- Urtheil vom 7. Dezember 1877 in Sachen Muff.
A. Im September 1876 stellte Jost Muff, welcher im Jahre
1872 die Sennerei zu Eschenbach betrieben hatte und von da
her dem Jakob Fleischli zu Eschenbach nach dessen Behauptung
eine Restanz von 397 Fr. 45 Cts. für gelieferte Milch schuldig
verblieben sein soll, beim aargauischen Bezirksgerichte Muri,
in dessen Kreis er damals wohnte, das Gesuch um Erlaß einer
Provokation an Fleischli, seine angebliche Milchforderung binnen
bestimmter Frist gegen ihn bei bezeichnetem Gerichte einzuklagen,
ansonst Verzicht angenommen würde. Als dem Fleischli diese Klage
aufforderung durch den Präsidenten des luzernischen Bezirksge
richtes Rothenburg zukam, verweigerte er, unter Protestation ge
gen das Verfahren, deren Annahme und verlangte, daß nach An
leitung des . 89 der luz. C. R. V. die Sache dem Obergerichte
eingesendet werde, welchem eine diesfällige Verfügung zustehe.
Ebenso verweigerte er die Annahme aller weitern hierauf bezüg
lichen Zustellungen, unter Erneuerung des Protestes. Das Be
zirksgericht Muri nahm jedoch auf diese Protestation keine Rück
sicht, sondern erkannte durch Urtheil vom 26. Februar 1877 in
Anwendung der . 296, 298 und 300 der aargauischen C. P.
O.: 1) Es sei die Forderungsansprache des Provokaten Jakob
Fleischli von 397 Fr. 45 Cts. nebst Zins seit Weihnacht 1872
für gelieferte Milch als erloschen und kraftlos erklärt und dem
Provokaten in Bezug auf dieselbe ewiges Stillschweigen aufer
legt; 2) derselbe habe dem Provokaten Jost Muff die ergange
nen Kosten mit 57 Fr. 40 Cts. zu bezahlen.
B. Als nun Jost Muff am 18. Mai 1877 für diese Prozeß
kosten die Betreibung gegen Fleischli anhob, erwirkte dieser die
Aufhebung derselben durch den Gerichtspräsidenten von Rothen
burg und es wurde der von Muff hiegegen ergriffene Rekurs von
der Justizkommission des luzernischen Obergerichtes durch Be
schluß vom 12. Juli 1877 abgewiesen, unter folgender Begrün
dung: Nach Art. 89 und 319 des C. R. V. sei sowohl zur gül
tigen Einleitung eines Prozeßverfahrens für den Fall, als der
Beklagte die Annahme der richterlichen Mittheilungen ablehne,
ein bezügliches Ansuchen dem Obergerichte einzusenden, als auch
ein Urtheil eines auswärtigen Gerichtes, dessen Rechtsförmlich
keit bestritten werde, dem Obergerichte behufs Anordnung der
Vollziehung vorzulegen. Im vorliegenden Falle sei nun weder
in der einen noch in der andern Richtung je ein Entscheid des
Obergerichtes nachgesucht worden und liege mithin ein rechts
kräftiges, vollziehbares Urtheil zur Zeit nicht vor.
C. Muff stellte nun beim Bundesgerichte das Begehren, daß
das Urtheil des Bezirksgerichtes Muri vom 26. Februar 1877
als vollstreckungsfähig erklärt und demnach das Erkenntniß des
luzernischen Obergerichtes vom 12. Juli d. J. aufgehoben werde.
Zur Begründung dieses Begehrens führte derfelbe an: Nach
Art. 296 der aarg. C. P. O. sei die Aufforderung bei dem or
dentlichen Gerichtsstande des Aufgeforderten anzubringen. Habe
aber der Aufgeforderte seinen Wohnsitz nicht im Kanton, so könne
die Aufforderung vor demjenigen Gerichte stattfinden, vor wel
chem die Klage, deren Anbringung gefordert werde, anzustellen
wäre. Sowohl die Verweigerung der Annahme der amtlichen
Mittheilungen des Bezirksgerichtes Muri, als die Einwendungen
gegen die Vollstreckung des Urtheils stützen sich darauf, daß das
Bezirksgericht Muri nicht kompetent sei, und ebenso habe der an
gerufene Art. 89 des luz. C. R. V., welcher sich übrigens nur auf
Ansuchen ausländischer, nichtschweizerischer Gerichte beziehe, kei
nen andern Sinn, als daß das Obergericht die Kompetenz des
ausländischen Gerichtes zu untersuchen habe. Nun sei nach aarg.
P. O. und konstanter bundesgerichtlicher Praxis das Wohnorts
gericht des Provokanten gegen außerkantonale Ansprecher und
Provokaten kompetent und daher die Berufung auf den Art. 89
des luz. C. R. V. eine unbehelfliche. Das angefochtene Erkennt
niß verletze daher den Art. 61 der Bundesverfassung, indem nach
dieser Verfassungsbestimmung ein von einem kompetenten schwei
zerischen Gerichte erlassenes Civilurtheil in der ganzen Eidge
nossenschaft Vollziehung finden müsse.
D. Fleischli trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem
er auf dieselbe entgegnete: Es handle sich im vorliegenden Falle
um einen Entscheid über die Gerichtszuständigkeit. Das luz. C.
R. V. habe solche Konflikte vorgesehen und daher in . 89 be
stimmt: "Ansuchen ausländischer Gerichte, wodurch gegen eine im
"hiesigen Staatsgebiet wohnende Person ein gerichtliches Verfah
"ren eingeleitet werden will, sind der betreffenden Person vorzu
"weisen mit der Anfrage, ob sie sich freiwillig unterziehen wolle.
"Verneinendenfalls ist das Ansuchen dem Obergerichte einzusen
"den, welches nach Einvernahme der Interessenten die angemes
"sene Verfügung zu treffen hat." Da diese Prozeßordnung nur
eine kantonale sei, so finde die angeführte Bestimmung in allen
Fällen Anwendung, wo ein luzernischer Kantonseinwohner vor
ein außerkantonales Gericht gezogen werden wolle. Bewillige in
solchem Falle das außerkantonale Gericht die Vorladung an den
luzernischen Einwohner, so stehe diesem zu, gegen ein solches Ver
fahren Einsprache zu erheben, und wenn er dies thue, so habe
das luzernische Obergericht über die Statthaftigkeit der Vorla
dung, resp. über die Zuständigkeit der außerkantonalen Gerichts
behörde, zu entscheiden. Finde das Obergericht das außerkanto
nale Verfahren statthaft, so werde der Citirte Folge leisten müs
sen; im andern Falle erlasse dasselbe einen motivirten Abwei
sungsbescheid und alsdann sei der Kompetenzkonflikt zwischen Ge
richtsbehörden zweier Kantone vorhanden, gegen welchen beim
Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen der Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen werden könne. Im vorliegenden Falle
liege nun ein Kompetenzentscheid noch nicht vor, indem das lu
zernische Obergericht zu einem solchen nicht veranlaßt worden sei.
Der angefochtene Entscheid der Justizkommission sei nichts anders
als eine formelle Betreibungserkenntniß, gegen welche ein Re
kurs an's Bundesgericht nicht zulässig sein könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn Rekurrent sich über Verletzung des Art. 61 der Bun
desverfassung beschweren will, so hat er darzuthun, daß diejenige
Behörde, welche nach der luzernischen Gesetzgebung über die Voll
ziehbarkeit außerkantonaler Civilurtheile zu entscheiden hat, dem
Erkenntnisse des Bezirksgerichtes Muri die Exekution in verfas
sungswidriger Weise verweigert habe.
2. Wie das Bundesgericht, im Anschlusse an eine Reihe von
Entscheidungen des Bundesrathes, in seinem Entscheide vom 15.
Dezember 1876 in Sachen Ernst-Rieter und Komp. 1) ausgespro
chen hat, steht den Kantonen frei, diejenigen Behörden zu be
zeichnen, welche die Rechtskraft und Vollziehbarkeit außerkanto
naler schweizerischer Urtheile zu prüfen haben. Im Kanton Lu
zern ist nun diese Funktion gemäß . 315 litt. a des Gesetzes
über das Civilrechtsverfahren dem Obergerichte übertragen,
so
fern die Rechtskräftigkeit eines solchen Urtheils wegen mangeln
der Kompetenz oder aus einem andern Grunde bestritten wird.
3. Im vorliegenden Falle liegt nun aber ein Entscheid des
luzernischen Obergerichtes über die Exequirbarkeit des Erkennt
nisses des Bezirksgerichtes Muri nicht vor. Die Justizkommission,
welche den angefochtenen Entscheid erlassen hat, ist allerdings
eine Abtheilung des Obergerichtes. Allein sie hat in concreto
als Ausschuß für Betreibungssachen gehandelt und zwar gemäß
. 184 lemma 3 des Organisationsgesetzes vom 7. Brachmonat
1866, da der streitige Betrag 215 Fr. nicht übersteigt, endgül
tig. Zur Prüfung der Rechtskraft außerkantonaler Urtheile ist die
Justizkommission, wie sie selbst ausführt, nicht kompetent, son
dern es kommt diese Funktion lediglich dem Obergerichte in sei
ner Gesammtheit zu.
4. Hieraus folgt, daß die Beschwerde zur Zeit zurückgewiesen
werden muß und Rekurrent sich vorerst mit dem Gesuche um
Vollstreckbarerklärung des aargauischen Erkenntnisses an das lu
zernische Obergericht zu wenden hat, wobei diese Behörde sich denn
auch über die aus . 89 des C. R. V. hergeleiteten Einwendun
gen des Rekursbeklagten auszusprechen haben wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetreten.
- Bd. II S. 415 ff.