- Entscheid vom 3. Mai 1904 in Sachen Poock.
Anschlusspfändung; Berechnung der Teilnahmefrist, Art. 110
Sch G, speziell Anfangstermin.
I. In einer vom Rekurrenten Poock gegen Rudolf Gut ange
hobenen Betreibung setzte das Betreibungsamt Zürich IV, nachdem
der Rekurrent am 2. Januar 1904 das Fortsetzungsbegehren ge
stellt hatte, die Pfändung auf den 4. Januar, Nachmittags, an.
An diesem Tage schritt dann das Amt wirklich zur Pfändung,
konnte sie aber infolge der großen Zahl der Pfändungsobjekte
338 Nummern) und des Umstandes, daß ein Sachverständiger
zur Schätzung beigezogen werden mußte, erst am 6. Januar ab
schließen. Am 27. Januar erhielt der Rekurrent die Abschrift der
Pfändungsurkunde, woraus er ersehen konnte, daß das Amt als
Datum des Pfändungsvollzuges den 6. Januar und demnach als
letzten Tag der Teilnahmefrist den 5. Februar festgesetzt hatte.
Innert Frist erhob Poock Beschwerde mit dem Begehren, es sei
als letzter Tag der Teilnahmefrist der 4. und nicht der 5. Fe
bruar festzusetzen ( an welch letzter Tage ein neues An
schlußbegehren beim Amte eingelangt war ).
Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab,
im wesentlichen davon ausgehend, daß es für die Berechnung der
Teilnahmefrist des Art. 110 Sch ausschließlich auf den Zeit
punkt des effektiven Pfändungsvollzuges ankomme.
II. Den unterm 29. März 1904 ergangenen Entscheid der
kantonalen Aufsichtsbehörde zog Poock rechtzeitig unter Erneu
erung seines Beschwerdeantrages an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Laut Art. 110 Sche nehmen Gläubiger, welche innerhalb
dreißig Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung das Pfän
dungsbegehren stellen, an derselben teil. Zum Entscheide steht die
Frage, wie der Anfangspunkt dieser Frist in Rücksicht darauf
genauer zu präzisieren sei, daß der Pfändungsvollzug kein mo
mentaner Vorgang ist, sondern sich selbst wiederum innert einer,
je nach den Umständen geringern oder größern, Zeitfrist ab
spielt.
Nun verbietet zunächst der Wortlaut des Gesetzes, zufolge dem
die Frist nach dem Vollzug der Pfändung beginnen soll, die
Annahme, daß der Gesetzgeber als Anfangspunkt der Frist in
einheitlicher Weise ( zur Vermeidung der Schwierigkeiten, die
sich aus der Verschiedenartigkeit in der nachherigen Durchführung
des Pfändungsaktes ergeben können den Zeitpunkt habe an
gesehen wissen wollen, in dem das Betreibungsamt zum Voll
zug der Pfändung schreitet, und daß demnach die Anschlußfris
stets am darauffolgenden (Art. 31 Abs. 4) Tage zu laufen an
fange. Vielmehr will das Gesetz die Pfändung beim Fristanfang
nicht nur begonnen, sondern abgeschlossen wissen (vergl. Archiv II,
Nr. 34, Amtl. Samml., Bd. XXIII, Nr. 167), indem es sich
offenbar von der Erwägung leiten läßt, daß die dem erstpfan
denden Gläubiger aus der Pfändung erwachsenden Rechte be
gründet seien und damit die andern Gläubiger in Stand gesetzt
sein müssen, sich über die Bedeutung der Pfändung zu vergewis
sern, bevor eine Fristansetzung zum Anschluß sich rechtfertige.
Es frägt sich nun, mit welchem Momente der Vollzug einer
Pfändung im Sinne von Art. 110 als erfolgt anzusehen ist.
Hiebei kann zuvörderst nicht davon die Rede sein, den Pfän
dungsabschluß bezüglich jedes einzelnen Pfändungsobjektes geson
dert zu bestimmen und demnach für jedes einzelne Objekt auch
eine gesonderte Festsetzung der Teilnahmefrist (vom Tage seiner
Pfändung an) vorzunehmen. Diese Lösung würde nicht nur prak
tisch zu Weiterungen und Komplikationen des Verfahrens führen,
sondern kann auch vor dem Wortlaute des Art. 110 nicht be
stehen, welcher die auf die einzelnen Objekte bezüglichen Amts
handlungen nicht auseinander hält, sondern schlechthin von einer
Pfändung spricht. Mit diesem Ausdruck kann das Gesetz, ent
sprechend seiner gleichen anderweitigen Verwendung (z. B. in
den Art. 89, 91 und 111), nur den Pfändungsakt als Ganzes
bezeichnen wollen, den Inbegriff der Einzelhandlungen, durch
welche der Pfändungsbeamte die erforderlichen Vermögensstücke des
Schuldners mit Beschlag belegt.
Danach muß man den Vollzug der Pfändung nach Art. 110
in einem Momente und zwar dann als erfolgt ansehen, wenn
der Pfändungsakt als Ganzes durch Einbeziehung aller Objekte
in die Pfändung seinen Abschluß gefunden hat.
Allerdings kann auch auf diese Weise eine Ungleichheit des
Verfahrens insofern geschaffen werden, als es teils vom Willen
und Können des Pfändungsbeamten, teils von äußeren Umstän
den abhängt, ob sich der Pfändungsvollzug zu einem regelmäßig
und ohne Verzögerung fortschreitenden gestalte oder nicht und
ob so die Teilnahmefrist früher oder später beginne. Rechtlich ist
diese Erwägung indessen nicht von Bedeutung, indem allfällige
Inkonvenienzen, die sich in genannter Hinsicht ergeben können,
eben die notwendige Folge der vom Gesetze getroffenen Regelung
der Sache sind.
Immerhin muß bemerkt werden, daß hier die besondern Fälle
unpräjudiziert gelassen werden können, in denen, wie bei der
Ergänzungspfändung oder bei teilweiser Vornahme der Pfändung
auf dem Requisitorialwege, der Pfändungsvollzug als Ganzes
in zeitlich und eventuell auch durch dazwischen liegende rechtliche
Vorkehren (Anschlußbegehren, rc.) geschiedene Stadien zerfällt,
wovon das erste als Haupt und das bezw. die andern als dieses
ergänzendes oder weiter ausführendes Nebenverfahren sich dar
stellen. Bei dem hier in Frage stehenden Pfändungsvollzuge hat
man es, im Gegensatz zu jenen Fällen, mit einem Akt zu tun,
dessen einzelne Teile in gleichartiger Weise unmittelbar zu einem
einheitlichen Hauptverfahren sich zusammenschließen.
Es steht nun fest, daß der Betreibungsbeamte die letzten Ob
jekte erst am 6. Januar 1904 in Pfändung genommen, d. h.
als gepfändet erklärt hat. Danach war die Pfändung erst an
diesem Tage im Sinne von Art. 110 vollzogen und lief also die
Teilnahmefrist, wie das Betreibungsamt und mit ihm die Vorin
stanzen richtig annehmen, erst am 5. Februar ab. Was des nähern
zur Perfektion des Pfändungsaktes gehört, ob namentlich neben der
amtlichen Willenserklärung, daß das betreffende Objekt dem Pfän
dungsbeschlage unterstellt sei, noch weiteres, z. B. die Schätzung
des Objektes, verlangt werden müsse, braucht hier nicht erörtert
zu werden: Denn nach dem Gesagten bereits muß die für die
Entscheidung des Rekurses ausschlaggebende Frage, ob die Teil
nahmefrist vor dem 5. Februar 1904 abgelaufen sei, verneint
und damit das Beschwerde bezw. Rekursbegehren abgewiesen
werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.