- Urteil vom 15. Dezember 1904 in Sachen
Nußbaum gegen Rohrbach
(Appellations und Kassationshof Bern).
Vaterschafts- (Alimenten-) Klage. Wohnsitz. (Angestellter des eidg.
Zentralremontendepots.) Beweislast
A. Der Rekurrent, der Angestellter des schweiz. Zentralremonten
depots in Bern und als solcher gemäß reglementarischer Bestim
mung verpflichtet ist, seinen Wohnsitz in Bern zu nehmen, wurde
von der Rekursbeklagten vor dem Amtsgericht Seftigen mit einer
Vaterschaftsklage auf Leistung von Alimenten belangt. Die Zu
stellung der Klage, die nach bernischem Prozeßrecht die Streit
hängigkeit bewirkt, erfolgte am 21. Juli 1903. Der Rekurrent
erhob die Gerichtsstandseinrede, indem er geltend machte, er habe
seinen Wohnsitz im civilrechtlichen Sinne in Aarau; dort müsse
er sich einen großen Teil des Jahres dienstlich aufhalten und
dort habe er im April 1903 eine Wohnung auf den 1. Juli
1903 gemietet, die er dann allerdings erst später nach seiner
Verheiratung bezogen habe. Aarau sei daher der Mittelpunkt seiner
Tätigkeit und Existenz. Und da er vorher, d. h. bis zur Begrün
dung seines Domizils in Aarau, seinen Wohnsitz bei seinem
Vater in Flamatt gehabt habe, so sei er jedenfalls zur Zeit der
Klage einlegung nicht im Kanton Bern domiziliert gewesen.
Das Amtsgericht Seftigen wies die Gerichtsstandseinrede ab und
der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern bestätigte
dies durch Urteil vom 6. September 1904. In der Begründung
des letztern Entscheides wird ausgeführt, daß seitens des Rekur
renten der Nachweis dafür, daß vorliegend der Anwendung der
Gerichtsstandsnormen des bern. Rechts Art. 59 BV entgegenstehe,
d. h. daß er zur Zeit der Klageeinlegung außerhalb des Kantons
Bern seinen festen Wohnsitz gehabt habe, nicht erbracht sei. Das
ndizium für die Begründung eines Wohnsitzes in Aarau, das
im Mieten einer Wohnung durch den Rekurrenten gefunden
werden könnte, sei schon dadurch entkräftet, daß die Verheiratung
und der Bezug der Wohnung in Aarau erst Ende August oder
anfangs September erfolgt seien. Übrigens müsse als dargetan
gelten, daß der Rekurrent in Bern domiziliert sei, da er ja als
Angestellter des Zentralremontendepots verpflichtet sei, in Bern
Wohnsitz zu nehmen. Hieran könne der Umstand nichts ändern,
daß der Rekurrent häufig in Remontenkursen außerhalb der Stadt
Bern verwendet werde; denn normalerweise müsse er nach Been
digung solcher Kurse wieder nach Bern zurückkehren und sich hier
zur Verfügung des Kommandanten halten.
B. Gegen den Entscheid des Appellations und Kassationshofes
hat Nußbaum den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht er
griffen, mit dem Antrag, es sei der Entscheid wegen Verletzung
des Art. 59 BV aufzuheben. Es wird ausgeführt: Da Bundes
recht dem kantonalen Recht vorgehe, so habe die Rekurs
beklagte die Voraussetzung der Anwendbarkeit des letztern, d. h.
daß der Rekurrent zur Zeit der Klage einlegung im Kanton Bern
gewohnt habe, zu beweisen. Dieser Beweis sei nicht erbracht
worden; vielmehr sei der Gegenbeweis des Rekurrenten, daß er in
Aarau domiziliert sei, als gelungen zu betrachten. Der Rekurrent
habe daselbst aus freier Entschließung den Mittelpunkt seiner
Existenz. Die reglementarisch vorgeschriebene Deposition der
Schriften in Bern betreffe nur den polizeilichen Wohnsitz, mit
dem der civilrechtliche nicht notwendigerweise zusammenfalle. Für
seine dienstfreie Zeit könne der Angestellte des Zentralremonten
depots nach freier Wahl ein Domizil begründen, und dies sei
nun seitens des Rekurrenten in Aarau geschehen und zwar von
der Zeit an, da er entschlossen gewesen sei, eine Familie zu
gründen und dort mit ihr zu wohnen. Er habe dann auch nach
der Heirat vom Zentralremontendepot die Bewilligung erhalten,
seinen polizeilichen Wohnsitz in Aarau zu nehmen. Früher habe
der Rekurrent sein elterliches Haus in Flamatt als sein Heim
betrachtet, weil er dort regelmäßig seine dienstfreie Zeit zugebracht
habe. Seinen Wohnsitz im civilrechtlichen Sinne habe er in Bern
rüher so wenig wie jetzt gehabt; er sei in seiner dienstfreien Zeit
nie dort gewesen.
C. Die Rekursbeklagte und der Appellations und Kassationshof
des Kantons Bern haben auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Rekurrent ist unbestrittenermaßen aufrechtstehend und die
Klage, mit der er von der Rekursbeklagten vor dem Amtsgericht
Seftigen belangt wird, ist eine persönliche. Er kann sich daher
dem angefochtenen Urteil gegenüber auf die in Art. 59 BV ent
haltene Garantie des Wohnsitzgerichtsstands berufen, falls er zur
Zeit der Anhängigmachung der Klage außerhalb des Kantons
Bern in der Schweiz ein festes Domizil gehabt hat, wobei es in
der Natur des staatsrechtlichen Rekurses liegt, daß der Rekurrent,
der ein kantonales Urteil als verfassungswidrig ansicht, das Vor
handensein eines solchen Domizils darzutun hat.
Dieser Nachweis ist nun aber in keiner Weise geleistet. Wenn
man von den reglementarischen Bestimmungen über das Domizil
der Angestellten des Zentralremontendepots und deren Bedeutung
für den Wohnsitz im civilrechtlichen Sinn absteht und somit an
nimmt, der Rekurrent habe in Aarau einen festen Wohnsitz im
Sinne des Art. 59 BV begründen können, so leuchtet doch ein,
daß dessen bloßer Aufenthalt in Aarau behufs Teilnahme an Re
montenkursen für die Domizilfrage an sich noch ohne entscheidende
Bedeutung ist, denn in gleicher oder ähnlicher Eigenschaft pflegt
der Rekurrent sich auch an andern Orten, z. B. Bern und
Frauenfeld, aufzuhalten. Aus einem solchen Verweilen an einem
Ort zu dienstlichen Zwecken kann auf den Willen, daselbst dauernd
zu wohnen, selbstverständlich noch nicht geschlossen werden. Nun
hat der Rekurrent allerdings im April 1903 in Aarau eine
Wohnung gemietet, die er dann, nachdem er sich im August oder
September 1903 verheiratet hat, auch bezogen hat. Allein der
Appellationshof bezeichnet auch dieses Moment mit Recht als nicht
schlüssig. Daraus geht nämlich höchstens hervor, daß der Re
kurrent im kritischen Zeitpunkt 21. Juli 1903 bereits be
absichtigte, sich nach der Hochzeit in Aarau niederzulassen, nicht
aber, daß für damals schon bei ihm die subjektive Voraussetzung
eines festen Wohnsitzes, der Wille, an dem betreffenden Orte
bleibend zu wohnen, vorhanden war. Andere Anhaltspunkte
ein Domizil in Aarau zur Zeit der Anhängigmachung der
Klage sind aber vom Rekurrenten keine geltend gemacht worden.
Was sodann das angebliche Domizil in Flamati anbetrifft, so hat
sich der Rekurrent auf die Behauptung beschränkt, daß er die
dienstfreie Zeit daselbst im väterlichen Hause zugebracht habe. Es
bedarf keiner Ausführung, daß eine derartige allgemeine, jeder
nähern Substanzierung ermangelnde Behauptung bei der Entschei
dung der Domizilfrage nicht in Betracht gezogen werden kann.
Es kann auch nicht etwa gesagt werden, daß der Rekurrent ent
weder in Aarau oder in Flamatt also jedenfalls außerhalb des
Kantons Bern
seinen Wohnsitz am 21. Juli 1903 gehabt
haben müsse; denn da nach dem Gesagten ein schlüssiger Beweis
weder für den einen noch für den andern dieser Orte erbracht ist,
so liegt eben die Annahme nahe, daß der Rekurrent damals sein
Domizil in Bern als dem Zentrum seiner dienstlichen Tätigkeit,
wo er immer wieder dem Kommando des Zentralremontendepots
sich zur Verfügung zu stellen hatte, gehabt hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.