- Urtheil vom 13. Dezember 1877 in Sachen
Bund gegen Aargau und Luzern.
A. Am 10. November 1862 gebar Katharina Stadelmann von
Escholzmatt, Kt. Luzern, in Dornach, Elsaß, einen unehelichen
Knaben, der in der Taufe den Namen Josef Alphons erhielt.
Den 17. Oktober 1872 verehelichte sich Katharina Stadelmann
mit Franz Bläuenstein von Strengelbach, Kt. Aargau, und es
gaben die Nupturienten beim Eheabschluß die Erklärung ab, daß
der am 10. November 1862 von der Stadelmann geborene Knabe
Josef Alphons von ihnen erzeugt worden sei und daher nunmehr
anerkannt und legitimirt werde.
B. Nach dem am 11. März 1874 erfolgten Tode des Franz
Bläuenstein stellte die Kreisdirektion Mühlhausen das Gesuch,
daß der Knabe Josef Alphons Bläuenstein in der Schweiz auf
genommen werden möchte. Der Bundesrath wandte sich deßhalb
an die Regierung von Aargau mit dem Begehren, daß das be
zeichnete Kind als Bürger von Strengelbach anerkannt werde.
Allein sowohl die aargauische Regierung als der Gemeindrath
Strengelbach weigerten sich, diesem Begehren zu entsprechen, weil
die Ehe des Franz Bläuenstein mit der Katharina Stadelmann
nach den zur Zeit ihres Abschlusses geltenden kantonalen Gesetzen
eine ungültige gewesen sei, indem sie weder in der Heimat des
Ehemannes verkündet, noch in den Eheregistern eingetragen wor
den sei.
Durch Beschluß vom 30. November 1876 verpflichtete jedoch
der Bundesrath den Kanton Aargau, den Josef Alphons Bläuen
stein als Kantons- und Gemeindebürger von Strengelbach an
zuerkennen, denselben aufzunehmen und provisorisch auf seine Ko
sten zu dulden, bis die Einbürgerung erfolgt sei. Dieser Entscheid
beruht im Wesentlichen auf folgender Begründung: Nach Art. 1
und 3 des Bundesgesetzes über die Heimatlosigkeit haben die
Bundesbehörden die Pflicht, für alle in der Schweiz befindlichen
Personen, welche weder einem Kantone als Bürger, noch einem
auswärtigen Staate als heimatsberechtigt angehören, ein Kan
tons- und durch den betreffenden Kanton ein Gemeindebürger
recht auszumitteln. Nun befinde sich der Knabe Bläuenstein zwar
noch nicht in der Schweiz und frage sich daher zunächst, ob er
als Schweizer anerkannt werden müsse, in welch' letzterm Falle
alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des erwähnten Bun
desgesetzes materiell vorlägen. Die schweizerische Herkunft der El
tern stehe nun fest und unter diesen Umständen erscheine das Be
gehren um Uebernahme des Knaben durch die Schweiz gerecht
fertigt, und da der Knabe von keinem Kanton anerkannt werde,
so liege es in der Pflicht der Bundesbehörden, dessen Einbürge
rung nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Heimatlosig
keit zu vollziehen. Für den Entscheid hierüber
sei nach Art. 11
und 12 des erwähnten Bundesgesetzes in erster Linie maßgebend
die Abstammung aus einer gültigen Ehe und es könne nun kei
nem Zweifel unterliegen, daß die Ehe, welche Franz Bläuenstein
am 17. Oktober 1872 mit Katharina Stadelmann in Mühlhau
sen abgeschlossen habe, am Orte der Eingehung formell gültig
sei. Allerdings schreibe . 74 des aarg. bürgerl. Ges.-B. vor, daß
Kantonsangehörige, welche mit Fremden außerhalb des Kantons
sich verheirathen wollen, zur Gültigkeit ihrer Ehe der Bewilligung
der Regierung bedürfen. Auch stehe nach . 73 ibidem den Ge
meindebehörden unter Umständen ein Einspruchsrecht zu. Allein
es habe der Gemeindrath von Strengelbach nicht nachgewiesen,
daß solche Umstände vorgelegen haben, welche eine Einsprache
gerechtfertigt hätten, und da die Bewilligung der Regierung an
keinerlei gesetzliche Bedingungen geknüpft sei, so müsse dieselbe
als selbstverständlich präsumirt werden, zumal sie nicht hätte ver
weigert werden können. Uebrigens wäre die fragliche Ehe als
eine gemischte unter dem Schutze des Bundesrechtes gestanden
und würde nach den Grundsätzen, welche im Jahre 1872 für die
Eingehung von gemischten Ehen maßgebend waren, im Falle eines
Rekurses ohne Zweifel durch die Bundesbehörden geschützt wor
den sein. Bezüglich der Legitimation des vorehelichen Kindes durch
die nachfolgende Ehe der Eltern sei Art. 54 lemma 5 der Bun
desverfassung maßgebend.
C. Da der Kanton Aargau die Anerkennung dieses Entschei
des verweigerte, so trat der Bundesrath gegen die Kantone Aar
gau und Luzern beim Bundesgerichte klagend auf und stellte, ge
stützt auf die in seinem Entscheide enthaltenen Gründe, das Be
gehren:
I. Es sei der Kanton Aargau zu verpflichten, den Josef Al
phons Bläuenstein als Kantonsbürger anzuerkennen und ihm ein
Gemeindebürgerrecht zu verschaffen.
II. Eventuell sei der Kanton Luzern zu der Einbürgerung des
genannten Knaben zu verpflichten.
D. Die Regierung von Aargau erwiderte auf die Klage:
I. Sie bestreite, daß Franz Bläuenstein mit Katharina Sta
delmann eine nach aargauischem Rechte gültige Ehe abgeschlossen
und derselbe das voreheliche Kind der letztern im Sinne der Bun
desverfassung und des Civilstandsgesetzes als das seinige aner
kannt und dessen Legitimation verlangt habe, resp. daß er zu
einem solchen Vorgehen berechtigt gewesen wäre. Das Kind Josef
Alphons heiße daher nicht Bläuenstein sondern Stadelmann und
gehöre nicht der Gemeinde Strengelbach, sondern der Gemeinde
Escholzmatt als Bürger an.
II. Im vorliegenden Falle handle es sich nicht um eine Hei
matlosenstreitigkeit, sondern das Bundesgericht stehe einfach vor
der Frage, ob Josef Alphons der eheliche Sohn des Franz Bläuen
stein und der Katharina Stadelmann sei. Entweder sei das Kind
Bürger von Escholzmatt oder von Strengelbach. Die Kompetenz
des Bundesgerichtes in seiner Eigenschaft als Gericht in Heimat
losensachen könne demnach nicht anerkannt und ebenso müsse die
Legitimation des Bundesrathes zur Klageführung bestritten werden.
III. Gestützt auf die Thatsache, daß es sich nicht um die Ein
bürgerung eines Heimatlosen handle, erscheine auch die aargaui
sche Regierung nicht als die richtige Beklagte. Sollte das Bun
desgericht wider Erwarten auf die Klage des Bundesrathes ein
treten, so werde dasselbe zu dem Schlusse gelangen, daß es sich
hier nicht um die Ertheilung des Kantonsbürgerrechtes handle,
sondern um den Zuspruch des Ortsbürgerrechtes von Strengel
bach; erfolge dieser, so sei damit zugleich auch das Kantonsbür
gerrecht erworben und die Regierung erkläre für diesen Fall, daß
sie den Josef Alphons Bläuenstein als Bürger des Kantons Aar
gau anerkenne, wenn ihm das Bundesgericht das Ortsbürgerrecht
von Strengelbach zuspreche.
Die Regierung von Aargau stellte demnach folgende Anträge:
- Das Kind Josef Alphons sei als außerehelicher Sohn der
Katharina Stadelmann der luzernischen Gemeinde Escholzmatt
als Bürger zuzusprechen und die Klage gegen den Kanton Aar
gau abzuweisen;
- eventuell sei die vorwürfige Klage wegen mangelnder Aktiv
legitimation des Klägers angebrachtermaßen abzuweisen;
- eventualissime sei die Klage wegen mangelnder Passivlegi
timation des Beklagten angebrachtermaßen abzuweisen, resp. das
Kind Josef Alphons Bläuenstein als Bürger der Gemeinde Stren
gelbach zu erklären.
E. Die Regierung des Kantons Luzern trug in erster Linie
auf gänzliche Abweisung der Klage und eventuell darauf an, daß
der Kanton Aargau verpflichtet werde, den Josef Alphons Bläuen
stein als Kantonsbürger anzuerkennen und ihm ein Gemeinde
bürgerrecht zu verschaffen.
Zur Begründung dieser Anträge wurde angeführt:
- Die nach Art. 1 des Heimatlosengesetzes nothwendige Vor
aussetzung für Anwendung dieses Gesetzes sei nicht vorhanden,
da der Knabe Josef Alphons Bläuenstein sich nicht in der Schweiz
befinde. Dieses Erforderniß des Art. 1 werde nicht dadurch er
füllt, daß der Bundesrath die Rückkehr des Knaben bewilligt
habe, indem für die Anwendbarkeit des Heimatlosengesetzes das
Vorhandensein eines bestimmten thatsächlichen Verhältnisses maß
gebend sei.
Treffe der Bundesrath, unabhängig von Art. 1 des Gesetzes,
eine Verfügung, nach welcher eine Heimatlosigkeit entstehe, so trete
damit der Art. 10 des Gesetzes ein, für welchen der Bund ein
zustehen und worüber die Bundesversammlung das Geeignete zu
verfügen habe.
2. Eventuell werde dem Art. 9 Ziffer 2 des Heimatlosenge
setzes die Auslegung gegeben, daß es dem Bundesrathe nur frei
stehe, diejenigen Kantone noch gerichtlich zu belangen, welche er
schon vorher außerrechtlich um Einbürgerung angegangen habe,
und da dies dem Kanton Luzern gegenüber nicht geschehen sei,
so könne letzterer dermalen gar nicht verklagt werden. In mate
rieller Beziehung schließe die Regierung von Luzern sich den An
schauungen des Bundesrathes an und behaupte namentlich, daß
die Ehe des Franz Bläuenstein mit Franziska Katharina Sta
delmann als eine gültige anzuerkennen sei. (Ullmer, staatsrechtl.
Praxis I Nr. 511 und 519.) Nach konstanter bundesgerichtlicher
Praxis sei die staatsrechtliche Gültigkeit einer im Auslande ge
schlossenen Ehe für so lange zu präsumiren, bis aus der Gesetz
gebung des betreffenden Kantons nachgewiesen werde, daß die
selbe ohne Zustimmung der Landesregierung in gültiger Weise
nicht habe eingegangen werden können. Ein solcher Nachweis sei
nun vom Staate Aargau nicht geleistet, noch auch nur ange
treten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn es sich in erster Linie frägt, ob es sich im vorlie
genden Falle um einen Heimatlosen im Sinne des Bundesge
setzes vom 18. Christmonat 1850 handle, für welchen daher nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Bürgerrecht auszumitteln
sei, so muß diese Frage verneint werden. Der Begriff der Hei
matlosigkeit ist in Art. 1 leg. cit. dahin festgestellt, daß als hei
matlos alle in der Schweiz befindlichen Personen zu betrachten
seien, welche weder einem Kantone als Bürger, noch einem aus
wärtigen Staate als heimatberechtigt angehören, und in Art. 2
ibidem werden die Heimatlosen unterschieden: 1) in Geduldete
oder Angehörige, d. h. solche, welche bis anhin in dieser Eigen
schaft von einem Kantone anerkannt wurden, seien dieselben in
Gemeinden eingetheilt oder nicht, und 2) Vaganten. In Art. 3
ist gesagt, daß, abgesehen von zwei Ausnahmen, für die Heimat
losen beider Klassen die Bundesbehörden ein Kantonsbürgerrecht
und die betreffenden Kantone ein Gemeindebürgerrecht auszumit
teln haben, und in Art. 4 und 5 sind Umfang und Bedeutung
des zu ertheilenden Bürgerrechtes, beziehungsweise die Wirkungen
der Einbürgerung in eine Gemeinde enthalten. Art. 6 ff. bestim
men das Verfahren bei Ausmittlung von Bürgerrechten und stel
len namentlich das Recht und die Pflicht des Bundesrathes fest,
die bundesgerichtliche Entscheidung einzuleiten in allen Fällen,
in welchen er einzelne oder mehrere Kantone nicht bestimmen kann,
freiwillig diejenigen Heimatlosen einzubürgern, welche nach seiner
Ansicht denselben zugehören. Art. 11 bis 13 zählen endlich die
Grundsätze auf, nach welchen der Bundesrath die Frage der pro
visorischen Duldung und das Bundesgericht die Frage der Ein
bürgerung zu entscheiden hat, und zwar kann nach Art. 13 das
Bundesgericht unter Umständen auch mehrere Kantone gemein
schaftlich zur Einbürgerung anhalten.
Hienach muß angenommen werden, daß unter die Heimatlosen
im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Personen nicht fallen, welche
kraft ihrer Abstammung oder aus andern Gründen ein Recht dar
auf haben, daß eine bestimmte schweizerische Gemeinde sie als
Bürger anerkenne, sondern daß als Heimatlose im Sinne dieses
Gesetzes nur diejenigen Personen zu betrachten sind, welchen we
der ein Kantons- noch ein bestimmtes Gemeindebürgerrecht zu
steht, und welche daher diese Bürgerrechte erst erwerben, d. h.
eingebürgert werden müssen. Für diese Einbürgerungspflicht
der Eidgenossenschaft, beziehungsweise der Kantone, ist allerdings
begreiflicherweise die Thatsache, daß die betreffenden Perso
nen sich als Geduldete oder Angehörige oder als Va
ganten in der Schweiz befinden (Art. 1 leg. cit.), eine
wesentliche Voraussetzung, während selbstverständlich die Geltend
machung eines bereits zustehenden Bürgerrechtes, beziehungsweise
die Klage auf Anerkennung desselben, nicht von der Anwesenheit
des Berechtigten in der Schweiz abhängig sein kann. Kraft des
Heimatlosengesetzes kann daher der Bundesrath nur die Frage
zum bundesgerichtlichen Entscheide bringen, ob resp. welche Kan
tone zur Einbürgerung gewisser heimatloser Personen an
gehalten werden können, nicht aber auch die Frage, ob ein
Kanton oder eine bestimmte Gemeinde verpflichtet sei, Jemanden
als ihren Bürger anzuerkennen. Nun steht unbestritten
fest, daß Jos. Alphons Bläuenstein der Schweiz als Bürger an
gehört und zwar entweder Bürger von Escholzmatt, woher seine
Mutter gebürtig ist, oder Bürger von Strengelbach, als Heimats
gemeinde seines Vaters, ist. Heimatberechtigt in Escholzmatt war
er unzweifelhaft bis zur Verehelichung seiner Eltern und kommt
somit nur in Frage, ob zufolge dieser letztern Thatsache sein Bür
gerrecht in der Weise eine Aenderung erlitten habe, daß er Bür
ger von Strengelbach geworden sei. Es wäre daher wohl rich
tiger gewesen, wenn der Bundesrath versucht hätte, den Kanton
Luzern resp. die Gemeinde Escholzmatt zur Anstellung der Klage
gegen den Kanton Aargau oder die Gemeinde Strengelbach zu
bestimmen, indem einerseits bekanntermaßen die Aenderung eines
einmal entstandenen Verhältnisses, beziehungsweise die Aufhebung
eines einmal erworbenen Rechtes (hier des Bürgerrechtes von
Escholzmatt) von demjenigen bewiesen werden muß, der sich auf
dieselbe beruft, und anderseits jedenfalls sehr wünschbar wäre,
daß bei solchen Bürgerrechtsstreitigkeiten auch die betheiligten Ge
meinden als Parteien komparirten.
2. Allein diese Frage ist zunächst hinsichtlich der Kompetenz
des Bundesgerichtes bedeutungslos, da nach Art. 110 i. k. der
Bundesverfassung auch Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemein
den verschiedener Kantone gleich den Heimatlosenstreitigkeiten in
die Kompetenz des Bundesgerichtes fallen; eine neue Bestimmung
der revidirten Bundesverfassung, welche gerade aus der Erwä
gung hervorgegangen ist, daß die beiden Arten von Streitigkeiten
im Laufe des Prozesses oft ineinander übergehen. Auch ist hin
sichtlich der Kompetenz des Bundesrathes zur Anhandnahme der
artiger Fälle wohl zu bemerken, daß Art. 68 der Bundesverfas
sung auch die Maßregeln zur Verhinderung der Entstehung neuer
Heimatlosen als Sache des Bundes erklärt und nun offenbar
gerade in concreto, falls kein Kanton zur Anerkennung des Jo
sef Alphons Bläuenstein verhalten werden könnte, dessen Heimat
losigkeit eintreten würde. Dazu kommt, daß praktische Erwägun
gen dahin führten, eine vom Bundesrath als Heimatlosigkeit an
hängig gemachte Frage auch als solche durchzuführen, wie solches
bisher durchgängig geschehen ist. Wenn also auch der Bundesrath
unzweifelhaft berechtigt gewesen wäre, denjenigen Weg einzuschla
gen, welcher in Erwägung 1 a. E. angedeutet ist, so ist dies nun
nicht geschehen; vielmehr befindet sich das Bundesgericht vor der
Thatsache, daß ein Schweizerbürger, der unbestrittenermaßen ent
weder dem Kanton Luzern oder dem Kanton Aargau angehört
von jedem dieser Kantone dem andern zugeschoben werden will
und daher von keinem von beiden als Bürger anerkannt wird.
In einem solchen Falle kann nun aber nicht dem mindesten Be
denken unterliegen, daß der Bundesrath insbesondere dann, wenn
es sich, wie hier, um minderjährige, im Ausland befindliche Per
sonen handelt, die des obrigkeitlichen Schutzes und der Stellver
tretung zur Geltendmachung ihrer Rechte bedürfen, berechtigt ist,
denjenigen Kanton, welchem nach seiner Ansicht solche Personen
als Bürger angehören, auf dem Prozeßwege auf Anerkennung
derselben zu belangen.
3. Hievon ausgegangen erscheinen die sämmtlichen aus den
. 1, 9 und 10 des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosig
keit, sowie daraus, daß es sich nicht um eine Heimatlosenstreitig
keit handle, von den Beklagten hergeleiteten Einreden unbegrün
det. Es ist demnach auf die Hauptsache einzutreten und zu un
tersuchen, ob Josef Alphons Bläuenstein durch die Verehelichung
seiner Eltern die Rechte eines ehelichen Kindes, namentlich also
das Bürgerrecht seines Vaters, erworben habe oder nicht. Im
erstern Falle muß die Klage gegenüber dem Kanton Aargau gut
geheißen werden, während im letztern Falle Josef Alphons Bläuen
stein bürgerrechtshalber seiner Mutter folgt. Hiebei fällt in Be
rücksichtigung, daß der Knabe Josef Alphons Bläuenstein bei der
Verehelichung seiner Eltern in Mühlhausen von seinem Vater
legitimirt worden ist, und somit, da auch die aargauische Gesetz
gebung (Gesetz betreffend Legitimation unehelicher Kinder vom
23. Mai 1867) die Legitimation durch nachfolgende Ehe kennt,
ohne diese formell an eine Bestätigung des heimatlichen Richters
zu binden, als eheliches Kind zu betrachten ist, sofern die Ehe
selbst als eine gültige anerkannt werden müßte.
4. Nun bestreitet die Regierung von Aargau die Klage deß
halb, weil die von Franz Bläuenstein mit Katharina Stadel
mann abgeschlossene Ehe nach aargauischem Rechte nicht gültig
sei und derselben daher die Wirkung der Legitimation des vor
ehelich geborenen Knaben nicht zukomme. Richtig ist nun, daß
die aargauische Gesetzgebung den in Art. 54 lemma 3 der Bun
desverfassung aufgestellten Satz, wonach für die Gültigkeit außer
halb des Kantons Aargau geschlossener Ehen das am Orte der
Eingehung geltende Recht maßgebend sei, nicht kennt, sondern die
Vorschriften der aargauischen Gesetzgebung über die Eingehung
der Ehe auch für die im Auslande wohnenden Aargauer zur An
wendung kommen. ( . 8 des aarg. b. Ges. B.)
5. Die bundesrechtliche Praxis hat sich nun konstant dahin
ausgesprochen, daß die staatsrechtliche Gültigkeit einer in einem
Kantone der Schweiz oder im Ausland nach der dort geltenden
Gesetzgebung abgeschlossenen Ehe für so lange zu präsumiren sei,
als aus der Gesetzgebung des betreffenden Kantons nicht nach
gewiesen werde, daß dieselbe ohne Zustimmung der Landesregie
rung, resp. ohne Beobachtung der einheimischen formellen Vor
schriften nicht in gültiger Weise habe eingegangen werden können.
(Amtl. Samml. des Bundesg. Entscheidungen, Bd. III S. 363.)
Ein solcher Nachweis ist aber im vorliegenden Falle nicht er
bracht.
6. Die aargauische Gesetzgebung unterscheidet zwischen absolut
ungültigen Ehen und solchen, die nur auf Klage eines Be
rechtigten anfechtbar sind. Letztere sind somit nicht an und für
sich ungültig, sondern hängt die Ungültigkeit davon ab, daß eine
dahin zielende Klage anhängig gemacht werde und die Anfech
tungsgründe solche seien, welche die Ungültigkeitserklärung gesetz
lich bedingen würden.
Ein absoluter Nullitätsgrund der Ehe, wobei die Ungültigkeit
der Ehe von Amtswegen zu verfolgen wäre, liegt nun nach . 10
des A. b. G. des Kantons Aargau im vorliegenden Falle nicht
vor. Der Art. 107 des genannten Gesetzbuches sagt nämlich:
"Die Ungültigkeit einer Ehe aus Grund der Unmündigkeit,
des Blödsinns, des Wahnsinns, der Vormundschaft, der Entfüh
rung, des Ehebandes, der Verwandtschaft, der Schwägerschaft,
des Ehebruches, der Trauer- oder Wartzeit und des Abganges
der feierlichen Erklärung der Einwilligung ( . 94) ist von Amts
wegen zu untersuchen," lauter Verhältnisse, die hier nicht in
Berücksichtigung fallen.
7. Bezüglich der Anfechtbarkeit der Ehe seitens Betheiligter
kommt hier in Frage, in wie weit der Heimatgemeinde ein
Klaggrund zur Ungültigkeitserklärung der Ehe zustände.
Diesfalls ist hervorzuheben, daß gemäß . 1 des Gesetzes vom
29. Hornung 1860 der Heimatgemeinde in folgenden Fällen ein
Einspruchsrecht gegen die vorhabende Verehelichung zusteht:
a. wenn der Verlobte nach erreichter Mündigkeit Armenunter
stützung empfangen und den in die Armenrechnung gebrachten
Betrag derselben noch nicht erstattet hat;
b. wenn seine ehelichen oder unehelichen Kinder auf Kosten
der Gemeinde erzogen werden oder erzogen worden sind;
c. wenn er vergeldstagt ist;
d. wenn ihm wegen erwiesener oder gemeinbekannter schlechter
Sitten, wegen Mangels an Arbeitsfähigkeit oder haushälterischem
Sinn die nöthige Gewähr abgeht, daß er eine Familie werde
ernähren und die sonstigen Pflichten eines Hausvaters erfüllen
können.
Hiebei ist zu betonen, daß es sich hier keineswegs etwa darum
handelt, es hätte die Einwilligung für die vorhabende Verehe
lichung bei der Heimatgemeinde eingeholt werden müssen, wobei
diese Einwilligung aus obigen Gründen hätte verweigert werden
können. Der Einholung einer förmlichen Einwilligung seitens
der Heimatgemeinde bedurfte es nicht; es frägt sich bloß, ob letz
terer gegen die Verehelichung aus oben citirten Gründen ein Ein
sprachsrecht zugestanden wäre und daß in Folge dessen nunmehr
die Ehe als eine ungültige angefochten werden könnte.
Die aargauische Gesetzgebung gibt nun keinen Anhaltspunkt
dafür, daß aus solchem Grunde eine vollzogene Ehe später als
förmlich ungültig erklärt werden könnte. Abgesehen aber auch hie
von hat der Vertreter des Kantons Aargau weder solche That
sachen behauptet, noch bewiesen, die unter . 1 des Gesetzes vom
29. Hornung 1860 zu subsumiren wären und ein Einspruchsrecht
der Heimatgemeinde begründet hätten.
Es frägt sich nun nur noch, ob aus dem Grunde nicht be
zahlter Heiraths- oder Brauteinzugsgebühr die Ehe als eine un
gültige angefochten werden könnte. Auch diesfalls konnte nicht
dargethan werden, daß die aargauische Gesetzgebung solche exor
bitante Folgen an jene Unterlassung knüpfe. Gegentheils scheint
aus einem Geschäftsbericht des aargauischen Regierungsrathes vom
Jahre 1864, S. 81, hervorzugehen, daß in solchem Falle der
Gemeinde nur das Recht zustehe, jene Gebühren nachträglich ein
zufordern. (Dr. A. Hirzel, Erläuterungen zum A. b. G. des Kan
tons Aargau, 1867, Personenrecht, . 52, Note 5.)
Es ist somit in keiner Weise erwiesen, daß zufolge der aar
gauischen Gesetzgebung der Heimatgemeinde im vorliegenden Falle
ein Einsprachsgrund auf Ungültigkeitserklärung der Ehe zuge
standen wäre.
8. Zu untersuchen bleibt aber noch, ob der Mangel der Ver
kündung am Heimatorte und der Mangel der Einholung einer
Bewilligung der Justizdirektion zum Abschluß der Ehe
im Ausland die Nullität der Ehe nach sich ziehe.
Auch diesfalls mangelt jeglicher Nachweis einer positiven Be
stimmung des aargauischen Gesetzes, die solches vorschreiben würde.
Die Verkündung und Einholung der regierungsräthlichen Bewil
ligung sind zwar Formalitäten, deren Beobachtung von Gesetzes
wegen vorgeschrieben ist. Deren Unterlassung wird aber keines
wegs in Art. 107 des A. b. G. unter den Gründen aufgeführt,
welche eine absolute Ungültigkeit der Ehe zur Folge haben und
die von Amteswegen zu verfolgen wären.
Solche Formalitäten können später nachgeholt werden und hat
auch die Unterlassung der Verkündung, da diese nur dazu be
stimmt ist, eine allfällige Einsprache wegen gesetzlicher Ehehinde
rungsgründe zu provoziren, jedenfalls da keine entscheidende recht
liche Bedeutung, wo ein materieller Ehehinderungsgrund, be
ziehungsweise ein materieller Grund für Ungültigkeitserklärung
einer Ehe überall nicht vorliegt.
Bestehende Ehen sind aber so lange als rechtsgültig zu prä
sumiren, so lange deren Ungültigkeit nach dem Stande der be
treffenden kantonalen Gesetzgebung nicht positiv nachgewiesen ist.
Letzterer Beweis ist, wie schon dargethan, nicht geleistet und
muß daher die Ehe des Franz Bläuenstein als eine für den
Kanton Aargau gültige anerkannt werden.
9. Der Kanton Aargau muß um so mehr zur Anerkennung
des Heimatsrechtes des Kindes Bläuenstein, gemäß seiner eigenen
Gesetzgebung, angehalten werden, weil selbst für den Fall, daß
die Ehe des Franz Bläuenstein mit der Katharina Stadelmann
vom Richter als ungültig erklärt worden wäre, gleichwohl den
aus jener Ehe hervorgegangenen Kindern, gemäß . 117 seines
A. b. G., die Rechte ehelicher Geburt und somit gemäß . 199
gleichen Gesetzes auch das Heimatsrecht zugestanden werden müßte.
Es liegt kein Grund dafür vor, die durch eine solche Ehe legi
timirten Kinder anders zu behandeln, als die in einer ungülti
gen Ehe erzeugten Kinder. Das aargauische Gesetz will offenbar
in liberaler Weise in seiner daherigen Bestimmung, gleich dem
. 55 des eidgenössischen Gesetzes über Civilstand und Ehe, die
Rechte der Kinder auf alle Fälle schützen, und für diese kann
kein Unterschied darin bestehen, ob sie in der Ehe erzeugt oder
bei der Eingehung der Ehe förmlich legitimirt worden sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Kanton Aargau ist verpflichtet, den Josef Alphons Bläuen
stein als Kantonsbürger anzuerkennen und demselben ein Ge
meindebürgerrecht zu verschaffen.