- Urteil vom 24. November 1904
in Sachen Siegrist Müller gegen Petri.
Verspätung eines staatsrechtlichen Rekurses, weil er schon gegen einen
Incidental-(Beweis) Entscheid hätte erhoben werden können? Art.
61 BV betreffend die Vollziehung von Civilurteilen in der Schweiz um
fasst auch die Einrede der rechtskräftig beurteilten Sache.
A. Zu Weihnachten 1901 schenkte Schreibbücherfabrikant Müller
in Bern seiner Tochter, der Frau des damals in Basel wohnhaf
ten Rekurrenten Professor Dr. A. Siegrist Müller, ein Paar
Perlenohrringe, die er beim Rekursbeklagten, Goldschmid R. Petri
in Bern, um den Preis von 260 Fr. gekauft hatte. Nach Weih
nachten wandten sich die Eheleute Siegrist Müller an den Rekurs
beklagten, um diese Perlenohrringe gegen Ohrringe mit Diaman
ten umzutauschen, wobei der Rekurrent sich bereit erklärte, einen
höhern Preis solcher nachzubezahlen. Sie übergaben dem Rekurs
beklagten die geschenkten Perlenohrringe und nahmen ein Paar der
ihnen zur Auswahl vorgezeigten Diamantohrringe, deren Preis der
Rekursbeklagte auf 550 Fr. angab, zu näherer Prüfung (wie der
Rekurrent behauptet) mit sich. Als aber der Rekurrent, einige
Zeit später, diese Diamantohrringe, weil sie nach Angabe Basler
Sachverständiger nicht preiswert seien, dem Rekursbeklagten zurück
erstatten wollte und dagegen Herausgabe der Perlenohrringe ver
langte, ließ sich der Rekursbeklagte hierauf nicht ein, indem er das
Tauschgeschäft als bereits definitiv abgeschlossen erklärte. Er klagte in
der Folge die Preisdifferenz der Ohrringe von 290 Fr. gegen den
Rekurrenten in Basel gerichtlich ein. Durch Urteil vom 6. Februar
1902 wies das Dreiergericht des Kantons Basel-Stadt als einzige
Instanz die Klage unter ordentlicher und außerordentlicher Kosten
folge für den Rekursbeklagten als Kläger ab, indem es sich der
Auffassung des Rekurrenten anschloß, daß ein fester Tausch Kauf
zwischen den Parteien nicht zu stande gekommen sei. Trotz diesem
Urteil aber weigerte sich der Rekursbeklagte, die Perlenohrringe
gegen Rückerstattung der Diamantohrringe herauszugeben. Deshalb
erhob der Rekurrent im März 1903 gegen ihn vor Richteramt
Bern Klage auf deren Herausgabe unter gleichzeitiger Anbietung
der Diamantohrringe. Der Rekursbeklagte trug auf Abweisung der
Klage an und stellte widerklageweise das Begehren, der Rekurrent
sei zur Bezahlung von 290 Fr., eventuell zum Schadenersatz wegen
Nichterfüllung des s. Z. mit dem Rekursbeklagten abgeschlossenen
Kauf und Tauschvertrages zu verurteilen. Dieser Widerklage setzte
der Rekurrent unter Berufung auf den Entscheid des Basler Rich
ters die prozeßhindernde Einrede der abgeurteilten Sache (Art. 146,
Ziffer 2, bern. CPO) entgegen. Das Amtsgericht von Bern aber
erließ zunächst, am 3. Juni 1903, einen das ganze Streitverhält
nis betreffenden Beweisentscheid und fällte sodann, am 9. Februar
1904, folgendes Endurteil:
I. Der Kläger und Widerbeklagte Dr. Siegrist Müller ist mit
dem gestellten Uneinläßlichkeitsschlusse abgewiesen.
II. Dem Beklagten und Widerkläger R. Petri ist das gestellte
Widerklagsbegehren Ziffer 1 (sc. das prinzipale Begehren auf Be
zahlung von 290 Fr.) zugesprochen.
III. Mit dem Zuspruch dieses Widerklagsbegehrens sind die Rechts
begehren der Vorklage gegenstandslos geworden, weshalb über die
selben nicht mehr zu urteilen ist.
IV. Der Kläger und Widerbeklagte ist dem Beklagten und
Widerkläger gegenüber zu den Prozeßkosten verurteilt, bestimmt
auf 380 Fr.
Dieses nicht schriftlich begründete Urteil beruht hinsichtlich des
Dispositivs I nach der vom Instruktionsrichter eingeholten Mit
teilung des Amtsgerichtspräsidenten auf folgender Erwägung: Da
die Bestimmung des Art. 146, Ziffer 2 CPO eine rechtskräftige
Beurteilung der Streitsache voraussetze, so hänge der Entscheid
über die prozeßhindernde Einrede des Widerbeklagten (Rekurrenten)
von der Beantwortung der Frage ab, ob das Urteil des Dreier
gerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Februar 1902 als
rechtskräftig im Sinne der bernischen Civilprozeßgesetzgebung zu
betrachten sei. Nun sei dasselbe von deren Standpunkt aus zwei
fellos ein ausländisches Urteil. Solche aber bedürfen zu ihrer
Vollstreckung im Kanton Bern, gemäß 388 Abs. 2 CO, der
Bewilligung des Appellations und Kassationshofes, welche nach
Prüfung über das Vorhandensein der Requisite der formellen
Rechtskraft in Form des sogenannten Exequatur erteilt werde
und die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des 146 CO,
für die materielle Rechtskraft, bilde (zu vgl. Blumenstein: Die
Einrede der beurteilten Sache nach bernischem Civilprozeßrecht, Zeit
schrift des bernischen Juristen Vereins, Bd. XXXVIII, S. 449 ff.).
Dieser Exequaturbewilligung sei, seit Inkrafttreten des eidgenössi
schen Schr, bei Urteilen, durch welche eine Partei zu einer
Geldzahlung verurteilt worden sei, gleichzustellen die vom bernischen
Rechtsöffnungsrichter, gemäß Art. 81 Abs. 2 Schig, ausge
sprochene Zulassung der Vollziehung. Es galten also allgemein
nur diejenigen ausländischen Urteile als rechtskräftig, deren Voll
streckbarkeit durch Gerichte des Kantons Bern festgestellt worden
sei. Der Widerbeklagte Dr. Siegrist aber habe gar nicht versucht,
sein Basler Urteil im Kanton Bern vollstrecken zu lassen, während
es doch jedenfalls hinsichtlich des Kostenpunktes vom Rechtsöff
nungsrichter hätte als vollstreckbar erklärt werden können. Folg
lich könne dasselbe nicht als rechtskräftig angesehen werden. Diese
Annahme stehe nicht im Widerspruch mit Art. 61 BV; denn der
selbe garantiere nur die Vollziehbarkeit rechtskräftiger Civilurteile,
überlasse aber die Prüfung, ob einem Urteile die Rechtskraft zu
komme, dem Kanton, in welchem die Vollstreckung verlangt werde
(bg. Entscheidungen: Bd. XX, S. 293). Dieses Verlangen aber
sei vorliegend ja gar nicht gestellt worden, es liege daher auch
keine Verweigerung der Vollstreckung vor.
B. Gegen das vorstehende, nach der kantonalen CPO nicht
weiterziehbare Urteil des Amtsgerichts von Bern hat Dr.
Siegrist rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
desgericht erklärt, mit dem Antrage, jenes Urteil sei als im Wider
spruche mit den Art. 61 und 4 BV stehend und den Rekurrenten
in seinen hieraus abgeleiteten Rechten verletzend aufzuheben. Er
führt zur Begründung dieses Antrages wesentlich aus: Die Voll
ziehbarkeit eines Urteils beruhe auf dessen Rechtskraft. Wenn daher
die BV in Art. 61 die Vollziehbarkeit der kantonalen rechtskräfti
gen Civilurteile für die ganze Schweiz garantiere, so garantiere
sie die Anerkennung der Rechtskraft dieser Urteile. Nun habe aber
die Rechtskraft nicht bloß die Wirkung der Vollziehbarkeit im ge
wöhnlichen Sinne (actio judicati), welche begrifflich nur den
obsieglichen" d. h. denjenigen Urteilen zukomme, durch die einer
Partei etwas zugesprochen werde, sondern auch noch die Wirkung
der Prozeßkonsumtion (exceptio rei judicata), welche sich an alle
Urteile knüpfe und speziell für die abweisenden Urteile die einzige
Vollziehungsmöglichkeit biete. Folglich müsse auch diese letztere Wir
kung von der Garantie des Art. 61 BV umfaßt sein. Denn
anders ergäbe sich das sinnwidrige Resultat, daß sich die Kantone
tatsächlich um die Rechtskraft wohl ungefähr der Hälfte aller
Urteile, der abweisenden, nicht zu kümmern brauchten, was eine
offenbare ungleiche Behandlung der Urteile, und damit der beteilig
ten Bürger, vor dem Gesetz, eine grundlose Besserstellung der ob
siegenden Kläger gegenüber den obliegenden Beklagten, bedeuten
würde. Art. 61 BV habe eben statt des Grundsatzes der Aner
kennung der Rechtskraft, welcher aufgestellt werden wollte, bloß eine
einzelne Folge desselben, die Anerkennung der eigentlichen Vollzieh
barkeit, ausgedrückt und sei folglich ausdehnend zu interpretieren.
Diese allein zutreffende Interpretation sei auch bereits in der
Praxis schweizerischer Gerichte (durch ein dem Rekurs beigelegtes
Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 6. März
1903) vertreten worden. Die Annahme, gestützt auf welche das
Berner Amtsgericht die exceptio rei judicate des Rekurrenten ab
gewiesen habe, daß nämlich im Sinne des 146 bern. CO ein
ausländisches Urteil res judicata nur schafft, wenn es vom ber
nischen Rechtsöffnungsrichter oder im besondern kantonalen Exequa
turverfahren als vollziehbar erklärt worden sei, beruhe auf Rechts
irrtum, denn das bernische Exequaturverfahren regle, wie aus den
387 ff. CPO klar ersichtlich sei, lediglich die Vollziehung ver
urteilender Erkenntnisse, die Durchführung der actio judicati, und
hätte daher vorliegend nicht angewendet werden können. Und auf
dem Wege des Rechtsöffnungsverfahrens wäre auch nur der kon
demnatorische Nebenpunkt des streitigen Urteils vollstreckbar gewesen;
es könne aber einer Partei vernünftigerweise nicht zugemutet wer
den, einen solchen Nebenpunkt vollstrecken zu lassen, um die Aner
kennung des Hauptdispositivs ihres Urteils zu erwirken.
C. Der Rekursbeklagte Petri beantragt, der Rekurs sei abzu
weisen. Er macht wesentlich geltend: Der Rekursbeklagte habe als
Beklagter vor Amtsgericht Bern gegen die Verbindlichkeit des vom
Dreiergericht des Kantons Basel-Stadt ausgefällten Urteils ver
schiedene, den Einwendungen des Art. 81 Sche und den allge
meinen Rechtsgrundsätzen entsprechende Einreden erhoben; er habe
namentlich bestritten, daß das Baslergericht zur Beurteilung der
bei ihm anhängigen Streitsache kompetent gewesen, daß ihm der
zur Ausfüllung des Urteils bestimmte Termin mitgeteilt und daß
ihm das Urteil eröffnet worden sei. Diesen Einreden gegenüber
habe der Rekurrent den ihm obliegenden Nachweis der Rechtskraft
des Basler Urteils nicht erbracht, wie es durch Einholung der
Vollstreckungsbewilligung (wenigstens hinsichtlich der Prozeßkosten
beim Appellations und Kassationshof oder auf dem Betreibungs
wege, oder durch eine ordentliche Ausfertigung des Urteils mit
einem Zeugnis der kompetenten Gerichtsstelle, daß das Urteil end
gültig und nach Gesetz der Vollziehung fähig sei, hätte geschehen
können. In Ermangelung eines solchen Nachweises aber habe das
Amtsgericht Bern die Rechtskraft des Basler Urteils ohne weitere
Prüfung der Einreden des Rekursbeklagten verneinen müssen.
Hierin liege jedenfalls keine Verletzung des Art. 61 BV; denn der
Rekurrent habe ja gar nicht die Vollstreckung jenes Urteils ver
langt, sondern sich desselben nur als Beweismittels zur Unter
stützung seines Anspruchs vor dem Berner Richter bedient. Der
vorliegende Fall entspreche in allen Beziehungen dem Sachverhalt
des bundesgerichtlichen Entscheides in Sachen Peter (A. S., Bd. III,
S. 640 ff.). Wenn man jedoch annehmen wollte, daß schon die
Zulassung einer nochmaligen Prozeßbehandlung von bereits in
Basel beurteilten Rechtsverhältnissen durch das bernische Amtsge
richt eine Verletzung des Art. 61 BV bedeute, so wäre diese Ver
letzung nicht erst mit dem angefochtenen Endurteil, sondern bereits
mit dem Beweisentscheid des Amtsgerichts vom 3. Juni 1903 ein
getreten und wäre somit der vorliegende Rekurs verspätet.
D. Das Amtsgericht von Bern verweist auf die Motive seines
Urteils und die Vernehmlassung des Rekursbeklagten Petri mit
der Erklärung, es sehe sich zu weiteren Gegenbemerkungen auf den
Rekurs nicht veranlaßt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Verspätungseinrede des Rekursbeklagten Petri, welche
sich darauf stützt, der staatsrechtliche Rekurs mit der vorliegenden
Begründung hätte schon gegen den Beweisentscheid des Amtsge
richts vom 3. Juni 1903 ergriffen werden sollen, kann nicht gut
geheißen werden. Allerdings erscheint schon jener Beweisentscheid
als verfassungswidrig im Sinne der vom Rekurrenten vertretenen
Rechtsauffassung, da sich das Amtsgericht damit tatsächlich bereits
über die prozeßhindernde Einrede des Rekurrenten hinweggesetzt hat,
und es hätte wohl in Analogie zu der feststehenden Praxis
der Zulassung von staatsrechtlichen Beschwerden betreffend die Ge
richtsstandsgarantie des Art. 59 BV auch gegenüber den dem
Endurteil des angeblich unzuständigen Richters vorgängigen Ver
fügungen eine Beschwerde des Rekurrenten wegen Verletzung
des Art. 61 BV schon auf jenen Entscheid hin, trotz dessen In
zidentalcharakter, gehört werden müssen. Allein der Rekurrent war
jedenfalls nicht verpflichtet, von seinem Beschwerderecht schon
damals Gebrauch zu machen; er kann vielmehr seine Beschwerde
auch heute noch, gegenüber dem vorliegenden Endurteile, vorbrin
gen. Denn einmal enthält erst dieses die ausdrückliche Abweisung
der Prozeßhindernden Einrede, und überdies stand vor dessen Er
laß das rechtliche Interesse des Rekurrenten an der Beschwerde
rung noch gar nicht definitiv fest, indem ja im Falle des ihm
günstigen Prozeßausgangs in der Hauptsache, d. h. bei materieller
Abweisung der Widerklage des Rekursbeklagten durch den Berner
Richter in Übereinstimmung mit dem Urteil des Basler Gerichts,
sein Grund zur Anfechtung des streitigen Prozeßverfahrens dahin
gefallen wäre. Somit kann von Verspätung des Rekurses nicht
die Rede sein.
- In der Sache selbst ist unbestritten, daß der in Bern wider
klageweise geltend gemachte Anspruch des Rekursbeklagten, welchem
der Rekurrent die Einrede der abgeurteilten Sache entgegenhält,
mit dem in Basel beurteilten Anspruche identisch ist. Tatsächlich
hat denn auch das prinzipale Begehren der Widerklage vor dem
Amtsgericht von Bern das gleiche Objekt, wie das Klagebegehren
vor dem Basler Richter: beide gehen auf Erfüllung des behaup
teten Tausch Kaufes, d. h. auf Bezahlung der Preisdifferenz der
streitigen Ohrringe, im Betrage von 290 Fr. Streit aber herrscht
darüber, ob bei dieser Sachlage das Urteil des Basler Gerichts
für den Berner Richter verbindlich, zur Begründung jener Einrede
tauglich sei. Das Amtsgericht von Bern und der Rekursbeklagte
stellen sich auf den Standpunkt, daß diese Frage direkt ausschließ
lich das kantonale bernische Prozeßrecht berühre, und gelangen an
Hand desselben zu ihrer Verneinung; der Rekurrent dagegen be
hauptet, daß für sie unmittelbar auch Art. 61 BV in Betracht falle,
und daß der angefochtene Entscheid, welcher übrigens nach dem
bernischen Prozeßrecht selbst fehl gehe, mit der Garantie jener Verfas
sungsbestimmung und zugleich auch mit dem Grundsatz der Rechts
gleichheit (Art. 4 B) nicht vereinbar sei. Fragt es sich daher
vorab, ob Art. 61 BV, wonach die rechtskräftigen Civilurteile,
welche in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz sollen
vollzogen werden können, überhaupt auf die Geltendmachung der
streitigen Einrede Bezug hat, so ist dies zu bejahen. Allerdings
trifft der Wortlaut dieses Artikels wohl lediglich die positive
Urteilsvollstreckung, die Durchsetzung rechtskräftig zuerkannter An
sprüche mit Hilfe der staatlichen Zwangsgewalt; er verpflichtet die
Kantone, ihre Zwangsgewalt nicht nur den durch ihre eigenen
Gerichte, sondern den durch die Gerichte aller Kantone statuier
ten Civilansprüchen zur Verfügung zu stellen. Allein in dieser
speziellen Verpflichtung wollte offenbar der allgemeine Grundsatz
zum Ausdruck gebracht werden, daß die civilistische Rechtsprechung
der verschiedenen Kantone von Bundeswegen als gleichwertig gelten
soll, und daß folglich jeder Kanton die in den andern Kantonen
ergangenen rechtskräftigen Civilurteile schlechthin als solche anzu
erkennen hat. Indem der Bund die bedeutsamste Folge dieser An
erkennung, die Rechtshilfeleistung zur positiven Vollstreckung
auswärtiger Urteile, ausdrücklich vorschreibt, garantiert er implicite
auch ihre weniger einschneidende negative Wirkung, die Berück
sichtigung der auswärtigen Urteile für die Frage der res judicata,
m. a. W.; die Zulassung der Einrede der abgeurteilten Sache ist
im Sinne des Art. 61 BV als das Minus in dem Plus der
Gewährung der Rechtshülfe eingeschlossen (vgl. v. Bar, Theorie
und Praxis des internationalen Privatrechts, Bd. II, S. 421).
Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich ohne weiteres aus der
Erwägung, daß anders, nach der zutreffenden Argumentation des
Rekurrenten, die negativen (klageabweisenden Urteile, weil sie der
positiven Zwangsvollstreckung begrifflich unfähig sind, jeder Wirk
samkeit außer dem Kanton ihres Erlasses entbehren würden,
was, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, zu interkantonalen
Konflikten führen könnte, die mit der Stellung der Kantone als
Glieder des schweizerischen Bundesstaates im allgemeinen und mit
der ihnen in Art. 61 BV ausdrücklich auferlegten Verpflichtung
im besonderen schlechterdings nicht vereinbar sind. Auf dem Boden
der entwickelten ausdehnenden Interpretation des Art. 61 BV
steht denn auch die bisherige Praxis der Bundesbehörden (vgl. den
Entscheid des Bundesrates bei Ullmer, Nr. 244; ferner Blumer
Morel, III, 1. Aufl., S. 327/328, und endlich auch die bei
läufige Bemerkung des Bundesgerichts in Entsch. XXIV, 1. T.,
S. 459 ). Ihr widerspricht keineswegs der vom Rekursbeklagten
angerufene Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Peter (Entsch.
Bd. III, S. 640 ff.); denn diesem Entscheide lag eine Beschwerde
nicht wegen Verweigerung der Berücksichtigung, sondern gegenteils
wegen Anerkennung eines auswärtigen Urteils zu Grunde, und
wenn daher das Bundesgericht damals erklärt hat, daß Art. 61
BV nur angerufen werden könne, sofern einem rechtskräftigen Ur
teil die Vollziehung verweigert werde, so bezog sich dies auf den
prinzipiellen Gegensatz von Anerkennung und Nichtanerkennung
eines Urteils, nicht aber auf die hier streitige Unterscheidung für
den Fall der Nichtanerkennung zwischen der positiven Urteilsvoll
streckung und der negativen Wirkung des Urteils.
Auch das Amtsgericht von Bern verneint übrigens nicht grund
sätzlich, daß die Einrede der abgeurteilten Sache unter die Garantie
des Art. 61 BV falle; es knüpft jedoch ihre Wirksamkeit an die
Voraussetzung, daß das auswärtige Urteil gemäß dem für die
Zulassung der positiven Zwangsvollstreckung im Kanton vorge
sehenen besonderen Prozeßverfahren als rechtskräftig anerkannt
worden sei. Nun ist ja allerdings nach feststehender Auslegung
des Art. 61 BV (vgl. z. B. E. XX, Nr. 49, Erwg. 1 und 2,
S. 293) der Kanton, in welchem der Vollzug eines auswärtigen
Vergl. dazu auch Entsch. Bd. XXIV, 2, S. 601. (Anm. der Red.)
Urteils verlangt wird, berechtigt, die formelle Rechtskraft des
selben zu prüfen, d. h. zu untersuchen, ob das Urteil nach dem
Prozeßrecht am Orte seines Erlasses als definitiv und rechtsgül
tig zu betrachten, insbesondere ob es von dem hiezu kompetenten
Richter und unter Beachtung des hiefür vorgeschriebenen gesetzlichen
Verfahrens ausgefällt worden sei. Und diese Berechtigung muß
ohne weiteres auch für den Fall negativer Geltendmachung eines
auswärtigen Urteils, gegenüber der Einrede der abgeurteilten Sache
anerkannt werden. Allein wenn es den Kantonen durch die bun
desrechtliche Praxis weiterhin freigestellt worden ist, für die Prü
fung der formellen Rechtskraft beim Begehren um positive Urteils
vollstreckung früher allgemein (vgl. z. B. Entsch. XII, S. 531)
seit Erlaß des eidgenössischen Schr wenigstens noch unter Vor
behalt des einheitlich geregelten Instituts der Rechtsöffnung
eine besondere Instanz mit besonderm Verfahren vorzusehen, so
kann dies der Natur der Sache nach nicht auch Geltung haben
mit Bezug auf die Einrede der abgeurteilten Sache. Denn da diese
Einrede im Gegensatz zu dem selbständigen Begehren der Zwangs
vollstreckung
begrifflich nur im Falle der Anhebung eines
Prozesses über den angeblich bereits beurteilten Anspruch seitens der
Gegnerschaft geltend gemacht werden kann, so hat die fragliche
Prüfung eben als Gegenstand dieses pendenten Prozesses in dem
eingeleiteten Verfahren selbst stattzufinden. Jedenfalls kann dem
Einredeberechtigten vernünftigerweise nicht zugemutet werden, vor
sorglich, bevor ihm die Gegenpartei durch neue Klage hiezu Ver
anlassung bietet, die formelle Rechtskraft seines Urteils beim Über
gang seines Gerichtsstandes in einen andern Kanton (z. B., wie
vorliegend, durch Wohnsitzwechsel) in besonderm Verfahren fest
stellen zu lassen, um sich für alle Fälle die Wirksamkeit der frag
lichen Einrede zu sichern. Ein solches Verfahren ist wohl auch
nirgends gesetzlich vorgesehen; insbesondere bezieht sich das hier in
Betracht fallende bernische Exequaturverfahren, wie 387 CO
ausdrücklich angibt, nur auf die positive Urteilsvollstreckung, und
das gleiche gilt auch vom eidg. Rechtsöffnungsverfahren, so daß
der Rekurrent tatsächlich sein klage abweisendes Basler Urteil als
solches, d. h. in dem klageabweisenden Hauptdispositiv, in Bern
offenbar gar nicht zum voraus als rechtskräftig hätte anerkennen
lassen können. Das Amtsgericht von Bern hat daher mit Unrecht
die Verwerfung seiner Einrede darauf basiert, daß er die Ein
holung solcher Anerkennung unterlassen habe.
3. Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil des Amts
gerichts von Bern als gegen Art. 61 BV verstoßend aufzuheben,
und es hat das Amtsgericht die vom Rekursbeklagten vorgebrachte
Bemängelung der formellen Rechtskraft des Urteils des Basler
Gerichts selbst zu prüfen und gestützt auf seinen Befund über die
streitige Einrede der abgeurteilten Sache materiell zu erkennen.
Folglich kann das Bundesgericht auf jene formelle Bemängelung
des Basler Urteils, die der Rekursbeklagte auch im staatsrechtlichen
Verfahren geltend macht, jedenfalls gegenwärtig nicht eintreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und damit das Urteil des Amts
gerichts von Bern vom 9. Februar 1904 aufgehoben.