- Entscheid vom 11. Februar 1904 in Sachen
Hermann.
Pfändung eines Grabsteins. Frist zur Beschwerde hiegegen, Art. 89
Sch G. Verwirkung des Beschwerderechts? Unpfandbarkeit? Kul
tusgegenstand, Art. 92 Ziff. 1 Sch G. Unpfandbar gemäss Art. 53
Abs. 2 BV, Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zum
Entscheide darüber, ob die Unpfandbarkeit im kantonalen (Privat
oder öffentlichen Rechte begründet sei; analoge Anwendung von Art.
83 und 84 06.
I. Mit Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 1903 hatte der Re
kurrent Hermann beim Betreibungsamt St. Gallen gegen Witwe
Rosalie Schnierle in St. Gallen Betreibung angehoben für einen
Betrag von 235 Fr., Restanzsumme einer Forderung von 335 Fr.
für Anfertigung des Grabsteines des Ehemannes der Betriebenen.
Das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers führte zunächst am
- Oktober 1903 zu einer Pfändung verschiedener Möbel, die
aber ungenügend war, worauf das Betreibungsamt St. Gallen
dasjenige von Straubenzell beauftragte, den fraglichen, im Fried
hofe Feldle dieser Gemeinde befindlichen Grabstein auf dem Grabe
des Ehemannes Schnierle zu pfänden. Am 5. November 1903
vollzog das requirierte Amt diese Pfändung.
II. Gegen dieselbe reichte hierauf innert Frist die Betriebene beim
Bezirksgerichtspräsidenten von St. Gallen als unterer Aufsichts
behörde Beschwerde wegen Unpfändbarkeit des genannten Grab
steines ein. Der Gerichtspräsident wies die Betriebene mit ihrer
Beschwerde an das Gerichtspräsidium von Goßau als die örtlich
zuständige Amtsstelle, worauf Frau Schnierle die Beschwerde
unterm 11. November bei letzterer Behörde hängig machte. Diese
hieß sie mit Entscheid vom 18. November gut, welchen indessen
die kantonale Aufsichtsbehörde auf Rekurs des Gläubigers durch
Erkenntnis vom 4. Dezember 1903 aufhob, mit der Begründung,
daß zur Beurteilung der Beschwerde der Gerichtspräsident von
St. Gallen zuständig sei als die Aufsichtsbehörde, welche demjenigen
Betreibungsamte vorstehe, auf dessen Requisition die angefochtene
Pfändung erfolgt sei.
III. Darauf wandte sich Witwe Schnierle am 11. Dezember
1903 mit ihrer Beschwerde neuerdings an das Bezirksgerichts
präsidium St. Gallen. Sie führte aus: Der fragliche Grabstein
sei als Kultusgegenstand nach Art. 92 des Betreibungsgesetzes
unpfändbar. Zweifellos basiere das Setzen des Grabsteines auf
religiösen Gefühlen und es habe der Friedhof religiösen, sogar
konfessionellen Charakter. Ein einzelner Hinterlassener könne ohne
Zustimmung der andern kaum ein Eigentumsrecht an einem Grab
steine geltend machen, der schon über ein Jahr auf dem Friedhof
sei. Der Grabstein stehe im Gewahrsam der Kirchgemeinde und
es sei eine Entfernung desselben ohne deren Zustimmung nach
Art. 59 des kantonalen Strafgesetzbuches untersagt.
IV. Der Gerichtspräsident von St. Gallen erklärte die Be
schwerde für begründet, indem er ausführte: die Grabstätte, zu der
auch der Grabstein gehöre, sei nach geltenden Rechte eine res
extra commercium und könne deshalb nicht in Pfändung ge
nommen werden; und es lasse sich übrigens der Grabstein sehr
wohl auch als Kultusgegenstand im Sinne des Art. 92 Ziff. 1
des Betreibungsgesetzes betrachten.
V. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Gläubiger Hermann
an die kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Antrage, die erfolgte
Pfändung als zulässig und in Rechtskraft erwachsen zu erklären.
Die genannte Behörde wies den Rekurs mit Entscheid vom
- Januar 1904 ab, wobei sie zunächst die Auffassung des
Rekurrenten, daß Frau Schnierle verspätet Beschwerde geführt
habe, verwarf, in der Sache selbst sich aber auf den Standpunkt
stellte: daß ein Grabstein als Kultusgegenstand nach Art. 92
Ziff. 1 des Betreibungsgesetzes sich qualifiziere und als solcher
unpfändbar sei, sofern er sich nicht als luxuriös darstelle oder von
großem Werte sei, was diesfalls nicht zutreffe.
VI. Gegen diesen Entscheid ergriff der Gläubiger Hermann
innert Frist die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er
sein Rekursbegehren um Aufrechthaltung der Pfändung wieder
aufnahm.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Mit Unrecht stellt der Rekurrent darauf ab, die Beschwerde
der Rekursgegnerin hätte erstinstanzlich schon wegen Verspätung
zurückgewiesen werden sollen. Die Rekursgegnerin hatte seinerzeit
gegen die angefochtene Pfändung innert Frist und auch sonst in
gesetzlicher Weise bei der in Sachen zuständigen ersten Instanz
ihre Beschwerde hängig gemacht. Die Rechtswirkungen dieser
gültigen Beschwerdeführung konnten zu ihren Ungunsten keinen
Eintrag dadurch erleiden, daß der Bezirksgerichtspräsident von
St. Gallen die Anhandnahme dieser Beschwerde ablehnte und die
Rekursgegnerin an das Bezirksgerichtspräsidium von Goßau ver
wies. Auch aus der Unterlassung der Rekurrentin, diese Ver
fügung des Gerichtspräsidenten von St. Gallen oberinstanzlich
anzufechten, darf auf keinen nachträglichen Verlust ihres Be
schwerderechtes geschlossen werden. Sodann läßt sich auch nicht
sagen, daß der Rekursgegnerin eine Säumnis zur Last falle in
dem Sinne, daß sie die Einreichung der Beschwerde beim Bezirks
gerichtspräsidenten von Goßau ungebührlich verzögert oder daß
sie, nachdem das neue Beschwerdeverfahren zum Nichteintretens
entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 4. Dezember 1903
geführt hatte, mit der Wiederaufnahme der Beschwerde vor dem
Gerichtspräsidium St. Gallen unnötig zugewartet habe. Bei dieser
Sachlage kann von einer Verwirkung ihres Anspruches auf
materielle Beurteilung der Sache jedenfalls nicht die Rede sein.
2. Entgegen der Auffassung der beiden Vorinstanzen ist zu
sagen, daß die von der Rekursgegnerin angerufene Ziff. 1 des
Art. 92 des Betreibungsgesetzes auf den gepfändeten
Grabstein nicht zutrifft, d. h., daß Grabsteine nicht als Kultus
gegenstände im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gelten können.
Unter Kultusgegenstand läßt sich nach der sprachlichen Be
deutung des Wortes (von der abzuweichen bei Anwendung der
vorwürfigen Rechtsvorschrift kein Grund vorliegt) nur eine Sache
verstehen, welche dem Gottesdienste entweder dadurch dient, daß
sie als bloßes körperliches Mittel zur Vornahme von gottes
dienstlichen Handlungen verwendet wird, oder dadurch, daß sie
Gegenstand religiöser Verehrung ist. Das trifft nun aber für
den Grabstein nicht zu: Zu seiner Errichtung führt nicht die
Gottesverehrung, sondern das Gefühl der Pietät gegenüber dem
Verstorbenen. Er soll das Angedenken an denselben wach halten,
nicht aber zur Vornahme religiöser Handlungen dienen. Seine
Bedeutung ist also keine religiöse in dem Sinne, daß er zu der
Religionsausübung als solcher in einer notwendigen Beziehung
stände.
Kann somit Art. 92 Ziff. 1 des Sch nicht zur Anwendung
kommen und kann ferner zweifelsohne auch keine andere Bestim
mung dieses Gesetzes in Betracht fallen, so frägt es sich noch,
ob die behauptete Unpfändbarkeit nicht aus einer anderweitigen
Rechtsvorschrift herzuleiten sei. Denn nach bundesrechtlicher Praxis
ist die im Betreibungsgesetze enthaltene Aufzählung unpfändbarer
Objekte keine erschöpfende, sondern sind daneben noch andere Fälle
von Unpfändbarkeit anzuerkennen (vergl. z. B. Amtl. Samml.,
Bd. XXIII, Nr. 58, S. 422).
3. In dieser Beziehung ist vorab zu bemerken, daß jedenfalls
eine bundesgesetzliche Vorschrift, welche Grabsteine der Pfän
dung entziehen würde, nicht existiert. Es läßt sich namentlich ein
dahingehender Anspruch gegen die Betreibungsbehörden auf Unter
lassung des Pfändungsaktes nicht aus Art. 53 Abs. 2 BB ent
nehmen.
Dagegen kann ein solcher Anspruch möglicherweise seine Grund
lage im kantonalen Rechte haben. Und zwar ist diese Grund
lage zunächst denkbar als eine civilrechtliche in dem Sinne,
daß das kantonale Recht den Begriff der Sache so umschreibt,
daß danach ein nach kantonalem Recht als in gewissem Sinne
geheiligt betrachtetes Objekt wie ein Grabstein der Eigenschaft
als verkehrsfähige Sache entkleidet ist. Oder anderseits wurzelt
möglicherweise der Anspruch gegen die Betreibungsbehörden auf
Unterlassung von Exekutionshandlungen im kantonalen öffent
lichen Rechte: Dieses ordnet ( innert den bundesrechtlichen
Schranken das Friedhofswesen und bestimmt speziell darüber
wie die Ruhe des Friedhofes und die Unverletzlichkeit der Grab
stätten zu wahren und in welcher Weise zu diesem Zwecke der
Begräbnisplatz und die in und auf demselben befindlichen Gegen
stände dem Verkehre entzogen seien. In letzterer Beziehung kann es
der kantonale Gesetzgeber nun für geboten halten, die Grabsteine
vom privaten Rechtsverkehr entweder ganz auszuschließen oder
doch bezüglich ihrer eine rechtliche Maßnahme, wie den in Frage
stehenden Zwangsvollstreckungsakt, zu untersagen. In beiden Fällen
müßte aber der Schuldner für berechtigt gelten, im Beschwerde
verfahren vor den Aufsichtsbehörden sich auf die Unpfändbarkeit
des gepfändeten Objektes zu berufen. Tatsächlich hat denn auch
der Rekurrent sein Begehren um Aufhebung der Pfändung gleich
falls von den soeben (sub 3) erörterten Gesichtspunkten, nicht
nur von dem des Art. 92 Ziff. 2 Sch aus, begründet, wenn
auch in etwas unklarer und summarischer Weise.
4. Ob nun in Wirklichkeit das st. gallische Recht eine derar
tige Norm kenne, aus der sich das Begehren des Rekursgegners
um Freigabe des Grabsteines betreibungsrechtlich begründen lasse,
hat die kantonale Aufsichtsbehörde nicht geprüft und von ihrem
Standpunkte aus ( der sie zur Gutheißung der Beschwerde
nach Art. 92 Ziff. 1 führte ) nicht zu prüfen gehabt. Zudem
hat auch die erste Instanz sich über die Frage nicht erschöpfend
ausgesprochen. Bei dieser Sachlage erscheint es angezeigt, in ana
loger Anwendung von Art. 83 OG unter Aufhebung des an
gefochtenen Entscheides die Sache zu erneuter Behandlung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Maßgabe des Art. 84
leg. cit. darüber befinde, ob der schuldnerische Anspruch auf Frei
lassung des Grabsteines gestützt auf das kantonale Recht gutzu
heißen sei.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Rekurs
sache zu erneuter Behandlung an die kantonale Aufsichtsbehörde
zurückgewiesen.