- Urtheil vom 10. März 1877 in Sachen
Schurter und Küng.
A. Durch Vertrag vom 29. Januar 1876 übertrugen Schurter
und Küng von Rümlang dem Leonz Rey von Buttwil und eini
gen andern Personen das Fällen und Ausgraben von 814 Stäm
men in der von Fischer-Eichenberger in Meisterschwanden zum
Abholzen angekauften Schlattwaldung bei Müßwangen, Kanton
Luzern, um den Preis von 1320 Fr., zahlbar ⅓ nach Ausfüh
rung der Hälfte und den Rest nach gänzlicher Beendigung der
Arbeit. Da Schurter und Küng ihre Zahlungspflicht nicht er
füllten, so erließ der Gemeindammann von Müßwangen auf Be
gehren der Uebernehmer am 14. Oktober v. J., insinuirt am
- Oktober, an dieselben eine Intimation, durch welche ihnen
jede Abfuhr von Holz und Stauden im Schlattwald bis zur Be
friedigung der Uebernehmer untersagt wurde, und da Schurter
und Küng diese Intimation nicht bestritten, so wurde das Holz
durch Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Hitzkirch vom 2.
November v. J. gemäß Art. 59 des luzernischen Schuldbetrei
bungsgesetzes für die Lohnforderung des Rey und Konsorten im
Betrage von 821 Fr. 25 Cts. mit Arrest belegt und hievon.
Schurter und Küng unterm 5. November v. J. Kenntniß gege
ben. Auch auf diese Verfügung verhielten sich die Arrestbeklag
ten stillschweigend und erst als die amtliche Versteigerung des
Holzes angeordnet wurde, verlangten sie unterm 9. Dezember
v. J. Sistirung derselben, weil der Arrest ungesetzlich gelegt wor
den sei. Allein das Bezirksgerichtspräsidium Hitzkirch wies durch
Verfügung vom 12. Dezember v. J. das Begehren ab, gestützt
darauf, daß sowohl die Intimation vom 14. Oktober als die
Arrestverfügung vom 2. November 1876 innert der gesetzlichen
Einsprachsfrist unbestritten geblieben seien.
B. Mit Eingabe vom 12/13. Dezember v. J. beschwerten sich
nun Schurter und Küng beim Bundesgerichte und stellten das
Gesuch, daß sowohl die Intimation vom 14. Oktober 1876 als
die Arrestverfügung vom 2. November als gegen den verfassungs
mäßigen Gerichtsstand verstoßend aufgehoben werden. Zur Be
gründung dieses Gesuches beriefen sie sich darauf, daß sie auf
rechtstehend seien und in Rümlang festen Wohnsitz haben und
sonach die angefochtenen Verfügungen gegen den Art. 59 der
Bundesverfassung verstoßen. Dabei bemerkten sie, daß nach der
ihnen zugestellten Ausrechnung das Restguthaben der Rekursbe
klagten nur noch 565 Fr. 81 Cts. und nicht 821 Fr. 25 Cts.
betrage.
Die Rekursbeklagten machten in ihrer Vernehmlassung,
C.
worin sie auf Abweisung der Beschwerde antrugen, geltend;
- Es handle sich im vorliegenden Falle nicht um eine rein
persönliche, sondern um eine durch ein Retentionsrecht an Ge
genständen, die im Kanton Luzern liegen, gesicherte Forderung.
Das von ihnen, Rekursbeklagten, aufgemachte Holz befinde sich
naturgemäß in ihrer detentio (possessio naturalis), während
der juristische Besitz noch Sache des Verkäufers sei, so lange die
Uebergabe nicht stattgefunden habe. Nach allgemeinen Rechts
grundsätzen habe der Gläubiger an Gegenständen, mit Rücksicht
auf welche ihm eine Forderung entstanden sei und welche er in
seiner Detention habe, ein Retentionsrecht. Das Luzernerrecht
spreche allerdings von demselben nicht, allein es unterliege kei
nem Zweifel und erhelle aus dem Inhalte der vorliegenden Ver
fügungen, daß es dort ebensogut rechtliche Geltung habe, wie
anderwärts. Die Intimation und der Arrest haben durchaus
keinen andern Zweck, als ihr Retentionsrecht zu schützen.
2. Die Beschwerdeführer haben durch Nichtangriff des Ver
botes innert 14 resp. 60 Tagen dieses Retentionsrecht als ein
berechtigtes und die Beklagten als berechtigte Besitzer anerkannt
und lassen sich daher von diesem Standpunkte aus Arrest und
Intimation nicht mehr angreifen. Denn zur Verfolgung des
Retentionsrechtes als eines dinglichen Rechtes auf die Sache
gebe das luzernische Recht nach Art. 59 Lemma 2 des Schuld
betreibungsgesetzes als Mittel den Arrest und zwar in derjenigen
Weise, wie er gegen die Rekurrenten ausgeführt worden sei.
3. Unter allen Umständen sei es aber nach bisheriger bun
desgerichtlicher Praxis nicht Sache des Bundesgerichtes die Frage
zu beurtheilen, ob eine Forderung durch Pfand- oder Retentions
rechte gesichert sei oder nicht, sondern müsse diese Frage in erster
Linie durch die Luzernergerichte beurtheilt werden.
4. Mit Bezug auf die Intimation von 14. Oktober 1876
sei die Beschwerde zudem verspätet.
D.
In der Replik setzten Rekurrenten die sämmtlichen Be
hauptungen der Rekursbeklagten, insbesondere, daß denselben ein
Retentionsrecht an dem arrestirten Holze zustehe, in Widerspruch,
indem Rekursbeklagte weder die Detention des Holzes haben, noch
das Luzernerrecht ein solches Retentionsrecht kenne. Die Intima
tion und der Arrest vom 2. November haben denn auch keineswegs
den Schutz eines Retentionsrechtes, sondern lediglich die Sicherung
der persönlichen Ansprache der Rekursbeklagten bezweckt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da die Intimation des Gemeindammannamtes Müßwan
1.
gen den Rekurrenten erst am 16. Oktober v. J. angelegt, der
vorliegende Rekurs aber schon am 13. Dezember v. J. der eid
genössischen Post übergeben worden ist, so erscheint die Einrede
der Verspätung, auch soweit die Beschwerde sich gegen jene In
timation richtet, unbegründet.
2. Die fernere Einrede der Rekursbeklagten anbelangend, daß
Rekurrenten sowohl die Intimation als die Arrestverfügung durch
Nichterhebung von Einsprachen innert der in den luzernischen
Gesetzen anberaumten Fristen anerkannt haben, so hängt deren
Begründetheit davon ab, ob die luzernischen Behörden zu Erlas
sung jener Verfügungen kompetent gewesen seien. Denn, wie das
Bundesgericht schon früher ausgesprochen hat, können kantonale
Gesetze nicht angewendet werden auf auswärts wohnende Per
sonen, welche im Widerspruch mit Art. 59 der Bundesverfas
sung dem inkompetenten kantonalen Gerichtsstande unterworfen
werden wollen, und genügt daher die bloße stillschweigende Hin
nahme von Verfügungen solcher unzuständiger Behörden keines
wegs, um auf Anerkennung derselben zu schließen. (Vergl. Ent
scheidungen des Bundesgerichtes vom 5. März 1875, in Sachen
Reck und Klingler, und vom 8. Oktober 1875 in Sachen Vetter,
offizielle Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. I,
S. 226 f., Erw. 3 und 4, und S. 235, Erw. 7.) Weitere Mo
mente, welche den Schluß auf Anerkennung des luzernischen Ge
richtsstandes durch die Rekurrenten rechtfertigen würden, sind aber
in den Akten nicht enthalten und ist daher zu untersuchen, ob
die angefochtenen Verfügungen gegen den Art. 59 der Bundes
verfassung verstoßen oder nicht.
3. In dieser Hinsicht hängt nun der Entscheid davon ab, ob
jene Verfügungen zum Schutz eines dinglichen
Rechtes, wie Re
kursbeklagte behaupten, oder einer persönlichen Ansprache, wovon
die Beschwerde ausgeht, erlassen worden seien. Denn der Art. 59
der Bundesverfassung schützt den aufrechtstehenden Schuldner beim
Gerichtsstande seines festen Wohnsitzes nur für persönliche An
sprachen und kann daher nicht angerufen werden gegenüber solchen
Maßnahmen, welche von einem andern schweizerischen Gerichte
zur Sicherung dinglicher Ansprüche angeordnet worden sind.
4. Nun ist es richtig, daß sowohl das Bundesgericht, als die
politischen Bundesbehörden, welche früher über Beschwerden der
vorliegenden Art zu entscheiden hatten, in einzelnen Fällen die
Frage, ob ein von einem Arrestimpetranten behauptetes Reten
tionsrecht wirklich bestehe, dem Richter des Ortes, wo die mit
Arrest belegte Sache sich befand, zur Beurtheilung zugewiesen
haben, und wenn es sich daher in concreto darum handeln
würde, ob die luzernischen oder die zürcherischen Gerichte den
Streit über die Existenz des behaupteten Retentionsrechtes
zu
entscheiden haben, so müßte diese Frage zu Gunsten der Luzer
nergerichte entschieden und der Rekurs abgewiesen werden. Allein
eine solche Gerichtsstandfrage liegt im vorliegenden Falle zunächst
nicht vor, sondern es frägt sich in erster Linie, ob der von den
Rekursbeklagten ausgewirkte Arrest zur Sicherung eines dingli
chen oder eines persönlichen Anspruches erlassen worden sei und
die Prüfung dieser Frage steht nun unzweifelhaft dem Bundes
gerichte wenigstens insoweit zu, daß dasselbe in Fällen, wo das
behauptete Retentionsrecht offenbar unbegründet ist und nur zu
dem Zwecke vorgeschützt wird, um den Art. 59 der Bundesver
fassung zu umgehen und das dem Arrestbeklagten zustehende Recht
der Beschwerde beim Bundesgerichte illusorisch zu machen, den
Arrest ohne Weiters aufheben kann und nur dann, wenn die
Existenz des behaupteten Rechtes zweifelhaft und einer gericht
lichen Untersuchung bedürftig ist, dem Richter der belegenen Sache
die Prüfung und Entscheidung dieser civilrechtlichen Frage zuzu
weisen hat. (Vergl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 24. Sep
tember 1875, in Sachen Schneeli, offizielle Sammlung Bd. I,
S. 249, Erw. 5.)
5. Im vorliegenden Falle kann es nun aber durchaus nicht
zweifelhaft sein, daß den Rekursbeklagten ein Retentionsrecht an
dem arrestirten Holze nicht zusteht und diese bei Auswirkung
der angefochtenen Verfügungen auch noch gar nicht daran ge
dacht haben, ein solches Recht zu beanspruchen; denn
a. geht aus jenen Verfügungen, insbesondere dem Arreste vom
2. November v. J. zur Evidenz hervor, daß die Rekursbeklagten
lediglich die Sicherstellung ihrer Forderungen für Arbeitslohn im
Auge hatten und keineswegs, wozu übrigens, wenn sie sich wirk
lich im Besitze des Holzes befunden hätten, gar keine Veranlassung
vorhanden gewesen wäre, Schutz im Besitze verlangten. Denn
nicht nur ist in beiden Verfügungen von einemsolchen Begehren
der Rekurrenten keine Rede, sondern es wird der Arrest aus
drücklich auf Art. 59 des luzernischen Betreibungsgesetzes gestützt,
welche Gesetzesstelle von der Schuldbetreibung für persön
liche Ansprachen mittelst Arrestlegung handelt.
b. wird von den Rekursbeklagten selbst zugegeben, daß das
luzernische Recht ein Retentionsrecht für Arbeitslohn nicht kenne,
und was das allgemeine Recht betrifft, auf welches Arrestimpe
tranten sich berufen, so setzt dasselbe Besitz, resp. Innehabung
(detentio) der betreffenden Sache durch den angeblichen Reten
tionsberechtigten voraus, während im vorliegenden Falle das ar
restirte Holz sich weder im Besitze noch im Gewahrsam der Ar
restimpetranten befindet.
6. Ist aber die Forderung der Rekursbeklagten nur eine per
sönliche, so muß der gelegte Arrest als im Widerspruch mit
Art. 59 der Bundesverfassung stehend aufgehoben werden, da
nicht bestritten, übrigens auch bewiesen ist, daß die Rekurrenten
aufrechtstehend sind und in Rümlang, Kanton Zürich, ihren festen.
Wohnsitz haben.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach der vom Bezirks
gerichtspräsidium Hitzkirch unterm 2. November v. J. auf das
im Schlattwalde befindliche Holz der Rekurrenten gelegte Arrest
sammt der Intimation vom 14. Oktober v. J. und allen seither
angeordneten Maßregeln aufgehoben.