- Urtheil vom 13. Oktober 1877 in Sachen Genhart.
A. Durch Beschluß vom 5. Mai 1877 wies die Korporations
gemeinde von Sempach, in Bestätigung eines Entscheides des
Korporationsrathes vom 29. Dezember 1876, das Ansuchen des
Peter Genhart, daß ihm der Korporationsnutzen ertheilt werde,
ab, weil ein unehelicher Sohn nicht Antheilhaber und Nutznießer
am Korporationsgut werde ( . 103 des bürg. Ges.-B.) und die
Gemeinde nicht gewillt sei, ihm das Bürgerrecht und somit die
Nutznießung zu schenken.
B. Ueber diesen Beschluß führte Genhart Beschwerde beim
Bundesgerichte. Er suchte auszuführen, daß der . 103 des bürg.
Ges.-B., auf welchen die angefochtene Schlußnahme sich stütze,
längst aufgehoben sei und behauptete, letztere verletze, indem sie
einzig nur die uneheliche Abstammung als Ausschließungsgrund
vom Korporationsrechte angebe, während solches weder in den
Reglementen noch in den Gesetzen begründet sei, sowohl den Art. 4
der Bundes- als Art. 4 der Kantonsverfassung. Er stellte dem
nach in erster Linie das Begehren, daß die angefochtenen Be
schlüsse aufgehoben und er als Sohn eines Korporationsbürgers
ebenfalls als nutzungsberechtigter Bürger der Korporationsge
meinde Sempach anerkannt werde.
C. Die Korporationsverwaltung Sempach bestritt in erster Li
nie die Kompetenz des Bundesgerichtes, indem sie anführte: Nach
Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege beurtheile das Bundesgericht nur Beschwerden über
Verfügungen kantonaler Behörden. Nun sei aber weder die Kor
porationsverwaltung noch die Korporationsgemeinde eine kanto
nale Behörde. Zudem seien beide Organe, Verwaltung und Ge
meinde, in Sachen interessirt, somit Partei, und ihr abweichen
der Entscheid habe nicht den Charakter einer Verfügung, sondern
einer einfachen Partei-Erklärung. Die Beschwerde hätte daher
zunächst an den Regierungsrath, eventuell an den Großen Rath
des Kantons Luzern gerichtet werden sollen und könne nicht mit
Ueberspringung dieser kantonalen Instanzen an das Bundesge
richt gerichtet werden.
zur Zeit wegen Inkom
Dem Antrage, daß das Bundesgericht
schloß sich auch der Re
petenz auf die Beschwerde nicht eintrete,
gierungsrath des Kantons Luzern an. Es stehe außer allem Zwei
fel, bemerkte derselbe, daß Rekurrent den unrichtigen Weg ein
geschlagen habe. Wenn derselbe mit dem Beschlusse der Korpo
rationsgemeinde nicht einverstanden gewesen sei, so habe ihm nach
. 293 des Organisationsgesetzes das Rekursrecht an den Regie
rungsrath offen gestanden, wenn er die Augelegenheit nicht so
fort auf dem gewöhnlichen Prozeßwege, auf den er gemäß . 109
litt. d und 112 des Organisationsgesetzes im Falle des Rekurses
auch vom Regierungsrathe hätte verwiesen werden müssen, bei
den kantonalen gerichtlichen Behörden habe anhängig machen
wollen.
Eventuell trug die Korporationsgemeinde Sempach unter ein
läßlicher Begründung auf Abweisung der Beschwerde an.
D. Rekurrent bemerkte in seiner Replik bezüglich der Kompe
tenzfrage Folgendes:
Die Einwendung, die Korporationsgemeinde sei keine kanto
indem das
nale Behörde, beruhe auf einem Mißverständnisse,
betreffende Bundesgesetz von kantonalen Behörden im Gegensatze
zu den eidgenössischen Behörden spreche und nun in Verwaltungs
sachen die Gemeinden die erste kantonale Instanz bilden. Daß
es sich um eine Verwaltungsstreitsache handle, ergebe sich aus der
Kantonsverfassung (Art. 67, 87 und 93) und dem Organisations
gesetze. Allerdings habe der Regierungsrath formell die Macht,
die Sache an die Gerichte zu weisen, aber nach Gesetz und nach
der Natur der Sache müßte er selbst urtheilen, denn die Korpo
rationsrechte seien staatlicher Natur. In allen Fällen müßte zu
erst ein Entscheid des Regierungsrathes herbeigeführt werden, an
sonst die Gerichte sich als inkompetent erklären würden. Daß die
Korporation Sempach bei der Streitsache selbst interessirt sei, liege
in der Natur aller Verwaltungssachen. Indessen sei das Inter
esse kein unmittelbares und kaum intensiver, als etwa bei einem
Entscheid über Stimmberechtigung, Armenunterstützung u. s. w.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Rekurrent stellt in erster Linie das Begehren, daß er als Bür
ger der Korporationsgemeinde Sempach anerkannt und daher
als nutzungsberechtigt erklärt werde. Es handelt sich somit um die
Frage, ob Rekurrent wirklich Korporationsgenosse von Sempach
sei, und diese Frage ist nun sowohl nach allgemeiner Rechtsan
schauung, als speziell auch nach . 109 litt. d und . 112 des
luzernischen Organisationsgesetzes vom 7. Brachmonat 1866
Rechtssache. Hieraus folgt, daß den rekurrirten Beschlüssen nicht
der Charakter von in Verwaltungssachen erlassenen Verfügungen
von Behörden zukommt, sondern dieselben keine weitere Bedeu
tung haben, als die einer Ablehnung oder Nichtanerkennung eines
von einem Dritten gegen die Korporation Sempach geltend ge
machten Rechtsanspruches, über welchen, sofern Rekurrent auf
demselben beharrt, die Gerichte und nicht die Verwaltungsbe
hörden zu erkennen haben. Es liegt demnach in der That ein
Entscheid einer kantonalen Behörde, gegen welche der Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen werden könnte, nicht vor, sondern hat
Rekurrent sich vorerst an die luzernischen Gerichte zu wenden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetreten.