- Urteil vom 2. Juni 1904 in Sachen Fenyö.
Stellung des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof: Prüfung der Frage,
ob ein Auslieferungsdelikt vorliege, und damit gegebenen Falles
Prüfung der Subsumtion des eingeklagten Tatbestandes unter das
Strafgesetz sowohl des ersuchenden als des ersuchten Staates.
Behauptete gewaltsame Unzucht. Art. 1 Abs. 2 Ausly. Prinzip
der identischen Norm.
A. Mit Note vom 10. Mai 1904 stellt die k. u. k. öster
reichisch ungarische Gesandtschaft in der Schweiz beim Bundesrat
das Gesuch um Auslieferung des zur Zeit in St. Gallen ver
hafteten Alexander Fenyö, Redaktors aus Budapest, gestützt auf
Art. II Ziff. 8 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz
und Österreich Ungarn vom 10. März 1896. In dem der Note
beigefügten Haftbefehl wird der Tatbestand, dessen der Verhaftete
beschuldigt ist, wie folgt geschildert: Alexander Fenyö hat in
Budapest am 23. April 1904 nachmittags 5 Uhr unter dem
Tore des Hauses Nr. 5 am Schwurplatze die auf ihren Vater
wartende, 14 Jahre alte Schülerin der höheren Töchterschule
Margarethe Korb unter dem Vorwande, von ihrem Kleide einen
Käfer herunterzunehmen, von hinten mit seinem linken Arme
umarmt und trotz ihres Protestes dieselbe noch mit größerer
Kraft umfassend gegen die Wand gezogen, mit der rechten Hand
beide Röcke des Mädchens aufgehoben, ihren Oberschenkel und
Schankörper angefaßt; bei dieser Handlung betrafen ihn zwei
Zeugen. Diese Handlung verstoße, führt der Haftbefehl aus,
gegen 233 des ungarischen Stoß, welcher wie folgt lautet:
Wegen des Verbrechens der gewaltsamen Unzucht wird mit
Kerker bis zu fünf Jahren bestraft: wer an einer Frauens
person mit Gewalt oder Drohungen, oder wer an einer Frauens
person, welche sich in dem unter Zahl 2 des 232 bezeichneten
Zustande befindet, außer der Ehe unzüchtige Handlungen ver
übt, insofern diese nicht ein schwerer zu bestrafendes Verbrechen
bilden
B. Der Angeschuldigte widersetzt sich der Auslieferung, indem
er erstens die Richtigkeit des im Haftbefehl angeführten Tat
bestandes bestreitet und sodann ausführt, die eingeklagte Handlung
erfülle den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes nicht: Eingeklagt
sei gewaltsame Unzucht nach 233 ungar. St.B. Nun fehle
es aber sowohl an einer unzüchtigen Handlung, indem nur eine
Berührung des Rockes des Mädchens, nicht der Scham selbst
stattgefunden habe. Sodann und namentlich fehle es am Erforder
nisse der Gewaltanwendung. Nach st. gallischem Rechte sodann
falle die eingeklagte Handlung weder unter den Begriff der Not
zucht noch unter den der Schändung, sondern höchstens unter
Art. 176, Erregung öffentlichen Argernisses, die aber kein Aus
lieferungsdelikt bilde. Unter den Begriff der Nötigung (Art. 113
st. gall. St.) dürfe die eingeklagte Handlung nicht subsumiert
werden, da ein Sittlichkeitsdelikt in Frage stehe, der Angeschuldigte
wegen eines solchen verfolgt werde, und nun die Handlungen
gegen die Sittlichkeit ausschließlich in den Bestimmungen über die
Sittlichkeitsdelikte geregelt seien. Übrigens würde es auch für die
Nötigung am Erfordernisse der Gewalt fehlen.
C. Die Bundesanwaltschaft gelangt in ihrem Gutachten zum
Schlusse, die Auslieferung sei zu verweigern, gestützt auf folgende
Gründe. Zwar falle die eingeklagte Handlung unter Art. II
Ziff. 8 des Auslieferungsvertrages, und ob 233 des ungar.
Stoß auf sie zutreffe, habe das Auslieferungsgericht nicht zu
rüfen. Dieser Gesetzesbestimmung und dem Tatbestande des Ver
haftsbefehls entspreche nun aber nach st. gallischem Rechte nur
186; da dieser jedoch nur unzüchtige Handlungen mit Mädchen
unter 14 Jahren mit Strafe bedrohe, und die Damnifikatin
die am 3. Dezember 1889 geboren ist zur Zeit der Tat das
- Altersjahr überschritten gehabt habe, könne von einer An
wendung dieser Gesetzesbestimmung keine Rede sein; vielmehr falle
die eingeklagte Handlung nur unter Art. 176 st. gall. S.
(Erregung öffentlichen Argernisses). Nach dieser Gesetzesbestimmun
aber sei die Tat im Maximum mit Gefängnis bis zu 3 Monaten
und Geldbuße bis 500 Fr. bedroht, sodaß auf Grund des Art.
Abs. 2 Ausl. Vertrag mit österreich Ungarn von einer Aus
lieferung nicht die Rede sein könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die eingeklagte Handlung, wegen der das Auslieferungs
begehren gestellt ist, fällt, so wie sie im Haftbefehl formuliert ist,
zweifellos unter Art. II Ziff. 8 des Auslieferungsvertrages
zwischen der Schweiz und Österreich Ungarn, vom 10. März
1896, wonach Auslieferungsdelikt ist mit oder ohne Gewalt
verübter Angriff auf die Schamhaftigkeit einer Person . Da je
doch nach Art. 1 Abs. 2 des genannten Vertrages die Auslieferung
nur wegen solcher strafbaren Handlungen stattfindet, welche nach
der Gesetzgebung des die Auslieferung begehrenden sowie des um
die Auslieferung ersuchten Staates mit einer einjährigen Freiheits
strafe oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind", hat der
Auslieferungsrichter zu untersuchen, ob diese Voraussetzung
Auslieferungspflicht auf den eingeklagten Tatbestand zutreffe,
also dieser sowohl nach dem ungar. St. (Gesetzes Artikel
vom Jahre 1878), als auch nach demjenigen des Kantons St. Gallen
als dem Rechte des Staates, in dem der Angeschuldigte be
troffen wurde mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe
bedroht sei. Daß hiebei auch die Subsumtion der eingeklagten Tat
unter das ungarische St, als das Strafgesetz des ersuchenden
Staates, vom Auslieferungsrichter zu prüfen und dieser nicht
einfach an die im Haftbefehl enthaltene Subsumtion gebunden ist,
ergibt sich aus der Erwägung, daß das Vorliegen der erwähnten
Strafandrohung zu den Voraussetzungen der Auslieferungspflicht
gehört und gleich allen andern Voraussetzungen, z. B. der Frage,
ob die eingeklagte Handlung ein Auslieferungsdelikt bilde, der
Prüfung des ersuchten Staates unterstellt sein muß, da ja andern
falls der ersuchende Staat eine Bestimmung, die eine Einschrän
kung seiner Rechte bedeutet, umgehen und illusorisch machen
könnte. (Vgl. auch Entsch. des Bundesgerichts, Bd. IX, S. 253 f.,
Erw. 2.) Sollte sich ergeben, daß die Subsumtion des im Haft
befehl formulierten Tatbestandes unter das Delikt der gewalt
samen Unzucht nach 233 ungar. St.B nicht zutrifft, sondern
daß eine im Maximum mit weniger als einer einjährigen Frei
heitsstrafe bedrohte Handlung vorliegt (z. B. Erregung öffentlichen
Argernisses nach 299, Strafmaximum 3 Monate Gefängnis
und 200 Gulden Geldstrafe, oder beschimpfende Handlung nach
261 Abs. 1, Maximalstrafe Geldbuße von 500 Gulden),
hat der Auslieferungsrichter die Auslieferung zu verweigern; ist
dagegen die eingeklagte Handlung in der Tat, wie es der Haft
befehl tut, unter 233 ungar. St.B zu subsumieren, so trifft
das in Art. 1 Abs. 2 Ausl. Vertrag aufgestellte Erfordernis zu,
da die Maximalstrafandrohung in Kerker bis zu 5 Jahren
(Minimum der Kerkerstrafe nach 24: 6 Monate) beträgt, und
es darauf ankommt, ob auf die eingeklagte Tat im Maximum eine
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr angedroht ist, sodaß
also das Strafmaximum maßgebend ist. Dabei hat der Ausliefe
rungsrichter überall von der Darstellung des Tatbestandes auszu
gehen, wie sie in dem die Grundlage des Auslieferungsverfahrens
bildenden Haftbefehl enthalten ist, sich dagegen mit der Schuld
frage, mit der Frage, ob der Angeschuldigte die ihm zur Last ge
legte Handlung begangen habe, nicht zu befassen.
- Fragt es sich sonach in erster Linie, unter welche Bestimmung
des ungar. St.B die Handlung, deren der Angeschuldigte im
Haftbefehl bezichtigt ist, falle, ob insbesondere 233 leg. cit.
auf sie zutreffe, so ist vorab nicht zu bestreiten, daß das Auf
heben der Röcke des Mädchens und das Anfassen von Ober
schenkel und Schankörper sich als unzüchtige Handlung im
Sinne des ungar. St B, speziell 233, darstellt. Wenn die
Verteidigung ausführt, unter unzüchtigen Handlungen seien nach
allgemeinem Sprachgebrauch nur auf Ausübung des Beischlafs
gerichtete unsittliche Handlungen zu verstehen, so geht diese An
schauung weiter als die von der Verteidigung selbst eingelegten
Gutachten ungarischer Rechtsgelehrter und widerspricht auch dem
Begriffe der unzüchtigen Handlungen", wie er sich in Doktrin
und Praxis der verschiedensten Kulturstaaten entwickelt hat, voll
ständig; denn hienach wird unter unzüchtige Handlungen ganz
generell jede das allgemeine Scham und Sittlichkeitsgefühl ver
letzende, aus geschlechtlicher Sinneslust vorgenommene oder auf
Erregung der geschlechtlichen Sinneslust gerichtete Handlung ver
standen (vgl. u. a. nur Binding, Lehrb., Bd. II, S. 95; Ols
hausen, Komm. zum Str., 5. Aufl., Bd. I, S. 663 f.,
Anm. 2 ff. zu 174); eine auf Beischlaf gerichtete Handlung
ist nur eine Unterart der unzüchtigen Handlungen, die auch im
ungar. St.B bei Vollendung des Beischlafs in den
232
(Notzucht und Beischlaf mit Willenslosen, rc.) und 236 (Schän
dung im Sinne des Beischlafs mit einem Mädchen unter 14 Jahren)
zum Tatbestandsmerkmal eines besondern Verbrechens erhoben
wird. Fraglicher erscheint sodann allerdings, ob die eingeklagte
Handlung den Begriff der gewaltsamen Unzucht erfülle, ob
m. a. W. eine mit Gewalt vorgenommene unzüchtige Handlung
vorliegt. Wird berücksichtigt, daß 233 ungar. St unter den
Begriff der gewaltsamen Unzucht auch stellt die mit Drohung
vorgenommene Unzucht, und daß 234 als Drohung im
Sinne des Abschnittes über die Verbrechen und Vergehen gegen
die Sittlichkeit definiert eine solche Drohung, welche geeignet ist,
in der Bedrohten gegründete Furcht vor einer dem Leben oder
der Gesundheit ihrer selbst oder ihrer gegenwärtigen Angehörigen
unmittelbar bevorstehenden schweren Gefährdung zu erregen , so
scheint es naheliegend, auch den Begriff der Gewalt in einem
etwas engeren Sinne zu fassen und darunter nicht jede, auch eine
vorübergehende gewaltsame Berührung oder sonstige Einwirkung,
jede Handlung, die eine körperliche Kraftanwendung nötig macht,
zu verstehen. (Vgl. Schwarze, Komm. z. RSIGB, 4. Aufl.,
S. 455, Anm. 5 zu 176.) Indessen liegen für den Aus
lieferungsrichter keine Gründe vor, bei einem mehrfacher Aus
legung fähigen Begriff abweichend von der Auffassung der Straf
verfolgungsbehörde zu entscheiden, zumal dann, wenn, wie hier,
Wissenschaft und Rechtsprechung im allgemeinen für die Auffassung
der Strafverfolgungsbehörde sprechen; daß das aber der Fall ist,
ergibt ein Blick auf die zahlreichen Definitionen der Gewalt in
den Lehrbüchern und Kommentaren der deutschen Strafrechts
wissenschaft, wonach als Gewalt angesehen wird jede Einwir
kung, welche den Angegriffenen der Fähigkeit der Willensbildung
beraubt oder ihn irgendwie mechanisch hindert, seinen Willen zu
betätigen" (s. Binding a. a. O., S. 34). Namentlich ist die
Doktrin und Praxis des deutschen Strafrechts, welches in Art. 176
Ziff. 1 eine dem Art. 233 des ungar. Stoß ganz analoge Be
stimmung über die gewaltsame Unzucht enthält, darüber einig,
daß eine gewaltsame unzüchtige Handlung auch dann vorliegt,
wenn durch die Gewalt ein der Vornahme unzüchtiger Handlungen
nur voraussichtlich entgegengesetzter Widerstand überwunden
werden soll und wenn die Gewaltanwendung und die darauf
folgende unsittliche Handlung so plötzlich erfolgte, daß der Ange
griffene zu einem tatsächlichen Widerstande gegen die unsittliche
Handlung gar keine Zeit mehr hatte. (Vgl. Olshausen, Kom
mentar, 5. Aufl., Anm. 5 zu 176; Hälschner, Das gemeine
deutsche Strafrecht, S. 223; Oppenhoff, Komm., Anm. 11 zu
Art. 176; Berner, Lehrbuch, S. 453; Binding a. a. O.,
S. 34; Hugo Meyer, Lehrbuch, IV. Aufl., S. 996, Note 55.)
So lag aber der Fall nach dem eingeklagten Tatbestand
zweifellos. Daß Gewalt gegenüber der M. Korb angewendet
wurde, ergibt sich zur Evidenz aus der Darstellung des Haft
befehls, wonach der Verfolgte das Mädchen, sie stärker umfassend,
trotz ihres Protestes zur Wand hingezogen habe, und wenn nicht
davon gesprochen wird, daß die M. Korb auch der Vornahme
der unsittlichen Belastungen Widerstand entgegengesetzt habe, so
rklärt sich das auf die natürlichste Weise eben durch die Rasch
heit, mit der der unsittliche Angriff auf das darauf gar nicht
vorbereitete Mädchen erfolgte und die sofort darauf erfolgte Inter
vention Dritter, welche den Verfolgten von weiteren Handlungen
abhielt,
3. Ist somit nach dem Rechte des ersuchenden Staates die dem
Angeschuldigten zur Last gelegte Handlung in der Tat mit einer
Freiheitsstrafe, die das in Art. 1 Abs. 2 Ausl. Vertrag vorgesehene
Minimum übersteigt, bedroht, so ist weiterhin zu prüfen, ob das
auch nach st. gallischem Strafgesetz der Fall sei, und also zu
untersuchen, unter welchen Deliktsbegriff die eingeklagte Handlung
nach diesem Strafgesetzbuch falle.
a) Werden hiebei zunächst die Bestimmungen über die Ver
brechen und Vergehen gegen die Sittlichkeit (Abschnitt G) heran
gezogen, so ist zuzugeben, daß dieses Strafgesetzbuch das Delikt
der gewaltsamen Unzucht abgesehen von der nicht in Betracht
fallenden Notzucht (Art. 187) nicht kennt, und daß auch die
Schändung nach Art. 185 außer Berücksichtigung zu fallen hat,
da von den beiden in Frage kommenden Tatbeständen der eine
(Ziff. 1, Mißbrauch eines geschlechtlich reifen Mädchens unter
16 Jahren zur Unzucht) schon deshalb nicht in Betracht fällt,
weil derselbe vollendeten Beischlaf voraussetzt und zudem auch das
Maximum der Strafe Arbeitshaus von 6 Monaten beträgt, der
andere (Ziff. 3, Mißbrauch eines geschlechtlich unreifen Mädchens
zur Unzucht durch Verübung von auf Beischlaf gerichteten un
züchtigen Handlungen) deshalb nicht zur Anwendung kommt,
weil nicht feststeht, daß die M. Korb geschlechtlich noch nicht reif
gewesen und weil im eingeklagten Tatbestand die unzüchtigen
Handlungen nicht auf Beischlaf gerichtet sind. Die Anwendung
von Art. 186 aber wer mit einer unmündigen Person, welche
das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat, .... grobe un
sittliche Handlungen verübt, rc. ist ebenfalls ausgeschlossen,
da die Damnifikatin zur Zeit der Begehung der Tat das 14. Alters
jahr schon zurückgelegt hatte. Von den Bestimmungen des st. gal
lischen Strafgesetzes über die Sittlichkeitsdelikte bleibt daher aller
dings, wie die Bundesanwaltschaft richtig ausführt, nur Art. 176,
die Erregung öffentlichen Argernisses, als auf den eingeklagten
Tatbestand anwendbar übrig; da aber das Maximum der ange
drohten Strafe Geldbuße bis auf 100 Fr. und im Wiederholungs
falle Geldstrafe bis auf 500 Fr. und Gefängnis bis auf 3 Monate
beträgt, so trifft das Erfordernis der Auslieferung, welches Art. I
Abs. 2 Ausl. Vertrag aufstellt, hier nicht zu.
b) Allein hiemit ist die Frage der Auslieferungspflicht, ent
gegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft, noch nicht endgültig
im Sinne der Verneinung entschieden. Die eingeklagte Handlung
erfüllt nämlich unzweifelhaft den Tatbestand der Nötigung nach
Art. 113 st. gall. St. ( Wer widerrechtlich mittelst Gewalt
oder Drohung jemanden zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung zwingt, ist, sofern die Tat nicht ein noch schwereres
Vergehen oder ein Verbrechen bildet, wegen Nötigung.
bestrafen.") Ein Zwang zum Dulden liegt nach dem Gesagten
zweifellos vor, und ebenso ist bei dem eingeklagten Tatbestand das
Merkmal der Gewalt gegeben, wie in Erwägung 2 ausgeführt.
Schon der Umstand, das das st. gall. Stab die Nötigung als
das gegen die persönliche Freiheit gerichtete Gattungsdelikt auf
faßt, das überall da subsidiär als delictum sui generis zu be
strafen ist, wo nicht ein schwereres Delikt, in dem der Tatbestand
der Nötigung ebenfalls enthalten ist, vorliegt, muß dazu führen,
auf die eingeklagte Handlung die Strafbestimmung über Nötigung
anzuwenden. Daß von der Strafverfolgungsbehörde ein Sittlich
keitsdelikt verfolgt wird, daß der Tatbestand der Nötigung im
st. gall. St unter den Delikten gegen die persönliche Freiheit,
nicht aber unter denjenigen gegen die Sittlichkeit aufgeführt ist,
und daß nun im vorliegenden Falle die Nötigung auf die Dul
dung einer unzüchtigen Handlung gerichtet ist, schließt die
Anwendbarkeit der Bestimmung über Nötigung keineswegs aus.
Denn einmal kann der Systematik eines Strafgesetzbuches über
haupt nicht die Bedeutung zukommen, daß die einzelnen Delikts
gruppen scharf und abschließend von einander geschieden sein
sollen, sodaß z. B. ein Angriff auf die persönliche Freiheit, der
gleichzeitig einen Angriff wider die sittliche Ordnung oder wider
die Geschlechtsehre oder die geschlechtliche Freiheit einer Person
enthält, wegen dieses Bezuges auf die geschlechtliche Sittlichkeit
nicht als Angriff gegen die persönliche Freiheit sollte bestraft
werden können. Sodann entspricht es überhaupt der ältern Auf
fassung, die gewaltsamen Unzuchtsverbrechen vorzugsweise unter
dem Gesichtspunkte des Angriffes auf die persönliche Freiheit zu
betrachten. (Vgl. z. B. Feuerbachs Lehrb. des gem. peinl. Rechts,
12. Aufl., S. 232 ff., wo Notzucht und unfreiwillige Schwä
chung unter den Verbrechen an dem Recht des Bürgers auf
freie Verfügung über seinen Körper eingereiht sind; ferner Hugo
Meyer a. a. O., S. 996.) Endlich steht in der st. gallischen
Gerichtspraxis durchaus fest, daß die Nötigungsnorm auch auf
die gewaltsamen unzüchtigen Handlungen, sofern sie sich nicht als
Notzucht oder Notzuchtsversuch darstellen (d. h. auf Beischlaf ge
richtet sind) Anwendung findet; vgl. Entscheidungen des Kantons
richts des Kantons St. Gallen, 1895, Nr. 26; 1900, Nr. 27:
Die von K. verübte Tat enthält ebensowohl einen Angriff gegen
die persönliche Freiheit, als auch einen solchen gegen die Sitt
lichkeit. Das kann aber keineswegs dazu führen, den hier vor
liegenden Angriff gegen die persönliche Freiheit deswegen straf
los ausgehen zu lassen, weil er sich hier auch als ein
Angriff gegen die Sittlichkeit qualifiziert, als solcher aber im
Strafgesetz nicht auch zum Gegenstand eines besondern Ver
brechens gegen die Sittlichkeit erhoben und nicht auch als solcher
mit besonderer Strafe bedroht worden ist. Bei der streng
sittlichen Auffassung, mit der der st. gallische Gesetzgeber von
jeher und auch im gegenwärtigen Strafgesetz den Sittlichkeits
vergehen entgegengetreten ist, erscheint die Annahme einer beab
sichtigten Freigebung einer solchen Vergewaltigung von vorn
herein ausgeschlossen. Es kann daher nicht angehen, die Absicht
auf diese Freigebung aus der Systematik des Gesetzes, aus der
Nichtaufnahme solcher Handlungen als selbständiger Verbrechen
gegen die Sittlichkeit im Abschnitt G abzuleiten. Eine Lücke des
Gesetzes, aus welcher die Straflosigkeit hier abgeleitet werden
könnte, liegt nicht vor, da diese Handlungen schon als Verbrechen
gegen die persönliche Freiheit (Art. 113) mit Strafe bedroht
sind. Zudem ist die Systematik des Gesetzes, die Einreihung der
einzelnen strafbaren Handlungen in die einzelnen Gesetzesabschnitte
und die Fassung der Abschnittüberschriften nicht so zwingend
und erschöpfend, um einzig daraus eine beabsichtigte Straflos
erklärung solcher Handlungen abzuleiten. (Urteil des Kantons
gerichts St. Gallen vom 1. Juli 1895, Entsch. 1895, Nr. 26,
S. 65.) Die Nötigung fällt nun aber ebenfalls unter die Aus
lieferungsdelikte nach dem Auslieferungsvertrag der Schweiz mit
Österreich Ungarn; vgl. Ziff. 11 des Vertrages. Und das genügt,
daß Auslieferung auf Grund des Vertrages die übrigen Er
fordernisse der Auslieferungspflicht, speziell das in Art. 1 Abs. 2
des Vertrages aufgestellte, vorausgesetzt
stattzufinden habe;
dazu ist nicht erforderlich, daß das Auslieferungsdelikt in beiden
Staaten, dem ersuchenden und dem ersuchten, unter denselben
Verbrechensbegriff, unter dieselbe Norm, falle (vgl. v. Martitz,
Internat. Rechtshilfe in Str. Sachen, II. Abt., S. 60); es ge
nügt, daß die verfolgte Tat sowohl am Tatort als am Orte der
Betretung überhaupt mit einer strafrechtlichen Sanktion ausge
stattet ist, die unter die Auslieferungsdelikte fällt (sog. Prinzip
der identischen Norm; vgl. Lammasch, Ausl. Pflicht, S. 56).
st sonach die eingeklagte Handlung auch nach st. gallischem
Strafgesetz als Nötigung
strafbar, so ist endlich auch das
in Art. 1 Abs. 2 Ausl. Vertrag aufgestellte Erfordernis, daß die
Handlung im ersuchten Staate mit einer mindestens einjährigen
Freiheitsstrafe bedroht sei, gegeben; denn die Strafe der Nötigung
besteht nach st. gallischem Strafgesetz, außer in Geldstrafe, in
Gefängnis oder Arbeitshaus, ohne Einschränkung nach oben, und
da nun gemäß Art. 8 st. gall. Stab die Arbeitshausstrafe bis
auf 6 Jahre, nach Art. 9 cod, die Gefängnisstrafe bis auf
2 Jahre gehen kann, ist das erwähnte Erfordernis vorhanden.
4. Die Berufung der Verteidigung endlich auf den Entscheid
des Bundesgerichts in Sachen Lennig (Amtl. Samml., Bd. IX,
S. 252 f.), wo die Auslieferung wegen Körperverletzung mit
Berufung darauf verweigert wurde, daß die eingeklagte Handlung
den privilegierten Tatbestand des Duells begründe, kann die Ver
weigerung der Auslieferung auch nicht begründen. Denn einmal
hat man es im vorliegenden Falle überhaupt nicht mit einem
privilegierten Tatbestand zu tun, geschweige denn mit einer in
beiden Ländern übereinstimmenden Privilegierung, und sodann war
im Falle Lennig das ausschlaggebende Motiv für die Ablehnung
der Auslieferung nicht die Tatsache des bloßen Vorhandenseins
eines solchen privilegierten Tatbestandes, sondern die Nichtauf
nahme desselben unter die im Vertrag aufgeführten Auslieferungs
delikte. Im vorliegenden Falle deckt sich aber, wie nachgewiesen,
die Tatbestandsumschreibung sowohl des ungarischen wie des
st. gallischen Strafrechts mit einem der im Auslieferungsvertrag
enthaltenen Verbrechensbegriffe, womit die Auslieferungspflicht
als gegeben erscheint; vgl. auch Lammasch a. a. O., S. 168,
172 174.
5. Da sich das Auslieferungsgericht mit den übrigen Ein
wendungen des Angeschuldigten nicht zu befassen hat, und weitere
Gründe der Auslieferung nicht entgegenstehen, hat dieselbe statt
zufinden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des wegen gewaltsamer Unzucht verfolgten
Alexander Fenyö, Redaktors aus Budapest, an die k. u. k. öster
reichisch ungarische Gesandtschaft in Bern hat stattzufinden.