- Urtheil vom 6. Oktober 1877 in Sachen
Bucher und Durrer.
A. Zu dem vor mehreren Jahren von Bucher und Durrer
auf dem Bürgenstock am Vierwaldstättersee erstellten Gasthof glei
chen Namens führt von Stansstaad aus eine Straße, welche bis
zu dem ca. 6000' unterhalb dem Gasthof befindlichen Sagento
bel vom Kanton Nidwalden, jedoch unter erheblicher finanzieller
Beihülfe von Bucher und Durrer, erstellt worden und daher öf
fentlich ist, vom Sagentobel bis zum Gasthof aber im Privat
eigenthum von Bucher und Durrer steht.
B. Da letztere sich weigerten, auf dieser ihnen eigenthümlich
zugehörenden Straßenstrecke fremde Fuhrwerke ohne ihre Erlaub
niß fahren zu lassen, so beschloß der w. w. Rath von Nidwalden
unterm 4. August 1875, in Betracht, daß, so lange auf dem
Bürgenstock eine öffentliche Wirthschaft bestehe, der Verkehr auf
der Straße vor und nach dem Gasthofe den Kurhausbesitzern so
wohl, wie allen übrigen Fuhrhaltern freistehe, es sei Bucher und
Durrer die Weisung zu ertheilen, die übrigen Fuhrhalter von
und nach dem Gasthof Bürgenstock mit ihren Fuhrwerken passiren
zu lassen. Und als dann im Juni 1876 die Geschwister Robert
und Josephine Bucher, als Pächter des Gasthofes, beim w. w.
Rath von Nidwalden um die Wirthschaftsbewilligung nachsuchten,
wurde dieselbe vom Rathe unterm 6. Juni, resp. 12./17. Juli
1876, nur unter der Bedingung ertheilt, daß Jedermann frei und
ungehindert das Kurhaus Bürgenstock besuchen und zu diesem
Zwecke sich nach Belieben auf der Straßenstrecke Stansstaad-Bür
genstock eigener oder gemietheter Fuhrwerke bedienen könne. Diese
Schlußnahmen stützten sich auf die . 3 und 6 des nidwalden
schen Wirthschaftsgesetzes, welche jeden Tavernenwirth zur Beher
bergung von Gästen und Verabreichung von Getränken und Spei
sen berechtigen ( . 3); dagegen den Wirthen verbieten, die Ver
abreichung von Speisen und Getränken zu verweigern.
C. Hierüber beschwerten sich sowohl die Eigenthümer des Gast
hofes Bürgenstock, Bucher und Durrer, als die Pächter dessel
ben, Geschwister Bucher. Sie erblickten in jenen Schlußnahmen
eine Verletzung der in Art. 13 der nidwaldenschen Verfassung
garantirten Unverletzlichkeit des Eigenthums und verlangten da
her Aufhebung derselben. Zur Begründung führten sie an: Es
könne keinem Zweifel unterliegen und sei vom Bundesgerichte
schon in seinem Urtheile vom 9. Dezember v. J. ausgesprochen
worden, daß die rekurrirten Beschlüsse einen Eingriff in ihr Pri
vateigenthum enthalten. Dieser Eingriff werde durch die öffent
lichen Rücksichten, welche vom Rathe von Nidwalden geltend ge
macht werden, nicht gerechtfertigt; denn wenn man die Verpflich
tung des Art. 6 des Wirthschaftsgesetzes zur Verabreichung von
Getränken und Speisen analog auf die Straße anwenden wollte,
würde dies jedenfalls nur zu einer entgeldlichen Benutzung
führen. Uebrigens sage das Wirthschaftsgesetz von einer Straße
kein Wort. Die Existenz der Wirthschaft sei nach dem Gesetze von
der Existenz der Straße unabhängig und werde nur durch die
rein willkürliche Verfügung der Behörde mit derselben in Ver
bindung gebracht. Es bestehen in Nidwalden viele Wirthschaften,
zu denen keine Straßen führen und auch sie, Rekurrenten, seien
nicht pflichtig, zu ihrem Gasthofe eine Straße zu halten oder Je
mandem zur Verfügung zu stellen. Haben sie zufällig eine solche
Straße, so besitzen sie darüber das volle Privateigenthum, das
freie Dispositionsrecht; sie können die Straße zerstören oder ver
kaufen.
D. Landammann und Regierungsrath des Kantons Unterwal
den nid dem Wald trugen auf Abweisung der Beschwerde an,
indem sie auf dieselbe erwiderten: Allerdings gewährleiste der Art.
13 die Unverletzlichkeit des Eigenthums; der Staat habe jedoch
in den mehrfachsten Beziehungen Recht und Pflicht, die Benützung
des Privateigenthums in gewissen polizeilichen Schranken zu hal
ten. Werde nun im Privateigenthum ein Gewerbe betrieben, wel
ches der staatlichen Anerkennung bedürfe, erfolge diese staatliche
Anerkennung gestützt auf ein Gesetz, das den Wirth zur Auf
nahme von Gästen berechtige und verpflichte, also die unbedingte
Freiheit des Besitzers ausschließe und komme hinzu, daß diese
Verpflichtung nirgends als unvereinbar mit dem Art. 13 der nid
waldenschen Verfassung angefochten sei, so erhelle, daß die Vor
schrift der freien Benutzung von Steg und Weg zu einer solchen
Wirthschaft im Sinn und Geist der angefochtenen Verfügungen
keine Verletzung des Art. 13 der Kantonsverfassung sei. Die frag
lichen Bestimmungen des Wirthschaftsgesetzes seien lediglich aus
dem Zweck und der Natur des Wirthschaftsgeschäftes abgeleitet,
welche darin bestehen, dem Bedürftigen Obdach und Nahrung zu
reichen. Solle aber eine Wirthschaft diesem Zwecke dienen,
so
müsse auch die Möglichkeit vorhanden sein, zu derselben zu ge
langen und sei daher die Straße oder der Fußweg zu einer Wirth
schaft nichts Anderes als ein Accessorium zur Wirthschaft selbst.
Werde in einem Gebäude eine öffentliche Wirthschaft betrieben,
so trage auch der Zugang einen öffentlichen Charakter so lange,
als das Gebäude zu Wirthszwecken verwendet werde. Die ange
fochtenen Verfügungen dauern daher auch nur so lange fort, als
Rekurrenten auf dem Bürgenstock den Gasthof betreiben.
Was die Rekurrenten bezwecken, sei, die Lohnkutscher von Be
fahrung der Straße Stansstaad-Bürgenstock auszuschließen und
so die Benützung derselben zu einem Monopol für sich zu ma
chen, wozu der Staat Nidwalden keine Hand bieten könne.
E. Unterm 9. Dezember v. J.1) hatte das Bundesgericht be
schlossen, auf diesen Rekurs einstweilen nicht einzutreten, sondern
vorerst den Entscheid des Bundesrathes, bei welchem Rekurren
ten wegen Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung ebenfalls
Beschwerde erhoben hatten, abzuwarten. Mit Beschluß vom 29.
- Bd. II. S. 530 ff.
Juni d. J. hat nun der Bundesrath gefunden, daß gegen die re
kurrirten Schlußnahmen der nidwaldenschen Behörden vom Stand
punkte des Art. 31 der Bundesverfassung keine Einwendungen
erhoben werden können, und demnach die Beschwerde abgewiesen.
Das gleiche Schicksal hatte die Beschwerde der Rekurrenten über
die Anordnung der nidwaldenschen Regierung, daß die Beschwerde
führer, wenn sie die Wagen ihres Hotels an der Schifflände in
Stansstaad behufs Abholung ihrer Gäste aufstellen wollen, sie
sich dem Kutscherreglement vom 15. Mai 1876 und der darin
festgestellten Kehrordnung unterziehen müssen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rekurrenten erblicken in den rekurrirten Verfügungen einen
Eingriff in ihr Eigenthum. Dieselben dürften aber wohl weni
ger das Eigenthum betreffen, als vielmehr die persönliche Ver
pflichtung der Rekurrenten in ihrer Eigenschaft als Wirthe, bezie
hungsweise als Ausfluß des Wirthschaftsbetriebes, begründen, für
die Dauer derselben die Vornahme von Handlungen auf ihrem
Eigenthume zu dulden, welche sonst allerdings der Eigenthümer
verhindern darf. Hievon ausgegangen könnte sonach von einer
Verletzung des Art. 13 der Kantonsverfassung nicht gesprochen
werden.
- Allein auch angenommen, es handle sich wirklich um einen
Eingriff in das Eigenthum der Rekurrenten, so muß gleichwohl
die Abweisung der Beschwerde erfolgen. Auch der Art. 13 der
nidwaldenschen Verfassung kann, wie das Bundesgericht dies schon
bezüglich der gleichlautenden Bestimmungen anderer Kantonsver
fassungen ausgesprochen hat, nur dahin aufgefaßt werden, daß
darin das Eigenthum gegen willkürlichen Entzug in dem Sinne
garantirt werde, daß Zwangsenteignungen nur gegen gerechte Ent
schädigung stattfinden dürfen; daß derselbe dagegen das Recht der
Gesetzgebung nicht ausschließe, durch positives Gesetz die im all
gemeinen Interesse erforderlichen Beschränkungen des Eigenthums
einzuführen. Im gegenwärtigen Falle wird nun den Rekurrenten
kein Eigenthum entzogen, sondern es läge jedenfalls nur eine Be
schränkung, ein Eingriff in ihr Eigenthum nach seiner negativen
Seite hin vor, indem Rekurrenten durch die angefochtenen Ver
fügungen in dem Rechte, jeden Andern an der Benutzung ihrer
Privatstraße zu hindern, beschränkt werden. Bekanntlich sind solche
Eigenthumsbeschränkungen in den Gesetzgebungen aller Länder
enthalten und hat das Bundesgericht schon wiederholt erklärt,
daß dieselben nicht gegen den in den Kantonsverfassungen ent
haltenen Grundsatz der Unverletzlichkeit des Privateigenthums ver
stoßen. (Offiz. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen,
Bd. II, S. 96 f.; Bd. III, S. 259, Erw. 5.)
- Ob das Wirthschaftsgesetz des Kantons Nidwalden von den
dortigen Behörden richtig ausgelegt, beziehungsweise die von letz
tern aus demselben hergeleitete Beschränkung des Privateigen
thums darin enthalten sei, entzieht sich der Beurtheilung des Bun
desgerichtes, indem die Anwendung und Auslegung der kanto
nalen Gesetze lediglich Sache der kantonalen Behörden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.