- Entscheid vom 21. September 1904
in Sachen Möller.
Unzulässigkeit weitergehender Begehren, als vor der (obern) kantonalen
Aufsichtsbehörde gestellt worden, vor Bundesgericht. Fortsetzung
der Betreibung auf Konkurs. Unterbrechung der Frist zur Stellung
Voraus
der Konkursandrohung, Art. 159 und 88 Abs. 2 Sch G.
setzung der Fortsetzung der Betreibung: Inhalt eines die auf eine
Verlustscheinforderung gestützte Klage gutheissenden Urteils. Art. 76.
81, 265 Abs. 2 u. 3 Sch G.
I. Der Rekurrent Möller hatte im Konkurse des C. Eisenhut
Rigassi in St. Fiden für 4042 Fr. 84 Cts. einen Verlustschein
d. d. 6. Januar 1894 ausgestellt erhalten. Gestützt darauf er
wirkte er am 17. März 1903 Arrest auf eine Forderung des
Gemeinschuldners und hob am 20. März für seine Verlustscheins
forderung Betreibung an. Der Betriebene erklärte Rechtsvorschlag
ohne ihn zu begründen, schrieb dann aber folgenden Tages, 21.
März, dem Rekurrenten, dieser Rechtsvorschlag stütze sich auf
Art. 265 Abs. 2 und 3 Sch G. Darauf leitete am 6. April
Möller gegen Eisenhut gerichtliche Klage ein, indem er auf Zu
spruch des Rechtsbegehrens antrug: Der Beklagte sei pflichtig,
dem Kläger auf Grund des Verlustscheines vom 6. Januar 1894,
des neuen Vermögenserwerbes und des Arrestes vom 17. März
1903 die Summe von 4042 Fr. 84 Cts. nebst Zins zu 5%
vom Tage des Vermittlungsvorstandes an als Schuld anzuer
kennen und zu bezahlen. Der Beklagte beantragte: Er habe
sich auf die Streitsache nicht einzulassen, eventuell sei die Klage
abzuweisen. Der erste Antrag betrifft eine Gerichtsstandseinrede.
Bezüglich des eventuellen Antrages erklärte der Beklagte, daß er
die Sachdarstellung sub III, 1, 2 und 3 der Klage, d. h.
unter anderm die auf die Existenz der betriebenen Forderung be
züglichen Behauptungen des Klägers, nicht bestreite. Das Be
zirksgericht Oberrheintal als erste und das Kantonsgericht des
Kantons St. Gallen als Appellationsinstanz erkannten dahin:
Es sei die Klage geschützt. Der bezirksgerichtliche Entscheid bemerkt
ausdrücklich, daß die klägerische Verlustscheinsforderung ausge
wiesen und unbestritten sei. In entsprechender Weise wird im
tatsächlichen Teil des kantonsgerichtlichen Entscheides festgestellt,
daß der Beklagte die klägerische Forderung lediglich deshalb be
treite, weil er kein neues Vermögen besitze und deshalb nach
Art. 265 Abs. 2 und 3 Sch dem Kläger nichts schuldig sei.
Demgemäß befassen sich auch die rechtlichen Erwägungen der bei
den Erkenntnisse, nach Hinweis auf die Unbestrittenheit der For
derung, nur mit der Prüfung der Frage des neuen Vermögens.
Das unterm 7. September /3. Oktober 1903 ergangene Urteil des
Kantonsgerichtes zog der Beklagte auf dem Wege der Berufung
an das Bundesgericht weiter. Dieses erkannte indessen mit Ent
scheid vom 17. Oktober 1903: Es werde auf die Berufung nicht
eingetreten. Der Entscheid geht davon aus, daß nicht Bestand
und Umfang der eingeklagten Forderung mehr streitig seien, son
dern einzig die Frage, ob der Schuldner zu neuem Vermögen ge
kommen sei und ob deshalb die Forderung gegen ihn auf dem
Wege der Vollstreckung geltend gemacht werden könne. Ein hier
über ergehender Entscheid sei aber kein der Berufung fähiges
Amtl. Samml. Bd. XXIX, 2, Nr. 89, S. 786 ff., und Sep.-Ausg.
Bd. 6, No 85, S. 354 f.
Haupturteil im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Organi
sation der Bundesrechtspflege.
II. Nachdem am 4. Mai 1904 Möller beim Betreibungsamt
Tablat für seine Verlustscheinsforderung die Konkursandrohung
erwirkt hatte, socht Eisenhut dieselbe auf dem Beschwerdewege an,
indem er unter Berufung auf das bundesgerichtliche Urteil geltend
machte; der Entscheid des Kantonsgerichtes vom 7. September
1903 sei kein Haupturteil; Möller habe zunächst den immer noch
in Geltung stehenden Rechtsvorschlag durch Urteil oder Rechts
öffnung zu beseitigen; die Fortsetzung der Betreibung könne auch
nach erwirktem Gerichtsurteil nur gestützt auf eine darauf folgende
Rechtsöffnung stattfinden.
Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als unbe
gründet ab.
Die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen gelangte mit Entschei
vom 22. Juni 1904 zur Gutheißung der Beschwerde. Sie geht
davon aus, daß das kantonsgerichtliche Urteil nur das Vorhan
densein neuen Vermögens feststelle und nun der Gläubiger den
Rechtsvorschlag durch Rechtsöffnung aufheben lassen müsse, um
die Konkursandrohung erwirken zu können.
III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige Rekurs
Möllers, womit dieser auf Aufrechthaltung der erwirkten Kon
kursandrohung anträgt.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen ab
gesehen. Der Rekursgegner beantragt, nicht nur die Konkursan
drohung, sondern die ganze Betreibung als aufgehoben zu er
klären.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Das in der Vernehmlassung auf den Rekurs gestellte Be
gehren des Rekursgegners Eisenhut, nicht nur die Konkursan
drohung vom 4. Mai 1904, sondern die ganze Betreibung auf
zuheben, ist unzulässig, da es an einer Beschwerdeführung in
diesem Sinne vor den kantonalen Instanzen gefehlt hat. Soweit
sodann der Rekursgegner die verfügte Aufhebung speziell der
Konkursandrohung aus dem Grunde aufrecht erhalten wissen
will, weil die Betreibung erloschen sei, ist sein Standpunkt in
XXX, 1. 1904
materieller Hinsicht unhaltbar. Denn die einjährige Frist für die
Stellung des Begehrens um Konkursandrohung, welche mit Erlaß
des Zahlungsbefehles am 20. März 1903 zu laufen begonnen
hatte, wurde durch das nachherige, vom April bis Oktober d. J.
dauernde Prozeßverfahren unterbrochen (Art. 159 und Art. 88
Abs. 2 Sche), so daß die Konkursandrohung vom 4. Mai
1904 bezw. das bezügliche Parteibegehren innerhalb der gesetzlichen
Frist erfolgt ist.
2. Hinsichtlich der Frage, ob die genannte Konkursandrohung
deshalb unzulässig gewesen sei, weil eine Aufhebung des erfolgten
Rechtsvorschlages nicht stattgefunden habe, hat in Betracht zu
fallen
Zu verwerfen ist die Ansicht des Rekursgegners, lediglich ge
stützt auf das vom betreibenden Gläubiger erwirkte Gerichts
urteil könne die Fortsetzung einer Betreibung überhaupt oder
wenigstens dann nicht erfolgen, wenn dieses Urteil keine aus
drückliche Aufhebung des Rechtsvorschlages erklärt; sondern es
müsse, zum mindesten im letztern Falle, ein spezieller, den Rechts
vorschlag beseitigender Entscheid des Rechtsöffnungsrichters vor
liegen. Diese zu unnötigen Weiterungen des Verfahrens führende
Auffassung läßt sich keineswegs als notwendige Konsequenz der
gesetzlichen Bestimmungen über das Rechtsöffnungsverfahren (spe
ziell des Art. a Sch G) ansehen, wie sie denn auch der herr
schenden Praxis widerspricht und übrigens durch die bundesge
richtliche Rechtsprechung (vergl. Amtl. Samml., Sep. Ausg. II,
Nr. 42, S. 162 in Sachen Wietlisbach, vergl. auch Archiv V,
Nr. 141 bezw. dortige Redaktionsbemerkung) bereits verworfen
worden ist. Vielmehr ist eine Verweisung des Gläubigers, der
nach Art. 79 zur Geltendmachung seines in Betreibung gesetzten
Anspruches den Prozeßweg betreten hat, auf das Rechtsöffnungs
verfahren nur dann zu rechtfertigen, wenn der Schuldner gegen
über dem Urteil eine der in Art. 81 aufgeführten Einreden
geltend macht, also entweder behauptet, es liege kein vollstreck
bares Urteil vor, sei es, daß es noch nicht in Rechtskraft er
wachsen oder von einer unzuständigen Instanz erlassen ist oder
Ges.-Ausg. Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 77, S. 382 ff.
wegen unregelmäßiger Vorladung bezw. Vertretung des Schuld
ners nicht Anspruch auf Vollstreckung hat, sei es, daß Tilgung
oder Stundung der Schuld seit Erlaß des Urteils bezw. ihre
Verjährung behauptet wird. Wo solche Einwendungen aber nicht
erhoben werden, es sich also lediglich darum handelt, zu unter
suchen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung sofort als voll
streckbar erklärt worden und identisch mit der im Urteil zuge
sprochenen sei, darf füglich die Zuständigkeit der Betreibungsbe
hörden vindiziert werden.
Auch gegenüber einem ihnen vorgewiesenen Rechtsöffnungsent
scheid haben die Vollstreckungsbehörden sich ja unter anderm ähn
liche Fragen vorzulegen und zu beantworten, da es ja auch vor
kommen kann, daß im Dispositiv eines solchen nicht ausdrücklich
der Rechtsvorschlag als aufgehoben bezeichnet, sondern einfach er
klärt wird, die Rechtsöffnung sei bewilligt, wobei dann auch zu
prüfen ist, ob die Forderung, für welche Rechtsöffnung erteilt
wurde, identisch mit der in Betreibung gesetzten sei. Die Rechte
des Schuldners erscheinen hinlänglich gewahrt, wenn ihm vorbe
halten wird, die in Art. 81 Sch aufgezählten Einwendungen
gegen das Urteil beim Rechtsöffnungsrichter geltend zu machen.
Wollte auch in den Fällen, wo solche nicht vorliegen und also
ganz allgemein nur zur Fortsetzung der Betreibung auch noch
ein Rechtsöffnungsurteil verlangt werden, so käme das einer
durchaus unnötigen Weigerung und Komplizierung des Ver
fahrens und Erschwerung der Rechte des Gläubigers gleich, und
es ist daher vom Bundesgericht schon durch den oben citierten
Entscheid in Sachen Wietlisbach ein solches procedere als un
statthaft erklärt worden. Ob, wie in jenem Urteil vorbehalten,
der Entscheid über allfällige Zweifel auch über die Frage der
Identität der Forderung dem Rechtsöffnungsrichter und nicht den
Betreibungsbehörden zu reservieren sei, mag dabei dahingestellt
bleiben. Denn im vorliegenden Falle sind solche Zweifel jeden
falls ausgeschlossen, da der Schuldner selbst die Identität nie be
stritten hat, und kann es sich nur um die Frage handeln, die
der Schuldner allein aufgeworfen hat, ob das Urteil die Forderung
auch materiell zugesprochen, also seine Schuld und Zahlungs
pflicht auch wirklich festgestellt habe. Muß diese Frage bejaht
werden, so ist nicht einzusehen, was der Gläubiger vom Rechts
öffnungsrichter noch zu verlangen hätte.
Das Dispositiv des als Exekutionstitel in Betracht fallenden
Urteils des Kantonsgerichtes vom 7. September /3. Oktober 1903
lautet dahin: die Klage sei geschützt. Bei der Frage nun, welche
Rechtsansprüche damit der Richter zu Gunsten des Klägers urteils
mäßig festgestellt, bezw. begründet habe, ist vor allem auf den
Inhalt des gestellten Klagebegehrens zurückzugehen. Laut demselben
verlangt der Kläger, es sei der Beklagte pflichtig zu erklären,
dem Kläger auf Grund des ausgestellten Verlustscheines, des Er
werbes neuen Vermögens und des erwirkten Arrestes die Summe
von 4042 Fr. 84 nebst Zins als Schuld anzuerkennen und zu
bezahlen. Danach hat also der Rekurrent nicht nur die betrei
bungsrechtliche Frage des neuen Vermögens, als eine Voraus
setzung für die Vollstreckbarkeit der in Betreibung gesetzten For
derung, zum Gegenstand des angehobenen Prozesses gemacht,
sondern auch die materiellrechtliche Frage der Zahlungspflicht.
Zur Erledigung dieser letztern Frage hat es dann allerdings in
folge des bezüglichen Verhaltens des Beklagten im Prozesse, speziell
seiner durch das Protokoll ausgewiesenen Erklärung, daß er ledig
lich, gestützt auf Art. 265 Schig, die sofortige Vollstreckbarkeit
der betriebenen Forderung bestreite, einer besondern richterlichen
Prüfung nicht bedurft, sondern konnte einfach auf diese Aner
kennung abgestellt werden. Dagegen ging natürlich trotzdem das
Dispositiv, das die Klage, so wie sie gestellt wurde, schützte,
auf Anerkennung auch der Schuld und Zahlungspflicht des Be
klagten; denn das Gericht war durch die im Verlaufe des Pro
zeßverfahrens erfolgte Anerkennung eines Teils des Rechtsbe
gehrens der Aufgabe nicht enthoben, ein dem Klageantrag ent
sprechendes Urteil zu erlassen. Demgemäß gibt also das kantons
gerichtliche Urteil einen die Beseitigung des Rechtsvorschlages für
die Betreibungsbehörden genügsam nachweisenden, zur Fortsetzung
der Betreibung berechtigenden Titel ab, da seine Eigenschaft als
solcher im übrigen außer Frage steht. Hieran ändert natürlich
auch der Umstand nichts, daß der bundesgerichtliche Entscheid vom
17. Oktober 1903 im genannten Urteil kein Haupturteil im Sinne
des bundesgerichtlichen Organisationsgesetzes erblickt. Das Bundes
gericht konnte dies in der Tat nicht, nachdem vor seiner Instanz
nur noch die betreibungsprozessualische Frage aus Art. 265 streitig
war und zur Entscheidung stand.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und damit unter Aufhebung
des Entscheides der kantonalen und Bestätigung desjenigen der
untern Aufsichtsbehörde die Konkursandrohung vom 4. Mai 1904
als rechtsgültig erklärt.