- Entscheid vom 26. April 1904
in Sachen Schillig Egger.
Betreibungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht: Frist,
Art. 19 Abs. 1 Sch G. Die zehntägige Frist wird durch ein sog.
Wiedererwägungsgesuch gegenüber dem angefochtenen Ent
scheid nicht gehemmt.
Hinweis auf Art. 65, 77 u. 178 Ziff. 3
OG. Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen das Wiedererwä
gungsgesuch abweisenden Entscheid.
- Das Betreibungsamt Altdorf pfändete am 6. Dezember 1902
infolge mehrerer gegen Franz Schillig angehobener Betreibungen
eine streitige Forderung der Gebrüder Franz und Karl Schillig
an die Erbschaft Planzer im Betrage von 908 Fr. 65 Cts. An
läßlich der Verwertung verlangte Karl Schillig durch Beschwerde
vom 23. Januar 1904: es möge der von ihm beanspruchte An
teil von 300 Fr. an dieser Forderung von der Pfändung freige
geben werden.
Mit Entscheid vom 13. Februar 1904 wies die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie ging
davon aus, daß der Beschwerdeführer mit der Einbeziehung der
ganzen Forderung in die Pfändung sich einverstanden erklärt
und auf die an ihn erfolgte Zustellung der Pfändungsurkunde
hin sich auch nicht beschwert habe.
II. Am 11. März reichte Karl Schillig der kantonalen Auf
sichtsbehörde ein Gesuch um Wiedererwägung ihres Entscheides ein.
Unterm 26. März beschloß die genannte Behörde: Es werde
auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, bezw. werde die
Schlußnahme vom 13. Februar 1904, womit die Beschwerde
Schilligs als unbegründet abgewiesen worden sei, vollinhaltlich be
stätigt. In der Begründung dieser Schlußnahme weist die Auf
sichtsbehörde die von Karl Schillig erneut aufgestellte Behaup
tung, daß er der Pfändung der ganzen Forderung nicht zugestimmt
habe, als nach Maßgabe der Akten, und speziell der bezüglichen
amtlichen Aussage des Betreibungsbeamten, unrichtig zurück und
erklärt, daß eine Rückgängigmachung der gültigen Pfändung nicht
mehr statthaft sei.
III. Mit seiner nunmehrigen ( der Post unterm 6. April 1904
übergebenen ) Rekurseingabe stellt Karl Schillig das Rechts
gesuch: das Bundesgericht möge den Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde prüfen und in Aufhebung desselben dem Rekur
renten zu seinem Rechte verhelfen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Lant Art. 19 Sch hat die Weiterziehung eines Entscheides
der kantonalen Aufsichtsbehörde an die eidgenössische Oberinstanz
binnen zehn Tagen seit dessen Mitteilung zu geschehen.
Vorliegenden Falles ist nun zunächst außer Frage, daß die
Schlußnahme der Aufsichtsbehörde des Kantons Uri vom 13. Fe
bruar 1904 über die Beschwerde des Rekurrenten sich als ein
Beschwerdentscheid im gesetzlichen Sinne und mit den gesetzlichen
Wirkungen eines solchen qualifiziert und daß dieser Schlußnahme
gegenüber die zehntägige Rekursfrist nicht eingehalten worden ist.
Sodann läßt sich aber auch nicht annehmen, der Lauf der ge
nannten Rechtsmittelfrist könne gehemmt werden durch Einreichung
eines Wiedererwägungsgesuches , in welchem, wie es scheint, die
Vorinstanz ein außerordentliches Rechtsmittel erblickt, das zu einer
Aufhebung oder Abänderung von ihr gefällter Beschwerdeentscheide
führen kann. Ob ein solches auf das kantonale Recht oder die
kantonale Praxis sich gründendes Rechtsmittel gegen oberinstanz
liche kantonale Entscheide ( welchen speziellen Charakter immer
es haben mag ) überhaupt mit dem eidgenössischen Betreibungs
gesetze vereinbar sei, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Es
genügt festzustellen, daß es auf keinen Fall die Rekursfrist des
Art. 19 leg. cit. beeinflussen kann. Der Wortlaut des Bundes
gesetzes, wonach die Rekursfrist in vorbehaltloser Weise bezüglich
ihres Anfangspunktes und Laufes normiert wird, schließt einen
Zweifel darüber aus. Und sodann ist auch klar, daß eine gegen
teilige Regelung dieses Punktes praktisch zu Schwierigkeiten und
Unzukömmlichkeiten führen müßte, da es die Parteien alsdann in
der Hand haben würden, Beschwerdeentscheide, gegen die sie die
Weiterziehung an das Bundesgericht versäumt hatten und die inso
weit rechtskräftig geworden sind und vielleicht bereits als Grund
lage weiterer amtlicher Maßnahmen gedient haben, durch nachträg
liche Ergreifung des kantonalen Rechtsmittels neuerdings in Frage
zu stellen. Dementsprechend läuft auch im civilrechtlichen Beru
fungsverfahren vor Bundesgericht die eidgenössische Rechtsmittel
frist von der Mitteilung des oberinstanzlichen kantonalen Urteils
an, ohne Rücksicht darauf, ob gegen dasselbe noch ein außeror
dentliches kantonales Rechtsmittel offen stehe oder nicht (vergleiche
Art. 65 und 77 OG; Kommentar Reichel dazu, Note 3 ad
Art. 77). Ebenso hat das Bundesgericht wiederholt schon erkannt,
daß die Frist für Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde durch
Einreichung eines Wiedererwägungs oder Revisionsgesuches bei
den kantonalen Behörden nicht unterbrochen werde (vergl. Ent
scheidungen des Bundesgerichts, Bd. III, S. 661; IX, S. 399/400).
Danach erweist sich der vorliegende Rekurs, soweit er sich gegen
den vorinstanzlichen Entscheid vom 13. Februar 1904 richtet, als
verspätet. Die nachherige Schlußnahme der Vorinstanz vom 26. März
aber, durch welche das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten
abgewiesen und der vorgenannte Entscheid bestätigt wurde, kann
von Seiten des Rekurrenten nicht Gegenstand einer Weiterziehung
an das Bundesgericht bilden, da man es dabei nicht mit einem
selbständigen materiellen, sondern nur mit einem Entscheid über
die Voraussetzungen für die sog. Wiedererwägung zu tun hat.
Die Zulässigkeit einer solchen Weiterziehung würde darauf hinaus
laufen, die Rechtsfolgen der Verwirkung des Rekursrechtes gegen
den eigentlichen Beschwerdeentscheid ganz oder doch teilweise illu
sorisch zu machen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Auf den Rekurs wird wegen Verspätung nicht eingetreten.