- Entscheid vom 15. Juni 1904 in Sachen
Großmann.
Bedeutung des Zahlungsbefehls und eines darin enthaltenen Schreib
fehlers (Verschriebes ), Gültigkeit einer Pfändungsankündigung.
- Die Witwe Wolfensberger Großmann in Dübendorf hatte
den Rekurrenten Johann Großmann in Wallisellen durch das
Betreibungsamt Wallisellen für eine Forderung von 53,000 Fr.
betreiben lassen. In dieser Betreibung wurden verschiedene Wert
titel, die bei der Zürcher Kantonalbank und der Schweiz. Volks
bank in Uster versetzt waren, und daneben noch Liegenschaften in
Pfändung genommen. In der Folge übernahm die Gläubigerin
die gepfändeten Werttitel zum Rennwerte gemäß Art. 131 Sch
an Zahlungsstatt unter Abfindung der Faustpfandgläubiger. Ge
stützt auf eine Abrechnung mit diesen Gläubigern setzte das Be
treibungsamt den Verlust der Rekursgegnerin als betreibender
Gläubigerin in einem von ihm errichteten Kollokationsplane an
fänglich auf 36,493 Fr. a Cts. fest, nachher aber infolge einer
Abänderung jener Abrechnung auf 38,965 Fr. 30 Cts. Für
diesen Betrag stellte das Betreibungsamt der Witwe Wolfensberger
unterm 31. Dezember 1902 einen Verlustschein aus. Laut vor
instanzlicher Feststellung wurde sowohl der im genannten Sinne
berichtigte Kollokationsplan als der Verlustschein vom 31. De
zember dem heutigen Rekurrenten Großmann zur Kenntnis ge
bracht.
Am 31. März 1903 verlangte die Gläubigerin Fortsetzung der
Betreibung im Sinne von Art. 149 Abs. 3 Sche für den
anfänglich als Verlust festgesetzten Betrag von 36,493 Fr. a Cts.
Am 2. April darauf wurde unter der neuen Betreibungsnummer 311
eine Partie Bauholz gepfändet. Diese Pfändung wurde aber laut
Angabe der Vorinstanz auf gütlichem Wege wieder beseitigt .
Am 27. November 1903 reichte die Witwe Wolfensberger dem
Betreibungsamte Wallisellen ein Betreibungsbegehren gegen den
Rekurrenten ein für eine Forderung von 38,965 Fr. laut Ver
lustschein vom 31. Dezember 1902. Am folgenden Tage stellte
das Amt den Zahlungsbefehl unter der Betreibungsnummer 400
aus. Auf der schuldnerischen Ausfertigung des Befehls wird als
Betrag der betriebenen Forderung angegeben: 389 Fr. 65 Cts.
nebst Zins, als Forderungsgrund: Verlustschein vom 31. De
zember 1902. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist
erhielt am 2. Januar der Rekurrent Großmann eine Pfändungs
ankündigung in der Betreibung Nr. 405 für einen Forderungs
betrag von 38,965 Fr. Er erhob Protest, da er für diesen Be
trag nicht betrieben sei und überhaupt eine Betreibung Nr. 405
nicht kenne. Laut einer bei den Akten liegenden Pfändungsurkunde
nahm das Amt in der Betreibung Nr. 400 trotzdem am 5. Ja
nuar 1904 eine Pfändung vor.
Am gleichen Tage, 5. Januar, erhielt der Rekurrent Großmann
eine neue Pfändungsankündigung für den Forderungsbetrag von
36,493 Fr. in Fortsetzung der Betreibung Nr. 311. Danach
sollte die Pfändung am 6. Januar nachmittags vollzogen werden.
Großmann focht nunmehr die beiden Pfändungsankündigungen
und die Pfändung (vom 5. Januar) auf dem Beschwerdewege an.
II. Die untere Aufsichtsbehörde, Bezirksgericht Bülach, erkannte
unterm 18. Februar 1904 dahin: daß die Beschwerde begründet
und demnach die erfolgte Pfändung vom Januar 1904 auf
gehoben sei und daß der Betreibungsbeamte für den Betrag von
38,965 Fr. einen neuen richtigen Zahlungsbefehl auszustellen
habe, um dem Schuldner die Rechtsvorschlagsfrist für die genannte
Betreibungssumme noch offen zu halten.
In der Begründung dieses Entscheides wird ausgeführt: Nach
dem der Betreibungsbeamte den Zahlungsbefehl nur für 389 Fr.
65 Cts. ausgefertigt habe, brauche sich der Schuldner die Fort
setzung der Betreibung nicht für eine höhere Summe gefallen zu
lassen und bleibe nichts anderes übrig, als die Betreibung von
vorn zu beginnen. Sodann habe die Gläubigerin dadurch, daß sie
am 27. November neu für 38,965 Fr. Betreibung anhob, auf
die vorher für 36,493 Fr. angehobene Betreibung verzichtet,
welch letztere Forderungssumme in der ersteren inbegriffen sei.
III. Gegen dieses Erkenntnis ergriff die Gläubigerin Witwe
Wolfensberger die Weiterziehung an die kantonale Aufsichtsbehörde
mit den Anträgen: das Betreibungsamt anzuweisen, die Pfändung
in der Betreibung Nr. 400 gemäß Ankündigung vom 2. Januar
1904 oder eventuell die Pfändung in der Betreibung Nr. 311 ge
mäß Ankündigung vom 5. Januar 1904 ohne Verzug zu vollziehen.
Der Betriebene Großmann trug auf Abweisung des Rekurses an.
IV. Mit Entscheid vom 13. Mai 1904 erkannte die kantonale
Aufsichtsbehörde; es sei der Rekurs begründet und werde demnach
das Betreibungsamt Wallisellen angewiesen, die Pfändung laut
der Pfändungsankündigung vom 2. Januar 1904 vorzunehmen.
Dieser Entscheid geht davon aus, daß der Betriebene sich im
ersten Moment darüber habe klar sein müssen, daß der Zahlungs
befehl auf den Betrag von 38,965 Fr. gelautet habe bezw. habe
lauten sollen. Unter diesen Umständen müsse er sich aber die am
2. Januar angekündigte Pfändung gefallen lassen und sei auf die
Frage, ob nicht eine Pfändung gemäß Ankündigung vom 5. Ja
nuar 1904 stattzufinden habe, nicht einzutreten.
V. In seinem nunmehrigen, dem Bundesgerichte innert Frist
eingereichten Rekurse beantragt der Betriebene Großmann; die
Beschwerde gutzuheißen und gemäß dem erstinstanzlichen Entscheid
die in der Betreibung der Rekursgegnerin am 5. Januar 1904
vollzogene Pfändung als ungültig zu erklären und aufzuheben.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurse abgesehen. Die Gläubigerin, Witwe Wolfensberger, stellt
in ihrer Vernehmlassung die Anträge: die Beschwerde des Re
kurrenten gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde zu
verwerfen und somit die gemäß der Pfändungsankündigung vom
2. Januar 1904 vollzogene Pfändung zu bestätigen, eventuell,
d. h. für den Fall, daß diese Pfändung als ungültig erklärt
würde, das Betreibungsamt anzuweisen, die Pfändung in der Be
treibung Nr. 311 für die Forderung von 36,493 Fr. gemäß
Pfändungsankündigung vom 5. Januar zu vollziehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Soweit der Rekurrent beantragt, die am 5. Januar 1904
vollzogene Pfändung als ungültig aufzuheben, muß sein Rekurs
begehren aus folgenden Gründen als gegenstandslos gelten: Die
erste Instanz hat bereits die Aufhebung der Pfändung vom
Januar 1904 verfügt und es kann unter dieser Pfändung nach
Maßgabe der Akten, und speziell nach der Motivierung des erst
instanzlichen Entscheides, nur diejenige vom 5. Januar 1904
gemeint sein, auf welche der Rekurrent vor Bundesgericht hinweist
und von der eine bezügliche Pfändungsurkunde eingelegt worden
ist. Soweit nun aber das Erkenntnis der ersten Instanz die Auf
hebung der fraglichen Pfändung ausspricht, ist es definitiv ge
worden, dadurch nämlich, daß die betreibende Gläubigerin bezw.
heutige Rekursgegnerin es insoweit vor der kantonalen Aufsichts
behörde nicht angefochten, sondern sich ihm im Gegenteil unter
zogen hat, wie aus ihrem damaligen Rekursantrage erhellt, durch
den sie, statt Beschützung einer schon vorgenommenen Pfändung
Vornahme einer gestützt auf die Pfändungsankündigung vom
- Januar 1904 erst noch zu vollziehenden verlangte. Die kanto
nale Aufsichtsbehörde hat sich denn auch mit der Frage der
Gültigkeit der Pfändung vom 5. Januar gar nicht mehr be
schäftigt und den Rekurs im Sinne des soeben genannten (die
Ungültigkeit der Pfändung vom 5. Januar voraussetzenden An
trages der heutigen Rekursgegnerin gutgeheißen. Wenn die letztere
nunmehr in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht auf Be
stätigung der gemäß der Pfändungsankündigung vom 2. Januar
1904 vollzogenen Pfändung schließt ( worunter wiederum
nur die am 5. Januar vorgenommene gemeint sein kann ), so
ist, ganz abgesehen von der schon angedeuteten, vor kantonaler
Instanz erfolgten Verwirkung des Rekursrechtes in diesem Punkte,
ein solcher Antrag unzulässig, weil er nicht von einer an das
Bundesgericht rekurrierenden, sondern von einer einem gegnerischen
Rekurse sich widersetzenden Partei ausgeht.
Nach all dem kann es sich für das Bundesgericht nur noch
um die Frage der Gültigkeit der beiden Pfändungsankündigungen
vom 2. und 5. Januar 1904 handeln und bezüglich derjenigen
vom 5. Januar zudem nur in eventueller Weise (siehe unten Er
wägung 3)
- Die Pfändungsankündigung vom 2. Januar wird
vom Rekurrenten aus dem Grunde angefochten, weil sie auf
Vornahme der Pfändung für eine größere Forderungssumme
(38,965 Fr.) laute, als die im Zahlungsbefehl genannte (389 Fr.
65 Cts.). Nun ist dem Rekurrenten vorab zuzugeben, daß eine
Pfändung, auch wenn die Parteien einverstanden wären, für
keinen höhern Betrag anbegehrt bezw. vollzogen werden kann, als
für den der Zahlungsbefehl erlassen worden ist. Dagegen muß
man zuwider der Auffassung des Rekurrenten annehmen, daß
hier der Zahlungsbefehl, d. h. die amtliche Aufforderung an
den Schuldner zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung,
in Wirklichkeit auf die in der Pfändungsankündigung genannte
Forderungssumme von 38,965 Fr. gerichtet gewesen sei. Dem
steht die vom Rekurrenten geltend gemachte Tatsache nicht entgegen,
daß die Befehlsurkunden, oder daß wenigstens die schuldnerische
Ausfertigung des Zahlungsbefehles als in Betreibung gesetzten
Forderungsbetrag die Summe von nur 389 Fr. 65 Cts. angibt:
Zunächst kann man nicht etwa mit dem Rekurrenten der Verur
kundung, in welcher die amtliche Verfügung des Zahlungsbefehls
gesetzlich zum Ausdruck kommen muß, die Bedeutung beilegen, daß
schlechthin nur das, was in der Urkunde steht, und nur so, wie
es darin steht, als gültig erklärter Wille des verfügenden Amtes
gelten könne. Vielmehr ist der Wortlaut, durch den der Befehl
(im amtlichen Protokoll und in den beiden Ausfertigungen für
die Parteien) seine Verurkundung findet, nur ein Mittel, um den
wirklichen Inhalt der amtlichen Aufforderung festzustellen, aller
dings das wichtigste Mittel, das ohne Not nicht unberücksichtigt
bleiben darf. Vorliegenden Falles aber versagt dasselbe: Es wird
nicht und kann nach der Aktenlage auch unmöglich behauptet
werden, daß der Betreibungsbeamte bei Erlaß des Zahlungs
befehles bezüglich der Höhe der in Betreibung zu setzenden Forde
rung sich nicht an die Angaben des Betreibungsbegehrens habe
halten wollen. Wenn er nun dazu gekommen ist, anstatt der
38,965 Fr., für welche die Gläubigerin Betreibung verlangt hatte,
nur den Betrag von 389 Fr. 65 Cts. in der Befehlsurkunde
auszusetzen, so beruht dies auf einem bloßen Verschrieb, der wohl
die Verurkundung als unrichtig erscheinen läßt, aber den gültig
erklärten Willen des Beamten, die Zahlungsaufforderung für den
ganzen vom Gläubiger gewollten Betrag ergehen zu lassen, nicht
ausschließt.
Nun ist allerdings möglich, daß ein solcher Verschrieb, auch
wenn er an sich eine Äußerung des wirklichen Willens des Be
amten und insoweit eine gültige Verfügung nicht notwendig
hindert, doch dazu führt, daß der Destinatär der Urkunde diesen
Willen mißverstehen muß und daß insofern ihm gegenüber eine
verbindliche amtliche Aufforderung nicht erfolgt. Aber auch unter
diesem Gesichtspunkte läßt sich der vorwürfige Rekurs nicht gut
heißen: Der vorinstanzliche Entscheid geht davon aus, der Re
kurrent habe sich im ersten Momente darüber klar sein müssen,
daß der Zahlungsbefehl auf den Betrag von 38,965 Fr. lautete
bezw. lauten sollte. Will man in dieser Würdigung der Art und
Weise, wie der Rekurrent die im Zahlungsbefehl ausgedrückte
Willenserklärung verstanden hat, nicht überhaupt die Lösung einer
reinen Tatfrage erblicken und sie somit als für das Bundesgericht
verbindlich ansehen, so ist ihr jedenfalls materiell beizustimmen.
Der von der Vorinstanz aktenmäßig festgestellte Umstand, daß der
Rekurrent früher vom Verlustschein vom 31. Dezember 1902
und insbesondere von der darin figurierenden Verlustsumme von
38,965 Fr. Kenntnis erhalten hatte, genügt, um den Schluß zu
rechtfertigen, Rekurrent habe den ihm in der Folge zugestellten
Zahlungsbefehl nur im Sinne einer für die genannte Verlust
summe angehobenen Betreibung auffassen können und habe die
unrichtige Summenangabe (389 Fr. 65 Cts.) in seinem Befehls
doppel (welches die nämlichen Ziffern, wie die Verlustsumme und
in der nämlichen Reihenfolge enthält und sie nur unrichtiger
Weise in Franken und Rappen aussondert) notwendig als einen
Verschrieb ansehen müssen. Auf den Umstand endlich, daß die
Pfändungsankündigung vom 2. Januar unrichtiger Weise als
Nummer der Betreibung die Zahl 405 statt 400 angibt, legt
der Rekurrent vor Bundesgericht selbst kein Gewicht. Diesem Um
stande kann in der Tat in keiner Beziehung eine für die Beur
teilung des Falles erhebliche Bedeutung beigelegt werden; insbe
sondere kann er auch nicht als ein Moment gelten, das den Re
kurrenten über den wirklichen Inhalt der genannten Pfändungs
ankündigung hätte in Irrtum versetzen können.
3. Besteht sonach die Pfändungsankündigung vom 2. Januar
1904 zu Recht und ist auf Grund derselben zur Pfändung zu
schreiten, so muß es damit beim Vorentscheid auch insofern sein
Verbleiben haben, als er es ablehnt, auf die Frage einzutreten,
ob nicht eine Pfändung gemäß der Ankündigung vom 5. Ja
nuar 1904 in der Betreibung Nr. 311 stattzufinden habe. Wenn
die betreibende Gläubigerin bezw. heutige Rekursgegnerin vor
Bundesgericht eventualiter einen Pfändungsvollzug in genannter
Betreibung verlangt, so ist ein solches Begehren mit der Bedeutung
eines selbständigen Rekursantrages unzulässig, da die Rekurs
gegnerin den Vorentscheid nicht selber, auch nicht im vorwürfigen
Punkte, durch Rekurs an das Bundesgericht weitergezogen hat.
Unerörtert bleiben kann, ob es nicht als ein anschlußweise an
den gegnerischen Rekurs gestelltes unselbständiges Begehren zu
berücksichtigen gewesen wäre, wenn jener Rekurs hätte begründet
erklärt und die Pfändungsankündigung vom 2. Januar aufgehoben
werden müssen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid
der obern Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich in allen Teilen.
bestätigt.