könne dem
Rekurrenten auch nicht entgegengehalten werden, daß er mit der
Vormundschaftsbehörde in Beckenried selber wiederholt verkehrt
habe; er wäre ja zur Anfechtung der dortigen Vormundschaft gar
nicht legitimiert gewesen und hätte hieran zu Lebzeiten der Witwe
Gander auch kein Interesse gehabt. Die Frage, wem die Führung
einer Vormundschaft zustehe, entbehre eben in der Regel jeder
sachlichen Tragweite, während die Frage, wo und nach welchem
Recht die Erschaft liquidiert werde, für die Interessenten von
großer Bedeutung sein könne.
C. Der Regierungsrat von Nidwalden hat in seiner Vernehm
lassung die Legitimation des Rekurrenten zur vorliegenden Be
schwerde in Zweifel gezogen, weil nur die Teilungsbehörde in
Sursee hiezu befugt wäre und weil dem Rekurrenten bei der
Gleichheit der in Betracht kommenden Sätze des Erbrechts von
Nidwalden und Luzern jedes Interesse an der streitigen Frage
mangle, und im übrigen auf Abweisung des Rekurses angetragen,
und zwar mit der Begründung, daß Witwe Gander wegen Trunk
sucht und geistiger Störungen unter ordentlicher vom Rekurrenten
anerkannter Vormundschaft in Beckenried und keineswegs unter
Geschlechtsvormundschaft, die in Nidwalden nicht mehr bekannt sei,
gestanden habe, daß durch ihre Unterbringung in Sursee kein
Wohnsitz für sie, sondern nur ein Aufenthalt begründet worden,
und daß daher nach Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 22
und 23 leg. cit. die Eröffnung und Teilung der Erbschaft in
Beckenried nach nidwaldischem Recht zu erfolgen habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn auch die materiellen Bestimmungen, die für die Erb
folge in den Nachlaß der Witwe Gander in Betracht kommen,
nach dem Rechte von Luzern und Nidwalden, wie der Regierungs
rat des letzteren Kantons behauptet, übereinstimmen sollten, so
kann doch dem Rekurrenten als gesetzlichem Vertreter eines Erben
ein Interesse daran, ob die Eröffnung der Erbschaft in Beckenried
oder an seinem Wohnort Sursee erfolgt und damit die Legitima
tion zum vorliegenden Rekurs nicht abgesprochen werden; denn
vom Ort, wo in interkantonalen Verhältnissen nach Art. 23 BG
betr. civilr. V. d. N. u. A. die Eröffnung der Erbschaft stattzu
finden hat, hängt ab einerseits, welchen Behörden die Behandlung
des Nachlasses, d. h. die erforderlichen sichernden Maßnahmen und
eventuell dessen Liquidation obliegt, und anderseits das Verfahren,
das bei der Vollziehung der Erbfolge zu beobachten ist, wozu
insbesondere auch die Vorschriften über den Übergang der Ver
lassenschaft auf die Erben und deren Antretung oder Ausschlagung
gehören. Es ist daher klar, daß jeder Erbe berechtigt sein muß,
sich gegen die Eröffnung der Erbschaft am unrichtigen Ort als
einer Verletzung des BG betr. civilr. V. d. N. u. A. zur Wehre
zu setzen (Art. la Ziff. 3 OG). Es kann auch nicht etwa ge
sagt werden, daß der Rekurrent durch Anerkennung der in Becken
ried über die Erblasserin geführten Vormundschaft das Recht auf
die vorliegende Beschwerde verwirkt habe. Er hat allerdings
wiederholt mit dem Gemeinderat von Beckenried als Vormund
schaftsbehörde verkehrt; aber hierin kann höchstens eine Aner
kennung des tatsächlichen Bestandes der dortigen Vormundschaft,
nicht aber ihrer Rechtmäßigkeit erblickt werden, zumal es auch
zweifelhaft ist, ob der Rekurrent befugt gewesen wäre, die Vor
mundschaft in Beckenried anzufechten oder deren Übertragung nach
Sursee zu verlangen; er hätte zu Lebzeiten der Erblasserin auch
kein Interesse hieran gehabt, da ja erst mit dem Erbfall
Frage praktisch wurde, wo Frau Gander mit Rücksicht auf die
in Beckenried geführte Vormundschaft zur Zeit ihres Todes ihr
Domizil hatte (Art. 4 Abs. 3 leg. cit.).
- Es steht nach den Akten fest, daß Witwe Gander nicht nur
in ihrer Vermögensverwaltung verbeiständet war, sondern unter
eigentlicher Vormundschaft stand wegen Trunksucht und geistiger
Störungen, wie der Regierungsrat von Nidwalden berichtet;
die Maßnahmen des Gemeinderats von Beckenried als Vormund
schaftsbehörde bezogen sich nicht bloß auf die Vermögensverwaltung,
sondern erstreckten sich auch auf die Fürsorge für die Person des
Vögtlings. Für die Frage, wo Frau Gander ihren Wohnsitz hatte,
ist daher zunächst die Vorschrift in Art. 4 Abs. 3 des BG betr.
civilr. V. d. N. u. A. maßgebend, wonach als Wohnsitz einer
unter Vormundschaft stehenden Person der Sitz der Vormund
schaftsbehörde gilt. Es leuchtet ein, daß für diese gesetzliche Fiktion
eines Wohnsitzes das tatsächliche Bestehen einer Vormundschaft
genügt, ohne Rücksicht darauf, ob die letztere auf dem Wege der
Anfechtung hätte beseitigt werden können. Der Einwand des Re
kurrenten, es seien bei Frau Gander keine bundesrechtlich zuläßigen
Bevogtigungsgründe vorhanden gewesen und es sei nicht das
richtige Entmündigungsverfahren beobachtet worden, ist daher un
behelflich. Höchstens dann könnte jene Fiktion versagen, wenn die
Bevormundung einer Person als absolut nichtig zu betrachten
wäre. Doch hat man es vorliegend mit einer bloßen Geschlechts
vormundschaft, wie sie vom Rekurrenten behauptet wird und wie
sie von bundesrechtswegen vielleicht als nichtig erscheinen würde,
nach der ganzen Aktenlage nicht zu tun.
Es bedarf keiner Ausführung, daß die Vorschrift des Art. 4
Abs. 3 über das gesetzliche Domizil des Bevormundeten nach ihrer
generellen Fassung und nach ihrer Stellung unter den allgemeinen
Bestimmungen des Gesetzes für alle durch das Bundesgesetz ge
ordneten Verhältnisse Geltung beansprucht und daß auch der letzte
Wohnsitz eines Vögtlings, von welchen gemäß den Art. 22 und 23
das Recht der Erbfolge und der Ort der Erbschaftseröffnung ab
hängen, sich darnach bestimmt. Zweifelhaft könnte hier das letzte
Domizil der Erblasserin nur deshalb sein, weil bei Frau Gander
die Voraussetzungen vorhanden gewesen zu sein scheinen, unter
denen nach Art. 17 die Führung der Vormundschaft auf die Be
hörde des tatsächlichen Wohnorts des Bevormundeten übergehen
soll; sie verweilte dauernd in Sursee, also außerhalb der Vor
mundschaftsgemeinde und zwar offenbar mit Zustimmung des
Gemeinderats Beckenried (s. A. S., XX, S. 315, XXI, S. 28 f.).
Die Gemeinde Sursee war also wohl zur Führung der Vormund
schaft über Frau Gander berechtigt und hätte deren Übertragung
von der Gemeinde Beckenried verlangen können. Und nun kann
in der Tat die Frage aufgeworfen werden, ob bei solchen Um
ständen unter der Vormundschaftsbehörde im Sinne von Art. 4
Abs. 3, deren Sitz als Domizil des Vögtlings gilt, die Behörde,
welche die Vormundschaft tatsächlich inne hat, oder diejenige,
welche nach Art. 17 zu deren Übernahme und Führung berechtigt
ist, zu verstehen sei. Daß die letztere Lösung nicht etwa aus dem
Wortlaut des Art. 17, der von Wohnsitzwechsel" und neuem
Wohnsitz des Bevormundeten spricht, gefolgert werden kann,
zeigt jedoch die Überlegung, daß, wenn diese Ausdrucksweise des
Gesetzes im Sinne des rechtlichen Domizils statt bloß des tat
sächlichen Wohnortes zu verstehen wäre, die Fiktion des Art. 4
Abs. 3, die doch als allgemeine Norm in allen durch das Bundes
gesetz geregelten Verhältnissen Platz greifen will, tatsächlich be
seitigt wäre; denn nach dieser Auslegung würde überall da, wo
der Bevormundete außerhalb des Sitzes der Vormundschaftsbehörde
verweilt, also gerade in den Fällen, wo die Fiktion praktisch
werden sollte, die Domizilfrage sich nicht nach einem festen Kenn
zeichen dem Sitz der Vormundschaftsbehörde
sondern nach
mehr oder weniger unbestimmten Kriterien entscheiden. Diese letztere
Erwägung spricht nun aber in gleicher Weise auch überhaupt
dagegen, daß der Sitz der zur Vormundschaft berechtigten
Behörde als Domizil des Vögtlings zu gelten habe. Wenn das
Bundesgesetz den Ort der Vormundschaftsbehörde als Wohnsitz
des Bevormundeten erklärt hat, so sollte dadurch einerseits im In
teresse der Rechtssicherheit das Domizil an ein untrügliches äußer
liches Merkmal geknüpft werden, und anderseits war, speziell für
den Erbfall, das Motiv maßgebend, daß die Eröffnung der Erb
schaft und der Vollzug der Erbfolge am besten da erfolgen, wo
das Vermögen des Vögtlings in amtlicher Verwahrung liegt.
Deshalb wurde auch der Ort der Behörde und nicht derjenige des
Vormundes zum Wohnsitz des Bevormundeten gemacht. Wollte
man nun bei Anwendung des Art. 4 Abs. 3 auf den Sitz der
zur Vormundschaft berechtigten Behörde abstellen, so wäre nach
beiden angegebenen Richtungen der Zweck des Gesetzes vereitelt:
statt nach jenem festen Kennzeichen würde sich das Domizil in
einem
zweifelhaften Fällen nach höchst unsichern Verhältnissen -
Verweilen des Vögtlings außerhalb der Vormundschaftsgemeinde
mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der Behörde
bestimmen. Auch würde vielfach nicht diejenige Behörde, der
die Disposition über das Vermögen bisher zustand, sondern eine
Behörde, die bloß ein Anrecht hierauf gehabt hätte, den Nachlaß
zu behandeln haben, während doch die Erben und Gläubiger die
Wahrung ihrer Interessen im allgemeinen nach den Verhältnissen,
wie sie tatsächlich sind und sich äußerlich repräsentieren und nicht
darnach, wie sie sein sollten, einrichten. Zieht man diese Konse
quenzen in Erwägung, so erscheint die Auslegung, wonach es in
Art. 4 Abs. 3 unter allen Umständen auf den Sitz der Behörde,
welche die Vormundschaft tatsächlich führt, ankommt, als dem
Sinn und Zweck des Gesetzes allein entsprechend. Das Bundes
gericht hat denn auch (im Fall Unternährer, A. S., XXIV, 1. T.,
S. 264 ff.) den Satz, daß in den vom Bundesgesetz geregelten inter
kantonalen Verhältnissen als Wohnsitz einer bevormundeten Person
der Sitz der nach dem Gesetz zuständigen Vormundschafts
behörde zu betrachten sei, nur für die Übergangsverhältnisse beim
Inkrafttreten des Bundesgesetzes ausgesprochen, also für den Fall,
wo nach früherem Recht der Sitz der Behörde und das Domizil
des Bevormundeten auseinanderfielen, und eine Ausdehnung des
Satzes auf die Verhältnisse, wie sie sich seit dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes unter dessen Herrschaft bieten, ist aus den
angeführten Gründen ausgeschlossen.
Hat nach dem Gesagten die Witwe Gander ihr letztes Domizil
in Beckenried gehabt, so ist daselbst auch die Erbschaft zu eröffnen
(Art. 23), und der Gemeinderat weigert sich mit Recht, das Ver
mögen zum Vollzug der Erbfolge an die Behörde von Sursee
auszuliefern. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.