- Arteil des Kassationshofes vom 29. März 1904
in Sachen Gebrüder Gegauf, Privatstraftl. u. Kass.-Kl., gegen
Schweizerische Nähmaschinenfabrik, Strafbekl. u. Kass. Bekl.
Strafbare Patentverletzung: Vorsatz? Art. 25 Abs. 1 Pat.-Ges.
Der Kassationshof hat,
gestützt auf den Tatbestand, welcher dem bundesgerichtlichen Kassa
tionsentscheid vom 16. März 1900 (Amtl. Samml., Bd. XXVI
- Teil, Nr. 17, S. 107 ff.) zu Grunde liegt, mit folgenden Zusätzen:
A. Nachdem die vorliegende Strafsache durch den bundesgericht
lichen Kassationsentscheid vom 16. März 1900 in Aufhebung des
vorausgegangenen, die Strafbeklagte freisprechenden Urteils des
luzernischen Obergerichts zu neuer Entscheidung an diese Instanz
zurückgewiesen worden war, nahm das Obergericht, im Sinne des
bundesgerichtlichen Entscheides, zunächst eine Aktenvervollständigung
vor und sistierte sodann das Strafverfahren einstweilen, indem
es der Strafbeklagten eine peremtorische Frist setzte zur vor
gängigen Geltendmachung auf dem Civilwege der von ihr im
Strafprozeß gegen die Gültigkeit des Patentes Nr. 11,674 der
Privatstrafklägerin erhobenen Einreden. Der in der Folge durch
geführte Civilprozeß fand seinen Abschluß durch Urteil des
Bundesgerichts vom 2. Mai 1903, welches die Patentnichtigkeits
klage der Strafbeklagten in allen Teilen abwies.
B. Auf Grund dieser Aktenlage hat das Obergericht des Kan
tons Luzern in Wiederaufnahme des Strafverfahrens durch Urteil
vom 15. Juli 1903 die Strafbeklagte, die schweizerische Näh
maschinenfabrik, neuerdings von Schuld und Strafe freigesprochen,
diesmal gestützt auf die Annahme, daß derselben nicht vorsätzliche,
sondern bloß fahrlässige, strafrechtlich irrelevante Patentrechtsver
letzung zur Last falle.
C. Gegen dieses Urteil hat die Privatstrafklägerin wiederum
rechtzeitig und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an das
Bundesgericht ergriffen, indem sie die erwähnte Annahme des
Obergerichts mit näherer Begründung als rechtsirrtümlich ansicht
und beantragt:
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache im
Sinne des Art. 172 OG an das luzernische Obergericht zurück
zuweisen.
D. Die Kassationsbeklagte trägt auf Abweisung der Kassations
beschwerde an;
in Erwägung:
- Der objektive Tatbestand der von der Kassationsklägerin
gegenüber der Kassationsbeklagten geltend gemachten Patentrechts
verletzung liegt, wie übrigens heute unbestritten, vor; denn der
mit Bezug hierauf von der Kassationsbeklagten ursprünglich er
hobene Einwand der Nichtigkeit des fraglichen Patentes ist durch
das Civilurteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 1903 rechts
kräftig widerlegt. Auch steht die Strafklageberechtigung der Kassa
tionsklägerin nach der einschlägigen Argumentation des bundes
gerichtlichen Kassationsentscheides vom 16. März 1900 außer
Frage, da das Obergericht im vorliegend angefochtenen Urteil an
Hand der Beweiserhebungen zutreffend feststellt, daß die Kassations
klägerin jedenfalls zur Zeit der Strafklagerhebung ihre Ver
pflichtung aus Art. 20 des Patentgesetzes durch Anbringung von
Zetteln mit dem eidgenössischen Kreuz und der Patentnummer
auf den Patentgegenständen erfüllt hat. Die Beurteilung der
Strafklage hängt daher nur noch vom Entscheide darüber ab, ob
die gegebene Patentrechtsverletzung in subjektiver Hinsicht als eine
vorsätzliche im Sinne des Art. 25 des Patentgesetzes zu be
zeichnen sei, wodurch, dieser Bestimmung gemäß, ihre Strafbar
keit bedingt wird, und es hat der Kassationshof lediglich zu unter
suchen, ob die Annahme des freisprechenden obergerichtlichen Ent
scheides, daß der Kassationsbeklagten bloß Fahrlässigkeit zur Last
falle, rechtsirrtümlich sei, wie die Kassationsklägerin zur Begrün
dung ihrer Beschwerde geltend macht.
Amtl. Samml., XXIX, 2. Teil, Nr. 41, S. 345 ff.
- Nun hat die Kassationsbeklagte stets betont, sie habe an
fänglich vor der Reklamation der Kassationsklägerin vom
Mai 1897 keine Kenntnis davon gehabt, daß die streitigen
Stofftransportbänder patentiert seien. Dies ist als richtig anzu
nehmen, da für das Gegenteil weder irgend ein Nachweis, noch
auch nur eine bestimmte Behauptung vorliegt. Somit kann von
vorsätzlicher Patentrechtsverletzung vor dem erwähnten Zeitpunkt
keine Rede sein, wie denn auch das Straferkenntnis der ersten
Instanz vom 10. Juni 1899 nur auf das spätere Verhalten der
Kassationsbeklagten abstellt, ohne daß die Kassationsklägerin da
gegen Widerspruch erhoben hätte. Dagegen steht außer Zweifel,
daß die Kassationsbeklagte, als sie trotz dem Verbot der Kassa
tionsklägerin vom Mai 1897 die Fabrikation der Transport
bänder fortsetzte, über die Patentansprüche der Kassationsklägerin
völlig orientiert war. Wenn die Kassationsbeklagte dies in ihrer
Beschwerdeantwort an das Bundesgericht zu bestreiten scheint, so
mag zu ihrer Widerlegung lediglich auf ihre eigene Eingabe an
das Statthalteramt Luzern vom 26. Dezember 1898 verwiesen
sein, worin sie angibt, sie habe, durch das mehrerwähnte Verbot
der Kassationsklägerin veranlaßt, genaue Untersuchungen angestellt,
welche ihr die Ungültigkeit des von jener beanspruchten Patent
rechts dargetan hätten. Dabei nimmt sie ausdrücklich auf die
beiden Patente der Kassationsbeklagten (Nr. 7281 und Nr. 11,674)
Bezug und macht speziell gegenüber dem letzteren (Nr. 11,674)
die später durch den Civilprozeß zurückgewiesenen Nichtigkeits
einwände geltend. Folglich hat sie tatsächlich seit dem Verbot der
Kassationsklägerin die Existenz beider Patente gekannt. Diese
Aktenlage ist wohl auch der Vorinstanz nicht entgangen, und es
ist kaum anzunehmen, daß dieselbe die von der Kassationsklägerin
aus ihrer Urteilsbegründung abgeleitete und ihr zum Vorwurf
gemachte aktenwidrige Feststellung getroffen habe, es sei der Kassa
tionsbeklagten das Patent Nr. 11,674 nicht bekannt gewesen,
denn die dabei in Betracht fallende, allerdings nicht ganz klare
Bemerkung des Urteils, die Kassationsbeklagte hätte sich korrekter
weise um Auskunft über das Bestehen eines Patentes für die
fraglichen Transportbänder gemäß Art. 22 des Patentgesetzes an
das eidgenössische Patentamt wenden sollen, kann gewiß auch den
Sinn haben, die Kassationsbeklagte hätte sich wie dies von
Seiten des Statthalteramtes Luzern später geschehen ist beim
Patentamt nach der materiellen Gültigkeit des ihr bekannten
Patentanspruchs erkundigen sollen.
3. Steht nach dem Gesagten tatsächlich fest, daß die Kassations
beklagte seit Mai 1897 wissentlich den formell zu Recht bestehenden
Patenten der Kassationsklägerin, jedenfalls dem Patent Nr. 11,674,
zuwidergehandelt hat, so kann es sich in rechtlicher Beziehung
vorab fragen, ob damit nicht ohne weiteres der Tatbestand vor
sätzlicher Patentrechtsverletzung im Sinne des Art. 25 des Ge
setzes gegeben sei. Dies ist jedoch zu verneinen. Denn nach dem
vernünftigen Zweck der streitigen Strafbestimmung wäre deren
Anwendbarkeit jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Kassations
beklagte mit ihrer ursprünglichen Einrede der materiellen Nichtig
keit des verletzten Patentes durchgedrungen wäre. Allein auch an
gesichts der heute objektiv feststehenden Rechtsgültigkeit jenes
Patentes könnte von strafbarem Vorsatz der Kassationsbeklagten
nicht die Rede sein, sofern angenommen werden müßte, daß sie
wenigstens die redliche gewissenhafte Überzeugung gehegt habe
und habe hegen dürfen, daß das Patent nichtig sei, d. h. daß ein
dadurch gesichertes Erfinderrecht nicht, oder nicht mehr bestehe
(vgl. Kohler: Handbuch des deutschen Patentrechts, S. 895).
Dies ist aber nicht der Fall. Einmal war das vom Patentbureau
E. Blum Cie. in Zürich eingeholte Gutachten keineswegs ge
eignet, der Kassationsbeklagten jene Überzeugung zu verschaffen
oder zu erhalten; denn einerseits betrifft die demselben zu Grunde
liegende Fragenstellung, wie der Kassationsbeklagten bei vernünftiger
Überlegung nicht entgehen konnte, die hier entscheidende Frage, ob
nämlich der tatsächlich im Patent Nr. 11,674 formulierte Anspruch
patentfähig sei, gar nicht, und anderseits läßt der Inhalt des
Gutachtens nicht etwa mit Sicherheit auf die Nichtigkeit jenes
Patentes schließen, gegenteils mußte das Gutachten bei unbe
fangener Prüfung der Kassationsbeklagten eher Zweifel darüber
erregen, ob ihre Annahme, daß sich das Patent Nr. 11,674
lediglich auf ein nicht schutzfähiges Verfahren beziehe, wirklich
zutreffe, wie denn dagegen auch schon die Tatsache der Erteilung
des Patentes und die offenbare Modelldarstellbarkeit seines Gegen
standes deutlich sprachen. Ferner durfte sich die Kassationsbeklagte
natürlich auf die Meinungsäußerung der Firma Thomas Pull
mann Cie. dafür, daß die streitigen Transportbänder nicht
patentiert seien, schon deswegen nicht ohne weiteres verlassen,
weil diese Firma als Bestellerin solcher Bänder bei der Kassations
beklagten nicht als unparteiisch gelten konnte, abgesehen davon,
daß sie sich keineswegs in bestimmter, überzeugender Weise für
ihre Auffassung ausgesprochen hat. Daß der Kassationsbeklagten
im übrigen Tatsachen bekannt gewesen wären, welche speziell die
durch Erteilung des Patentes Nr. 11,674 begründete Präsumtion
für die patentrechtliche Neuheit von dessen Gegenstand ernstlich
hätten erschüttern müssen, ist nicht dargetan. Die Kassations
beklagte hat in dieser Hinsicht lediglich auf die vorgängige Existenz
des Patentes Nr. 7281 verwiesen; dieses konnte jedoch, wie der
heute abgeschlossene Patentnichtigkeitsprozeß ergeben hat, nur bei
ganz oberflächlicher, nicht aber bei pflichtgemäß sorgfältiger und
unbefangenen Prüfung als geeignet erscheinen, die Erfindungs
neuheit des Patentes Nr. 11,674 auszuschließen. Demnach aber
kann nicht gesagt werden, daß die Kassationsbeklagte die redliche
gewissenhafte Überzeugung von der Nichtigkeit jenes Patentes
habe hegen dürfen. Folglich ist sie im Widerspruch mit der
Auffassung der Vorinstanz der vorsätzlichen Patentrechts
verletzung im Sinne des Art. 25 des Patentgesetzes schuldig zu
erklären und erscheint daher die vorliegende Kassationsbeschwerde
als begründet;
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird als begründet erklärt und dem
gemäß das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom
15. Juli 1903 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
an dieses Gericht zurückgewiesen.