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Urtheil vom 25. August 1877 in Sachen
Eheleute Imhof.
A. Durch Urtheil vom 15. Juni d. J. wurden die Eheleute
Imhof-Schmidiger, gegenwärtige Litiganten, vom Bundesgerichte
gänzlich geschieden und wurde unter Dispositiv 5 erkannt, es habe
Michael Imhof seine Ehefrau wegen verschuldeter Scheidung
mit 40,000 Fr. zu entschädigen und ihr in diesem Betrage ein
eigenthümliches Kapital auf seine Liegenschaften Axenfels nebst
Zugehör zu errichten.
B. Mit Eingabe vom 21. Juli d. J. verlangte M. Imhof,
daß das Bundesgericht über dieses Urtheil, soweit solches die Lei
stung einer jährlichen Rente von 2000 Fr. und die notarialische
Zufertigung eines eigenthümlichen Kapitals von 40,000 Fr. an
seine geschiedene Ehefrau beschlage, die Revision erkenne. Zur Be
führte Revisionspetent an: Nach Art.
gründung dieses Begehrens
192 Ziffer 1 litt. b und c des Bundesgesetzes betreffend das
Verfahren vor dem Bundesgerichte sei die Revision eines vom
Bundesgerichte ausgefällten Civilurtheils zulässig, wenn
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die Bestimmungen der Art. 2, 4 und 181 dieses Prozeß
gesetzes nicht beobachtet worden seien, und
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das Gericht in den Akten liegende erhebliche Thatsachen
aus Versehen gar nicht oder auf irrthümliche Weise gewürdigt
habe.
Nun behaupte er, daß der Art. 4 des bezeichneten Gesetzes nicht
beobachtet worden sei, indem das Bundesgericht der Revisions
gegnerin Mehreres und Anderes zugesprochen, als dieselbe ver
langt habe. Denn während von letzterer nur eine jährliche Rente
und für die Sicherheit die Ausstellung einer Kautionsurkunde
von 50,000 Fr. auf dem Axenfels verlangt worden sei, habe das
Bundesgericht derselben die Ueberlassung eines eigenthümlichen
Kapitals auf genanntes Etablissement zuerkannt.
Es habe aber das Bundesgericht auch in den Akten liegende
erhebliche Thatsachen aus Versehen gar nicht oder auf irrthüm
liche Weise gewürdigt, indem
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nach dem schwyzerischen Wittmannsgesetz vom 18. Novem
ber 1830 eine Frau vom Manne erbsweise nie etwas als Eigen
thum, sondern immer nur die lebenslängliche Nutznießung an
einem gewissen Vermögenstheile beanspruchen könne;
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aus Versehen die Thatsache übergangen worden
sei, daß
Revisionspetent dafür, daß die Revisionsgegnerin ihn mit
Scheid
wasser begossen, den Ergänzungseid angetragen habe,
und
endlich
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das Bundesgericht auch die Thatsache nicht gewürdigt habe,
daß er, Revisionspetent, gänzlich verschuldet sei und bei einer
schlechten Saison während dieses Sommers unfehlbar fallit wer
den müsse, so daß es ihm unmöglich sei, seiner geschiedenen Ehe
frau eine Rente von 2000 Fr. zu bezahlen oder ein eigenthüm
liches Kapital von 40,000 Fr. zu bestellen. Seine laufenden Schul-
den belaufen sich auf 94,640 Fr. und die grundversicherten auf
500,000 Fr.
C. Frau Schmidiger trug auf Abweisung des Revisionsgesuches
an und zwar gestützt auf folgende Begründung:
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Gegen Urtheile, welche das Bundesgericht als Oberinstanz
erlassen habe, finde eine Revision nicht statt, weil weder das Bun
desgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, noch das
jenige über Civilstand und Ehe dieses Rechtsmittel kenne und
die Bestimmungen der eidgenössischen C. P. O. nur auf solche
Prozesse und Urtheile Anwendung finden, wo das Bundesgericht
als einzige Instanz gehandelt habe.
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Eventuell sei das Revisionsgesuch, weil es erst nach Ab
lauf eines Monats, vom Erlasse des Urtheils an gerechnet, beim
Bundesgerichte eingereicht worden, verspätet.
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Ihr Rechtsbegehren bezüglich der ökonomischen Folgen der
Scheidung sei vor allen Instanzen dahin gegangen, daß Revi
sionspetent verpflichtet werde, ihr vom 28. Oktober 1875 per Jahr
für die Dauer der Trennung 2500 Fr. Renten zu bezahlen und
hiefür als Sicherheit eine Kaution von 50,000 Fr. notarialisch
fertigen zu lassen oder ihr ein eigenthümliches Kapital von
50,000 Fr. auf gleichen Liegenschaften zu errichten. Wenn nun
Kapital von 40,000
das Bundesgericht ihr ein eigenthümliches
gesagt werden, daß
Fr. zugesprochen habe, so könne doch nicht
sie verlangt habe.
dies etwas Anderes und Mehreres sei, als
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Das schwyzerische Wittmannsgesetz habe mit dem vor
liegenden Prozesse nichts zu schaffen und bei Beurtheilung des
selben auch nicht vorgelegen.
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Alles, was Revisionspetent jetzt behaupte, sei schon bei der
bundesgerichtlichen Verhandlung vorgebracht und vom Bundes
gerichte gewürdigt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Wenn es sich in erster Linie frägt, ob gegen Urtheile, welche
das Bundesgericht gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege, beziehungsweise
Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, als Ober
instanz erlassen hat, das Rechtsmittel der Revision zulässig sei,
so ist diese Frage unbedenklich zu bejahen. Bekanntermaßen sind
vor
die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren
dem Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche von
der Revision handeln, keine singulären; vielmehr lassen sowohl
das gemeine Civilprozeßrecht, als die neuern Civilprozeßrechte
die Anfechtung letztinstanzlicher, rechtskräftiger Civilurtheile, sei
es mittelst der Nichtigkeitsbeschwerde, sei es auf dem Wege der
Revision, im Wesentlichen aus den gleichen Gründen zu, welche
der Art. 192 des cit. Bundesgesetzes als Revisionsgründe auf
führt. Eine bundesgesetzliche Bestimmung, welche das Rechtsmit
tel der Revision gegen oberinstanzliche Urtheile des Bundesge
richtes ausschließen würde, existirt nicht und ebensowenig sind
innere Gründe vorhanden, solche Urtheile bezüglich der Rechts
mittel anders zu behandeln, als diejenigen Erkenntnisse, welche
das Bundesgericht als einzige Instanz erlassen hat. Der ana
logen Anwendung der Art. 192 ff. des Bundesgesetzes vom 20.
November 1850 auf oberinstanzliche bundesgerichtliche Urtheile
steht daher nicht nur kein gesetzliches Hinderniß entgegen, sondern
es scheint dieselbe geradezu geboten, indem keinerlei Gründe denk
bar sind, warum solche Urtheile ausnahmsweise unabänderlich
oder unaufhebbar seien und nicht z. B. die gleichen Verstöße, welche
die Nichtigkeit anderer Erkenntnisse des Bundesgerichtes begrün
den, auch zur Revision jener Urtheile führen sollten. Bekanntlich
hat auch das Bundesgericht keinen Anstand genommen, die er
wähnten Bestimmungen analog auf staatsrechtliche Entscheide an
zuwenden.
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Ebenso unbegründet ist die dem Revisionsgesuche entgegen
gehaltene Einrede der Verspätung. Nach Art. 193 des cit. Bun
desgesetzes muß das Revisionsgesuch in den Fällen des Art. 192
Ziffer 1 innerhalb eines Monats, vom Empfange der schrift
lichen Ausfertigung des Urtheils an, bei Strafe des Ausschlus
ses dem Gerichte eingereicht werden. Nun ist das vorliegende
Revisionsbegehren beim Bundesgerichte am 21. Juli d. J. ein
gegangen; das Urtheil vom 15. Juni d. J. dem Revisionspeten
ten aber erwiesenermaßen erst nach dem 21. Juni d. J. mitge
theilt worden.
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Wohl aber ist das Revisionsgesuch materiell unbegründet.
Die Behauptung, daß das Bundesgericht der Revisionsgegnerin
Mehreres oder Anderes zugesprochen habe, als dieselbe verlangt,
erweist sich mit Rücksicht auf den klaren und unzweideutigen
Wortlaut des diesfalls schon vor erster Instanz von der Ehefrau
Imhof gestellten Rechtsbegehrens, welches sowohl unter Fakt.
B
Ziffer 2 litt. c des bundesgerichtlichen Urtheils als in dem kan
tonsgerichtlichen und dem bezirksgerichtlichen Erkenntnisse wört
lich enthalten ist, sofort als unrichtig und es erscheint dieselbe
um so auffallender, als Revisionspetent selbst an einer andern
Stelle seines Gesuches jenes Rechtsbegehren seinem ganzen In
halte nach aufführt und daher ganz genau weiß, daß seine Ehe
frau alternativ Zusprechung einer Rente oder Errichtung eines
eigenthümlichen Kapitals von 50,000 Fr. auf die Liegen
schaft Axenfels verlangt hat.
4. Das Wittmannsgesetz vom 18. Wintermonat 1830 hat bei
Erlaß des bundesgerichtlichen Urtheils vom 15. Juni d. J. we
der bei den Akten gelegen, noch ist dasselbe von den Parteien
angerufen, noch von den schwyzerischen Gerichten, nach dem In
halt ihrer Erkenntnisse, zur Anwendung gebracht worden. Die
Existenz dieses Gesetzes war daher keine "in den Akten liegende
Thatsache." Allein es wäre diese Thatsache auch gar nicht erheb
lich gewesen, denn jenes Gesetz enthält lediglich erbrechtliche Be
stimmungen, während es sich in concreto nicht um einen Be
erbungs-, sondern um einen Ehescheidungsfall handelte und da
her nicht der Erbtheil der Ehefrau Imhof am Nachlaß ihres
Mannes, sondern die Entschädigung derselben wegen verschul
deter Ehescheidung zu bestimmen war. Hierüber hätte der Kan
ton Schwyz, gemäß Art. 49 des Bundesgesetzes über Civilstand
und Ehe, ein Gesetz erlassen sollen. Daß dies bis jetzt nicht ge
schehen ist, mag nicht ohne Grund bedauert werden, kann aber
selbstverständlich nicht dazu führen, in Ehescheidungsfällen bezüg
lich der ökonomischen Folgen das schwyzerische Erbrecht zur ana
logen Anwendung zu bringen.
5. Daß Revisionspetent mit Scheidwasser übergossen worden
sei, hat das Bundesgericht als erwiesen angesehen, nicht aber auch
die Thatsache, daß die Begießung durch seine Ehefrau oder auf
deren Anstiftung erfolgt sei. Zur Abnahme des vom Petenten
vor den schwyzerischen Gerichten anerbotenen Ergänzungseides
konnte das Bundesgericht schon deßhalb nicht gelangen, weil das
selbe nach Art. 30 lemma 4 des Bundesgesetzes über Organi
sation der Bundesrechtspflege seinem Urtheile in der Regel den
von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestand zu Grunde
zu legen hat und nur ausnahmsweise eine Aktenvervollständi
gung vornehmen kann, im vorliegenden Falle aber ein diesfäl
liges Gesuch, beziehungsweise ein Begehren um Abnahme des
anerbotenen Ergänzungseides, vor Bundesgericht gar nicht ge
stellt worden war. Uebrigens sind Eidesanerbieten offenbar keine
Thatsachen, sondern sie bezwecken gerade, Thatsachen, welche nicht
in den Akten liegen, erst festzustellen und kann daher Art. 192
Ziffer 1 litt. c leg. cit. wegen Nichtbeachtung jenes Eidesaner
bietens gar nicht angerufen werden.
6. Was Revisionspetent endlich bezüglich seiner Vermögens
verhältnisse vorbringt, hat das Bundesgericht schon in Erwä
gung 8 seines Urtheils vom 15. Juni d. J. gewürdigt, und es
ist dem Petenten nicht gelungen, diese Würdigung, beziehungs
weise die Schlüsse, die das Bundesgericht über sein Vermögen
aus dem gesammten Inhalte der Akten gezogen hat, als unrich
tige oder irrthümliche darzuthun.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Revisionsgesuch des Michael Imhof wird nicht zugelassen.