- Urtheil vom 8. September 1877 in Sachen
des Kantons Uri gegen A. Müller 1.)
A.
Beklagter war von Mai 1871 bis Mai 1874, während
drei Amtsdauern, von der Landsgemeinde erwählter Säckelmeister
des Kantons Uri. Am 23. September 1874 gab derselbe seine
Rechnung ab, welche jedoch, da sie die Einnahmen des 1. Quar
tals 1874 nicht umfaßte, sondern eine Nachtragsrechnung vor
behielt, vom Landrathe zurückgewiesen wurde. Darauf reichte
A. Müller am 23. Oktober die Schlußrechnung ein; dieselbe
schloß mit einem Aktivsaldo von 3654 Fr., welcher von Müller
- Mit Rücksicht auf die ausführliche Begründung, aus welcher die
wesentlichen thatsachlichen Momente zu entnehmen sind, ist der fak
tische Theil hier bedeutend abgekürzt worden.
am 5. Jenner 1875 an die Kantonskasse bezahlt wurde. Schon
vorher, nämlich am 21. Oktober 1874, hatte jedoch die Regierung
für 55,000 Fr., resp. 44,903 Fr. 12 Cts., angebliche Rechnungs
schuld des Beklagten, den Rechtstrieb gegen denselben angehoben
und gemäß der urnerschen Gesetzgebung Pfandgabe verlangt.
Diese Sicherheit leistete Beklagter, indem er am 23. Oktober
1874 sein Gut Ried für 10,000 Fr., und am 5. Jenner 1875
weitere Liegenschaften für 21,088 Fr. 71 Cts., auf welche Summe
(resp. 31,088 Fr. 71 Cts.) die Regierung ihre Forderung in
zwischen reduzirt hatte, zu Pfand gab; jedoch nur auf Recht hin,
da er jede Schuldpflicht gegenüber der Regierung bestritt. Gleich
zeitig verlangte er, daß über dieses Rechnungsverhältniß und die
daherige Restanzforderung der Regierung von Uri das Bundes
gericht entscheide. Als dann die Regierung gleichwohl das auf
Gut Ried bestellte Pfand liquidiren wollte, wurde die Liquida
tion durch diesseitigen Entscheid vom 29. Oktober 1875 1) unter
sagt, bis vom Bundesgerichte über die Forderung, welche der
Kanton Uri an den Beklagten stelle, entschieden sein werde.
Re
B. Mit Klageschrift vom 31. Juli 1876 stellte nun die
"Es
gierung von Uri beim Bundesgerichte das Rechtsbegehren:
des
sei A. Müller zu verhalten, die von der Finanzkommission
wo
Kantons Uri den 5. Februar 1876 aufgestellte Rechnung,
von
nach Beklagter gegenüber dem Staate für eine Summe
28,535 Fr. 98 Cts. als Schuldner erscheine, als richtig anzu
erkennen und seien demgemäß die sub. 23. Oktober 1874 und
- Jenner 1875 bestellten Pfänder auf Gut Ried und den Liegen
schaften Großbyfang, Kleinbyfang und 4 Eien für den genannten
Betrag sowie für die von der Schuldsumme erlaufenen Zinsen als
gültig und rechtskräftig zu erklären, unter Aufhebung des vom
Beklagten erhobenen Rechtsdarschlages und unter Verfällung des
selben in sämmtliche gerichtliche und außergerichtliche Kosten."
Diese Forderung von 28,535 Fr. 98 Cts. besteht aus folgen
den Posten, welche nicht im "Soll" der vom Beklagten gestellten
Rechnung stehen, jedoch nach der amtlich gefertigten Rechnung der
Finanzkommission vom 5. Februar 1876 in dasselbe gehören:
- Dieser Entscheid ist abgedruckt in Bd. I dieser Sammlung, S. 523 ff.
1.An Auslösung der Salzkaution der
Salzstätte Altorf
Fr. 1,454.20
An Guthaben der Salzstätte Unterschächen
" 2,858.56
2.
An diversen Guthaben für Bußen, Salz,
3.
Taxen
11,825.17
"
An Guthaben der Salzstätte Altorf
10,445.80
4.
"
An Guthaben für Ohmgeldrückvergütung
5.
322.71
"
Differenz auf einem Sparkasseanleihen
6.
29.28
"
Doppelbuchung
7.
5.
"
8.
Storno berechneter Verzugszinsen
827.94
"
Nicht auerkannte Zinsen und Provision9.
von Anleihen Knörr
" 875.
Verzugszinsen von der Gotthardstraßen
10.
rechnung
74.07
"
der Salzrechnung
11. Nachtragsdifferenzen
pro 1873/74
23.85
"
Summa
Fr. 28,741.58
abzüglich 4 dem Beklagten gutgeschriebene Posten
im Gesammt
betrage von 205 Fr. 58 Cts.
Nach der dem Klagebegehren ausdrücklich
beigefügten Ein
schränkung fallen von der eingeklagten Forderung auch weiter in
Abzug diejenigen Beträge von Bußen und Taxen, bezüglich welcher
Beklagter den Ausweis leiste, daß dieselben ohne sein Verschulden
unerhebbar seien.
C. Alt Kantonssäckelmeister Müller trug auf Abweisung der
Klage an und stellte als Widerkläger das Rechtsbegehren, daß
die Regierung von Uri verpflichtet werde, an ihn eine Ent
schädigung von 15,264 Fr. zu bezahlen.
Zur Begründung dieses Begehrens führte A. Müller an:
- Er habe der Regierung von Uri vier Fässer Salz bezahlt,
welche von dem Salzdepot als ausgegangen aufgeführt, jedoch
von den betreffenden Salzstätten Wasen und Andermatt nicht
bezahlt worden seien, weil dieselben den Empfang bestritten
haben. Am Ende des Jahres habe sich nun ergeben, daß statt
113 Fässern, welche hätten vorräthig sein sollen, 117 Fässer auf
Lager sich befanden, und sei daher der Kanton Uri pflichtig, ihm
den Preis jener vier Fässer mit 264 Fr. zurückzuvergüten.
- Die Regierung von Uri habe ihn durch ihre lügenhaften
im Drucke verbreiteten Berichte auf unverantwortliche Weise mo
ralisch geschädigt, wofür er 15,000 Fr. verlange, sich vorbehaltend
bezüglich der materiellen Schädigung eine selbständige Klage zu
erheben. Die Regierung habe ihm nämlich in amtlichen Berichten
unwahrer und doloser Weise vorgeworfen:
a. er habe Gelder als verausgabt verrechnet, die er in der
Tasche behalten;
b. er habe eigenmächtig und ohne Noth bei der Sparkasse
Geld enthoben;
c. er behalte Staatsgelder im Betrage von cirka 35,000 Fr. zu
rück, während man ihm nicht beweisen könne, daß er nur einen
Rappen besitze, vielmehr diese Summe gegenwärtig noch ausste
hend sei;
d. er habe bei Negozirung des Anleihens bei Knörr gewissen
los gehandelt.
Alle diese schweren unwahren Anschuldigungen seien ihm öf
fentlich entgegengeschleudert und im Drucke verbreitet worden.
Man habe dieselben sogar vor Strafgericht aufgestellt und dieses
Gericht lediglich auf den amtlichen Bericht hin, ohne Zulassung
des Gegenbeweises, ihn verurtheilt. Die Staatsanwaltschaft habe
sodann das Urtheil drucken und im Lande herum verbreiten
lassen.
Die gleichen und noch weitergehende Vorwürfe habe ihm so
dann die Regierung in der Beantwortung seiner Brochüre "Ein
ernstes Wort," betitelt "Ein wahres Wort," gemacht, um ihn an
Ehre und Kredit zu ruiniren.
D. Die Regierung von Uri trug auf definitive eventuell auf
dermalige Abweisung der Widerklage an:
ad. 1. bestritt dieselbe die Behauptungen des Widerklägers;
ad. 2. erklärte die Regierung, daß sie an allen in ihren Be
richten und in dem "wahren Worte" enthaltenen Behauptungen
festhalte. Wenn auch die getroffenen Maßregeln etwas scharfer
Natur gewesen seien, so seien dieselben durch die außerordentliche
Sachlage, die Renitenz und den Widerstand des Beklagten be
dingt gewesen. Der vielleicht mitunter etwas erregte Ton in ihren
Elaboraten erkläre sich sattsam durch die maßlosen Provokationen
und jedes Anstandes baaren Ausfälle des A. Müller in Pam
phleten und in der Presse.
Der eventuelle Antrag rechtfertige sich dadurch, daß der Be
klagte und Widerkläger durch Urtheil des urnerschen Strafge
richtes der nachlässigen und unregelmäßigen Amtsverwaltung
schuldig erklärt und zu einer Geldbuße verurtheilt worden sei, die
Widerklage daher im Widerspruch mit diesem Urtheile stehe und
somit jedenfalls so lange unstatthaft erscheine, als das Straf
urtheil in Rechtskraft bestehe und nicht auf dem Wege der Re
vision wieder aufgehoben sei.
E. Durch Urtheil des Kantonsgerichtes von Uri vom 16. April
1875 wurde Anton Müller zu einer Buße von 500 Fr. Scha
densersatz an den Staat und den Kosten verfällt, gestützt da
rauf, daß die von demselben abgelegte Jahresrechnung pro
1873/1874 laut dem amtlich geführten Untersuche und dem da
herigen regierungsräthlichen Berichte ergeben:
a. in formeller Beziehung:
- Daß in den Ausgaben derselben nicht weniger als 37 ver
schiedene Conti im Gesammtbetrage von 6815 Fr. 02 Cts. er
scheinen, wofür keinerlei Quittungen vorliegen;
- daß entgegen den bestimmten Vorschriften verschiedene Conti
ohne das erforderliche visum bezahlt wurden;
- daß sowohl die Führung eines geordneten Kassabuches
obwohl dem jeweiligen Säckelmeister nicht zur positiven Pflicht
gemacht, aber für eine so wichtige Verwaltung unumgänglich noth
wendig als auch diejenige des Obligationenbuches nur in sehr
unvollständiger und mangelhafter Weise geschah.
b. in materieller Beziehung:
- daß wegen verspäteter Einzahlung gesetzlich normirter Be
träge Verzugszinse im Betrage von 902 Fr. bezahlt werden muß
ten, welche Ausgaben dem Staate einzig aus Nachlässigkeit des
Herrn Müller verursacht wurden;
- daß entgegen der laut Landraths-Erkenntniß vom 2. Ok
tober 1845 für die Verwalter öffentlicher Gelder und speziell für
den Säckelmeister bestehenden Vorschrift, wornach die pünktliche
Rechnungsabgabe vorgesehen ist Herr Müller nur auf wieder
holte und ernstliche Aufforderungen Seitens der kompetenten
Behörden zur Abgabe der Verwaltungsrechnung
welche erst am
- September 1874 geschah
veranlaßt werden konnte;
6. daß laut dieser Rechnung der Rechnungssteller einen Saldo
von 7182 Fr. zu seinen Gunsten auswies, während die amt
liche Prüfung dagegen erstellt, daß mehrere längst verfallene
Haupteinnahmsposten im Gesammtbetrage von cirka 49,500 Fr.,
Beträge, die zum Theil pünktlich eingezahlt werden (wie der Er
trag des Post- und Zollertrages), und theils, wenn der Säckel
meister seine Pflicht erfüllt, ebenfalls sofort flüssig gemacht wer
den können (wie der Ohmgeld- und Salzertrag)
auffallender
weise gar nicht in der Rechnung gebracht waren, so daß Herr
Müller als Schuldner von cirka 55,000
Fr. sich ergibt;
7. daß von Herr Müller zu einer Zeit Geldanleihen für den
Staat in bedeutendem Betrage erhoben wurden, welche mit
Rücksicht auf die ordentlicher Weise geflossenen Haupteinnahms
quellen einerseits, und die damals zu bestreitenden Staatsaus
lagen anderseits, nicht als Bedürfniß angenommen werden
können;
8. Daß sich somit ergibt, daß Herr Müller seit längerer Zeit
bedeutende Gelder, die Eigenthum des Staates waren,
besaß, selbe aber bei der Rechnungsabgabe dem Eigenthümer vor
enthielt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich im vorliegenden Falle um die civilrecht
liche Veranwortlichkeit des Beklagten aus seiner Amtsführung,
als gewesenen Landessäckelmeister des Kantons Uri, gegenüber
der dortigen Regierung, als Vertreterin des genannten Kantons.
Soweit diese Verantwortlichkeit durch die urnersche Gesetzgebung
ihre Regelung gefunden hat, ist klar, daß diese Gesetzgebung zur
Anwendung gebracht werden muß, indem die Kantone zur Zeit
durchaus befugt sind, die Verantwortlichkeit ihrer Beamten, ins
besondere dem Staate gegenüber, selbständig und nach ihrem Er
messen zu normiren. Soweit dagegen die urnerschen Gesetze keine
bestimmten Vorschriften enthalten, sind die Grundsätze des all
gemeinen Civilrechtes anzuwenden.
- Was nun die erste Post von 1454 Fr. 20 Cts., Betrag der
vom Beklagten an Landammann Lusser für Waagmeister Zgrag
gen bezahlten Salzschuld betrifft, so ist unbestritten, daß Beklagter
von sich aus, ohne Bewilligung der Finanzkommission, solche
Zahlungen aus der Kantonskasse nicht leisten durfte und daß er
in concreto eine Ermächtigung der bezeichneten Kommission weder
verlangt noch erhalten hat. Nach den Grundsätzen über Geschäfts
besorgung ohne Auftrag kann daher der Kanton Uri nur inso
fern zur Anerkennung dieser Post verpflichtet werden, als die Zah
lung in seinem Interesse geleistet worden, was jedoch keineswegs
der Fall ist.
3. Es ist zwar dem Beklagten ohne Weiters zuzugeben, daß die
urnersche Regierung dadurch, daß sie die von Zgraggen geleistete
Kaution dem Landammann Lusser aushingab und den erstern
gleichwohl ohne neue Kaution in seiner Stellung als Salzaus
wäger beließ, sich einer Ungesetzlichkeit schuldig gemacht hat. Denn
nach . 6 der Verordnung über die Salzverwaltung vom 7. April
1853 haben die Salzauswäger Realkaution zu leisten und dürfen
ihre Verrichtungen erst antreten, wenn dieselbe vom Regierungs
rathe genehmigt ist. Und nach . 10 ibidem soll ein Salzaus
wäger, welcher nach Ablauf eines Quartals länger als einen
Monat mit der Zahlung zögert und dem Regierungsrathe deß
halb verzeigt wird, sofort von dieser Behörde im Amte einge
stellt und für Versilberung der Realkaution das Nöthige
eingeleitet werden, ein Verfahren, dem offenbar im vorliegenden
Falle zu Gunsten des Salzauswägers zuwidergehandelt worden
ist. Sofern daher der Beklagte die Kaution bei Lusser zu dem
Zwecke ausgelöst hätte, um einen in Folge der Handlungsweise
des Regierungsrathes dem Staate drohenden Schaden soweit
möglich abzuwenden, so wäre derselbe unzweifelhaft berechtigt, die
zu diesem Zwecke gemachte Aufwendung dem Staate in Rechnung
zu bringen. Allein für diese Absicht des Beklagten liegt nicht nur
nichts vor, sondern es ist im Gegentheil der Beweis geleistet,
daß Beklagter bei Auslösung jener Kaution keineswegs die Ge
schäfte des Staates führen wollte, sondern lediglich im Interesse
des Salzauswägers Zgraggen gehandelt hat. Es geht dies zur
Evidenz hervor aus dem Schuldscheine, welchen Beklagter sich für
jenen Betrag von den Eheleuten Zgraggen hat ausstellen lassen,
in Verbindung mit dem Umstande, daß Beklagter weder bei Be
zahlung des Lusser noch bei Abgabe der Kaution ins Archiv des
Regierungsrathes irgendwie darauf aufmerksam gemacht hat, daß
die Auslösung der Kaution aus den Mitteln der Staatskasse er
olge, resp. erfolgt sei, während er doch offenbar zu einer solchen
Anzeige die dringendste Veranlassung gehabt hätte, wenn seine
nunmehrige Darstellung auf Wahrheit beruhen würde. Hienach
kann von Gutheißung der Post von 1454 Fr. 20 Cts. keine Rede
sein, sondern ist dieselbe gemäß dem Begehren der Klägerschaft
aus der Rechnung zu streichen; und zwar ganz abgesehen davon,
daß auch ein Beweis dafür, daß Jost Zgraggen außer Stande
gewesen wäre, aus eigenen Mitteln jene 1454 Fr. an Lusser zu
bezahlen, beziehungsweise die vorgeschriebene Kaution zu leisten,
und Beklagter daher durch Auslösung derselben im wahren
Interesse des Staates gehandelt hätte, in keiner Weise er
bracht ist.
4. Für die zweite Post, 2858 Fr. 56 Cts. Guthaben auf die
Salzstätte Unterschächen, wird Beklagter aus doppeltem Grunde
belangt, einmal wegen Nichtbeachtung seiner amtlichen Pflichten
betreffend Einzug jener Schuld und sodann als Bürge und Selbst
zahler für dieselbe. In der That ergibt sich nun aus den Akten,
daß Beklagter gegen Abtretung der Gislerschen Aktiven sich als
Bürge und Selbstzahler für dessen Schulden verpflichtet hat und
ist daher, gestützt auf diese Verpflichtung, nicht einzusehen, wie
derselbe sich der Verbindlichkeit zur Bezahlung dieser Summe auch
nur zeitweilig entziehen will. Denn wer sich als Selbstzahler be
zeichnet, verzichtet damit auf die Rechtswohlthat der Vorausklage,
d. h. das Recht, den Gläubiger vorerst an den Schuldner zu ver
weisen; er haftet vielmehr in erster Linie gleichwie der Schuldner
selbst und ist lediglich befugt, von dem Gläubiger gegen Bezah
lung der Schuld die Abtretung aller Rechte, welche demselben auf
den Hauptschuldner zustehen, zu verlangen. Es erscheint demnach
auch bezüglich dieser Post die Klage begründet; immerhin jedoch
in der Meinung, daß die Regierung verpflichtet ist, dem Be
klagten gegen Bezahlung der 2858 Fr. 56 Cts. die von Salz
auswäger Gisler geleistete Kaution aushinzugeben, oder dieselbe,
sofern Beklagter dieß vorziehen sollte, zu versilbern, und den
Erlös an der Summe von 2858 Fr. 56 Cts. in Abzug zu
bringen.
5. Die dritte Post, 11,825 Fr. 17 Cts. Guthaben auf ver
schiedene Gemeinden für Bußen, Taxen u. s. w., soll nach An
gabe beider Parteien aus Forderungen für an Privaten verkaufte
einzelne Salzfässer, Wirthschafts- und Militärentlassungstaxen,
Bußen und Prozeßkosten bestehen. Die Parteien haben jedoch eine
Ausscheidung dieser Post nach ihren besonderen Bestandtheilen
nicht vorgenommen und so bleibt dem Richter nichts anderes
übrig, als dieselbe, ohne Rücksicht auf den Entstehungsgrund der
verschiedenen Guthaben, aus welchen sie gebildet wird, einheitlich
zu behandeln. Offenbar machen den größten Theil derselben Bu
ßen und Strafgelder aus, und erscheint es demnach angemessen,
bezüglich dieser Post diejenigen Grundsätze zur Anwendung zu
bringen, welche bezüglich der Haftbarkeit des Säckelmeisters für
solche Guthaben des Staates bestehen.
6. Nun bestimmt Art. 70 des Landbuches in litt. b., für das,
so der Landessäckelmeister an der jährlich abzustattenden Landes
rechnung schuldig bleibe, solle er Bürgschaft leisten, und solches
bis zur nächst darauf folgenden Landesrechnung bezahlen, und in
litt. c. ibidem ist gesagt, der Landessäckelmeister solle jährlich
die Zinsen, Strafschulden und dgl. für empfangen verrechnen.
Das Gesetz betreffend Umänderung unerhebbarer Geldbußen in
eine andere Strafe vom 2. Mai 1851 schreibt vor: . 1. Alle
wegen Polizeistraf- oder Frevelfällen ausgefällten Geldbußen sol
len, wenn sie nicht innert drei Monaten entrichtet oder durch
freiwillige Arbeit abverdient werden, mit Zwangsarbeit abge
tragen werden. . 2. Die zum Einzuge der Bußengelder be
stellten Behörden und Beamten haben nach Verlauf der drei Mo
nate nach dem Strafurtheile die Strafschuldner nochmals zu
mahnen, ihre Schuld in letzter Frist von 1 3 Monat abzu
tragen. Wird dieser Mahnung nicht entsprochen, so haben die mit
dem Einzug Beauftragten das Verzeichniß der saumseligen Straf
schuldner der Polizeidirektion einzugeben, welche dieselben zu an
gemessener Zeit, jedoch möglichst fördersam, zum Antritt der
Strafarbeit einholen und anhalten wird. In einem Regierungs
beschlusse vom 25. Juni 1866, mittelst welchem das Säckelamt
beauftragt wurde, Bußen im Betrage von 5277 Fr. Jemandem
zum Einzuge zu übergeben, und die Polizeikommission zum Vo
raus den Auftrag erhielt, die nicht eingehenden Geldbußen durch
die Betreffenden laut Gesetz abtragen zu machen, ist sodann be
stimmt, daß künftig vom Säckelamt keine Schulden als uner
hebbar abgenommen werden, von denen nicht der Ausweis ge
leistet sei, daß die durch das Gesetz über den Schuldentrieb gebo
tenen Mittel für Erzielung des Inkasso fruchtlos erschöpft worden
seien. Endlich hat die klägerische Partei noch einen Regierungs
beschluß vom 23. Februar 1874, landräthlich genehmigt den
27. April gl. J., angerufen, welcher jedoch hier schon deshalb
nicht in Betracht kommt, weil die Amtsführung des Beklagten
unmittelbar nachher ihr Ende erreicht hat, jener Beschluß aber
Wirkung nur für die Zukunft und nicht auch für die Ver
gangenheit äußern kann.
7.
Es ist nun von vornherein klar und wird auch von der
Klägerschaft unbedingt zugegeben, daß die in Art. 70 des Land
buches enthaltene Vorschrift, wonach alle Strafgelder u. s. w. vom
Landsäckelmeister als empfangen verrechnet werden müssen, nicht
den Sinn hat, daß der Säckelmeistee für alle diese Strafgelder
zu haften habe, seien dieselben eingegangen oder nicht. Eine solche
Vorschrift würde die, wie überall, so auch im Kanton Uri gemachte
Erfahrung, daß ein großer Theil der Strafbußen unerhältlich
ist, ganz außer Acht lassen und im Widerspruche mit dem all
gemein anerkannten Grundsatze des Strafrechtes, wonach ausge
sprochene Strafen nur gegen die Verurtheilten vollstreckt werden
können, dazu führen, daß Strafen, welche gegen die Verurtheilten
als unvollziehbar sich erweisen, vom Landessäckelmeister getragen
werden müßten, die Strafe also diesen statt der Schuldigen tref
fen würde. Die Folge der Unerhebbarkeit solcher Bußen kann viel
mehr nur die sein, welche das Gesetz vom 2. Mai 1851 auf
stellt, daß dieselben in eine andere Strafe umgewandelt werden
und zwar nach dem bezeichneten Gesetze durch Strafbarkeit ab
getragen werden müssen. Die fiskalischen Interessen können hier
selbstverständlich nicht maßgebend sein; denn die Bußen werden
nicht ausgesprochen, um dem Staate Einnahmen zu verschaffen,
sondern es haben dieselben den Charakter einer Strafe, welche,
wie bereits ausgeführt, derjenige tragen muß, dem sie auferlegt
ist. Der Beklagte kann demnach nur zur Bezahlung desjenigen
ge
Betrages verpflichtet werden, welchen er nach den unbestritten
bliebenen Aussagen der Zeugen seit seinem Amts-Austritte ein
genommen hat, also für 683 Fr. 28 Cts., und mag schließlich
nur noch bemerkt werden, daß nach den Akten, in Uebereinstim
mung mit dem Gesagten, der frühere Kantonssäckelmeister und
jetzige Landamman Lusser, aus dessen Säckelamtsperiode noch im
Jahre 1874 Strafgelder im Betrage von über 6000 Fr. aus
standen, für dieselben niemals, weder auf Bezahlung noch auch
Pfandgabe, belangt worden, sondern stets verstanden gewesen ist,
daß die uneinbringlichen Bußen von den Betreffenden durch
Strafbarkeit abzutragen seien.
8. Es entsteht nun aber weiter die Frage, wer den Bezug der
noch ausstehenden Bußen zu besorgen habe, ob der Beklagte zur
Uebernahme desselben verpflichtet sei, oder ob derselbe dem jewei
ligen Säckelmeister obliege. Eine ausdrückliche gesetzliche Bestim
mung existirt in dieser Hinsicht nicht und es scheint auch in der
Praxis, wenigstens nach dem angeführten Regierungsbeschlusse
vom Jahre 1866, nicht immer gleich verfahren worden zu sein.
Im Interesse beider Theile liegt es aber offenbar, daß der
Einzug nicht durch den Beklagten, sondern durch das Säckelamt,
welchem gegenwärtig noch ein Adjunkt beigegeben ist, geschehe,
und da, wie bereits bemerkt, ein gesetzliches Hinderniß nicht ent
gegensteht, so ist die Frage des Einzuges in letzterem Sinne zu
entscheiden. Soweit es sich aber nicht um Strafgelder handelt,
die im Falle der Unerhebbarkeit durch Strafbarkeit abverdient
werden müssen, bleibt Beklagter gemäß seiner Anerkennung für
diejenigen Beträge verhaftet, welche durch sein Verschulden un
erhältlich sind.
9. Das Guthaben auf die Salzstätte Altorf kann gegenwärtig
nur noch im Betrage von 10,445 Fr. 85 Cts. in Frage kommen.
Denn nachdem Beklagter für den Waagmeister Zgraggen dessen
früher, in der Amtsperiode Lusser, aufgelaufene Salzschuld bezahlt
hat, ist dieselbe erloschen und steht dafür lediglich dem Beklagten
persönlich ein Guthaben auf Ersatz der gemachten Ausgabe auf
Zgraggen zu.
10. Was nun vorerst diejenigen Einreden betrifft, mit welchen
Beklagter jede Haftpflicht für diese Post ablehnen zu können
geglaubt hat, so erscheinen dieselben sämmtlich unbegründet. Daß
die urnersche Regierung den Salzauswäger Zgraggen, trotzdem
dessen Kaution zu Gunsten des frühern Säckelmeister Lusser
verfangen war, in seiner Stelle beließ, war allerdings, wie
bereits oben bemerkt, eine mit dem Gesetze nicht im Einklange
stehende Handlung, welche den Regierungsrath insofern verant
wortlich machen könnte, als aus derselben Schaden entstanden
wäre, die aber selbstverständlich den Beklagten von der Erfüllung
der ihm gesetzlich als Landessäckelmeister obliegenden Verpflich
tungen nicht entband und denselben daher nicht berechtigt, die
Ersatzpflicht für denjenigen Schaden von sich ab und auf die Re
gierung zu wälzen, welcher bei gehöriger Beobachtung jener
Pflichten hätte verhütet werden können. Wäre daher z. B. die
gesetzliche Kaution nicht nachträglich von Zgraggen noch geleistet
worden, so würde Beklagter wohl mit Grund die Verantwort
lichkeit für denjenigen Betrag der Salzschuld von sich ablehnen,
für welchen die Kaution Deckung gewährt hätte; allein diese Kau
tion ist nunmehr vorhanden und Beklagter hat nicht einmal
behauptet, geschweige denn nachgewiesen, daß der zeitweilige
Mangel der Kaution auf die Größe des Guthabens an die Salz
stätte Altorf irgendwie von Einfluß gewesen sei. Die weitern
Einreden des Beklagten, daß Zgraggen entgegen seinen Anord
nungen und ohne sein Wissen und Willen vom Depot in Flüelen
Salz erhalten habe, sowie daß er, Beklagter, durch einen Beschluß
der Regierung vom 4. Dezember 1873 gezwungen worden sei,
dem Zgraggen einen außergewöhnlichen Kredit zu gewähren, sind
bestritten und unerwiesen, übrigens auch völlig unerheblich. Denn
es stand keineswegs in der Befugniß des Landessäckelmeisters,
einer Salzstätte das nöthige Salz eigenmächtig vorzuenthalten;
war ein Salzauswäger mit den Zahlungen im Rückstande, so sagte
dem Säckelmeister der Art. 10. der Verordnung betreffend die
Salzverwaltung, was er zu thun hatte, nämlich den Salzaus
wäger zu mahnen und bei weiterer Säumniß dem Regierungs
rathe behufs dessen Einstellung und Versilberung der Kaution
zu verzeigen. Zu andern Maßregeln, insbesondere zu einer, ja
offenbar hauptsächlich das salzbedürftige Publikum schädigenden,
Vorenthaltung des Salzes war der Säckelmeister dagegen weder
berechtigt noch verpflichtet, und die Regierung handelte daher
vollkommen richtig, wenn sie den Beklagten anwies, der Salz
stätte Altorf das nöthige Salz zukommen zu lassen. Von der
Haftpflicht für die Schuld dieser Salzstätte könnte daher Be
klagter sich nur insofern befreien, als er nachzuweisen vermöchte,
daß er gemäß dem citirten Art. 10 der Verordnung über die
Salzverwaltung, welcher bestimmt, daß die Salzauswäger nach
Ablauf eines Quartals zu bezahlen haben und wenn sie länger
als einen Monat mit der Zahlung zögern, vom Direktor gemahnt
und bei längerer Säumniß dem Regierungsrathe verzeigt werden
sollen, vorgegangen, und gleichwohl vom Regierungsrathe zur
Ablieferung von Salz an Zgraggen verpflichtet worden sei.
Allein einen solchen Beweis hat Beklagter weder geleistet, noch
auch nur in rechtsgenügender Weise anerboten; vielmehr unter
liegt nach den Akten keinem begründeten Zweifel, daß Beklagter
den Zgraggen, welcher von ihm auch in seinem privaten Inte
resse verwendet worden ist, absichtlich geschont und an der Stelle
eines Salzauswägers zu erhalten gesucht hat. Offenbar hätte auch
Beklagter nach seinem Amtsaustritte nicht von den Eheleuten
Zgraggen sich den Schuldschein pro 11,900 Fr. ausstellen
lassen und noch im Februar 1875 gerichtliche Schritte gegen
dieselben gethan, wenn er nicht das Bewußtsein in sich getragen
hätte, daß er für diese Post dem Staate verantwortlich sei.
11. Steht sonach die Haftpflicht des Beklagten für die Schuld
des Salzauswägers Zgraggen fest, so frägt sich weiter, ob die
selbe, wie Klägerschaft behauptet, darin bestehe, daß Beklagter
direkt für die Schuld einstehen und demnach dem Staate Uri
den Betrag von 10,445 Fr. a Cts. ohne Weiters vergüten
müsse, oder ob Beklagter den Kanton vorerst an den Zgraggen
selbst verweisen und nur für einen allfällig auf demselben ein
tretenden Ausfall belangt werden könne. Nach den Grundsätzen
des allgemeinen Civilrechtes wäre die Frage in letzterm Sinne zu
beantworten; nach der urnerschen Gesetzgebung und Praxis muß
dagegen der Ansicht der Klägerschaft beigetreten und Beklagter
zur sofortigen Bezahlung dieser Post verpflichtet werden. Denn:
a. schreibt der Art. 70. litt. b. des Landbuches vor, daß der
Landessäckelmeister für dasjenige, so er an der Landesrechnung
schuldig bleibe, Bürgschaft leisten und solches bis zur nächstfol
genden Landesrechnung ausbezahlen müsse. Da nun nach litt. c.
ibidem, wie Beklagter selbst zugibt, alle Guthaben des Staates
als eingegangen zu verrechnen sind, so muß unter dem Saldo,
welchen der Landessäckelmeister zu verbürgen und nach Ablauf
eines Jahres zu bezahlen hat, nicht bloß der Baarsaldo, sondern
der Rechnungssaldo, mit Inbegriff der Restanzen, verstanden sein
und ist demnach der Landessäckelmeister pflichtig, diesen Saldo
nach Ablauf eines Jahres baar abzutragen, soweit die Einnahms
posten nicht ohne sein Verschulden uneinbringlich gewesen sind.
Im vorliegenden Falle ist nun einerseits die Frist von einem
Jahre seit Stellung der letzten Rechnung des Beklagten längst
abgelaufen und anderseits vollständig klar, daß die Schuld der
Salzstätte nur deshalb den Betrag von 10,445 Fr. erreichen
konnte, weil Beklagter die in Art. 10 der Salzverordnung ent
haltene Vorschrift nicht beobachtete.
b. Nach dieser Verordnung soll das Salz vierteljährlich bezahlt
werden, damit stets das nöthige baare Geld in der Staatskasse
vorhanden sei, behufs Neuanschaffung von Salz und Bestreitung
der laufenden Ausgaben. In Uebereinstimmung hiemit haben
auch die Salzauswäger Realkaution nur in demjenigen Betrage
zu leisten, den das von ihnen während eines Vierteljahres zu be
ziehende Salz ersteigt. Der Landessäckelmeister, als Salzdirektor,
kann somit nicht im Zweifel darüber sein, daß er, wenn er einen
die Kaution übersteigenden Kredit gewährt, dieß auf seinen
Risiko thut und dann aus eigenen Mitteln dafür zu sorgen
hat, daß der entsprechende Baarbetrag in der Staatskasse sich
befinde.
c. Für diese Auslegung der betreffenden gesetzlichen Bestim
mungen spricht auch die bisherige Uebung, indem z. B. der frü
here Säckelmeister Lusser ohne Weiters den Betrag von 1454 Fr.,
welchen der Salzauswäger Zgraggen schuldete, der Staatskassa
aus eigenen Mitteln vergütet hat. Und endlich
scheint Müller selbst, wenigstens vor Anhebung dieses Pro
d.
zesses, seine persönliche Schuldpflicht angenommen zu haben, indem
er sonst wohl kaum von den Eheleuten Zgraggen sich einen
Schuldschein für die ganze Post auf seinen Namen hätte ausstellen
lassen.
Immerhin hat jedoch auch bezüglich dieser Post der Beklagte
das Recht, zu verlangen, daß ihm gegen Bezahlung derselben die
von Zgraggen geleistete Kaution aushingegeben oder letztere vor
erst versilbert und der Erlös an der von ihm zu vergütenden
Summe in Abzug gebracht werde.
12. Das Guthaben von 322 Fr. 71 Cts., Ohmgeldrückver
gütung aus früherer Zeit, steht dem Beklagten, angenommen
seine Darstellung sei richtig, nicht als gewesener Landessäckel
meister von Uri, sondern als Privatmann zu. Dasselbe gehört
daher allerdings nicht in die Landesrechnung, sondern ist vom
Beklagten anderweitig, und zwar gegen die Ohmgeldsverwaltung
geltend zu machen.
13. Bei der Post von 827 Fr. 94 Cts., Storno berechneter
Verzugszinsen vom Anleihen der Ersparnißkassa von Uri, kommt
in Frage, ob zur Zeit der Erhebung jener Anleihen soviel Baar
schaft in der Staatskasse sich befunden habe, resp. bei gehöriger
Pflichterfüllung des Beklagten sich hätte befinden sollen, daß die
Bezahlung der Schulbeiträge aus dieser Kasse möglich und die
Erhebung von Anleihen bei der Ersparnißkasse unnöthig gewesen
wäre. Nun ist aber das Kassabuch, welches hauptsächlich hierüber
hätte Aufschluß geben können, nicht zur Stelle gebracht worden,
indem jede Partei den Besitz desselben der andern zuschreibt
und nicht bewiesen ist, daß der Beklagte in der Lage sich befinde,
dasselbe zu ediren. Die Ableistung des Editionseides durch den
Beklagten ( . 118 der eidg. C. P. O.) hat Klägerschaft nicht nur
nicht verlangt, sondern sogar gegen dieselbe protestirt, und was
ihr eigenes Eidesanerbieten betrifft, daß sie dem Beklagten das
Kassabuch zurückgestellt und dasselbe seither nicht wieder em
pfangen habe, so hat Klägerschaft sich weder heute, noch innert
der in . 174. leg. cit. angesetzten Frist über Nichtbenutzung
dieses Beweismittels durch den Instruktionsrichter beschwert, so
daß dasselbe ohne Weiters außer Betracht fällt. Ein anderwei
tiger Beweis für die Richtigkeit der klägerischen Behauptungen
ist aber nicht erbracht worden und kann sonach von Gutheißung
dieser Post keine Rede sein. Wenn Klägerschaft noch geltend
macht, daß die Darleihen ohne Wissen der Finanzkommission
erhoben worden seien, und auch gestützt hierauf ihren Antrag auf
Streichung der Zinsen rechtfertigen zu können glaubt, so scheint
einmal nach dem Briefe des Ersparnißkassaverwalter Lusser jene
Behauptung nicht richtig zu sein, und anderseits ist dieselbe deß
halb unerheblich, weil die Schulbeiträge zur Verfallzeit bezahlt
werden mußten und von Klägerschaft nicht erklärt worden ist,
daß dieß, wenn in der Staatskasse die nöthige Baarschaft man
gelte, auf anderm Wege als mittelst Erhebung von Anleihen
hätte geschehen können.
14. Ebenso unbegründet ist das Begehren, daß der Betrag
von 875 Fr., Zinsen und Provisionen auf dem bei Knörr und
Sohn in Luzern erhobenen Anleihen, in der Rechnung gestrichen
und dem Beklagten überbunden werde. Die Parteien gehen da
rüber einig, daß Ende Juni 1873 ein Anleihen von 100,000 Fr.
behufs Abbezahlung der auf jenen Zeitpunkt verfallenen Wechsel
erhoben werden mußte und Beklagter mit der Kontrahirung des
selben beauftragt war. Dagegen bestreitet Klägerschaft, daß Be
klagter die Bewilligung zu Eingehung so oneroser Bedingungen
gehabt habe, und will an Provision, Zins u. s. w. nur den
Betrag von 1795 Fr. anerkennen, weil Beklagter versichert habe,
daß die Erneuerung des Darleihens zu den gleichen Bedingungen
wie früher stattfinde und nun für die drei vorhergehenden Mo
nate nur 1795 Fr. haben bezahlt werden müssen. Allein an
dieser Darstellung ist offenbar nur die letztere Thatsache richtig,
alles Uebrige dagegen unrichtig. Denn aus dem Briefe und der
Depesche, welche der Präsident der Finanzkommission, alt Landam
mann Zgraggen, am 27. Juni 1873 an den Beklagten gerichtet
hat, geht klar hervor, einerseits, daß die Finanzkommission, resp.
ihr Präsident, darüber, daß das Anleihen nicht zu den frühern
Bedingungen erneuert werden könne, wohl unterrichtet gewesen
ist, und anderseits, daß derselbe dem Beklagten vollständig freie
Hand gelassen hat, unter den, wie er sie selbst bezeichnet,
"fatalen Umständen" zu handeln, wie er es im In
teresse des Staates für gut erachte. Von einer Haftbar
machung des Beklagten für die Differenz von 875 Fr. kann also
keine Rede sein, und zwar um so weniger, als Klägerschaft den
Beweis nicht einmal versucht, geschweige denn geleistet hat, daß
nach der damaligen Lage des Geldmarktes die Erneuerung des
Darleihens zu billigern Bedingungen, als es geschehen, hätte be
werkstelligt werden können.
15. Die Post von 74 Fr. 07 Cts., Verzugszinsen von der
Gotthardstraßenrechnung, muß im Wesentlichen aus den gleichen
Gründen, wie die Post 8 von 827 Fr. 94 Cts., verworfen
werden, weil nicht bewiesen ist, daß der Baarschaftbestand der
Staatskasse eine frühere Bezahlung der betreffenden Gotthard
straßenaktien erlaubt habe.
16. Von den übrigen Posten sind die sechste und eilfte von
29 Fr. 28 Cts. und 23 Fr. 85 Cts. im Verlaufe des Prozesses
anerkannt worden und daher an der klägerischen Ansprache in
Abzug zu bringen. Umgekehrt hat Beklagter bezüglich der sie
benten Post im Betrage von 5 Fr. zugestanden, daß dieselbe in
der Rechnung doppelt figurire und er daher diesen Betrag der
Klägerschaft vergüten müsse.
17. Anbelangend die vom Beklagten mittelst Widerklage
gestellten Forderungen, so erscheint die Post von 264 Fr. für
vier Fässer Salz begründet, indem aus den Bemerkungen des
Fr. Gisler zu der Salzrechnung pro 1873 hervorgeht, daß an
statt 113 Fässern Salz, welche sich nach der Rechnung Ende
1873 auf Lager befinden sollten, damals 117 Fässer vorhanden
gewesen sind, und eventuell über den Werth der vier Fässer, resp.
das Quantitativ der vom Beklagten gestellten Forderung, unter
den Parteien kein Streit herrscht.
18. Dagegen kann die zweite Forderung von 15,000 Fr.
nicht gutgeheißen werden. Vorerst ist nicht recht klar, wofür Be
klagter, welcher sich ausdrücklich eine besondere Klage bezüglich
der materiellen Schädigung vorbehalten hat, den Betrag von
15,000 Fr. verlangt. Denn Entschädigung kann doch in der
Regel nur wegen der nachtheiligen Folgen, welche gewisse Hand
lungen auf die Vermögensverhältnisse einer Person mit sich
bringen, begehrt werden. Allein auch abgesehen hievon erscheint
die Forderung unbegründet, weil nicht bewiesen ist, daß die
urnersche Regierung gegen den Beklagten in doloser Weise vor
gegangen sei. Nach den Akten unterliegt nämlich keinem begrün
deten Zweifel, daß Beklagter das Amt eines Säckelmeisters nicht
gehörig verwaltet, sondern vielfache und theilweise sehr grobe
Nachlässigkeiten begangen hat, welche der Regierung gerechten
Grund zur Beschwerde gaben, so namentlich die gänzliche Ver
nachlässigung des Bezuges von Bußen und Strafgeldern und
sein Verhalten gegenüber der Salzstätte Altorf. Wegen anderer,
noch schwererer, Fahrlässigkeiten ist Beklagter durch die urnerschen
Strafgerichte verurtheilt und bestraft worden (vrgl. insbesondere
Erwägung 4. u. 7. des oben aufgeführten kantonsgerichtlichen
Urtheils), und wenn nun auch die in diesem Urtheile festge
tellten Thatsachen im vorliegenden, die civilrechtliche Verant
wortlichkeit des Beklagten beschlagenden, Prozesse theilweise nicht
haben erhärtet werden können, so verliert damit das urnersche
Strafurtheil seine Bedeutung nicht, sondern hat dasselbe,
so
lange es in Rechtskraft besteht und nicht auf dem Wege der
Kassation oder Revision umgestoßen ist, jedenfalls die Wirkung,
daß Beklagter die urnerschen Behörden nicht wegen der Behaup
tung oder Verbreitung von Thatsachen, wegen deren er durch
jenes Urtheil bestraft worden ist, auf Schadensersatz belangen
kann. Allerdings hat sich die urnersche Regierung, insbesondere
in ihrem "Wahren Worte," nicht der wünschbaren Objektivität
beflissen, sondern sich Uebertreibungen und persönliche Bemer
kungen beigehen lassen, welche nicht vertheidigt werden können;
allein mindestens der gleiche Vorwurf trifft auch den Beklagten,
welcher durch seine leidenschaftlichen persönlichen Angriffe die
Regierung provozirt hat und sich nun nicht darüber beklagen darf,
wenn ihm dieselbe im gleichen Tone antwortete.
19. Nach dem in den vorigen Erwägungen Gesagten erscheint
die Klage mit Bezug auf folgende Posten begründet:
a. 1,454 Fr. 20 Cts. laut Erwägungen 2. und 3.
4.
b. 2,858 " 56 " "
"
7.
c.
683 " 28 "
"
10. und 11.
d. 10,445 "
"
"
"
12.
e.
322 " 71 "
"
"
16.
f.
5 " "
"
"
Summa 15,769 Fr. 55 Cts.
Davon fallen jedoch in Abzug 205 Fr. 58 Cts. laut der eigenen
laut Erw. 16.
Rechnung der Klägerschaft, und 264 "
"
Summa 469 Fr. 58 Cts., und hat dem
nach Beklagter an den Kanton Uri zu bezahlen 15,299 Fr. 97 Cts.;
immerhin jedoch in der Meinung, daß einerseits dem Beklagten
das Recht zusteht, die Post von 322 Fr. 71 Cts., Ohmgeldrück
vergütung, besonders gegen den Kanton Uri, resp. die Ohmgelds
verwaltung einzuklagen, und derselbe anderseits für die dritte Post,
ursprünglich 11,825 Fr. 17 Cts., jetzt aber, nach Abzug der unter
litt. c. dieser Erwägung aufgeführten 683 Fr. 28 Cts., nur noch
11,141 Fr. 89 Cts. betragend, im Sinne von Erwägung 8 zu
haften hat.
20. Von der Summe von 15,299 Fr. 97 Cts. hat Beklagter,
gemäß dem heute gestellten Begehren der Klägerschaft, Verzugs
zinsen zu 5 % vom 31. Juli 1876, als dem Tage der Einreichung
der Klage an, zu bezahlen, indem er jedenfalls seit jenem Tage
im Zahlungsverzuge sich befindet. Auch ist endlich die Klägerschaft
berechtigt, für jene Summe sammt Zinsen die unterm 23. Ok
tober 1874 und 5. Jenner 1875 vom Beklagten bestellten Pfand
rechte geltend zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Der Beklagte und Widerkläger ist schuldig, an den Kanton
Uri zu bezahlen 15,299 Fr. 97 Cts., sammt Verzugszinsen zu
fünf pro Cent vom 31. Juli 1876 an, und es haften hiefür die
unterm 23. Oktober 1874 und 5. Jenner 1875 vom Beklagten
bestellten Pfänder.
- Die Regierung von Uri ist pflichtig, nach der Wahl des
Beklagten und Widerklägers entweder demselben gegen Bezahlung
obiger Summe die von den Salzauswägern Gisler in Unter
schächen und Jost Zgraggen in Altorf geleisteten Kautionen
aushinzugeben oder dieselben vorerst zu versilbern und den
Erlös an der in Dispositiv 1. genannten Summe in Abzug zu
bringen.
- Für die gegenwärtig noch 11,141 Fr. 89 Cts. betragenden
Ausstände an Bußen, Taxen u. s. w. in verschiedenen Gemeinden
Post 3.) wird Beklagter und Widerkläger im Sinne von Erwä
gung 8. haftbar erklärt.
- Dem Beklagten und Widerkläger ist das Recht vorbehalten,
die Post von 322 Fr. 71 Cts. Ohmgeldrückvergütung besonders
gegen den Kanton Uri geltend zu machen.
- Im Uebrigen ist sowohl die Klage als die Widerklage
abgewiesen.
- Die Prozeßkosten sind jeder Partei zur Hälfte auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen.