- Urtheil vom 23. Februar 1877 in Sachen
der Nordostbahn.
A. Auf die Anzeige der Nordostbahngesellschaft, daß die Stand
schützengesellschaft Niederurnen durch ihre Schießübungen sowohl
die neu angelegte Zufahrtsstraße zur Station als auch die Bahn
linie selbst gefährde, indem, sobald ein Schuß zu hoch oder zu
weit seitlich gerichtet sei, die Kugel über die Zufahrtsstraße und
im ungünstigsten Falle über die Bahnlinie fliegen müsse, wo
durch eine stete Gefahr sowohl für das mit der Bahn verkeh
rende Publikum, als für das Bahnaufsichtspersonal bewirkt werde,
lud das eidgenössische Handels- und Eisenbahndepartement mit
telst Zuschrift vom 18. Juli v. J. die Standeskommission des
Kantons Glarus ein, die erforderlichen Maßregeln zur Siche
rung der Zufahrtsstraße und des Bahnpersonals zu treffen und
insbesondere der Standschützengesellschaft Niederurnen zu eröffnen,
daß das Schießen während des Passirens der Züge gänzlich
untersagt werden müsse.
B. Gestützt auf diese Verfügung trat die Standschützengesell
schaft beim Augenscheinsgerichte des Kantons Glarus klagend
gegen die Nordostbahn auf, indem sie folgende Rechtsfragen auf
stellte:
Ist Klägerin nicht bei der hergebrachten ungehinderten und
unbeschränkten Benützung ihres Schieß- und Scheibenstandes
in
Niederurnen gerichtlich zu schützen und sind die dieselben beein
trächtigenden amtlichen Inhibitionen
aufzuheben?
2. Ist nicht eventuell zu erkennen, es sei die Beklagtschaft
zu
verpflichten, sofort alle diejenigen Vorkehrungen und Einrichtungen
auf ihre Kosten zu erstellen, welche sich bei der sub 1 bezeich
neten Benützung des klägerischen Schieß- und Scheibenstandes
zum Schutze und im Interesse der Sicherheit des Betriebes der
beklagtischen Eisenbahn als nöthig und erforderlich herausstellen
sollten, und sie für den Fall einer nöthig werdenden gänzlichen
Verlegung des klägerischen Schieß- und Scheibenstandes voll
ständig schadlos zu halten?
3. Ist die Beklagte nicht zu verpflichten, die Klägerschaft voll
ständig zu entschädigen für allen der Letztern aus den sub
bezeichneten Inhibitionen und der dadurch gehemmten Benützung
des klägerischen Schieß- und Scheibenstandes bereits entstandenen
und allfällig noch entstehenden Schaden und Nachtheil, alles
unter Vorbehalt weiterer Rechte und unter Kostenfolges?
Die Nordostbahn bestritt die Kompetenz des Augenscheinsge
richtes, beziehungsweise der kantonalen Gerichte, da für Geltend
machung solcher Ansprüche, wie sie von der Standschützengesell
schaft gestellt werden, einzig und allein das im Bundesgesetze
vom 1. Mai 1850 vorgesehene Verfahren maßgebend und daher
lediglich das Bundesgericht zur Beurtheilung derselben kom
petent sei.
Allein das Augenscheinsgericht verwarf durch Urtheil vom
13. November 1876 die Kompetenzeinrede bezüglich des zweiten
Rechtsbegehrens und erklärte dieselbe nur hinsichtlich des erstern
und dritten begründet, und zwar in Betracht:
- Daß, da das Verbot von einer Bundesbehörde ausge
gangen sei, der Klägerin gegen dasselbe lediglich ein Weiterzug
an die einschlägigen Bundesbehörden zustehe;
- daß für den Fall, als entweder das in Erw. 1 erwähnte
Verbot ab Seite der Klägerin anerkannt oder aber im Falle
eines Weiterzuges von den Bundesbehörden bestätigt werden sollte,
die glarnerischen Gerichte über die Pflichtigkeit zur Erstellung
sichernder Vorkehrungen, eventuell zur Expropriation im Sinne
des sub 2 gestellten Begehrens, zu entscheiden kompetent seien;
3. daß das sub 3 gestellte Begehren sich lediglich als eine
im Sinne von . 18 der C. P. O. der Kompetenz des glarne
rischen Civilgerichtes (im Gegensatze zum Augenscheins
gerichte) anheimfallende Streitigkeit qualisizire.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff die Nordostbahngesellschaft
den Rekurs an das Bundesgericht und stellte das Gesuch, daß
in Abänderung desselben die Zuständigkeit der Bundesbehörden
(erstinstanzlich der eidgenössischen Schatzungskommission und letzt
instanzlich des Bundesgerichtes) ausgesprochen und in diesem
Sinne die Entscheidung der klägerischen Begehren der zuständigen
Schatzungskommission überwiesen werden.
Zur Begründung dieses Gesuches führte Rekurrentin an, daß
es sich im vorliegenden Falle um eine Entschädigung für eine
Enteignung, resp. Beeinträchtigung von Privatrechten durch den
Eisenbahnbau handle, und daß die Entscheidung hierüber nach
Maßgabe des eidgenössischen Expropriationsgesetzes vom 1. Mai
1850 in die Kompetenz der darin bezeichneten Bundesbehörden
falle. Eine weitere Bestätigung dieser prozeßualischen Vorschrift
liege in dem Bundesgesetze über die Organisation der Bundes
rechtspflege vom 27. Juni 1874, Art. 28., litt. a.
D.
Die Standschützengesellschaft Niederurnen trug auf Ab
weisung der Beschwerde an, indem sie in erster Linie geltend
machte, der angefochtene Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen,
weil die Berufung an das kantonale Appellationsgericht unter
lassen worden sei, und eventuell in materieller Hinsicht gegen
die Rekursbegehren einwendete:
1.Die Rekurrentin habe nicht in der durch das Bundes
gesetz vom 1. Mai 1850 vorgeschriebenen Form von der Rekurs
beklagten je die Abtretung eines Privatrechtes verlangt (v. . 10,
18 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes), sondern lediglich
durch die Bundesbehörden ein theilweises Verbot des Schießens
auf dem Schießstand der Beklagten in Niederurnen ausgewirkt.
Ein solches Verbot sei aber nicht identisch mit der durch . 10
und 18 des citirten Bundesgesetzes vorgeschriebenen genauen
Kenntnißgabe von der geforderten Abtretung eines Privatrechtes.
Die Rekurrentin habe bis dato kein Expropriationsbegehren nach
irgend einer Richtung gestellt und es fehle daher die nöthige
Grundlage für die Anwendung des citirten Gesetzes.
2. Das von ihr, Rekursbeklagten, sub 2 gestellte Rechtsbe
gehren qualifizire sich demnach nicht als eine Expropriations
streitigkeit im Sinne des Gesetzes, sondern es handle sich dabei
in erster Linie um die Pflichtigkeit der Rekurrentin zur Erstel
lung gewisser Einrichtungen und Vorkehrungen, eine Frage, mit
welcher sich das berührte Gesetz absolut nicht beschäftige.
3. Endlich sei das Expropriationsverfahren an der linksufri
gen Zürichseebahn, zu welcher die fragliche Strecke gehöre, bereits
beendigt und das Mandat der hiemit beauftragten Schatzungs
kommission erloschen.
E. In der Replik machte die Eisenbahngesellschaft gegenüber
der letzten Einrede der Rekursbeklagten geltend: Durch Auflegung
des Katasterplanes habe sie Alles gethan, was ihr nach Maß
gabe des Expropriationsgesetzes obgelegen habe, um die Folgen
des Eisenbahnbaues den dadurch Betroffenen zur Kenntniß zu
bringen und so denselben die Möglichkeit, ihre Rechte zu wahren,
zu verschaffen. So sei auch die Gemeinde Niederurnen in der
Lage gewesen, ihre Rechte geltend zu machen.
In der Duplik bemerkte die Rekursbeklagte hiegegen, daß
F.
erst ein Jahr nach Eröffnung der Linie, nachdem sie zu dutzen
den Malen ihre Schießübungen fortgesetzt gehabt, das Verbot
erfolgt sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich gegenwärtig lediglich um die in der zwei
ten Rechtsfrage der Rekursbeklagten enthaltenen Rechtsbegehren,
welche dahin gehen, daß die Rekurrentin entweder sofort alle
diejenigen Vorkehrungen und Einrichtungen auf ihre Kosten zu
Schießstandes
erstellen habe, welche sich behufs Benutzung ihres
zum Schutze und im Interesse der Sicherheit des Betriebes der
Eisenbahn als nothwendig herausstellen, oder sie für den Fall
der nöthig werdenden Verlegung des klägerischen Schießstandes
schadlos zu halten.
Diese beiden Begehren können sich offenbar nur darauf
stützen, daß das von dem eidgenössischen Eisenbahndepartemente
erlassene Schießverbot in ein der Rekursbeklagten zustehendes,
wohl erworbenes Privatrecht eingreife und es kann insbesondere
die zweite, auf Entschädigung gerichtete Ansprache nur den Sinn
haben, daß, sofern die Erstellung gehörig schützender Maßregeln
nicht möglich sein sollte, die Eisenbahngesellschaft das der Re
kursbeklagten zustehende Privatrecht auf dem Wege der Expro
priation erwerbe und sie dafür entschädige. Es handelt sich so
mit in der That in beiden Beziehungen um Forderungen, welche
aus dem eidgenössischen Expropriationsgesetze vom 1. Mai 1850
(Art. 3 und 7) hergeleitet werden und deren Entscheidung daher
gemäß Art. 26 und 35 ibidem nicht den kantonalen Gerichten,
sondern in erster Instanz der eidgenössischen Schatzungskommis
sion und in zweiter Instanz dem Bundesgerichte zusteht.
3. Wenn Rekursbeklagte hiegegen einwendet, daß
a. der Entscheid des Augenscheinsgerichtes durch Nichtergrei
fung der Appellation an das glarnische Appellationsgericht in
Rechtskraft erwachsen sei;
b. eine Expropriationsstreitigkeit hier deßhalb nicht vorliege,
weil Rekurrentin das in dem eidgenössischen Expropriationsgesetze,
Art. 10 und 18, vorgesehene Verfahren nicht beobachtet, nament
lich kein Expropriationsbegehren gestellt habe, und
c. die eidgenössische Schatzungskommission zur Zeit nicht mehr
bestehe,
so erscheinen diese Einwendungen unbegründet. Denn
ad a. hat das Bundesgericht im Anschlusse an die frühere
Praxis der Bundesbehörden schon wiederholt erklärt, daß Be
chwerden über Verletzung von Bestimmungen der Bundesgesetz
gebung sofort und mit Umgehung des kantonalen Instanzenzuges
an das Bundesgericht gebracht werden können, indem nach Art. 59
des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 nur eine "Verfügung
einer kantonalen Behörde" vorzuliegen braucht, um sich über
die Verletzung der Bundesverfassung und der Bundesgesetze zu
beschweren;
ad b. könnte die Nichtbeobachtung der angeführten Bestim
mungen des Expropriationsgesetzes unter keinen Umständen die
Kompetenz der kantonalen Gerichte zur Beurtheilung solcher An
sprachen, wie die vorliegenden, rechtfertigen, sondern nur die Ver
pflichtung der Eisenbahngesellschaft begründen, nachträglich zur
Einleitung des Expropriationsverfahrens zu schreiten. Hierüber
hätte aber gemäß Art. 22 des citirten Bundesgesetzes der Bun
desrath zu entscheiden. Indessen dürfte mit Rücksicht darauf, daß
das Verbot vom eidgenössischen Eisenbahndepartement ausgegangen
ist, von einem weitern Verfahren Umgang zu nehmen sein und
daher der Eisenbahngesellschaft einfach obliegen, ohne Weiters die
Beurtheilung der von der Rekursbe
Schatzungskommission zur
Forderungen einzuberufen, indem
klagten geltend gemachten
ad c. jede Schatzungskommission so lange besteht, als an einer
Eisenbahnlinie Expropriationen vorkommen.
hat das Bundesgericht
Demnach
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach das Urtheil des
Augenscheinsgerichtes des Kantons Glarus vom 13. November
v. J., soweit letzteres sich zur Behandlung der von der Rekurs
beklagten angehobenen (Fakt. B erwähnten) Klage kompetent er
klärt hat, in der Meinung aufgehoben, daß die Begehren der
Rekursbeklagten, sofern eine gütliche Verständigung nicht erzielt
wird, von der eidgenössischen Schatzungskommission zu beur
theilen sind.