- Urtheil vom 28. Dezember 1877 in Sachen
Bucher gegen die Liquidationsmasse der Eisenbahn
gesellschaft Bern-Luzern.
A. Im Konkurse der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern erkannte
der Massaverwalter über die Ansprechen des A. Bucher dahin:
- Die Forderung des Alois Bucher für Landabtretung wird
nicht in das Schuldenverzeichniß aufgenommen. Dagegen bleibt
dem Genannten das Eigenthumsrecht an den von der Bern
Luzernbahn in Besitz genommenen, noch nicht bezahlten 795 und
4535 und 80 O.-Fuß Land von der Parzelle Nr. 22,600 und
15,780 gewahrt.
- Die Liquidationsmasse ist berechtigt, das Eigenthumsrecht
an dem vorerwähnten Landabschnitte gegen volle Bezahlung von
130 Fr. 19 Cts., verzinslich zu 5 % vom 17. Juni 1874 an,
und 116 Fr. 58 Cts., verzinslich zu 5 % vom 11. Juli 1873
an, zu erwerben.
- Der Bahngesellschaft bleibt das Eigenthumsrecht an den
über Bedarf bezahlten 4690 O.-Fuß Land von der Besitzung
Wyßemmen und Untergasse gewahrt; Ansprecher ist aber ver
pflichtet, das Eigenthumsrecht gegen Bezahlung von 469 Fr.,
verzinslich zu 5% vom 11. Juli 1873 an, zurückzuerwerben.
B. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich A. Bucher beim Bun
desgerichte, indem er vorbrachte:
- Die Abtretung des Landes in Escholzmatt sei auf gericht
lichem Wege geschehen. Es habe nun auch hier die Bahn für
116 Fr. 58 Cts. mehr Wald und Waidboden occupirt, als sie
erworben, und bis zur Bezahlung dieser Summe verbleibe das
Eigenthum dem Rekurrenten.
Dagegen möchte ihm die Bahn zu viel expropriirte 4690 O.
Fuß Wiese zurückgeben und verlange dafür 469 Fr. Dieses An
sinnen lehne er, Rekurrent, ab, da weder eine gesetzliche, noch
vertragliche Verpflichtung zur Zurücknahme dieses Landes bestehe.
Er fordere daher 130 Fr. 19 Cts. und 116 Fr. 58 Cts., zu
sammen 246 Fr. 77 Cts., bestreite dagegen die Forderung der
Bahngesellschaft von 469 Fr.
C. Der Massaverwalter schloß auf Abweisung des Rekurses,
indem er auf denselben erwiederte:
Im Expropriationsverfahren seien die mit der Bestimmung
der Entschädigung betrauten Behörden selten in der Lage, das
genaue Ausmaß der zu expropriirenden Bodenfläche zu kennen.
Dieses Ausmaß bleibe also selbstverständlich und der Natur
der Sache nach einer spätern Berechnung vorbehalten, die bei
Anlaß der definitiven Ausmarkung vorzunehmen sei. Dies sei
bestehende Praxis im Eisenbahnrechte. Im vorliegenden Falle sei
aber speziell jeder Zweifel darüber deßhalb ausgeschlossen, weil
Bucher bei der Expropriation lediglich einen Einheitspreis per
Quadratfuß des ihm zu entziehenden Landes gefordert und auch
die bundesgerichtliche Kommission ihm nur eine Entschädigung
in der Form eines solchen Einkaufspreises zugesprochen habe.
Eine gegentheilige Auffassung des Rechtsverhältnisses zwischen
dem Expropriaten und dem Exproprianten würde dazu führen,
daß letzterem das Eigenthum zahlreicher kleiner Parzellen bliebe,
die für ihn völlig werthlos wären. Es läge darin eine unnöthige
und unbillige Schädigung desselben, die in der Absicht weder des
Gerichtes, noch des Gesetzes liegen könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was die Forderung der Massaverwaltung von 469 Fr.
an den Rekurrenten betrifft, so kann der angefochtene Entscheid
allerdings nicht aufrecht erhalten werden. Es handelt sich hier
nicht um Land, welches durch Vertrag, mit dem Vorbehalte
der Rückgabe des nicht benöthigten Bodens, gekauft worden
wäre, sondern um solches, das auf dem Wege der Expropria
tion erworben worden ist. Die Grundlage des Expropriations
verfahrens bildet nun der Plan, welcher gemäß Art. 10 des
Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 dem Gemeindrath der be
treffenden Gemeinde einzureichen ist und der die einzelnen Grund
stücke, soweit sie durch das öffentliche Werk betroffen werden, ge
nau bezeichnen soll. Gemäß diesem Plane ist für den Fall, als
gegen die Expropriation keine Einsprache erhoben wird, dieselbe
durchzuführen und die den abtretungspflichtigen Eigenthümern ge
bührende Entschädigung zu bestimmen. An diesen Plan muß so
wohl der Expropriat, als der Bauunternehmer und die mit Aus
messung der Entschädigung betraute Behörde sich halten und so
bald die Entschädigung bezahlt ist, gehen die Rechte, welche nach
dem Plane Objekte der Expropriation sind, gemäß Art. 44 leg.
cit. auf den Bauunternehmer über. Nach diesem Momente kann
zwar wohl der Expropriat unter den in Art. 47 ibidem aufge
führten Voraussetzungen das abgetretene Recht zurückfordern, da
gegen steht dem Exproprianten eine Berechtigung, den Expro
priaten zur Rücknahme des enteigneten Rechtes anzuhalten, über
all nicht zu. Von einem Rücktritte, Verzichte des Bauunterneh
mers, Exproprianten, auf die Enteignung kann vielmehr nur so
lange die Rede sein, als dieselbe nicht erfolgt, d. h. der Gegen
stand der Abtretung auf den Bauunternehmer nicht übergegangen
ist, und in dieser Hinsicht herrscht allerdings über den Moment,
mit welchem die Verbindlichkeit des Unternehmers zur Annahme
des Expropriationsobjektes eintritt und das Recht zum Rücktritte
aufhört, weder in der Theorie noch in den verschiedenen Gesetz
gebungen Uebereinstimmung. Daß aber nach vollzogener Enteig
nung von einem Rücktrittsrechte des Bauunternehmers keine Rede
mehr sein kann, vielmehr für Gestattung eines solchen Rechtes
jeglicher Grund mangelt, steht allgemein fest und ist vom Bun
desgerichte auch schon in seinem Urtheile vom 10. Juli 1875
i. S. Sauter c. Nationalbahn (abgedruckt in der amtlichen Samm
lung der bundesgerichtl. Entsch. Bd. I S. 494) ausgesprochen
worden.
2. Wenn die Massaverwaltung hiegegen geltend macht, daß
a. die Schätzungskommission selten in der Lage sei, das ge
naue Ausmaß zu kennen und daher regelmäßig das Nachmaß
vorbehalten werde;
b. Bucher s. Z. auch nur einen Einheitspreis per Quadrat
fuß gefordert und von der bundesgerichtlichen Kommission zuge
sprochen erhalten habe, und
c. bei einer solchen Auffassung dem Exproprianten das Eigen
thum zahlreicher kleiner Parzellen bliebe, die für denselben völlig
werthlos wären,
so ist darauf zu erwidern, daß
ad a. wie bereits bemerkt, Schätzungskommission und Bundes
gericht die Entschädigung jeweilen auf Grundlage des deponirten
Planes zu ermitteln haben und der übliche Vorbehalt des Nach
maßes nur den Sinn hat, den Parteien die Verifikation der nach
dem Plane zu enteignenden Fläche zu wahren;
ad b. dieser Umstand augenscheinlich unerheblich ist und zwar
um so mehr, als ja Rekurrent daneben noch eine Inkonvenienz
entschädigung verlangt und erhalten hat, welche einleuchtend auf
Grund des mehrerwähnten Planes bestimmt werden mußte, und
endlich
ad c. diesem Umstande schon an sich keinerlei rechtliche Be
deutung zukommen kann, dessen Unerheblichkeit aber auch schla
gend aus Art. 5 leg. cil. hervorgeht, wonach der Bauunterneh
mer unter Umständen sogar zur Ausdehnung der Expropriation
über den für das öffentliche Werk nothwendigen Bedarf hinaus
gezwungen werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
4. Die Forderung der Massaverwaltung an den Rekurrenten
von 469 Fr. sammt Zins ist als unbegründet abgewiesen.