- Urtheil vom 16. November 1877 in Sachen
Püntener.
A. Rekurrent wurde im Mai 1877 von der Bezirksverwal
tung Uri auf Pfandbestellung für einen der Bezirksverwaltung
angeblich schuldigen Rechnungssaldo von 13,535 Fr. 12 Cts.
belangt und, da er die Pfandgabe verweigerte, auf den 14. Mai
vor Bezirksgericht Uri geladen, "wo Pfand oder Zahlung
oder dann der Schuldenruf rechtlich werde anbegehrt werden."
Gemäß einer schon am 11. Mai dem engern Bezirksrathe
Uri zugestellten Protestation bestritt Rekurrent auch vor Bezirks
gericht Uri die Kompetenz der urnerischen Gerichte, indem er be
hauptete, daß gemäß Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung
dieser Streit vor das Bundesgericht gehöre. Allein das Bezirks
gericht Uri erklärte sich durch Erkenntniß vom 14. Mai 1877
für zuständig und verpflichtete den Franz Püntener, der Bezirks
verwaltung sofort bedingtes oder unbedingtes Pfand für 13,535
Fr. 12 Cts. oder Zahlung zu leisten, ansonst gemäß Art. 148
des Landbuches der Schuldenruf an ihm vollzogen werden möge.
In der Begründung dieses Erkenntnisses ist gesagt, daß es sich
in concreto um die Sicherstellung einer Forderung durch gesetz
liches Pfand handle, welche F. Püntener auf amtliches Ansuchen
verweigert habe, daß gemäß Art. 152 des Landbuches Jeder
pflichtig sei, auf daheriges Verlangen bedingtes oder unbedingtes
Pfand zu leisten, und daß dem F. Püntener immerhin unbenom
men bleibe, die Richtigkeit der Schuldforderung ganz oder theil
weise zu bestreiten.
B. Gegenüber diesem Erkenntnisse stellte F. Püntener auf dem
Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte das Be
gehren: Es möchte formell das Bezirksgericht Uri als inkompe
tent in Sachen zu urtheilen erklären und materiell das Urtheil
vom 14. Mai 1877 und den Art. 148 des Landbuches als un
vereinbar mit Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 8 und 15
der Kantonsverfassung von Uri erklären und dieselben daher auf
heben.
Zur Begründung dieser Begehren führte Rekurrent an:
Mit der Protestation und dem ausdrücklichen Begehren,
1.
daß die Angelegenheit nach Art. 110 Ziffer 4 der Bundesver
fassung dem Bundesgerichte zur Entscheidung unterbreitet werde,
habe er seiner Pflicht Genüge geleistet. Dieses Verlangen finde
seine volle Begründung in der Verfassung von Uri, welche die
Bezirksverwaltung zu einem integrirenden Bestandtheil der Kan
tonsregierung mache. Zudem sei die Kompetenz des Bundesge
richtes unwiderleglich dadurch festgestellt, als sich die Beschwerde
zugleich auf Verletzung der Bundesverfassung und der urnerischen
Kantonsverfassung beziehe und daher nach Art. 59 des Bundes
gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege dem Bun
desgerichte zukomme.
2. Das Urtheil des Bezirksgerichtes Uri stütze sich in Haupt
sachen einzig auf den Art. 148 des Landbuches. Dieser Artikel
stehe aber im vollsten Widerspruche mit der Bundesverfassung
und der Verfassung des Kantons Uri und müsse daher sowohl
dieser Artikel als das Urtheil vom 14. Mai 1877 aufgehoben
werden.
Das urnerische Gesetz mache keinerlei Unterschied zwischen An
forderung und Schuld. Der Art. 152 des Landbuches sage ein
fach: "Jeder ist Pfand zu geben schuldig, das sich mit der Schuld
"vergleicht, bis zur Tilgung." Und der Art. 148 ibidem, auf
welchem das angefochtene Urtheil beruhe, laute: "Wenn ein Schuld
"ner nicht zu zahlen und kein Pfand mehr zu geben hat, oder
"solches verweigert, so solle der Kreditor solches einem w. w.
"Rath anzeigen, der ihm noch einen Termin zur Bezahlung an
"setzen, und so er dann nicht bezahlt, verrufen lassen wird. In
"diesem Falle ist er dann ehrlos und seinem Worte nicht mehr
"zu trauen." Ein solches Verfahren nun sei eine gesetzliche Be
vortheilung des Reichen gegen den Armen und daher in Wider
spruch mit Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 8 der urneri
schen Kantonsverfassung, welche beide Bestimmungen die Rechts
gleichheit proklamiren. Wenn Jemand gar nichts schuldig, aber
arm sei, so könne er nach jener Gesetzesbestimmung von einem
Reichen nach Belieben zum Falliten gemacht und um seine Ehre
gebracht werden. Sei er dann einmal zum Falliten gemacht,
so
sei er nicht mehr eigenen Rechtens und habe kein Recht mehr
für Vertheidigung seiner Privatrechte vor die Gerichte zu treten.
Er, Rekurrent, habe nun ein sehr bescheidenes Vermögen und
sei daher nicht im Falle, für eine Forderung von mehr als 13,000
Fr. Pfand geben zu können. Indem er nun deßwegen bestraft
und ihm jedes Mittel, zum Rechte zu gelangen, entzogen werde,
trete auch eine Verletzung des Art. 15 der urnerischen Kantons
verfassung ein, welcher laute: "Niemand, der eigenen Rechtens
"ist, kann von irgend einer Behörde gehindert werden, für Ver
"theidigung seiner Privatrechte vor die Gerichte zu treten."
C. Der bezirksräthliche Ausschuß von Uri stellte in seiner Ver
nehmlassung folgende Anträge:
- Das Bundesgericht wolle sich zur materiellen Anhandnahme
und Beurtheilung des zwischen der Korporationsverwaltung des
untern Bezirkes und F. Püntener, als gewesenen Kassiers, schwe
benden Forderungsstreites inkompetent erklären.
- Der Rekurs sei auch insofern, als er sich auf angebliche
Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 8 und 15
der Kantonsverfassung stütze, als unbegründet abzuweisen.
Ad 1 wurde bemerkt: Nach Art. 110 Ziffer 4 der Bundes
verfassung und Art. 27 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874
beurtheile das Bundesgericht Civilstreitigkeiten zwischen den Kan
tonen einerseits und Korporationen und Privaten anderseits,
wenn der Streitgegenstand einen gewissen Werth habe und eine
Partei es verlange. Nun stehe aber die Kantonsverwaltung oder
der Kanton Uri in keiner Weise im prozessualischen Nexus, son
dern es stehen sich die Verwaltung der untern Korporation oder
des untern Bezirkes, als Kläger, und der Rekurrent, als Be
klagter, gegenüber. Die Bezirke oder Korporationen seien laut
Verfassung in vermögensrechtlicher Beziehung gerade so selbstän
dig, als die einzelnen Bürger, und es sei die Behauptung, daß
Kanton und Bezirke identische Begriffe seien, ganz falsch. Mit
dem gleichen Rechte könnte behauptet werden, die Gemeinden bil
deten einen integrirenden Bestandtheil des Kantons.
Ad 2. In thatsächlicher Hinsicht sei zu berichtigen, daß Re
kurrent auf das Pfandbot nicht erklärt habe, daß er außer Stande
sei, Pfand zu bestellen, sondern derselbe die Pfandgabe verwei
gert habe. In rechtlicher Beziehung sei es falsch, wenn Rekur
rent behaupte, durch Art. 148 des Landbuches werde der Reiche
begünstigt, denn es wäre leicht, auch den reichsten Mann für
eine Forderung zu belangen, für welche er kein Pfand geben
könnte. Das Gesetz sei eins und dasselbe für Jedermann. Eben
so unwahr sei, daß ein Reicher einen Armen beliebig in's Fal
liment bringen könne. Das Bezirksgericht, als erste Instanz in
Schuldentriebsachen, erkenne jeweilen nur dann auf sofortigen
Schuldenruf, wenn der Belangte sich geweigert habe, Pfand
für eine Anforderung zu geben, also die Sicherstellung einer be
haupteten Forderung nicht geschehen lassen wolle, während er
hiezu vollständig befähigt gewesen wäre. In allen andern Fäl
len ertheile das Gericht dem Belangten angemessene Termine
zur Klaglosstellung des Fordernden. Zudem seien die Schulden
rufserkenntnisse stets nur bedingte, welche erst rechtskräftig und
vollziehbar werden, wenn der Belangte nicht nach Ablauf des
Termines resp. sofort durch Erlaß einer Citation eine Bestrei
tung der gegen ihn gerichteten Anforderung einleite; im letztern
Falle bleibe das Rufserkenntniß in suspenso, es finde zuerst im
gewöhnlichen Prozeßwege die gerichtliche Feststellung des Schuld
verhältnisses statt, wobei der Forderer Kläger und beweispflich
tig sei. Gelinge der Beweis der eingeklagten Forderung nicht,
so erfolge die Anullation des frühern Rufsurtheils und sei der
Belangte berechtigt, wegen Kreditschädigung Ersatz zu verlangen.
Nach dem Angeführten sei es daher auch klar, daß die An
wendung des Art. 148 des Landbuches nicht zu einer Verletzung
des Art. 15 der Kantonsverfassung führe, indem ein bedingtes
Schuldenrufserkenntniß den Betreffenden im Mindesten nicht ab
halte oder verhindere, seine Rechte zu wahren und die gegen ihn
geltend gemachte Anforderung zu bestreiten. Nur wenn der Be
klagte es für angezeigt erachte, von einer Bestreitung der For
derung abzusehen, erwerbe der Kreditor die Befugniß, die Voll
ziehung des Rufsurtheils zu verlangen. So heiße es auch in dem
angefochtenen Urtheile ausdrücklich, daß es dem Herrn Püntener
unbenommen bleibe, die Richtigkeit der Schnldforderung zu be
streiten.
D. Replikando bemerkte Rekurrent behufs Begründung der Kom
petenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung der Civilstreitig
keit noch:
- Die sämmtlichen Mitglieder des Bezirksgerichtes Uri seien
ausstandspflichtig, weil er mit der Bezirksverwaltung, die Na
mens des Bezirkes auftrete, im Streite sei und sämmtliche Be
zirksrichter auch Bezirksgenossen von Uri, also zugleich auch seine
Gegenpartei seien. Kein vernünftiger Mensch werde ihm zumu
then, sich vor einem solchen Gerichte, dessen Mitglieder am Aus
gange des Prozesses betheiligt seien, zu stellen.
- Die Bezirksbehörde von Uri sei eine kantonale Behörde,
für die sich die Kantonsregierung anzunehmen habe. Die Bezirks
behörden seien in der Kantonsverfassung unter die Staatsbehör
den eingetheilt und stehen unter der Aufsicht des Regierungs
rathes, welcher ihnen Weisungen ertheilen könne. Die Bezirks
ammänner haben die Befehle der Regierung zu vollziehen. Aller
dings sei die Bezirksbehörde von Uri auch Korporationsverwal
tung; allein die Rechnungsdifferenzen, um die es sich im vorlie
genden Falle handle, beziehen sich keineswegs nur auf das
Korporationsgut, sondern rühren zum weitaus größern Theil aus
Posten von der Verwaltung des politischen Bezirkes Uri her, wie
z. B. von der Erbauung und dem Unterhalt der Bezirksstraßen
und Wuhren, daherigen Geldanlehen, Zinspflicht u. s. w. Auch
übe der Regierungsrath nach der Kantonsverfassung die Ober
aufsicht über die Bezirks- und Gemeindeverwaltungen und müsse
daher ein Streit der gewesenen Bezirksverwaltung mit den Be
zirksbehörden gerade so angesehen und behandelt werden, wie
wenn ein Streit zwischen der gewesenen Kantonsverwaltung und
den Kantonsbehörden stattfände. Ohne Vollmacht der Regierung
dürfe die Bezirksbehörde von Uri gar nicht prozessiren.
E. In einem frühern Falle gab das Bezirksgericht Uri über
die Auslegung und Tragweite der Art. 152 und 148 des Land
buches folgende Erklärung ab: Nach Art. 152 des Landbuches
sei allerdings Jeder, der zur Pfandgabe aufgefordert werde, trotz
der Bestreitung der Forderung pflichtig, Pfand zu leisten. Gebe
Jemand auf Recht hin Pfand, so könne er gleich nachher auf
Pfandaufhebung citiren. Könne Jemand aber kein Pfand ge
ben, so bewillige das Gericht je nach der Größe der Forderung
eine Frist zu deren Sicherstellung, innert welcher er auch die
Forderung bestreiten und auf deren Aufhebung citiren könne.
Wolle aber Jemand kein Pfand geben, so werde er unter An
drohung des Schuldenrufes im Weigerungsfalle dazu verhalten.
Allein auch nach Erlaß des Schuldenrufes stehen demselben noch
Rechtsmittel zu, um die Exekution des Fallimentes zu verhin
dern, indem er jetzt noch beim Bezirksgerichte auf Aufhebung des
Schuldenrufurtheils und der klägerischen Forderung citiren könne,
in welchem Falle ipso facto mit Erlaß der Citation die Exeku
tion des Schuldenrufes bis zur gänzlichen Austragung des Pro
zesses sistirt würde und die Rechte des Belangten nach allen Rich
tungen gewahrt blieben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was die Frage betrifft, ob das Bundesgericht als einzige
Instanz zur Beurtheilung der zwischen dem Rekurrenten und
dem Bezirke Uri bestehenden Civilstreitigkeit kompetent sei, so sind
für dieselbe die Art. 110 und 111 der Bundesverfassung und
Art. 27 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun
desrechtspflege maßgebend. Danach beurtheilt das Bundesgericht
folgende Civilstreitigkeiten:
- zwischen dem Bunde und den Kantonen;
- zwischen Korporationen oder Privaten als Klägern und
dem Bunde als Beklagten, sofern der Streitgegenstand einen
Hauptwerth von wenigstens 3000 Fr. hat;
c. zwischen Kantonen unter sich;
d. zwischen Kantonen einerseits und Korporationen und Pri
vaten anderseits, wenn der Streitgegenstand einen Hauptwerth
von wenigstens 3000 Fr. hat und die eine oder die andere Par
tei es verlangt;
e. Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener
Kantone;
f. alle diejenigen Rechtsfälle, welche die Bundesgesetzgebung
mittelst Spezialgesetzen der Beurtheilung des Bundesgerichtes
unterstellt;
g. diejenigen Rechtsstreitigkeiten,
welche durch die Verfassung
oder Gesetzgebung der Kantone mit
Genehmigung der Bundes
versammlung an das Bundesgericht
gewiesen werden, und
h. wenn das Bundesgericht von
beiden Parteien angerufen
wird und der Streitgegenstand einen Hauptwerth von mindesteus
3000 Fr. hat.
- Von allen diesen Fällen liegt hier keiner vor. Wäre die
Behauptung des Rekurrenten, daß die sämmtlichen Mitglieder
des Bezirksgerichtes Uri als Bezirksgenossen in der benannten
Streitsache zur Ausübung ihres Amtes unfähig seien, richtig,
was hier nicht untersucht zu werden braucht, so könnte dieser Um
stand ohne die Zustimmung beider Parteien (Erw. 1, litt. h)
die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung dieses Pro
zesses nicht begründen, sondern nur dazu führen, daß nach Ver
fassung und Gesetz des Kantons Uri dem Rekurrenten ein an
deres, unbetheiligtes Gericht angewiesen werden müßte. Denn
für die Frage, ob die Mitglieder des Bezirksgerichtes Uri im
vorliegenden Falle sich in Ausstand zu begeben haben, auf welche
Weise dieselben, resp. das Gericht, zu ersetzen seien, ist einzig die
Gesetzgebung des Kantons Uri maßgebend; dem Bundesgerichte
stünde nur insofern die Befugniß zu, sich in die kantonale Ge
richtsorganisation einzumischen, als dieselbe in einem Falle keine
Hülfe schaffen und daraus eine Rechtsverweigerung resultiren
sollte.
3. Im Widerspruche mit der Behauptung des Rekurrenten,
daß die Mitglieder des Bezirksgerichtes Uri ausstandspflichtig
seien, weil er mit der Bezirksverwaltung, die Namens des Be
zirkes auftrete, im Streite stehe, befindet sich die weitere Posi
tion desselben, daß es sich um eine Civilstreitigkeit zwischen ihm
und dem Kanton Uri handle, und in der That entbehrt denn
auch diese Behauptung aller und jeder Begründung. Abgesehen
davon, daß der . 33 der urnerischen Verfassung die Staatsbe
hörden ausdrücklich in Kantonsbehörden, Bezirksbehörden und Ge
meindebehörden theilt und wohl nach den übrigen Verfassungs
bestimmungen (vergl. insbes. . 86) von den Bezirksbehörden nur
die Bezirksammänner neben ihren Funktionen als Bezirks
beamten auch noch Organe des Kantons, beziehungsweise der
Kantonsbehörden sind, so kommt es im vorliegenden Falle über
haupt nicht darauf an, welche Obliegenheiten den urnerischen
Bezirksbehörden nach Verfassung und Gesetz zukommen, sondern
ist einzig entscheidend, ob der Bezirk oder der Kanton Uri als
Kläger gegen den Rekurrenten auftrete und daher die Bezirks
behörden als Vertreter des Bezirkes oder des Kantons handeln.
Zugegebenermaßen wird nun Rekurrent aus seiner Amtsführung
als Bezirkssäckelmeister, als Verwalter des Bezirksver
mögens belangt; die Forderung, die gegen ihn geltend gemacht
wird, soll dem Bezirke als vermögensrechtliches Subjekt, als ju
ristischer Person, welche ein eigenes Recht an ihrem Vermögen
hat, und nicht dem Staate als Fiskus zustehen. Denn wenn es
auch unzweifelhaft richtig ist, daß die Bezirke einen integriren
den Bestandtheil des Kantons, zu dem sie gehören, ausmachen,
so folgt daraus noch durchaus nicht, daß auch das Bezirksver
mögen einen integrirenden Bestandtheil des Kantons- oder Staats
vermögens bilde. Es ist das vielmehr gerade so wenig der Fall,
wie beim Gemeindsvermögen; wie Letzteres der Gemeinde als
Person gehört, steht das Bezirksvermögen dem Bezirke als Per
son zu und es ist dabei völlig unerheblich, daß die Verwaltung
so
dieser Vermögen, als öffentlicher Güter wie überall,
auch im Kanton Uri der Oberaufsicht des Staates unter
liegt.
4.
Anbelangend den zweiten Theil der Beschwerde, welcher
gegen Art. 148 des urnerischen Landbuches und dessen Anwen
dung in dem Urtheile des Bezirksgerichtes Uri vom 14. Mai
1877 gerichtet ist, so erscheint vorerst die Behauptung des Re
kurrenten, daß jene Gesetzesbestimmung die Art. 4 der Bundes
verfassung und Art. 8 der Kantonsverfassung, welche den Grund
satz der Gleichheit vor dem Gesetze aufstellen, unbegründet. Denn
wie sowohl die beklagte Partei angeführt, als das Bezirksgericht
Uri in einem frühern Falle ausdrücklich bestätigt hat, findet der
Art. 148 des Landbuches gegen Arme und Reiche in dem Sinne
gleiche Anwendung, daß nicht bloß derjenige, der Pfand gibt, be
ziehungsweise zu geben vermag, zur Bestreitung der gegen ihn
erhobenen Ansprache berechtigt ist, sondern jeder Angesprochene
dadurch, daß er den Kläger rechtzeitig auf Abweisung der gel
tend gemachten Forderung vor das Bezirksgericht ladet, die Exe
kution für dieselbe und das Falliment von sich abwenden kann.
In dieser amtlichen Erklärung des Bezirksgerichtes Uri, an de
ren Richtigkeit zu zweifeln kein Grund vorliegt, findet denn auch
die fernere Behauptung des Rekurrenten, daß Art. 148 des Land
buches und das angefochtene Erkenntniß mit der Bestimmung
des Art. 15 der urnerischen Verfassung unvereinbar seien, ihre
Widerlegung. Es wird daher einfach Sache des Rekurrenten sein,
nach Erhalt dieses Entscheides die Bezirksverwaltung Uri vor
das dortige Bezirksgericht behnfs Aufhebung der gegen ihn an
gehobenen Betreibung zu citiren, um die Exekution des Schul
denrufes zu sistiren, beziehungsweise, sofern der Beweis für die
Ansprache nicht erstellt werden kann, gänzlich zurückzuweisen. Da
bei mag Rekurrent dann auch seine Ausstandsbegehren, sofern er
dieselben im Gesetze begründet hält, vorbringen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.