- Urteil vom 24. November 1904 in Sachen
Better gegen Gebrüder Arnold Cie. (Obergericht Uri).
Bedeutung von Art. 15 Sch betr. die Oberaufsicht in Schuldbetrei
bungs- und Konkurssachen. Zulässigkeit des staatsrechtlichen Re
kurses gegenüber Entscheiden betr. Bewilligung des Rechtsvor
schlags in der Wechselbetreibung, Art. 4 BV, Art. 182 spez.
Ziff. 4 Sch G. Stellung des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof
A. Der Rekurrent, Holzhändler J. Better in Lemberg (Galizien),
steht mit den Rekursbeklagten Gebrüder Arnold Cie, welche in
Bürgen eine Holzhandlung betreiben, in Geschäftsverkehr, indem
er denselben waggonweise Holz liefert. Im Sommer 1904 wurden
verschiedene Eigenwechsel, welche die Rekursbeklagten zur Re
glierung der Fakturen solcher (zum Teil erst zukünftiger) Liefe
rungen ausgestellt hatten, protestiert. Hierauf leitete der Rekurrent
gegen die Rekursbeklagten folgende Wechselbetreibungen ein: Am
- Juli 1904, unter Nr. 227, 228 und 229, für Wechselbeträge
mit Spesen von 7100 Fr. 55, 710 Fr. a und 1013 Fr. 35,
fällig auf den 30. Juni bezw. 1. Juli 1904; am 26. Juli
1904, unter Nr. 230, für einen Betrag von 1016 Fr. 35, fällig
auf den 10. Juli 1904; am 4. August 1904, unter Nr. 234,
für einen Betrag von 1014 Fr. 45, fällig auf 20. Juli 1904;
endlich am 16. August 1904, unter Nr. 239, für einen Betrag
von 1015 Fr. 50, fällig auf 31. Juli 1904. Auf alle diese Be
treibungen mit Ausnahme von Nr. 234, deren Forderungs
betrag sie am 24. August 1904 bezahlten erhoben die Re
kursbeklagten Rechtsvorschlag, und zwar bei Nr. 227 230 ohne
schriftliche Angabe des Rechtsgrundes, bei Nr. 239 mit der Be
gründung: weil wir die Ware für den Betrag noch nicht
erhalten . Der Rechtsvorschlag wurde vom Kreisgericht Uri
verworfen: betreffend die Betreibungen Nr. 227 230 durch
Entscheid vom 16. August 1904, weil die Schuldner es unter
lassen, den Rechtsvorschlag zu begründen oder eine wechselrechtliche
Einrede geltend zu machen, in Anbetracht, daß keine der in
Art. 182 Sche vorgesehenen Voraussetzungen vorliege; be
treffend die Betreibung Nr. 239 durch Entscheid vom 20. Sep
tember 1904, in Anbetracht, daß die von den Schuldnern, gestützt
auf Art. 182 Ziff. 4 Sch erhobene Einrede nach den Akten
nicht genügend glaubwürdig erscheine. Auf Appellation der
Schuldner aber erkannte das Obergericht des Kantons Uri am
- Oktober 1904 für alle Betreibungen,
in Anbetracht, daß die Schuldner, Gebrüder Arnold Cie, an
Hand der Akten glaubhaft zu machen im Falle seien, daß zwischen
ihnen und dem Kreditor J. Better bezüglich der fraglichen Wechsel
forderungen wirklich Rechnungsdifferenzen bestehen und das Schuld
verhältnis kein abgeklärtes sei,
in Anwendung des Art. 182 Abs. 4 Schko:
- Der Wechselrechtsvorschlag der Gebrüder Arnold Cie sei
bewilligt, dieselben jedoch verpflichtet, sofort den Forderungsbetrag
von 4400 Fr. in bar oder Werttiteln bei der Gerichtskanzlei zu
deponieren.
2. (Kosten)."
In seiner Sitzung vom folgenden Tage, 15. Oktober 1904,
beschloß das Obergericht:
Es wird genehmigende Notiz genommen von dem von Gebr.
Arnold Cie, Bürgen, geleisteten Depositum von 4400 Fr.,
bestehend in 2400 Fr. an bar und 2000 Fr. in einer Obligation
ab Säge und Holzlagerplatz in Wyterschwanden, Spiringen.
B. Mit Eingabe vom 29. Oktober 1904 hat Joseph Better
Rekurs und Beschwerde an das Bundesgericht erklärt mit dem
Antrag, es sei das vorstehende Urteil des Obergerichts vom
14. Oktober 1904 aufzuheben und der Rechtsvorschlag der Re
kursbeklagten, Gebrüder Arnold Cie, abzuweisen. Er beruft sich
in prozessualer Hinsicht auf Art. 15 Schr und macht wesentlich
geltend: Das Obergericht habe sich nicht darüber vergewissert,
welcher Absatz des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes
maßgebend sei; es stütze sich überhaupt auf keine Artikel desselben,
während der Rechtsvorschlag jedenfalls nur auf Grund be
stimmter Einreden, deren Nachweis dem Schuldner obliege, be
willigt werden dürfe. Die Motivierung des obergerichtlichen Ent
scheides sei eine bloße Phrase; der Umstand, daß ein Schuldver
hältnis nicht abgeklärt sei, benehme einem Wechsel die Rechtskraft
nicht. Das Obergericht entziehe dem Rekurrenten rein willkürlich
das Recht, die ihm vom Schuldner zugestandene, übrigens auch
ohnehin zuläßige Vorausbezahlung
zu verlangen. Wenn
t. 182 Ziff. 4 Sch vorschreibe, daß für die Bewilligung
des Rechtsvorschlages gleichzeitig die Hinterlegung des For
derungsbetrages zu erfolgen habe, so sei jedenfalls eine viertel
jährige Trölerei, wie sie hier vorliege, ungesetzlich. Der Schuldner
dürfe mit der Hinterlegung, entgegen der Auffassung von Jägers
Kommentar zum Schr, nicht bis zum zweitinstanzlichen Ent
scheide zuwarten, weil Art. 182 Ziff. 4 Sche nicht nur für
die zweite Instanz gelte, und die urnerische Prozeßordnung in
63 Abs. 3 die strikte Vorschrift enthalte, daß vor Obergericht
keine nova gewürdigt werden dürfen. Es stimme zum ganzen
daß dem Rekurrenten keine Einsichtnahme von der geschehenen
Hinterlegung gewährt worden sei. Diese sei vermutlich
genaue Zeitpunkt sei dem Rekurrenten nicht bekannt erst einige
Zeit nach dem Urteil erfolgt; deshalb wohl habe dessen amtliche
Mitteilung zehn Tage auf sich warten lassen, trotzdem Art. 184
Sch sofortige Mitteilung vorschreibe. Das Depositum
selbst bedeute eine Gesetzesverletzung und Rechtsverweigerung; denn
einmal sei für die Forderungen im Gesamtbetrage von 4466 Fr.
55 Cts. betriebenen Kapitals, also mit Zinsen und Kosten von zirka
4500 Fr., die Hinterlegung von nur 4400 Fr. und dabei über
dies, ohne Anhörung des Rekurrenten, die Einwerfung eines
Titels als Zahlung gestattet worden, welcher durchaus wertlos
sei und daher nicht als Wertschrift im Sinne des Gesetzes
gelten könne. Das obergerichtliche Urteil habe überhaupt den
Art. 182 Sch gar nicht zur Anwendung gebracht; in der
Mitteilung des Urteils durch die Gerichtskanzlei sei er nicht er
wähnt, und ein weiterer Urteilsinhalt, der dem Rekurrenten nicht
angezeigt worden sei, besitze keine Rechtskraft. Die Mitteilung
stütze sich auf Art. 184, enthalte aber, entgegen dem klaren Wort
laut von dessen Absatz 2, keine Aufforderung an den Rekurrenten,
gerichtliche Klage zu erheben.
C. Die Rekursbeklagten, Gebrüder Arnold Cie, lassen auf
Abweisung des Rekurses antragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch den vom Rekurrenten zur Begründung der Kom
petenz des Bundesgerichts angerufenen Art. 15 Sche
wonach, ursprünglich der Bundesrat, seit dem 1. Januar 1896
(gemäß Übertragungsgesetz vom 28. Juni 1895) das Bundes
gericht die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs und Konkurs
wesen ausübt und für die gleichmäßige Anwendung des Sche
sorgt, und zwar, wie näher angegeben, durch Erlaß von Vollzie
hungsverordnungen, Reglementen, Weisungen an die kantonalen
Aufsichtsbehörden, rc. ist diesem Oberaufsichtsorgan, nach der
übereinstimmenden successiven Praxis von Bundesrat und Bundes
gericht, keine Gerichtsbarkeit in betreibungsrechtlichen Streitsachen
zugewiesen. Es sind ihm dadurch vielmehr lediglich die aus dem
Begriffe des Oberaufsichtsrechts abzuleitenden administrativen
Funktionen übertragen. Entscheidungsbefugnis wegen Verletzung
des Sche steht dem Bundesgericht
abgesehen von seiner
Kompetenz als Berufungs und Kassationsinstanz zur Beurteilung
der in Anwendung jenes Gesetzes erlassenen kantonalen civil
gerichtlichen Haupt bezw. Endurteile nur zu nach Maßgabe
des Art. 19 Abs. 1 Sch G, bei Beschwerden gegen Ent
scheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörden. Ferner ist gegenüber
diesen Aufsichtsbehörden gemäß Art. 19 Abs. 2 Sch die
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an
das Bundesgericht gegeben. Gegenüber Verfügungen oder Ent
scheidungen anderer kantonaler Organe für Schuldbetreibung und
Konkurs aber besteht, soweit diese Entscheidungen nicht der er
wähnten Civilrechtskompetenz der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen,
ein ordentliches Rechtsmittel der Weiterziehung an das Bundes
gericht nicht. Dagegen hat die Praxis in diesem Umfange das
außerordentliche Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses im
Sinne der Art. 175 ff. OG, speziell wegen Rechtsverweigerung,
zugelassen. (Siehe über diese Verhältnisse Jägers Kommentar zum
Schat: Anmerkung 3 zu Art. 15, Anmerkung 13 zu Art. 17
und Anmerkung 8 zu Art. 19.) Somit kann die vorliegende Be
schwerde nicht unmittelbar auf das Sch gestützt werden,
dagegen treffen auf sie weil gegenüber einem Rechtsöffnungs
entscheide, wie er hier in Frage steht, Berufung und Kassations
beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nicht statthaft sind
Jägers Kommentar zum Schat: Art. 84, Anmerkung
S. 128) die Voraussetzungen des staatsrechtlichen Rekurses
zu. Sie ist daher als solcher mit Bezug auf die behauptete Ver
letzung des Art. 4 BV materiell zu prüfen.
2. In materieller Hinsicht erweist sich vorab als tatsächlich
unzutreffend die Beschwerdebehauptung des Rekurrenten, das Ober
gericht habe sich gar nicht darüber ausgesprochen, auf welchen der
in Art. 182 Ziff. 1 4 Sche erschöpfend aufgezählten Ein
redegründe es die Zulassung des Rechtsvorschlages basiert habe;
denn der angefochtene Entscheid stellt ausdrücklich auf Art. 182
Ziff. 4 ab. Daß diese Motivierung in der Mitteilung des Ent
scheides an den Rekurrenten seitens der Gerichtskanzlei nicht ent
halten war, schließt selbstverständlich entgegen der Annahme
des Rekurrenten deren rechtsgültige Existenz nicht aus, da
jene Mitteilung ja nur den Zweck hatte, das allein der Rechts
kraft fähige Dispositiv bekannt zu geben. Inhaltlich ist die streitige
Motivierung allerdings nicht völlig klar abgefaßt, doch ist daraus
immerhin zu entnehmen, daß das Obergericht die Einreden des
Schuldners, es seien die den Wechselbeträgen entsprechenden Waren
lieferungen nicht erfolgt und es stehen ihm Gegenforderungen
wegen mangelhafter Lieferung zu, als glaubwürdig befunden und
im Sinne des Art. 182 Ziff. 4 zugelassen hat. Nun durften
diese Einreden an sich gewiß gehört und unter die angegebene
Bestimmung subsumiert werden. Ob sie aber tatsächlich in dem
Maße glaubhaft erscheinen, wie es zur Verweigerung der Rechts
öffnung erforderlich ist, muß völlig dem Ermessen des sachzu
ständigen Richters überlassen werden. Die Gutheißung der Ein
reden könnte mit Bezug auf die Forderungen der Betreibungen
Nr. 227 230 allerdings deswegen als anfechtbar erscheinen,
weil der Rechtsvorschlag gegenüber diesen Betreibungen, soweit
ersichtlich, nicht, wie Art. 178 Ziff. 3 Sch vorschreibt, schrift
lich erfolgt und begründet worden ist; allein dieser Einwand
bedarf keiner Erörterung, da der Rekurrent selbst ihn nicht geltend
macht.
Die Frage sodann, bis zu welchem Zeitpunkt die Hinterlegung
der Forderungssumme gemäß Art. 182 Ziff. 4 Sche zu er
folgen habe, ist im Sch nicht ausdrücklich im Sinne der
Auffassung des Rekurrenten gelöst, vielmehr läßt dieses zweifellos
auch die vom Obergericht (in Übereinstimmung mit Jägers
Kommentar) vertretene Auslegung zu. Ist dies aber der Fall, so
vermag hieran natürlich eine dieser Auslegung des Bundesrechts
widersprechende Vorschrift der kantonalen Civilprozeßordnung, wie
der vom Rekurrenten angerufene 63 Abs. 3 derselben über die
Berücksichtigung von nova vor Obergericht, nichts zu ändern,
und es kann in der angefochtenen Anwendung des Sch jeden
falls eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung nicht gefunden
werden.
Aus den weiter vorgebrachten Tatsachen sodann, daß ihm vom
Obergericht Gelegenheit zur Einsichtnahme der erfolgten Hinter
legung nicht gewährt, und der obergerichtliche Entscheid nicht
sofort, wie das Gesetz es vorschreibt, mitgeteilt worden sei, leitet
der Rekurrent selbst mit Recht nicht die Verfassungswidrigkeit dieses
Entscheides ab.
Was die vom Obergericht zugelassene Hinterlegung als solche
betrifft, so ist die materielle Würdigung der Qualität der an
gebotenen Hinterlegungsobjekte ausschließlich Sache des Rechts
öffnungsrichters, also hier der kantonalen Instanz.
Mag nun
auch die Zulassung durch das Obergericht der vom Rekurrenten
beanstandeten Hypothekarobligation als Wertschrift nach gesetz
lichem Erfordernis wohl kaum als richtig erscheinen, so ist doch
darin entgegen der Auffassung des Rekurrenten eine gegen
Art. 4 BV verstoßende Willkür, eine bewußte Mißachtung des
Gesetzes, offenbar nicht zu erblicken. Ebenso ist die gewiß dem
Gesetze nicht entsprechende Bemessung des Hinterlegungsbetrages
nach der Gesamtsumme nur der Wechselkapital und nicht der
ganzen betriebenen Forderungen wohl eher auf einen Fehler
in der Überlegung, als auf böswillige Absicht oder fahrläßige
Behandlung der Sache durch den kantonalen Richter zurückzu
führen.
Daß das Obergericht den Rekurrenten als Gläubiger nicht,
wie Art. 184 Abs. 2 Sch vorschreibt, bei Erlaß seines Ent
scheides aufgefordert hat, binnen zehn Tagen Klage zu erheben,
könnte vielleicht vom Rekursbeklagten als Schuldner, kann aber
jedenfalls nicht vom Rekurrenten selbst als seine Rechtsstellung
beeinträchtigend gerügt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.