- Entscheid vom 21. September 1904
in Sachen Weber.
Pfändung. Fortsetzung der Betreibung trotz Unterlassung der Mit
teilung des den Forderungsgrund bildenden Urteils an den Schuldner.
Art. 69 Ziff. 4 Sch G. Art. 123 Schko: Stellung des Bundes
gerichts. Die Frage der Zulässigkeit von nova vor der kantonalen
obern Aufsichtsbehörde beurteilt sich nach kantonalem Recht.
Betreibung gegen einen Verhafteten, Art. 60 Sch G.
Der Rekurrent hatte sich vor den kantonalen Aufsichtsbehörden
beschwert bezüglich einer gegen ihn am 10. Mai 1904 vom Be
treibungsamte Moosleerau vorgenommenen Pfändung und einer
von dieser Amtsstelle auf den 1. Juli angeordneten (und in
zwischen abgehaltenen Liegenschaftsverwertung. Von beiden kanto
nalen Instanzen abgewiesen, oberinstanzlich mit Entscheiden vom
- und 14. Juli 1904, zieht er nunmehr seine Beschwerden an
das Bundesgericht weiter, indem er in seinen drei Rekursschriften
folgende Punkte releviert:
- Die Pfändung vom 10. Mai sei erfolgt, ohne daß dem
Schuldner vorher das friedensrichterliche Urteil zugestellt worden
Das
sei, auf Grund dessen die Betreibung fortgesetzt wurde.
Betreibungsamt hatte bezüglich dieses Beschwerdepunktes vor erster
Instanz sich dahin vernehmen lassen: Das fragliche Urteil sei auf
dem Amte zur Einsicht des Rekurrenten aufgelegen; dieser aber
habe es trotz erfolgter Mitteilung nicht eingesehen. Die beiden
kantonalen Instanzen verwarfen diesbezüglich die Beschwerde mit
der Begründung: Der Schuldner hätte Rechtsvorschlag erheben
können, wenn ihm das Urteil nicht zugestellt worden sei; im
Stadium der Pfändung sei seine Reklamation verspätet.
2. Das Betreibungsamt habe zu Unrecht ein vom Rekurrenten
am 12. Mai 1904 gestelltes Begehren um Aufschub nach Art. 12
Sche abgewiesen. Die Vorinstanz gelangte in diesem Punkte
zur Abweisung der Beschwerde gestützt auf den vom Amte zur
Rechtfertigung angegebenen Grund: Die fortgesetzte Trölerei des
Rekurrenten habe einen Aufschub als unangemessen erscheinen
lassen.
Trotzdem sich Rekurrent seit dem 4. Juni in Untersuchungs
haft befinde, habe ihn das Amt nicht zur Bestellung eines Ver
treters aufgefordert.
Die obere Aufsichtsbehörde, bei welcher
dieser Beschwerdepunkt erstmals angebracht wurde, wies ihn mit
der Motivierung zurück: Der Untersuchungsrichter habe den Re
kurrenten am 1. Juli polizeilich nach Moosleerau zur Verwertung
führen lassen, so daß Rekurrent persönlich an der Steigerung
habe teilnehmen können.
4. Rekurrent habe verlangt, daß die Liegenschaft dem Ersteigerer
nicht vor der Erledigung der Beschwerde zugefertigt werde, habe
aber keine bezügliche Verfügung erhalten können.
5. Erst vor bundesgerichtlicher Instanz werden als Beschwerde
gründe noch geltend gemacht: Rekurrent habe die ihm vom Be
treibungsamte angezeigten Verhaftungen auf der Liegenschaft be
stritten, ohne daß vor der Versteigerung ein Sühneversuch oder
ein Ausgleich erfolgt sei. Ferner sei die Liegenschaft unter der
Schätzung versteigert worden. Und endlich habe keine Publikation
der Steigerung im Kanton Luzern, wo der Schuldner wohne,
stattgefunden.
6. Andere Beschwerdepunkte, die vor den kantonalen Instanzen
noch namhaft gemacht worden waren, hat der Schuldner vor
Bundesgericht nicht mehr geltend gemacht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Bezüglich der Beschwerde wegen Fortsetzung der Betreibung
trotz noch nicht erfolgter Mitteilung des den Forderungsgrund der
Betreibung bildenden gerichtlichen Urteils ist zu bemerken: Die
Vorinstanzen gehen davon aus, daß der Rekurrent hätte Rechts
vorschlag erheben sollen. Dieser Auffassung liegt notwendigerweise
die Annahme zu Grunde, daß es sich um ein vor Anhebung der
Betreibung ergangenes Urteil handle, auf das gestützt die Be
treibung angehoben wurde, nicht um ein erst zum Zwecke der
Beseitigung eines erhobenen Rechtsvorschlages erwirktes Urteil,
Die genannte Annahme nun, bei der es sich in erster Linie um
eine Tatfrage handelt, ist vom Rekurrenten nicht als unzutreffend
bestritten, noch weniger widerlegt worden und hat deshalb als
richtig zu gelten. Die von den Vorinstanzen daraus gezogene
rechtliche Folgerung aber, daß ohne erfolgten Rechtsvorschlag die
Betreibung ihren Fortgang nehmen müsse, entspricht zweifellos
dem Gesetze (Art. 69 Ziff. 4). Wie es sich verhalten würde, wenn
man es mit einem zur Beseitigung eines erhobenen Rechtsvor
schlages erwirkten Urteile zu tun hätte, kann nach dem Gesagten
unerörtert bleiben.
- Bei der Erteilung eines Aufschubes nach Art. 123 Sche
handelt es sich grundsätzlich um eine der Überprüfung des Bundes
gerichts entzogene Angemessenheitsfrage. Daß die Vorinstanzen
dabei von ihrem Ermessen einen willkürlichen Gebrauch gemacht
und damit das Gesetz verletzt hätten, läßt sich nach der Aktenlage
nicht sagen.
- Den Beschwerdepunkt betreffend die Unterlassung der Be
stellung eines Vertreters (Art. 60 Sch G) hat der Re
kurrent erst vor der obern kantonalen Aufsichtsbehörde geltend ge
macht. Die Frage nun, ob diese Instanz auf den genannten
Punkt, als ein novum, habe eintreten können oder nicht, beurteilt
sich nach dem kantonalen Rechte, nach dem sich das Beschwerde
verfahren vor den kantonalen Instanzen richtet, soweit sich nicht
aus Sinn und Zweck der bundesgesetzlichen Bestimmungen über
das Verfahren Gegenteiliges ergibt. Letzteres ist in vorliegender
Beziehung nicht der Fall, d. h. es steht bundesrechtlich nichts ent
gegen, daß eine bei der untern Aufsichtsbehörde angebrachte Be
schwerde eine erweiterte Begründung vor der zweiten Beschwerde
instanz erfährt.
Materiell ist dieser Beschwerdepunkt begründet, d. h. rechtfertigt
er die Aufhebung der darauf bezüglichen betreibungsamtlichen
Maßnahmen, nämlich der Steigerung vom 1. Juli und des
sonstigen ihr vorangegangenen Betreibungsverfahrens, soweit das
selbe während der Verhaftung des Rekurrenten vor sich gegangen
ist. Art. 60 Schig gewährt dem Verhafteten Rechtsstillstand
während der Frist, die ihm das Betreibungsamt zur Bestellung
eines Vertreters anzusetzen hat. Diese Bestimmung ist zwingender
Natur, insbesondere auch in dem Sinne, daß der mit der Ver
haftung von Gesetzes wegen eintretende Rechtsstillstand nicht durch
Ergreifung einer andern Maßregel aufgehoben werden kann, welche
nach der Meinung des Betreibungsamtes oder der Aufsichts
behörde der Bestellung des Vertreters annähernd gleichkommen
würde und sie ersetzen soll. Vielmehr hat der Schuldner gesetzlich
ein Recht auf Beobachtung des in Art. 60 vorgeschriebenen Ver
fahrens. Übrigens müßte die polizeiliche Überführung des Schuld
ners zum Verwertungsakte auch als ein durchaus ungenügendes
Surrogat für die Bestellung eines Vertreters bezeichnet werden.
Der Rekurrent ist Verhafteter geblieben und, selbst zugegeben, er
habe anläßlich der Versteigerung frei disponieren können, so war
ihm doch während des vorangegangenen Verfahrens die Möglich
keit ungehinderter Wahrung seiner Interessen (etwa durch An
fechtung von Betreibungshandlungen, Beschaffung von Geld
mitteln, Verhandlungen mit den Gläubigern, rc.) benommen. Die
gesetzliche Ungültigkeit dieses Verfahrens muß aber zur Aufhebung
auch des darauf gegründeten Steigerungsaktes führen, da während
eines Rechtsstillstandes gemäß Art. 56 keinerlei Betreibungshand
lungen vorgenommen werden dürfen.
4. Wenn die Vorinstanzen der Beschwerde trotz eines bezüg
lichen Begehrens keine aufschiebende Wirkung erteilt haben,
so kann hieran nach nunmehriger Durchführung des Verfahrens
nichts mehr geändert werden, und fehlt es also für das Bundes
gericht an der Möglichkeit einer Korrektur im Sinne des Art. 21
Schn. Übrigens ist dieser Punkt insoweit gegenstandslos ge
worden, als gemäß Erwägung 3 eine Aufhebung des Verfahrens
stattzufinden hat.
5. Auf die Rekursanbringen sub Ziff. 5 der Fakta ist, weil
sie sich als unzulässige nova darstellen, nicht einzutreten. Sie sind
übrigens auch gegenstandslos, soweit die Betreibungsakte, gegen
die sie sich wenden, gleichzeitig dem sub Erwägung 3 erörterten,
mit Erfolg geltend gemachten Anfechtungsgrunde unterstehen.
6. Die sub Ziff. 6 der Fakta erwähnten Beschwerdegründe
fallen, weil vor Bundesgericht nicht mehr releviert, außer Betracht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Die Rekurse werden gemäß Erwägung 3 hievor insoweit gut
geheißen, als der Rekurrent das gegen ihn durchgeführte Be
treibungsverfahren auf Grund von Art. 60 Sche ansicht, im
übrigen abgewiesen.