- Arteil des Kassationshofes vom 9. Juni 1904
in Sachen Lecoutre und Genossen, Kassat. Kl., gegen
Raiß, Kassat. Bekl.
Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde, Art. 160 (und 162) OG. Ver
jährung der Strafklage wegen Markenrechtsverletzung, Art. 28
Abs. 4 MSch. Beginn der Verjährungsfrist bei einem Delikt nach
Art. 24 lit. f. (Art. 18 Abs. 3 und Art. 23) MSch. Rechtsgültiger
Antrag innert der Verjährungsfrist? Art. 27 Ziff. 2 lit. a MSch.
Der Kassationshof hat,
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 19. März 1904 hat die Polizeikammer
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern er
kannt:
- Der gegen Paul Josef Raiß eingeleiteten Strafverfolgung
wird wegen Verjährung keine weitere Folge gegeben.
- (Verurteilung der Civilparteien zu den Kosten.)
Privatstrafkläger rechtzeitig
B. Gegen dieses Urteil haben die
und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundes
gericht im Sinne der Art. 160 ff. OG erklärt, mit dem An
trage: Es sei der Entscheid der Polizeikammer des Kantons
Bern vom 19. März 1904 in der Strafuntersuchung gegen
Josef Paul Raiß in seinem ganzen Umfang aufzuheben und es
sei der vorliegende Strafprozeß an die genannte Gerichtsbehörde
ad melius agendum zurückzuweisen.
C. Der Kassationsbeklagte beantragt, auf die Kassationsbe
schwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe als unbegründet
abzuweisen;
in Erwägung:
- Das angefochtene Urteil beruht auf folgenden tatsächlichen
Feststellungen und rechtlichen Ausführungen: Am 10. Februar
1899 erhielt der Kassationsbeklagte, Graveur Raiß in Biel, von
der Firma Kappeler Cie. daselbst sechs Stück Uhren zum
Gravieren. Er brachte auf diesen Uhren fünf Medaillen an mit
der Unterschrift décernées au décorateur Raiss Genève ,
und darstellend: a) Einen Helvetiakopf, enthalten auf dem dem
Graveur Raiß in Biel zuerkannten Diplom der schweizerischen
Landesausstellung in Zürich vom Jahre 1883; b) und c) Avers
und Revers einer dem genannten Raiß auf der Kunst und Ge
werbeausstellung in Biel 1880 zuerkannten Bronze Medaille;
d) und e) Avers und Revers einer dem genannten Raiß auf
der Exposition nationale d horlogerie et d'outils à Chaux-de
Fonds im Jahre 1881 zuerkannten Bronze Medaille. Am 4. März
1899 gab der Kassationsbeklagte diese Uhren seinen Bestellern
zurück. Zwischen dem 23. und 25. März 1900 wurden die Uhren
durch einen Reisenden von Kappeler Cie. in Hamburg an eine
Genfer Firma (Balmer und Colomb) verkauft und am 23. April
gl. Is. an diese abgeliefert. Am 5. Juni 1900 teilte der Bundes
rat dem Regierungsrat des Kantons Bern mit, daß er beschlossen
habe, die Inhaber der Firma J. Matter Kappeler in Biel von
Amtes wegen wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend
Erfindungspatente und des Markenschutzgesetzes, Art. 18 Abs. 3,
verzeigen zu lassen, gestützt auf Art. 29 des erstgenannten und
Art. 28 Al. 2 des letztgenannten Gesetzes, und veranlaßt durch
einen Antrag des Handels und Industriedepartements des Kan
tons Genf, das seinerseits von den heutigen Kassationsklägern
auf das Vorgehen der Firma Kappeler Cie. aufmerksam ge
macht worden war. Der Regierungsstatthalter von Biel überwies
zufolge Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Bern am
- Juni 1900 das Schreiben des Bundesrates dem Unter
suchungsrichter von Biel als Strafanzeige. Der Untersuchungs
richter dehnte mit Beschluß vom 28. Juni 1900 die Unter
suchung auch auf den Kassationsbeklagten aus, und es wurde
Strafklage gegen ihn wegen Uebertretung der Art. 18 Abs. 3,
23 und 24 litt. b MSche eingeleitet. Der Kassationsbeklagte
erhob vor Gericht die Vorfrage, es liege kein Antrag von legiti
mierter Seite vor und deshalb sei dem Strafverfahren keine Folge
zu geben. Die Polizeikammer des Appellations und Kassations
hofes des Kantons Bern bejahte letztinstanzlich mit Entscheid
vom 3. April 1901 diese Vorfrage. Am 14. März 1902 erhoben
dann die heutigen Kassationskläger, alles Uhrenfabrikanten in
Genf, gegen den Kassationsbeklagten Strafklage wegen Zuwider
handlung gegen das Markenschutzgesetz, Art. 18 Abs. 3. Beide
kantonalen Gerichte haben daraufhin in der aus Fakt. A ersicht
lichen Weise erkannt, die Polizeikammer mit folgender Begründung:
Es handle sich bei der eingeklagten Handlung um ein Antrags
delikt. Bei solchen laufe die Verjährung selbständig neben der
Antragsfrist. Das Bundesstrafrecht enthalte nun keine besondere
Bestimmung über die Antragsfrist; es sei daher anzunehmen,
Antragsfrist und Verjährungsfrist fallen zusammen. Begonnen
habe nun im vorliegenden Falle die Verjährung spätestens mit
der Rücksendung der gravierten Uhren an Kappeler Cie., also
am 4. März 1899, so daß die Strafklage gemäß Art. 28 Abs. 4
MSche am 4. März 1904 verjährt gewesen sei, falls nicht eine
gültige Unterbrechung der Verjährung stattgefunden habe. Das
sei nun nicht zu untersuchen, da jedenfalls eine Unterbrechung
der Antragsfrist, die mangels abweichender Bestimmungen mit der
Verjährungsfrist zusammenfalle, nicht erfolgt sei; eine solche hätte
nur durch Antrag seitens legitimierter Personen unterbrochen
werden können, und ein solcher habe nicht stattgefunden.
- In ihrer Kassationsbeschwerde bezeichnen nun die Kassa
tionskläger Art. 34 BSt und Art. 24 MSch als durch dieses
Urteil verletzt, indem sie ausführen: Maßgebend für die Frage
der Verjährung sei, da Art. 28 MSch keine nähern Bestim
mungen über die Verjährung enthalte, Art. 34 BSt. Hienach
aber
Art. 34 Abs. 3 werde die Verjährung unterbrochen
durch jede Untersuchungshandlung, ohne Rücksicht, ob es sich um
Antrags oder um Offizialdelikte handle. Eine Untersuchungs
handlung könne gültig sein auch ohne Antrag; die Untersuchungs
handlung sei trotz Mangel des Antrags bei einem Antragsdelikt
nicht null und nichtig. Daher habe die vom Bundesrate einge
leitete Strafverfolgung oder doch die dadurch veranlaßte Unter
suchung die Verjährung unterbrochen. Art. 24 MSch
sodann
sei insofern verletzt, als die Verjährung erst mit dem Inver
kehrbringen der Uhren, d. h. mit dem Verkauf durch Kappeler
Cie., begonnen habe.
3. Seinen Antrag auf Nichteintreten begründet der Kassations
beklagte damit, daß weder ein ablehnender Entscheid einer letztin
stanzlichen kantonalen Überweisungsbehörde, noch ein Endurteil
im Sinne des Art. 160 (u. 162) OG vorliege. Diese Einwen
dung ist unstichhaltig: Wenn auch der angefochtene Entscheid in
die Form eines Entscheides über eine Vorfrage eingekleidet ist,
so spricht er doch endgültig über die Strafklage und das dem
Staate zustehende Strafrecht ab, verneint er dieses letztinstanzlich,
so daß also unzweifelhaft ein letztinstanzliches Endurteil vorliegt.
Der weitere Einwand des Kassationsbeklagten, in der Sache stehe
überhaupt nicht eidgenössisches Recht, sondern kantonales Prozeß
recht in Frage, kann sich nur auf die Begründetheit der Kassa
tionsbeschwerde beziehen (vgl. Art. 163 OG) und nur für die
Frage der Unterbrechung der Verjährung aufgeworfen sein; denn
daß an sich für die Frage der Verjährung von Markenrechts
delikten das eidgenössische Recht zur Anwendung kommt, dürfte
angesichts des Art. 28 Abs. 4 MSch auch vom Kassations
beklagten nicht bestritten sein.
4. Gemäß dem genannten Art. 28 Abs. 4 MSch verjährt
nun die Strafklage nach zwei Jahren, vom Tage der letzten
Übertretung an gerechnet, und es ist daher zunächst der Beginn
der Verjährungsfrist festzustellen. Mit der Vorinstanz ist als
solcher der Tag der Rückgabe der mit der unrichtigen Herkunfts
bezeichnung versehenen Uhren durch den Kassationsbeklagten an die
Besteller, Kappeler Cie., anzusehen. Die Auffassung der Kassa
tionskläger, das Delikt sei nicht schon mit der Rückgabe der
Uhren seitens des Kassationsbeklagten an Kappeler Cie., son
dern erst durch das Inverkehrbringen der Uhren durch diese voll
endet gewesen, der Kassationsbeklagte sei als Mittäter an diesem
Delikte des Inverkehrbringens anzusehen, ist unrichtig. Der
Kassationsbeklagte wird verfolgt wegen Versehens der Uhren mit
einer der Wirklichkeit nicht entsprechenden Herkunftsbezeichnung,
also auf Grund des Art. 18 Abs. 3 und 23, in Verbindung mit
Art. 24 lit. f MSch. Dieses Delikt aber ist vollendet mit dem
Anbringen der unrichtigen Herkunftsbezeichnung, mit dem Ver
sehen des Produktes mit einer solchen, jedenfalls dann, wenn
die Anbringung zum Zwecke der Verbreitung, des Inverkehr
bringens, erfolgt; das ist aber hier zweifellos der Fall, da der
Kassationsbeklagte die Uhren vom Besteller zum Gravieren erhielt
und ihm gemäß dem Berufe des Bestellers bekannt sein mußte,
daß dieser die Uhren in den Verkehr bringen werde. Spätestens
mit der Übergabe der mit der falschen Herkunftsbezeichnung ver
sehenen Uhren war daher das Delikt des Kassationsbeklagten
jedenfalls vollendet; und das spätere Inverkehrbringen durch die
Besteller stellt sich demgegenüber als neues selbständiges Delikt
dar, das für die Frage des Beginnes der Verjährung gegenüber
dem Kassationsbeklagten nicht in Betracht kommt.
5. Fragt es sich somit, ob innert der Verjährungsfrist von
zwei Jahren eine gültige Strafklage erhoben worden sei, so ist
zunächst festzustellen, daß es sich bei dem eingeklagten Delikt um
ein Antragsdelikt handelt (Art. 27 Ziff. 2 litt. a MSche). Denn
wenn die Kassationskläger einwenden, es stehe auch das Offizial
delikt des Art. 26 MSch in Frage, so ist das schon deshalb
unrichtig, weil nie, weder im früheren, durch den Entscheid der
Polizeikammer vom 3. April 1901 erledigten Verfahren, noch in
der Strafklage der Kassationskläger eine Verfolgung des Kassa
tionsbeklagten auf Grund dieser Bestimmung begehrt wurde. Han
delt es sich aber hienach um ein Antragsdelikt, so ist für die
vorwürfige Frage entscheidend, ob innert der Verjährungsfrist ein
rechtsgültiger Strafantrag gestellt, bezw. eine rechtsgültige Straf
klage erhoben wurde. Denn für die Antragsdelikte muß die Ver
jährungsfrist gleichzeitig die Antragsfrist bedeuten, da das Gesetz
unter der Strafklage sowohl die amtliche Klage als die Privat
strafklage versteht. Nun kann die Strafklage hinsichtlich der Her
kunftsbezeichnung gemäß Art. 27 Ziff. 2 litt. a gestellt werden
durch die verletzten Fabrikanten, rc., eine rechtsgültige Strafklage
muß also von diesen Verletzten angestrengt, oder wenigstens auf
ihren Antrag hin eingeleitet sein. Diese Privatstrafklage oder der
Antrag des Verletzten kann nicht ersetzt werden durch eine Ver
folgung von Amtes wegen, wie sie gemäß Überweisungsbeschluß
vom 13. Juni 1900 auf Anzeige des Bundesrates hin stattge
funden hat. Alle auf jene Anzeige hin ergangenen richterlichen
Handlungen und Handlungen der Strafverfolgungsbehörden ver
mögen das gesetzliche Requisit der Privatstrafklage oder des An
trags des Verletzten nicht zu ersetzen und fallen somit außer Be
tracht, auch für die Frage der Unterbrechung der Verjährung
wie denn auch dem amtlichen Strafverfahren gegen den Kassa
tionsbeklagten wegen Mangels des rechtsgültigen Antrages keine
Folge gegeben wurde. Danach aber ist die Strafklage, weil nicht
innert der zweijährigen Verjährungsfrist des Art. 28 Abs. 2
MSche eingereicht, zweifellos verspätet;
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.